Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 04.07.2018 – 28 L 321.18

ECLI:DE:VGBE:2018:0704.VG28L321.18.00

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag vom 14. Juni 2018,

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im Wege einstweiligen Rechtsschutzes festzustellen, dass der Antragsteller der Aufforderung des Polizeipräsidenten in Berlin vom 4. Mai 2018 und der Aufrechterhaltung dieser Aufforderung vom 28. Mai 2018, sich einer polizeiärztlichen Untersuchung zu unterziehen, nicht folgen muss,

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hat keinen Erfolg.

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Der nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag ist unbegründet, denn der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch mit der für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Die Untersuchungsaufforderung des Polizeipräsidenten in Berlin vom 4. Mai 2018 genügt nach der im vorliegenden Verfahren geboten summarischen Prüfung den Anforderungen des § 39 Abs. 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG). Danach ist der Beamte verpflichtet, sich nach Weisung der Dienstbehörde durch einen von dieser bestimmten Arzt untersuchen zu lassen, wenn Zweifel über die Dienstunfähigkeit des Beamten bestehen. Nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. Beschluss vom 23. Mai 2018 – VG 28 L 74.17 –, juris, unter Bezugnahme auf Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 10. April 2014 – BVerwG 2 B 80.13, juris) sind aus Gründen der Verhältnismäßigkeit an eine Untersuchungsaufforderung bestimmte inhaltliche und formelle Anforderungen zu stellen.

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Erstens müssen tatsächliche Feststellungen zugrunde liegen, die die Dienstunfähigkeit des Beamten als naheliegend erscheinen lassen. Diese tatsächlichen Umstände müssen auch in der Untersuchungsaufforderung angegeben werden. Der Beamte muss anhand der Begründung die Auffassung der Behörde nachvollziehen und prüfen können, ob die angeführten Gründe tragfähig sind. Er muss erkennen können, welcher Vorfall oder welches Ereignis zur Begründung der Aufforderung herangezogen wird. Die Behörde darf insbesondere nicht nach der Überlegung verfahren, der Adressat werde „schon Wissen worum es gehe“. Eine unzureichende Begründung kann auch nicht im weiteren behördlichen oder gerichtlichen Verfahren geheilt werden.

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Zweitens muss die Untersuchungsanordnung Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten und darf dies nicht dem Belieben des Arztes überlassen. Nur wenn in der Aufforderung selbst Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar sind, kann der Betroffene nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit überprüfen.

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Diesen Anforderungen entspricht die angegriffene Untersuchungsaufforderung vom 4. Mai 2018.

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Sie ist hinsichtlich des Anlasses ausreichend begründet. Eine Untersuchungsaufforderung nach § 39 Abs. 1 Satz 2 LBG unterliegt geringeren Begründungsanforderungen, wenn der Beamte im Zeitpunkt des Erlasses der Untersuchungsaufforderung infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet hat und deshalb eine Zurruhesetzung unter den erleichterten Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) erfolgen könnte. Diese Voraussetzung liegt hier vor, da der Antragsteller vom 4. Oktober 2017 bis zum 26. Februar 2018 dienstunfähig erkrankt war und auch im Anschluss im Rahmen der stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben (Hamburger Model) in der Zeit vom 27. Februar 2018 bis zum 23. März 2018 nur eingeschränkt dienstfähig war. Der Anlass der polizeiärztlichen Untersuchung, nämlich das Fernbleiben vom Dienst vom 4. Oktober 2017 bis zum 26. Februar 2018 wegen Erkrankung, ist in der Aufforderung ausreichend genannt. Darüber hinaus war der Antragsteller nach der Wiederaufnahme seines Dienstes am 26. März 2018 erneut am 28. und 29. März 2018 dienstunfähig erkrankt. Diese weit über drei Monate innerhalb der letzten sechs Monate hinausgehenden Krankheitszeiten begründen schon für sich genommen entsprechende Zweifel über die Dienstunfähigkeit des Beamten nach § 39 Abs. 1 Satz 2 LBG. Diese Zweifel werden auch nicht allein dadurch entkräftet, dass ein Beamter nach einer länger währenden Erkrankung – ob mit oder ohne Hamburger Model – seine Dienstfähigkeit wiedererlangt hat. Denn anderenfalls könnte einer entsprechenden ärztlichen Untersuchungsaufforderung immer entgegen gehalten werden können, dass der Beamte in der Zwischenzeit den Dienst wieder aufgenommen hat. Dies ist aber mit dem Sinn und Zweck der Regelung des § 39 Abs. 1 Satz 2 LBG nicht vereinbar, weil für die entsprechende Untersuchungsanordnung Zweifel ausreichen, die nach einer Gesamtbetrachtung eines länger währenden Zeitraumes eine Untersuchungsanordnung nahe legen. Ist ein Beamter innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten mehr als drei Monate erkrankt, können daher die sich daraus ergebenden Zweifel an der Dienstunfähigkeit des Beamten nur dadurch entkräftet werden, dass aus der Art der Erkrankung selbst oder aus sonstigen Umständen deutlich wird, dass die Dienstfähigkeit auch innerhalb der nächsten sechs Monate wieder voll hergestellt ist. Für diese erforderliche Prognose ist nämlich wiederum auf die Frist nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i.V.m. § 39 Abs. 1 Satz 1 LBG abzustellen. Danach beträgt die Frist zur vollen Wiederherstellung der Dienstfähigkeit sechs Monate. Daher können Zweifel an der Dienstunfähigkeit des Beamten aufgrund einer zuvor liegenden länger währenden Erkrankung dadurch ausgeräumt werden, wenn bereits zum Zeitpunkt der Untersuchungsaufforderung eine volle Dienstfähigkeit wieder vorliegt und mit hinreichender Sicherheit auch über einen länger währenden Zeitraum zu erwarten ist. Dabei hat der Dienstherr auch die Ergebnisse einer stufenweisen Wiedereingliederung nach dem Hamburger Model angemessen zu berücksichtigen. Er ist hierauf aber nicht beschränkt, sondern darf auch länger währende Erkrankungszeiten, die vor der Wiedereingliederungsmaßnahme vorgelegen haben, bei seiner Ermessensentscheidung berücksichtigen. Zwar war der Antragsteller nach der Wiedereingliederungsmaßnahme lediglich zwei Tage dienstunfähig erkrankt, der Antragsgegner hat aber zu Recht berücksichtigt, dass der Antragsteller vor der Wiedereingliederungsmaßnahme über einen längeren Zeitraum vom 4. Oktober 2017 bis zum 26. Februar 2018 dienstunfähig erkrankt war. Der Antragsteller hat auch keinerlei ärztliche Bescheinigungen vorgelegt, die eine nachhaltige Wiederherstellung seiner vollen Dienstfähigkeit bestätigen.

