Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 08.06.2018 – 26 K 420.17 A

ECLI:DE:VGBE:2018:0608.26K420.17A.00

Orientierungssatz

Der Umstand, dass sich nicht ausschließen lässt, dass ein irakischer Staatsangehöriger im Fall der Rückkehr Opfer eines Bombenattentats werden könnte, begründet für sich noch keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus.(Rn.15) Dem steht nicht entgegen, dass bei einem solchen Attentat auf eine schiitische Moschee in Bagdad viele Personen verletzt bzw. getötet wurden.(Rn.16)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um internationalen und nationalen Schutz.

2

Der 1986 in Bagdad geborene, schiitische Kläger stellte am 12. Februar 2016 einen Asylantrag. In seiner Anhörung am 12. Oktober 2016 machte er geltend: Die arabische Polizei hasse ihn, weil 99% seiner Familie nicht als Beamte arbeiteten. Er wolle nicht (nach einer Explosion) behindert leben. Mit einer Behinderung zu leben, wäre der wahre Tod. Er sterbe fast schon vor Sorge. Wegen der weiteren Einzelheiten seines Vorbringens wird auf den zur Akte genommenen Ausdruck der Niederschrift aus der elektronisch geführten Asylakte (Bl. 17 bis 23 d. A.) verwiesen.

3

Mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 7. März 2017, zugestellt am 16. März 2017, lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Asylanerkennung und Zuerkennung subsidiären Schutzes ab und stellte weiter fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen. Es forderte den Kläger zur Ausreise binnen 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens auf und drohte ihm die Abschiebung in den Irak an. Weiter befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Bescheids wird auf die vom Kläger zur Akte Ablichtung davon (Bl. 4R bis 9 d. A.) Bezug genommen.

4

Der Kläger hat am 29. März 2017 Klage erhoben. Er macht geltend: Wegen der verschlechterten Sicherheitslage drohe ihm eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK. Dazu verweist er auf die aktuelle Reisewarnung der Beklagten. Wegen der weiteren Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 18. April 2018 (Bl. 31 bis 33 d. A.) und vom 4. Juni 2018 (Bl. 35 bis 38 d. A.) sowie das Protokoll der öffentlichen Sitzung am 8. Juni 2018 (Bl. 50 ff. d. A.) verwiesen.

5

Der Kläger beantragt,

6

den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 7. März 2017 teilweise aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

7

hilfsweise ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,

8

hilfsweise festzustellen, dass in seinem Fall Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

9

Die Beklagte hat sich am Verfahren nicht beteiligt.

10

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 25. April 2018 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

11

Die elektronisch geführte Asylakte hat vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

12

Über die Klage hat infolge des Beschlusses vom 25. April 2018 gemäß § 76 Abs. 1 AsylG der Einzelrichter zu entscheiden. Die unterbliebene Beteiligung der Beklagten am Verfahren, insbesondere ihr Ausbleiben in der mündlichen Verhandlung, hat ihn daran nicht gehindert, weil sie mit der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).

13

Die sinnvollerweise beschränkte Klage ist unbegründet, denn der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 7. März 2017 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO.) Insbesondere steht dem Kläger kein in § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG bezeichneter Schutzstatus zu.

14

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG. Er hat weder im Rahmen der Anhörung noch in der mündlichen Verhandlung Tatsachen vorgetragen, die eine Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe begründen könnten. Es steht nicht in Rede, dass jemand gegen den Kläger vorging. Der von ihm behauptete Hass arabischer Polizisten, der in der mündlichen Verhandlung kein Thema gewesen ist, führte zu keiner Verfolgungshandlung und begründet auch deshalb keine Verfolgungsgefahr durch arabische Polizisten.

