Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 13.06.2018 – 3 L 255.18 A
ECLI:DE:VGBE:2018:0613.VG3L255.18A.00
Orientierungssatz
1. Die statthafte Rechtsschutzform im Hauptsacheverfahren über die Streitfrage des Ablaufs der Überstellungsfrist ist die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO.(Rn.12) (Rn.13)
2. Der Begriff „flüchtig“ in Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO bezeichnet nicht nur Sachverhalte, in denen sich der Betreffende an einen anderen, unbekannten Ort begibt, sondern erfasst alle diejenigen Fälle, in denen der Betreffende seine Überstellung aus von ihm zu vertretenden Gründen vereitelt, verzögert oder erschwert. Ist solch ein Fall gegeben, so ist es auf den Lauf der achtzehnmonatigen Frist ohne Einfluss, wenn später innerhalb der offenen Frist eine Überstellung des Asylbewerbers wieder möglich wird.(Rn.15)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Der Antragsteller iranischer Staatsagenhörigkeit suchte im September 2017 um internationalen Schutz in der Bundesrepublik Deutschland nach. Mit Bescheid vom 12. Oktober 2017 ordnete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) auf der Grundlage der Bestimmungen der Dublin-III-Verordnung seine Abschiebung nach Italien an.
Hiergegen erhob der Antragsteller die - bislang nicht weiter begründete - Klage VG 3 K 1247.17 A -, über die noch nicht entschieden ist. Zeitgleich hat er um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hat den Eilantrag zwischenzeitlich zurückgenommen.
Der Antragsteller begab sich in der Folge mehrfach wegen eines depressiven Syndroms in stationäre Behandlung; wiederholte Rücküberstellungsversuche nach Italien scheiterten.
Am 18. Mai 2018 hat der Antragsteller erneut um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Er trägt vor, die Überstellungsfrist sei mangels Verlängerungstatbestandes abgelaufen.
Sein (wörtlicher) Antrag,
gem. § 80 Abs. 7 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen,
hilfsweise,
die Beklagte im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die zuständige Ausländerbehörde anzuweisen, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache von Vollzugsmaßnahmen abzusehen,
über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG der Einzelrichter zu entscheiden hat, bleibt ohne Erfolg. Er ist schon unzulässig.
Nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Nach Satz 2 kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Die Statthaftigkeit eines solchen Abänderungsantrages setzt voraus, dass eine in der Rechtsschutzform des § 80 Abs. 5 VwGO ergangene Sachentscheidung ergangen ist, über deren Fortdauer entschieden werden kann. Daran fehlt, da das Verfahren infolge der Rücknahmeerklärung des Antragstellers entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und allein noch über die Kosten zu entscheiden war.
Eine Umdeutung des Rechtsschutzbegehren in einen (erneuten) Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 75 Abs. 1 AsylG kommt nicht in Betracht. Denn zwischenzeitlich ist die einwöchige Antragsfrist nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG abgelaufen.
Das hilfsweise Begehren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist gemäß Abs. 5 gleichfalls unzulässig. Denn statthafte Rechtsschutzform im Hauptsacheverfahren ist die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO.
Dieses Ergebnis ist mit Blick auf das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG unbedenklich. Der in der Form der Anordnung des Suspensiveffektes seiner Klage grundsätzlich eröffneten Rechtsschutzmöglichkeit hat sich der Antragsteller durch Rücknahme seines Eilantrages freiwillig begeben und die Streitfrage des Ablaufs der Überstellungsfrist damit in das Hauptsacheverfahren verlagert. In diesem Verfahren sind nach § 77 Abs. 1 AsylG Änderungen der Sach- oder Rechtslage nach Erlass des Bescheides zu Gunsten des Antragstellers zu berücksichtigen. Im Übrigen hätte der Antragsteller bei Bestandskraft des angegriffenen Bescheides die Möglichkeit, bei dem Bundesamt einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zu stellen. Zur Sicherung eines solchen Anspruchs stünde dem Antragsteller das Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO zur Verfügung (vgl. dazu Funke-Kaiser, GK-AsylG, § 34a, Rn. 98, Stand: Juni 2014 sowie VG München, Beschluss vom 18. Dezember 2015 - VG M 3 S 15.50870 -, juris, Rn. 21).
Im Übrigen wäre der Antrag auch unbegründet. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass sich der Antragsteller mittlerweile auf den Ablauf der Überstellungsfrist und einen Zuständigkeitsübergang auf die Bundesrepublik Deutschland berufen könnte (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2017 - C-201/16 -, juris).
Nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über, wenn die Überstellung nicht innerhalb der in Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO geregelten Frist von sechs Monaten durchgeführt wird. Nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO kann die Frist höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf 18 Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist. Der Begriff „flüchtig“ in Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 (in englischer Fassung: „absconds“; in französischer Fassung: „prend la fuite“) bezeichnet nicht allein Sachverhalte, in denen sich der Betreffende an einen anderen, unbekannten Ort begibt. Das folgt aus dem Sinn und Zweck von Art. 29 Dublin III-VO, einen Zuständigkeitsübergang für das Asylverfahren in den Fällen zu bewirken, in denen der Mitgliedstaat des Aufenthalts eine an sich mögliche Überstellung des Asylbewerbers verzögert. Mit Blick darauf erfasst der Begriff „flüchtig“ alle diejenigen Fälle, in denen der Betreffende – durch welche Handlungen auch immer – seine Überstellung aus von ihm zu vertretenden Gründen vereitelt, verzögert oder erschwert. Tritt dieser Fall ein, so ist es auf den Lauf der achtzehnmonatigen Frist ohne Einfluss, wenn später innerhalb offener Frist eine Überstellung des Asylbewerbers wieder möglich wird (vgl. zur insoweit gleichlautenden Bestimmung der Dublin II-Verordnung: VG Berlin, Beschluss vom 3. März 2014 – VG 33 L 69.14 A –, m. w. Nachweisen).
Gemessen hieran ist davon auszugehen, dass der Antragsteller flüchtig war und sich die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert hat. Denn ausweislich des elektronischen Bundesamtsvorgangs hatte er sich erstmals und im zeitlichen Zusammenhang mit seiner geplanten Überstellung nach Italien am 15. Februar 2018, und zwar vom 14. bis 28. Februar 2018, in das Krankenhaus H... begeben, ohne dass hierfür ein akuter Anlass plausibel dargelegt ist und ohne dem Bundesamt hiervon vorab Mitteilung zu machen. Damit erschwerte er bewusst seine Rücküberstellung nach Italien. Die nachträgliche Mitteilung des Sachverhalts durch anwaltlichen Schriftsatz vom 1. März 2018 gegenüber dem Bundesamt vermag hieran nichts zu ändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.