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Die Untersuchungsaufforderung vom 4. Mai 2018 ist auch inhaltlich hinsichtlich Art und Umfang der Untersuchung hinreichend bestimmt. Danach richtet sich die polizeiärztliche Untersuchung nach den vom Antragsteller mit Schreiben vom 13. Februar 2018 mitgeteilten Beschwerden im Bereich der Inneren Medizin und der Neurologie. Angesichts seiner eigenen Angaben geht der Einwand des Antragstellers fehl, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb eine neurologische Untersuchung angeordnet worden sei.

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Nach der Anordnung soll zuerst eine Anamnese und Auswertung von aktuellen Befunden erfolgen. Sofern die Befundauswertung keine andere Entscheidung zulässt, soll anschließend eine körperliche Untersuchung nach Erforderlichkeit durchgeführt werden. Ob und welche konkreten Verfahren hierbei zusätzlich eingesetzt werden müssen, entscheide sich während der medizinischen Exploration. Insgesamt werde die Untersuchung ca. eine Stunde dauern. Ferner wird darauf hingewiesen, dass gegebenenfalls Folge- oder Laboruntersuchungen mit der Entnahme von Blut und/oder Urin ergehen können. Schließlich wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Anamnese zunächst mit dem untersuchenden Arzt besprochen werde, welche Diagnosen den aufgelisteten krankheitsbedingten Abwesenheiten zugrunde lagen und insofern der Antragsteller gebeten werde, sich hierauf im Vorfeld vorzubereiten und gegebenenfalls anhand vorhandener Befunde zu rekonstruieren, welche Erkrankung für die jeweilige Fehlzeit ursächlich war.

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Damit hat der Antragsgegner die voraussichtliche Reichweite des zu erwartenden Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit des Antragstellers und sein allgemeines Persönlichkeitsrecht hinreichend verdeutlicht. Die ärztliche Untersuchung beschränkt sich auf den Bereich der Inneren Medizin und der Neurologie und auf eine körperliche Untersuchung einschließlich der damit gegebenenfalls erforderlichen Folge- oder Laboruntersuchungen mit Entnahme von Blut und/oder Urin. Eine weitergehende Einschränkung der polizeiärztlichen Untersuchung ist weder geboten noch notwendig. Die Beschränkung auf die Bereiche der Inneren Medizin und der Neurologie ergibt sich aus dem Schreiben des Antragstellers vom 13. Februar 2018, in dem er mitgeteilt hat, dass er sich in internistischer und neurologischer ärztlicher Behandlung befinde. Auch die Beschränkung auf eine körperliche Untersuchung hält sich im Rahmen einer zulässigen orientierenden Erstuntersuchung (vgl. Beschluss der Kammer vom 23. November 2017 – VG 28 L 74.17 – juris Rn. 25ff.), auf die sich der Antragsteller einstellen kann. Eine weitergehende Einschränkung der Art und Weise der Untersuchung würde hingegen dem Zweck der polizeiärztlichen Untersuchung zuwider laufen. Soweit – wie hier – nichts Näheres über die Erkrankung bekannt ist, darf die orientierende Erstuntersuchung den Gesundheitsstatus umfassend erfassen und dem Arzt den notwendigen Spielraum geben, die körperliche Untersuchung einschließlich der ggf. erforderlichen Folge- oder Laboruntersuchungen ohne weitere präzisierende Untersuchungsaufforderungen durchzuführen.