15

2. Auch subsidiärer Schutz ist ausgeschlossen, weil der Kläger keine (stichhaltigen) Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm im Irak ein ernsthafter Schaden droht (§ 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Dabei kann angenommen werden, dass ihm ein ernsthafter Schaden drohte, wenn feststünde, dass er im Falle seiner Rückkehr Opfer eines Bombenanschlags/einer Explosion würde. Das steht nicht fest. Zwar lässt sich das auch nicht ausschließen (wie auch nicht für viele Teile der Welt). Doch führt allein das nicht zu einer Schadensdrohung, vor der er durch die Beklagte zu schützen wäre. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte begründet nicht allein eine schlechte Sicherheitslage, eine Situation allgemeiner Gewalt, ein Risiko, das ein an Art. 3 EMRK gebundener Staat bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen nicht eingehen darf. Vielmehr bedarf es dazu extremer Lagen (vgl. Urteil vom 23. August 2016 – 59166/12 -, Rn. 86). Bis in den August 2016 sah der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Irak eine solche extreme Sicherheitslage nicht (a.a.O., Rn. 108 ff., insoweit auch mit Zustimmung der Richter des gemeinsamen, abweichenden Votums, dort Nr. 9). Eine seither eingetretene wesentliche Verschlechterung kann das Gericht nicht feststellen (so auch beispielsweise Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 22. November 2017 – VG 25 K 3.17 A -, Abdruck Seite 19). Mag die Anzahl monatlich getöteter Zivilisten während der ersten sieben Monate des Jahres 2017 und des Kampfes um Mosul mit dem IS durchschnittlich bei 1.580 gelegen haben, so ging sie danach auf 430 zurück (vgl. Iraq Body Count, Generation: War, Seite 4 zitiert nach iraqbodycount.org/analysis/beyond/generation-war, Aufruf am 6. Juni 2018). Im Mai 2018 zählte diese Organisation 229 getötete Zivilisten (vgl. iraqbodycount.org, Aufruf am 6. Juni 2018). Diese Anzahl und die dazu führende Gewalttätigkeit einschließlich des IS, der nun zu einer Organisation gewandelt sein mag, die ihre Ressourcen zunehmend für Aufstände, Guerilla-Angriffe und terroristische Anschläge benützt (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Irak, Seite 59 [Stand 18. Mai 2018]), dürften ein guter Grund sein, deutsche Reisende vor einer Reise in den Irak zu warnen. Eine extreme Gefahrenlage im Sinne des Art. 3 EMRK bezeichnen sie aber nicht. Reisewarnungen dürfen auch bei geringeren Gefahrenlagen ausgesprochen werden.

16

In der mündlichen Verhandlung ist erörtert worden, ob ein Bombenanschlag vom 6. Juni 2018 auf eine schiitische Moschee in Bagdad, bei dem 20 Personen getötet und bis zu 110 verletzt worden sein sollen, von dem unter Berufung auf https://www.iraqinews.com/iraq-war/130-people-killed-wounded-as-dual-bomb-attack-targets-shiite-mosque-in-baghdad/ berichtet wurde, eine andere Betrachtung gebietet. Das Gericht verneint das. Allein dieser Anschlag führt in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung nicht dazu, die Sicherheitslage im Irak oder auch nur Bagdad als extrem (schlecht) zu beurteilen. Es lässt sich dabei auch von der Erwägung leiten, dass dieser Anschlag auch für irakische Verhältnisse eine Besonderheit sein muss, anderenfalls er nicht von Iraqi News verbreitet worden wäre. Zwar heißt es in dem Artikel auch, dass die irakische Hauptstadt seit 2016 fast täglich Bombenanschläge und bewaffnete Attacken gegen Angehörige der Sicherheitskräfte („security members“), paramilitärische Truppen und Zivilisten erlebt. Mangels einer Vielzahl anderer gleichartiger Artikel seit August 2016 und mit Blick auf die von Bodycount ermittelten Opferzahlen hält das Gericht den Anschlag auch in Bezug auf die Anzahl der Opfer für eine Besonderheit.

17

Es lässt sich aber zu diesem Zeitpunkt auch nicht sagen, dass dieser Anschlag der Beginn einer wesentlichen Verschlechterung sein wird, was möglicherweise ausreichen könnte, um bereits jetzt von einer Bedrohungslage im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder 3 AsylG auszugehen. Das Gericht hat keine Anzeichen dafür, dass sich etwa in der Wahl vom 12. Mai 2018 unterlegene Kräfte gesammelt und eine dauerhaft gesteigerte Terrorwelle oder einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt begonnen haben.

18

Der vom Kläger breit zitierte Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 12. Februar 2018 begründet keine andere Bewertung.

19

Individuelle Umstände, die zu einer besonderen Bedrohung des Klägers in der generell gewalttätigen Umgebung führen, gibt es nicht. Dass seine Familie in der Nähe des Sitzes der Regierung, gegen die sich immer wieder Anschläge richten sollen, wohnt, sieht das Gericht nicht als einen dafür geeigneten Umstand an, zumal da er nicht in der Person des Klägers, sondern nur in seinem Wohnort begründet ist.

20

3. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufentG besteht aus den vorstehend erläuterten Gründen nicht. Für weitere Erwägungen bietet der Vortrag des Klägers, dessen recht große Familie in Bagdad lebt, keinen Anlass.

21

4. In der Person des augenscheinlich gesunden Klägers liegt kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor.

22

5. Die Abschiebungsandrohung genügt § 34 AsylG, § 59 AufenthG.

23

6. Die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß den §§ 11 Abs. 2, § 75 Nr. 12 AufenthG ist fehlerfrei, insbesondere entspricht sie der ständigen Ermessenspraxis der Beklagten nach § 11 Abs. 3 AufenthG.

24

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.