Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 12.06.2018 – 3 K 110.17
ECLI:DE:VGBE:2018:0612.VG3K110.17.00
Orientierungssatz
1. Der Prüfungsausschuss bildet sich nach der jeweiligen Unterrichtsstunde auf Grund der Analyse der Unterrichtsstunde und einem anschließenden Analysegespräch ein Urteil über die unterrichtspraktischen Leistungen der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters, welches in eine Note mündet.(Rn.22)
2. Behauptete Korrekturfehler sind vom Prüfling substantiiert mit einer nachvollziehbaren Begründung bestehender Einwände darzulegen. Der Prüfling hat klarzustellen, in welchen konkreten Einzelpunkten die Korrektur bestimmter Prüfungsleistungen nach seiner Auffassung Korrekturfehler aufweist und auf Inhalt und Zielrichtung einzelner Prüferbemerkungen und -wertungen einzugehen, wobei die bloße Wiederholung des eigenen Standpunktes auf verbreiterter subjektiver Argumentationsbasis nicht ausreicht.(Rn.25)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger begann im August 2014 seine schulpraktische Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Integrierten Sekundarstufe und Gymnasien. Die ihm zugewiesene Ausbildungsschule war das R...-Gymnasium in Berlin Friedrichshain-Kreuzberg, das ihm zugewiesene schulpraktische Seminar das 1... Schulpraktische Seminar Friedrichshain-Kreuzberg. Im Januar 2016 bestand er die Zweite Staatsprüfung erstmals nicht.
Am 13. Juli 2016 unterzog sich der Kläger erneut der unterrichtspraktischen Prüfung. Die erste Unterrichtsstunde erteilte der Kläger der Klasse 9c im Fach Geographie im Zeitraum von 8:55 bis 9:40 Uhr (zweite Stunde) zu dem Thema „Sollte die Anbaufläche für Palmölplantagen in Indonesien ausgeweitet werden?“. Im Anschluss erfolgte die zweite Unterrichtsstunde im Fach Geschichte vor einem Grundkurs des 2. Semesters im Zeitraum von 9:55 bis 10:40 Uhr (dritte Stunde) zu dem Thema „Die Revolution von 1848/49 - Eine gescheiterte Revolution?“. Hieran schloss sich für beide Unterrichtsstunden das Analysegespräch des Klägers mit der Prüfungskommission an. Die Prüfungskommission bewertete beide Unterrichtsstunden im Anschluss mit der Note „mangelhaft“ und eröffnete dem Kläger das Ergebnis.
Mit Bescheid vom 19. Juli 2016 stellte die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft (nunmehr: Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie, nachfolgend: Senatsverwaltung) fest, dass der Kläger die Staatsprüfung endgültig nicht bestanden habe.
Mit seinem hiergegen gerichteten Widerspruch machte der Kläger im Wesentlichen Folgendes geltend: Das Prüfungsverfahren sei fehlerhaft, da das Analysegespräch jeweils im unmittelbaren Anschluss an die erteilte Unterrichtsstunde hätte erfolgen müssen. Durch die zusammenfassende Behandlung beider Unterrichtsstunden in einem Analysegespräch und die dazwischen liegende Pause sei der notwendige zeitliche Zusammenhang mit der jeweiligen Unterrichtsstunde unterbrochen worden. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die einzelnen Mitglieder der Prüfungskommission noch einen unmittelbaren Eindruck von der naturgemäß flüchtigen Unterrichtssituation gehabt hätten. Soweit es die unterrichtspraktische Prüfung im Fach Geographie betreffe, bemängele die Prüfungskommission zu Unrecht das verwendete Material und die Planung einer Lernprogression. Dabei werde nicht hinreichend in Rechnung gestellt, dass die Schüler der Klasse 9c über ein nur sehr niedriges deutsches Sprachniveau verfügten. Auch aufgrund des familiären Hintergrundes seien die Schülerinnen und Schüler kaum in der Lage gewesen, wirtschaftliche und politische Zusammenhänge zu betrachten und zu diskutieren. Deshalb sei das geplante kleinstrittige Vorgehen mit einer Lernprogression über mehrere Unterrichtsstunden angezeigt gewesen. Es sei nicht zutreffend, dass das Material gar keine Progression und keine tiefergehende Erörterung des Themas zugelassen habe. Aus dem Unterrichtsentwurf ergebe sich, dass in der darauf folgenden Stunde eine Vertiefung komplexere Betrachtung des Erlernten geplant gewesen sei, nämlich zu dem Thema „nachhaltige Palmölplantage“. Aus den gleichen Gründen sei auch die Kritik an der Durchführung der Unterrichtsstunde nicht gerechtfertigt. Die Verwendung des Wertequadrates habe das Erlernen des Spannungsfeldes zwischen den häufig schwer zu vereinbarenden Interessen der Ökonomie und des Umweltschutzes ermöglicht. Dies werde durch die differenzierten Beiträge des Schülers M... bestätigt, der - dies sei allerdings einzuräumen - über den antizipierten Lernfortschritt hinausgegangen sei. Fachliche Widersprüche in den Beiträgen der Schüler habe es nicht gegeben; jedenfalls seien die Prüfer aufzufordern, solche Widersprüche zu benennen. Entgegen den Angaben in den tragenden Erwägungen der Prüfungskommission habe der Kläger die Probleme der Stunde sowohl bei der Planung als auch bei der Durchführung in der Analyse bezeichnet und Alternativen für eine Stundengestaltung zur Förderung leistungsstärkerer Schüler aufgezeigt. Hinsichtlich der unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Geschichte gelte Ähnliches. Die Schüler dieses Kurses seien, gemessen an anderen Oberschülern und insbesondere Gymnasiasten, sehr leistungsschwach. Es sei den tragenden Erwägungen der Prüfungsbewertung nicht zu entnehmen, ob die Erwartungen an die unterrichtspraktische Stunde in fachlicher wie in praktischer und methodischer Hinsicht nicht von zu hohen Erwartungen an die Lerngruppe geprägt gewesen seien. Die vorgegebenen Standards seien bei der Durchführung der Unterrichtsstunde, wenn auch teilweise nur in Ansätzen, erreicht worden. Die Ergebnissicherung habe aufgrund der fortgeschrittenen Zeit begrenzt werden müssen, weswegen die Liste der Argumente nicht vollständig gewesen sei. Diese Flexibilität sei aber notwendig gewesen, um die Stunde auf der Grundlage der bereits gesicherten Argumente mit einer kontroversen Diskussion zu beenden.
Die Widerspruchsbehörde ersuchte die Mitglieder der Prüfungskommission hierauf um Überdenken des Prüfungsergebnisses. Mit Stellungnahme vom 23 November 2016, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 18 f. des Widerspruchsvorgangs des Prüfungsamtes verwiesen wird, bestätigen die Mitglieder der Prüfungskommission die Bewertung der beiden Unterrichtsstunden mit der Note „mangelhaft“.
Hierauf wies die Senatsverwaltung den Widerspruch mit Bescheid vom 4. Januar 2017 zurück.
Der Kläger hat am 27. Januar 2017 Klage erhoben, mit der er sein Widerspruchsvorbringen wiederholt und vertieft.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
den Bescheid der Senatsverwaltung vom 19. Juli 2016 der Fassung des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 4. Januar 2017 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er tritt den geltend gemachten Verfahrens- und Bewertungsrügen entgegen.
Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 6. April 2018 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Das Gericht hat die Prüfungsakte des Klägers sowie die Widerspruchsvorgänge (zwei Halbhefter) zum Verfahren beigezogen. Diese Vorgänge sind, soweit erheblich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Der Kläger und der Schulleiter des R...-K...-Gymnasiums Herr V... sind im Termin zur mündlichen Verhandlung informatorisch gehört worden. Wegen ihrer Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift vom 12. Juni 2018 (Bl. 47 f. der Streitakte) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anfechtungsklage, über die gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden hat, ist unbegründet. Der Bescheid der Senatsverwaltung vom 19. Juli 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. Januar 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Maßgebliche Rechtsgrundlage der angegriffenen Entscheidung ist § 13 Abs. 3 des Gesetzes über die Aus-, Fort- und Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer im Land Berlin vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 49) in Verbindung mit der auf dieser Grundlage erlassenen Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Lehrämter vom 23. Juni 2014 (GVBl. S. 228) - VSLVO -. Diese findet nach § 30 Abs. 1 VSLVO Anwendung für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, die - wie hier - den Vorbereitungsdienst ab dem 29. Juli 2014 aufgenommen haben.
Nach § 23 Abs. 2 Alt. 1 VSLVO ist die Staatsprüfung u.a. dann nicht bestanden, wenn bei der unterrichtspraktischen Prüfung eine Unterrichtsstunde mit „mangelhaft“ oder schlechter und die andere mit „ausreichend“ oder schlechter benotet wird. Die Staatsprüfung darf gemäß § 26 Abs. 1 VSLVO bei erstmaligem Nichtbestehen einmal wiederholt werden. Dies hat zur Folge, dass die Staatsprüfung bei Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung endgültig nicht bestanden ist. Hierüber ist gemäß § 27 Abs. 4 VSLVO ein schriftlicher Bescheid zu erteilen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, da beide Unterrichtsstunden des Klägers in der unterrichtspraktischen Prüfung mit der Note „mangelhaft“ bewertet worden sind.
Verfahrensfehler, die zu einer Aufhebung der Prüfungsentscheidung und Wiederholung des mit diesem Fehler behafteten Prüfungsteils führen könnten, sind nicht ersichtlich.
Die nach § 20 Abs. 1 VSLVO für jede Staatsprüfung zu berufende Prüfungskommission war ordnungsgemäß besetzt. Ihr gehörten, wie es § 20 Abs. 2 Sätze 1 und 3, VSLVO vorsehen, als Vorsitzende die Seminarleiterin eines Schulpraktischen Seminars an, dem der Kläger nicht angehörte (Frau K... vom a... Schulpraktischen Seminar Friedrichshain-Kreuzberg), sowie als weitere Mitglieder zwei Fachseminarleiter, deren Fachseminar der Kläger angehörte und in deren Fächern er eine Unterrichtsstunde zeigte (Herr A... vom R...-Gymnasium sowie Herr S... von der S...-Schule), ferner der Leiter der Schule, welcher der Kläger angehörte (Herr V... vom R...-K...-Gymnasium). Nach § 20 Abs. 4 Satz 1 VSLVO war im vorliegenden Fall auch einem Mitglied des zuständigen Personalrats die Anwesenheit während der unterrichtspraktischen Prüfung gestattet.
Ein Verstoß gegen die Bestimmungen des § 22 VSLVO über die Durchführung der unterrichtspraktischen Prüfung liegt gleichfalls nicht vor.
Der Kläger hatte als Studienreferendar mit dem Ziel des Lehramts an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien nach Maßgabe von § 22 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 VSLVO im Rahmen der unterrichtspraktischen Prüfung jeweils eine Unterrichtsstunde in seinen beiden Fächern zu zeigen, wobei grundsätzlich eine Unterrichtsstunde in der gymnasialen Oberstufe abzuhalten war.
Die Verfahrensrüge des Klägers gegen den zeitlichen Ablauf der Prüfung, namentlich die zusammenfassende Behandlung beider Unterrichtsstunden in einem abschließenden Analysegespräch, greift nicht durch. Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 VSLVO bildet sich der Prüfungsausschuss nach der jeweiligen Unterrichtsstunde auf Grund der Analyse der Unterrichtsstunde und einem anschließenden Analysegespräch ein Urteil über die unterrichtspraktischen Leistungen der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters, das in eine Note mündet. Anders als der Kläger meint ist weder dem Wortlaut noch der Systematik oder dem Sinn und Zweck der Bestimmung eine Vorgabe des Inhalts zu entnehmen, dass sich das Analysegespräch unmittelbar an die einzelne Unterrichtsstunde anzuschließen hätte. Wie die Zusammenschau mit § 22 Abs. 3 Satz 2 VSLVO bestätigt, wonach bei der Notengebung die Unterrichtsdurchführung stärker zu berücksichtigen ist als Planung, Analyse und Analysegespräch, handelt es sich bei der Bestimmung nicht primär um eine verfahrensrechtliche, sondern um eine materielle Regelung der Prüfungsbewertung, welche die Planung (vgl. dazu § 22 Abs. 4 VSLVO), die Unterrichtsdurchführung, die Analyse und das Analysegespräch als selbstständig zu beurteilende Prüfungsteilleistungen bestimmt. Sie regelt ferner, dass das die abschließende Bewertung (erst) nach Vorliegen sämtlicher Prüfungsteilleistungen erfolgen soll und diese nach den bereits vorliegenden Unterrichtsentwürfen in der Reihenfolge Unterrichtserteilung, Analyse und Analysegespräch zu erbringen sind. Weitergehende strukturelle Vorgaben enthält die Bestimmung nicht. Der Umstand, dass in der Bestimmung im Singular von „einem anschließenden Analysegespräch“ und nicht im Plural von sich an die einzelne Unterrichtsstunde unmittelbar anschließenden Analysegesprächen die Rede ist, deutet eher darauf hin, dass der Verordnungsgeber eine zusammenfassende Behandlung beider Unterrichtsstunden in einem die Prüfung abschließenden Gespräch im Auge gehabt hat, solches jedenfalls nicht ausschließen wollte. Dafür spricht auch, dass nach § 22 Abs. 2 Satz 3 VSLVO die unterrichtspraktische Prüfung (nur dann) an zwei verschiedenen Tagen durchgeführt werden kann, wenn hierfür eine organisatorische Notwendigkeit besteht. Wollte man von dem Erfordernis einer bereits abgeschlossenen Analyse und eine bereits abgeschlossenen Analysegespräches der ersten Unterrichtstunde ausgehen, bevor mit der nächsten Unterrichtsstunde begonnen werden darf, dürfte die organisatorische Notwendigkeit der Durchführung der unterrichtspraktischen Prüfung an zwei verschiedenen Tagen zum Regelfall werden. Dem auch von dem Kläger gesehenen Bedürfnis eines möglichst zeitnahen und unverfälschten Gesamteindrucks der Prüfer wäre damit gleichfalls nicht gedient. Dass der Verordnungsgeber dem Begriff der Unterrichtsstunde in § 22 Abs. 3 Satz 1 VSLVO das Attribut „jeweiligen“ beigefügt hat, führt entgegen der Auffassung des Klägers zu keinem anderen Ergebnis. Die Bedeutung dieses Begriffs beschränkt sich darauf, einen bestimmten Bezug herzustellen bzw. auf einen bestimmten Einzelfall zu verweisen. Der Begriff „jeweiligen“ rechtfertigt sich deshalb sprachlich allein aufgrund des Umstandes, dass sich § 22 Abs. 3 Satz 1 VSLVO auf mehrere Unterrichtsstunden bezieht. Mit einem weitergehenden Bedeutungsgehalt sollte er ersichtlich nicht aufgeladen werden. Dies ergibt sich im Übrigen auch unmittelbar daraus, dass der Verordnungsgeber im Folgenden auf die Verwendung dieses Begriffs wieder verzichtet, insbesondere nicht von „jeweiligen Analysegesprächen“ spricht.