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Soweit in der Aufforderung vom 4. Mai 2018 der Zusatz aufgenommen worden ist, „ob und welche konkreten Verfahren noch zusätzlich eingesetzt werden müssen, entscheide sich während der medizinischen Exploration“, versteht dies die Kammer lediglich als ergänzende Erläuterung zu der zuvor genannten körperlichen Untersuchung nach Erforderlichkeit, ohne dass damit Art und Umfang darüber hinaus gehender Untersuchungen in das Ermessen des Arztes gestellt werden. Auch soweit in der Untersuchungsaufforderung „zunächst“ Untersuchungen im Bereich innere Medizin und Neurologie angeordnet werden, ergibt sich hieraus kein „Freibrief“ für den Polizeiärztlichen Dienst, weitere Bereiche nach eigenem Ermessen ohne erneute Untersuchungsaufforderung des Antragsgegners untersuchen zu können. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Aufforderung, zuerst eine Anamnese und Auswertung von aktuellen Befunden und je nach Erforderlichkeit eine körperliche Untersuchung anzuordnen, gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt. Nach Auffassung der Kammer geht die Untersuchungsanordnung vom 4. Mai 2018 nicht über die in diesen Fällen regelmäßig zulässige orientierende Erstuntersuchung hinaus.

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Soweit der Antragsteller aufgefordert wird, Befundberichte zum Untersuchungstermin mitzubringen, verstößt dies nicht gegen sein Persönlichkeitsrecht. Vielmehr ist der Antragsteller zur Mitwirkung an der Feststellung seiner Dienstfähigkeit bzw. Dienstunfähigkeit aufgrund seines besonderen Dienst- und Treueverhältnisses im Rahmen der Verhältnismäßigkeit verpflichtet. Die Aufforderung, Befundberichte zum Untersuchungstermin mitzubringen, die zur Beurteilung des Gesundheitszustandes von Belang sein könnten, geht nicht über das erforderliche Maß der Mitwirkung hinaus. Mit der Aufforderung, Befundberichte zum Untersuchungstermin mitzubringen, sind nur solche gemeint, die zur Beurteilung des Gesundheitszustandes des Antragstellers von Belang sind. Der Antragsteller wird nicht verpflichtet, sämtliche medizinisch relevanten Unterlagen vorzulegen. Es steht dem Antragsteller nach der angefochtenen Untersuchungsaufforderung vom 4. Mai 2018 frei, ob und welche Befundberichte er zum Untersuchungstermin mitbringt, um eine ggf. erforderliche körperliche Untersuchung auf bestimmte Bereiche zu beschränken. Je weniger er jedoch durch Vorlage eigener Befundberichte an der Feststellung seines Gesundheitszustandes mitwirkt, desto mehr muss er eine umfassende körperliche Untersuchung seines Gesundheitszustandes bei Vorliegen von Zweifeln an der Dienstunfähigkeit hinnehmen.

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Es kann angesichts dessen offen bleiben, ob dem vorliegenden Eilantrag das Rechtsschutzbedürfnis schon deshalb fehlt, weil der Antragsteller am 13. Februar 2018 gegenüber dem Antragsgegner erklärt hat, dass er einer Anordnung zur polizeiärztlichen Untersuchung auch ohne detaillierte Begründung Folge leisten werde. Zum einen ist schon zweifelhaft, ob diese vom Antragsgegner gewählte Vorgehensweise mittels des verwendeten Formulars zulässig ist, weil der damit implizierte Verzicht auf eine Begründung der polizeiärztlichen Untersuchung der o.g. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts widersprechen würde. Es bedenklich, einen Beamten durch Vorlage eines entsprechenden Formulars zum Verzicht auf eine entsprechend begründete Untersuchungsaufforderung zu drängen. Im Übrigen steht die Erklärung im Zusammenhang mit dem Schreiben des Antragstellers vom 13. Februar 2018, in dem er seine Dienstunfähigkeit in einen ursächlichen Zusammenhang mit einem im Jahr 2012 erlittenen Dienstunfall stellt. Vor diesem Hintergrund kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Verzicht auf eine detaillierte Begründung der polizeiärztlichen Untersuchung nur erklärt wurde, soweit die polizeiärztliche Untersuchung sich auf etwaige Dienstunfallfolgen bezieht.

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Schließlich ergibt sich auch aus der vorgelegten Akte, dass die Frauenvertreterin am 4. Mai 2018 an der polizeilichen Untersuchungsaufforderung beteiligt worden war. Die lediglich höchst vorsorglich erhobene Rüge des Antragstellers, dass die Frauenvertreterin nicht beteiligt worden sei, geht daher ins Leere.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG).