Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 06.07.2018 – 33 L 331.18 A

ECLI:DE:VGBE:2018:0706.VG33K127.18A.00

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

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Über den Antrag,

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die Beklagte im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, die Vollziehung (der Abschiebungsanordnung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Februar 2018) bis zur Entscheidung in der Hauptsache (VG 33 K 127.18 A) auszusetzen,

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entscheidet gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz – AsylG – der Berichterstatter als Einzelrichter.

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Der Antrag ist unzulässig. Das Bundesamt hat den Asylantrag des Antragstellers mit dem genannten Bescheid als gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG unzulässig abgelehnt. Die dagegen erhobene Klage hat gemäß § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung, da kein sonstiger Fall i.S.v. § 38 Abs. 1 AsylG vorliegt, sondern der Fall des § 34a AsylG. Der Antragsteller hätte somit gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheides einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung stellen müssen, worauf er in der zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides auch hingewiesen wurde. Dies hat er nicht getan. Somit ist weder Raum, gemäß § 80 Abs. 7 VwGO einen Beschluss wegen veränderter Umstände – Eheschließung mit einer Person, für deren Asylverfahren die Bundesrepublik Deutschland zuständig sein soll – abzuändern, noch Raum für eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO. Da gemäß § 123 Abs. 5 VwGO der Rechtsschutz nach §§ 80, 80a VwGO Vorrang hat, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht statthaft, wenn vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO beantragt werden konnte, aber wegen Versäumung einer – fachgesetzlich eingeführten – Antragsfrist im Aussetzungsverfahren zulässigerweise nicht mehr begehrt werden kann (Schoch/Schneider/Bier/Schoch VwGO 33. EL Juni 2017, § 123 Rn. 20, beck-online m.w.N.).

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Der Antrag könnte auch in der Sache keinen Erfolg haben. Die Bundesrepublik Deutschland ist entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 604/2103 – Dublin-III-VO – zuständig geworden, da nach Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO bei der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats von der Situation zum Zeitpunkt des Asylantrags ausgegangen wird, der hier am 5. Januar 2018 gestellt wurde. Die Eheschließung erfolgte aber erst am 29. Mai 2018. Eine davon abweichende Sonderregelung wie Art. 9 Dublin-III-VO, wonach sich die Zuständigkeit für Familienangehörige eines Begünstigten internationalen Schutzes ungeachtet davon bestimmt, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestand, enthält Art. 10 Dublin-III-VO – ebenso wie Art. 11 Dublin-III-VO – gerade nicht.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 81 AsylG unanfechtbar.