Wollte man hier anderer Auffassung sein und von einem Verfahrensfehler ausgehen, so hätte der Kläger sein Rügerecht jedenfalls verwirkt. Denn er hat sich in Kenntnis des geplanten Prüfungsablaufs auf die Prüfung eingelassen, ohne hiergegen Einwendungen zu erheben.
Die Bewertungsrügen des Klägers greifen gleichfalls nicht durch.
Prüfungsentscheidungen unterliegen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Dies folgt aus der Eigenart einer Prüfungsentscheidung als einem höchstpersönlichen Fachurteil über die Qualität einer Prüfungsleistung. Soweit es sich um prüfungsspezifische Wertungen handelt, steht den Prüfern ein Bewertungsspielraum zu. Der prüfungsspezifische Bewertungsspielraum bezieht sich auf die Gesichtspunkte, die sich wegen ihrer prüfungsspezifischen Komplexität im Verwaltungsstreitverfahren nicht ohne weiteres – insbesondere nicht isoliert – nachvollziehen lassen und daher mit rein objektiven Maßstäben kaum messbar sind. Er betrifft etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Gewichtung des Schwierigkeitsgrades und die Bestimmung von Stärken und Schwächen einer Prüfungsleistung einschließlich des Stellenwerts eines Fehlers. In diesen Bewertungsspielraum dürfen die Gerichte nicht eindringen; hier haben sie nur zu prüfen, ob der Prüfer die rechtlichen Grenzen seines Beurteilungsspielraums überschritten hat. Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn das vorgeschriebene Prüfungsverfahren nicht eingehalten worden ist, der Prüfer von falschen Tatsachen ausgegangen ist, er allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet hat, sich von unsachlichen Erwägungen hat leiten lassen oder seine Bewertung willkürlich ist. Uneingeschränkt gerichtlich überprüfbar sind jedoch Fachfragen, die einer fachwissenschaftlichen Erörterung zugänglich sind (vgl. zum Vorstehenden: BVerfG, Beschlüsse vom 14. April 1991 – 1 BvR 419/81 und 213/83, BVerfGE 84, 34 und – 1 BvR 1529/84 und 138/87 –, BVerfGE 84, 59; BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1993 - BVerwG 6 C 12.92 –, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 320 und Urteil vom 16. März 1994 – BVerwG 6 C 5.93 –, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 329). In diesem Zusammenhang trifft den Prüfling allerdings die Pflicht, behauptete Korrekturfehler mit „wirkungsvollen Hinweisen“ zu dokumentieren, d.h. sie substantiiert mit einer nachvollziehbaren Begründung bestehender Einwände darzulegen. Soll das Vorbringen im Prüfungsrechtsstreit berücksichtigt werden können, hat der Prüfling klarzustellen, in welchen konkreten Einzelpunkten die Korrektur bestimmter Prüfungsleistungen nach seiner Auffassung Korrekturfehler aufweist; dabei hat er auf Inhalt und Zielrichtung einzelner Prüferbemerkungen und –wertungen einzugehen. Eine bloße Wiederholung des eigenen Standpunktes auf verbreiterter subjektiver Argumentationsbasis reicht nicht aus. Die fachwissenschaftliche Richtigkeit oder Vertretbarkeit einer Lösung muss vielmehr mit Hilfe objektiver und gewichtiger Kriterien einsichtig gemacht werden. Der Prüfling kann etwa mit geeigneten Mitteln in qualifizierter Weise plausibel machen, dass die konkrete fachwissenschaftliche Beurteilung der Prüfer einem Fachkundigen als unhaltbar erscheine. Macht er geltend, die Prüfer hätten zu einer verallgemeinerungsfähigen Frage eine vom Prüfling vertretene Auffassung als falsch bewertet, obwohl diese Auffassung in Wahrheit vertretbar sei und so auch vertreten werde, so hat er den Gegenstand zwischen seinem Standpunkt und dem der Prüfer in qualifizierter Weise aufzuzeigen, d.h. er muss zunächst anhand genau zu benennender Prüferbemerkungen klarstellen, was genau die Prüfer seiner Meinung als falsch oder unvertretbar bezeichnet haben, und er kann sodann die Vertretbarkeit des in der Prüfungsarbeit vertretenen gegenteiligen Standpunkts unter Hinweis auf entsprechende Fundstellen ausreichend qualifiziert erläutern. Wesentlich ist dabei insbesondere, den unmittelbaren Gegensatz zur Auffassung der Prüfer darzulegen (vgl. zur Bewertung einer unterrichtspraktischen Prüfung bereits VG Berlin, Urteil vom 6. Juni 2014 - VG 12 K 924.13 -, juris, Rn. 26).
Gemessen hieran bleiben die einzelnen Bewertungsrügen des Klägers ohne Erfolg.
Bewertungsfehler im Hinblick auf die unterrichtspraktische Prüfung im Fach Geographie sind nicht aufgezeigt.
Die Prüfer kritisieren den vorgelegten Unterrichtsentwurf des Klägers insoweit, als er auf der Grundlage von (nur) teilweise tragfähigem Material eine Unterrichtsstunde geplant habe, die ohne nachvollziehbare Lernstandsanalyse nur bedingt eine Progression ermöglicht habe. Das Material habe keine tiefergehende Erörterung ermöglicht. Im Rahmen des Gegenvorstellungsverfahrens konkretisierten und ergänzten die Prüfer diesen Vorwurf dahingehend, dass in der Planung nur teilweise auf die spezifischen Lern- und Lehrvoraussetzungen der Lerngruppe eingegangen worden sei. Insbesondere die Defizite im Umgang mit der Sprache seien in den Planungsschritten nicht aufgegriffen worden. In den Materialien würden keine ausreichenden Argumente für eine Argumentationskette geliefert; die Fragestellungen seien zu eng gefasst und ließen kaum Progression zu.
Die Vertretbarkeit dieser Einschätzung entkräftet der Kläger nicht, indem er darauf verweist, dass im Unterrichtsentwurf auf die sprachlichen Schwierigkeiten der Klasse hingewiesen und infolgedessen ein kleinschrittiger Lernfortschritt gewählt worden sei. Nach dem Entwurf des Klägers war die Unterrichtsstunde der unterrichtspraktischen Prüfung Teil vier einer auf insgesamt fünf Stunden ausgelegten Unterrichtsreihe zum Gesamtthema „Indonesien – zukunftsfähige Palmölproduktion?“. Dabei hatte die erste Stunde das Thema „Palmöl aus Indonesien – ein Exportschlager?“, die zweite Stunde das Thema „Palmölplantagen in Indonesien – Landraub oder wirtschaftliche Entwicklung?“, die dritte Stunde das Thema „Palmölplantagen in Indonesien – billige Nahrung oder Artenvielfalt?“ sowie die fünfte Stunde im Anschluss an die Unterrichtsstunde der unterrichtspraktischen Prüfung das Thema „Die nachhaltige Palmölplantage Ophir – wünschenswerte Veränderung?“. Die gewählte Lehr- und Lernstruktur der konkreten Prüfungsstunde bestand als Einstieg in der Betrachtung eines Luftbildes von der Grenze zwischen einer Palmölplantage und dem tropischen Regenwald, der sich anhand der Lektüre jeweils einer Expertenmeinung (Klimaschützer bzw. Vertreter eines Agrarkonzern) die Erarbeitung von jeweils einem Argument für oder gegen die Ausweitung von Anbauflächen für Palmölplantagen anschließen sollte, die im Wege der Ergebnissicherung nach den Kategorien Wirtschaft bzw. Umwelt in ein Wertequadrat einzutragen waren. Insofern ist die Bewertung einer kleinteiligen Unterrichtskonzeption zunächst ohne weiteres nachvollziehbar. Im Übrigen lautet der Vorwurf an den Unterrichtsentwurf des Klägers nicht, dass Defizite der Klasse darin überhaupt keine Erwähnung gefunden hätten, sondern lediglich, dass die hieraus zu ziehenden Schlüsse für die gewählte Lehr- und Lernstruktur nicht näher ausgeführt worden seien. Dies hält sich im Rahmen des prüfungsrechtlichen Beurteilungsspielraums. Denn im Unterrichtsentwurf des Klägers heißt es unter Nr. 7 II (Erarbeitung) lediglich pauschal, dass es das niedrige Sprachniveau der meisten Schülerinnen und Schüler unabdinglich erscheinen lasse, inhaltlich zu reduzieren und kleinschrittig vorzugehen, ferner unter Nr. 7 IV (Anwendung), dass sich die Schülerinnen und Schüler erfahrungsgemäß sehr schwer damit täten, geographische Problemkomplexe zusammenhängend und vernetzt zu erläutern, um schließlich in der „allgemeinen Anmerkung“ zu enden, dass viele der in Hinsicht auf das Material getroffenen Entscheidungen wie Textlänge, Glossar, Formulierungshilfen sich aus dem Zusammenhang ergründeten, dass die meisten der Schülerinnen und Schüler der Lerngruppe Deutsch als Zweitsprache lernten und große sprachliche Schwierigkeiten hätten. Konkretere Ausführungen zum Aufbau der Stunde finden sich in dem Unterrichtsentwurf nicht, auch nicht unter Nr. 9 (Aspekte der Sprachförderung), in dem der Kläger allgemeine, losgelöst von der konkreten Unterrichtssituation in der Klasse 9d gültige Ausführungen zur Verwendung von Formulierungshilfen und Werkzeugen des sprachsensiblen Fachunterrichts macht. Insoweit handelt es sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht um einen Austausch der Begründung im Gegenvorstellungsverfahren, sondern um eine Ergänzung des Vorwurfs der defizitären Unterrichtsplanung.
Soweit die Bewertung der Unterrichtsplanung - wie auch der weiteren Prüfungsteile -im Übrigen untrennbar mit dem zu antizipierenden Leistungsvermögen der Klasse 9d zusammenhängt, ist auch dies Bestandteil des prüfungsrechtlichen Beurteilungsspielraums, in den die Gerichte nicht einzudringen haben. Anhaltspunkte für eine offensichtliche, nicht mehr zu rechtfertigende Fehleinschätzung vermag das Gericht nicht zu erkennen. Nach den Angaben des Schulleiters V..., die dieser im Termin zur mündlichen Verhandlung gegenüber dem Einzelrichter aufgrund eigener Anschauung als Mathematiklehrer dieser Klasse bekräftigte, verfügten die Schülerinnen und Schüler der Klasse 9d durchaus über das intellektuelle Potenzial für eine Progression; es habe sich nach den Verhältnissen des R...-K...-Gymnasiums im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg um eine vollkommen durchschnittliche Klasse gehandelt. Da die Vorsitzende des Prüfungsausschusses aus dem a... Schulpraktischen Seminar des gleichen Bezirks mit den entsprechenden soziokulturellen Voraussetzungen der Schülerhaft stammte und die Fachseminarleiter des Klägers die Klasse des Klägers aus früheren Unterrichtsbesuchen kannten, ist nichts dafür ersichtlich, dass die Prüfer den Lern- und Kompetenzstand der Klasse in unhaltbarer Weise verkannt und von vollkommen unrealistischen Voraussetzungen der Unterrichtsgestaltung ausgegangen sein könnten. Dies gilt umso mehr, als der Kläger selbst in seiner Diagnosematrix der Klasse (S. 7 des Unterrichtsentwurfs) acht Schülerinnen bzw. Schüler der Klasse benennt, die im Bereich Sach-, Sozial- und Selbstkompetenz in mindestens zwei Kompetenzbereichen über die zweithöchste Ausprägung B („bringt in der Regel Argumente ein“ – „nimmt in der Regel aktiv am Unterrichtsgeschehen teil“ – „arbeitet weitgehend selbstständig“) verfügten.
Die Kritikpunkte der Prüfer an der Unterrichtsstunde des Klägers lauten im Wesentlichen, dass die Lern- und Kompetenzzuwächse nur in wenigen Ansätzen erreicht worden seien. Die Aktivierung des Vorwissens sei nur unzureichend erfolgt und das Potenzial des Wertequadrats sei nicht ausgeschöpft worden (im Gegenvorstellungsverfahren dahingehend konkretisiert, dass dieses nur wiederholenden Charakter gehabt habe). Fachliche Widersprüche seien unkommentiert geblieben (im Gegenvorstellungsverfahren dahingehend konkretisiert, dass der Bemerkung eines Schülers, dass Erosion durch den Anbau von Ölpalmen reduziert werde, nicht der Hinweis entgegen gesetzt worden sei, dass der Regenwald diese Funktion vor seiner Rodung in deutlich besserer Weise erfüllt habe); eine Progression im Unterricht sei kaum erreicht worden. Zum Teil seien gravierende Abweichungen von den antizipierten individuellen Lernergebnissen erkennbar gewesen. Die Impulsgebung habe wenig Bezug auf die Äußerungen der Schülerinnen und Schüler genommen und zum Teil seien die entsprechenden Beiträge vorweggenommen bzw. nicht zusammengefügt worden. Dies ist eine schlüssige Begründung für eine als defizitär eingeschätzte Leistung. Die Annahme, dass die Prüfer infolge des seit der Unterrichtsstunde verstrichenen Zeitraums von nicht mehr als zwei Zeitstunden bzw. infolge des Umstandes, dass in der Zwischenzeit auch die zweite Unterrichtsstunde gehalten worden war, zu einer differenzierenden Bewertung nicht mehr in der Lage gewesen wären, liegt vor diesem Hintergrund fern.
Der Kläger setzt dieser Bewertung vielmehr zunächst erneut seine abweichende Einschätzung von dem Leistungsvermögen der von ihm unterrichteten Klasse 9d entgegen, wonach ein höheres Niveau eine Überforderung bedeutet hätte. Aus den vorstehenden Gründen ist dies indessen nicht geeignet, einen Beurteilungsfehler aufzuzeigen, zumal der Kläger selbst einräumt, dass (mindestens) ein Schüler mit dessen Beiträgen über den antizipierten Lernfortschritt hinausgegangen sei. Im Übrigen beschränken sich seine Angriffe im Wesentlichen auf die Formulierung einer abweichenden Bewertung seiner Leistung, wenn es etwa heißt, dass das Potenzial des Wertequadrats „weitgehend“ ausgeschöpft worden sei und dass die Schüler die neuen, in der Erarbeitungsphase aus den vorgegebenen Fachtexten herauszuarbeitenden Argumente verwendet hätten, indem sie diese in das Wertequadrat eingeordnet und die Einordnung „überwiegend nachvollziehbar“ begründet hätten, oder wenn an anderer Stelle ausgeführt wird, es sei unzutreffend, dass die Schüler keine sinnvollen, einen Lernzuwachs fördernden Argumentationsketten erstellt hätten bzw. aus der unterschiedlichen Qualität der Beiträge sei deutlich geworden, dass die Stunde auch eine Lernprogression ermöglicht habe. Nach den vorstehenden Maßstäben handelt es sich dabei nicht um „wirkungsvolle Hinweise“ auf einen Beurteilungsfehler, sondern lediglich um die Wiederholung des eigenen Standpunktes. Das gilt auch, soweit der Kläger dem Vorwurf der unkommentierten Hinnahme eines fachlichen Widerspruchs im Beitrag eines Schülers entgegen hält, dass dieser umgehend aus der Schülerschaft korrigiert worden sei. Ob dies der Fall war oder nicht, mag auf sich beruhen. Denn es wäre jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn bei der Bewertung der Unterrichtsleistung danach differenziert worden wäre, ob die Lehrkraft die erforderlichen fachlichen Korrekturen allein der Schülerschaft überlassen hatte oder jedenfalls steuernd und zusammenführend tätig geworden war.
Hinsichtlich der Bewertung der Analyse und des Analysegesprächs ist der Kritik der Prüfungskommission zu entnehmen, dass der Kläger in der Reflexion (nur) mit Einhilfen und in Ansätzen Probleme in der Planung und Durchführung, insbesondere hinsichtlich der geringen Progression, erkannt habe. Stattdessen seien Möglichkeiten der weiteren Differenzierung ausgeführt und fachliche Ungenauigkeiten mit solchen Differenzierungsmaßnahmen gerechtfertigt worden. Der Einwand des Klägers, er habe entgegen diesen Erwägungen die Probleme der Stunde sowohl bei der Planung als auch bei der Durchführung bezeichnet, ist die Wiederholung seiner abweichenden Auffassung.
Fehler bei der Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Geschichte in einem Grundkurs des 2. Semesters sind ebenfalls nicht dargelegt.
Die Kritik an der Unterrichtsplanung zu dem Thema „Die Revolution von 1848/49 – eine gescheiterte Revolution?“ ähnelt derjenigen an der Unterrichtsplanung der voraufgegangenen Unterrichtsstunde. Ausweislich der aus dem Prüfungsprotokoll ersichtlichen tragenden Erwägungen habe der Kläger den Unterricht in fachlicher, didaktischer und methodischer (Hinsicht) unzureichend vorausschauend geplant. Die Lernvoraussetzungen der Schülerinnen und Schüler seien im Hinblick auf die zu fördernde Kompetenz nicht konkret und hinreichend differenziert analysiert, die Unterrichtsstunde zu wenig in einen längeren, progressiven Lernprozess eingebettet und kein in sich stimmiges, kompetenzförderndes Unterrichtskonzept entwickelt worden. Ergänzend merkten die Prüfer in ihrer Stellungnahme im Gegenvorstellungsverfahren an, die Unstimmigkeit des Unterrichtskonzepts ergebe sich bereits aus der Unterrichtsreihe, die starke Redundanzen aufweise und zu keiner langfristig sichtbaren Progression geführt habe. Dieses Urteil erscheint vertretbar in Anbetracht des Umstandes, dass auch diese Unterrichtsreihe zu dem übergeordneten und mit dem in der unterrichtspraktischen Prüfung gehaltenen fünften Unterrichtsstunde gleichlautenden Thema auf insgesamt sechs Unterrichtsstunden ausgelegt war und die erste Unterrichtsstunde das Thema „Die Märzrevolution in Berlin – ein Erfolg für die Revolutionäre?“, die zweite Unterrichtsstunde das Thema „Die erste deutsche Nationalversammlung – ein Vorläufer des modernen Parlamentarismus?“, die dritte Unterrichtsstunde das Thema „Die Revolution von 1848/49 – gescheitert am preußischen König Friedrich Wilhelm IV.?“, die vierte Unterrichtsstunde das Thema „Der Sieg der Gegenrevolution – ein Rückschritt im Demokratisierungsprozess?“ und die sechste Unterrichtsstunde das Thema „Sollte der 18. März zum deutschen Nationalfeiertag erklärt werden?“ betraf. Der Kläger wendet auch insoweit ein, dass die Schüler dieses Kurses sehr leistungsschwach gewesen seien und die Erörterungen sowohl sprachlich als auch inhaltlich auf einem „relativ bescheidenen“ Niveau stattgefunden hätten. Dies ist aus den oben genannten Gründen nicht geeignet, das Urteil der Prüfer zu erschüttern, Dies gilt hier umso mehr, als der Unterrichtsentwurf entsprechende tatsächliche oder vermeintliche Schwächen der Schülerschaft überhaupt nicht weiter thematisiert, geschweige denn hieraus konkrete Schlussfolgerungen für die Gestaltung des Unterrichts zieht.
Bezüglich der Durchführung der Unterrichtsstunde kommt die Prüfungskommission zu dem Ergebnis, dass das angestrebte Lernergebnis und die intendierte Kompetenzdurchführung nur in wenigen Ansätzen erreicht worden sei. Eine Steuerung des Unterrichts sei dem Kläger nicht gelungen. Defizite hätten sich vor allem in der Auswahl und der Aufbereitung der Arbeitsmaterialien gezeigt, welche von den Schülerinnen und Schülern in der intendierten Weise hätten bearbeitet werden sollen, aber nicht zum Ziel geführt hätten. Weitere Schwachstellen seien die Visualisierung der Schülerergebnisse, die Unterrichtsgesprächsführung und das Zeitmanagement gewesen. Der Kläger habe aufgrund dysfunktionaler Impulsgebung seinen Unterricht unsicher, nur in geringem Maße sachgerecht und nur in Ansätzen schüler- und ergebnisorientiert durchgeführt. Die Selbständigkeit, Aktivität und Interaktion der Schülerinnen und Schüler sei vernachlässigt worden, so dass ein konkreter Lernzuwachs kaum zu erkennen gewesen sei. Diese Erwägungen sind geeignet, die Note „mangelhaft“ zu tragen. Der Kläger selbst räumt ein, dass die vorgegebenen Standards in der Unterrichtsstunde auch nach eigener Bewertung insgesamt nur in Ansätzen erreicht worden seien und die Steuerung seines Unterrichts nicht immer erfolgreich gewesen sei. Soweit er meint, diese Mängel allein rechtfertigten die schlechte Bewertung nicht, zeigt dies eine Überschreitung des Beurteilungsspielraums nicht auf.
Konkrete Einwendungen gegen die Analyse und das Analysegespräch hat der Kläger insoweit nicht erhoben.
Soweit der Kläger schließlich gegen das Gesamturteil einwendet, der Schulleiter Herr V... sei von Beginn seiner Ausbildung an stark gegen ihn eingenommen gewesen und mit der Schilderung verschiedener Begebenheiten andeuten möchte, dass Grund für die Besorgnis der Befangenheit dieses Mitglieds der Prüfungskommission bestehe, kann dies auf sich beruhen. Denn diese Umstände waren ihm vor Antritt der Wiederholungsprüfung bekannt und hätten dementsprechend - was nicht geschehen ist - vorab geltend gemacht werden müssen. Dass sich der Kläger gleichwohl der Prüfung unterzogen hat, hat insoweit den Verlust seines Rügerechtes zur Folge (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rdnr. 347).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keiner der in §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO bezeichneten Gründe vorliegt.