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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 10.07.2018 – OVG 11 N 124.17

ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0710.11N124.17.00

Verfahrensgang

vorgehend VG Berlin, 30. November 2017, 11 K 514.16 V, Urteil

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das im Wege schriftlicher Entscheidung ergangene, der Beklagten am 8. Dezember 2017 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. November 2017 wird abgelehnt.

Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Erstmals durch Bescheid der Deutschen Botschaft in Ankara vom 6. Mai 2016 und auf Remonstration sodann durch Remonstrationsbescheid vom 15. November 2016 lehnte die Beklagte den Antrag der türkischen Klägerin auf Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug zu ihrem seit 1989 mit Aufenthaltserlaubnis, zuletzt mit Niederlassungserlaubnis im Bundesgebiet lebenden türkischen Ehemann ab. Zur Begründung wurde auf die fehlende Lebensunterhaltssicherung, das Nichtvorliegen eines Ausnahmefalls und darauf verwiesen, dass die eheliche Lebensgemeinschaft auch in der Türkei geführt werden könne.

2

Das Verwaltungsgericht hat der Verpflichtungsklage der Klägerin durch Urteil vom 30. November 2017 stattgegeben. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Satz 1 AufenthG seien erfüllt. Das Gericht teile nicht die Bedenken der Beklagten, dass sich die Klägerin „nicht mehr“ zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen könne. Der Erwerb sei durch ein Zertifikat des Goethe-Instituts über Deutschkenntnisse der Stufe A 1 vom 9. Februar 2016 nachgewiesen. Hinreichende Anhaltspunkte, diese Sprachkenntnisse könnten aufgrund des Zeitablaufs von weniger als zwei Jahren nicht mehr in ausreichendem Umfang vorhanden sein, bestünden nicht. Zwar sei im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung der familiäre Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln gesichert, was gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gesetzliche Regelerteilungsvoraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sei. Jedoch liege hier wegen besonderer atypischer Umstände ein Ausnahmefall vor, da die eheliche Lebensgemeinschaft zumutbarerweise nur im Bundesgebiet hergestellt werden könne. Denn dem hier geborenen, aufgewachsenen, eine Schule besuchenden und erst 14 Jahre alten jüngeren Sohn des Ehemannes mit (auch) deutscher Staatsangehörigkeit sei eine Übersiedelung in die Türkei nicht zumutbar, da sich für ihn ohne einen hiesigen Schulabschluss bei einer Rückkehr ins Bundesgebiet nach Vollendung des 18. Lebensjahres deutlich schlechtere Perspektiven für eine Ausbildung und Erwerbstätigkeit ergäben. Wegen des hier geringeren Gewichts fiskalischer Belange stehe der Annahme einer Ausnahme nicht entgegen, dass die Beklagte geltend mache, der eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehende Ehemann der Klägerin habe keine hinreichenden Bemühungen zur Lebensunterhaltssicherung entfaltet. Ausreichend sei, dass gegen ihn keine Sanktionen wegen Verletzung seiner sozialrechtlichen Verpflichtungen nach § 31 ff. SGB II verhängt worden seien. Hierfür spreche nichts, das werde von der Beklagten auch nicht behauptet. Unabhängig davon könnten entsprechende unzureichende Bemühungen um Sicherung des Lebensunterhalts aus eigenen Kräften durch diesen auch nicht festgestellt werden. Zum einen habe er nunmehr eine Erwerbstätigkeit aufgenommen, die - gemeinsam mit der Rente - den Lebensunterhalt rechnerisch sichere, auch wenn der Mittelzufluss noch nicht hinreichend verlässlich erscheine. Zum anderen seien ihm fehlende Bemühungen angesichts seiner seit längerem bestehenden vollen Erwerbsminderung auch nicht vorzuwerfen. Anlass, am Fortbestehen dieser Erwerbsminderung zu zweifeln, bestehe mit Blick auf den Bescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 6. Februar 2017 über die Verlängerung des Rentenbezugs für drei Jahre auch nicht deshalb, weil zuvor keine erneute Begutachtung durchgeführt worden sei.

II.

3

Der gegen dieses Urteil fristgemäß erhobene und begründete Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat auf der allein maßgeblichen Grundlage ihres Begründungsschriftsatzes vom 31. Januar 2018 keinen Erfolg (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO).

4

Der hiermit allein geltend gemachte Zulassungsgrund des Vorliegens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils wird nicht begründet dargelegt. Derartige Zweifel bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 f.) und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4/03 -, Buchholz 310 § 124 Nr. 33). Davon ist hier nach dem Zulassungsvorbringen der Beklagten nicht auszugehen.

5

Die Beklagte macht unter Ziffer I. zunächst geltend, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht vom Vorliegen ausreichender Sprachkenntnisse (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG) ausgegangen sei. Denn maßgeblicher Zeitpunkt für den Nachweis zumindest einfacher deutscher Sprachkenntnisse sei die letzte mündliche Verhandlung in der Tatsacheninstanz. Das vorgelegte Zertifikat des Goethe-Instituts sei zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits eineinhalb Jahre alt gewesen. Insofern genüge das Zertifikat nach einem durch Beschluss des OVG vom 22. September 2014 - OVG 6 N 52.14 - bestätigten Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. Dezember 2013 - VG 4 K 450.12 V - nicht. Zwar verbiete sich nach einem Beschluss des 11. Senats vom 2. September 2015 - OVG 11 N 75.14 - ein schematisches Vorgehen. Vorliegend existierten aber genügend Anhaltspunkte für ein Fehlen ausreichender Sprachkenntnisse. Denn die Klägerin habe die seinerzeitige Sprachprüfung nur knapp mit der erforderlichen Mindestpunktzahl bestanden und „seitdem keine weiteren Bemühungen unternommen, ihre Sprachkenntnisse zu verbessern oder diese immerhin aufrechtzuerhalten (Bl. 6 d.Vg.)“.

6

Dieses Zulassungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Auch das Verwaltungsgericht geht mit seinen Ausführungen im angegriffenen Urteil (UA S. 4 letzter Absatz) ersichtlich - und im rechtlichen Ansatz zutreffend - davon aus, dass die erforderlichen einfachen Deutschkenntnisse der Klägerin noch im Zeitpunkt seiner Entscheidung vorliegen müssen. Denn es verweist unter Bezugnahme auf die diesbezüglichen „Bedenken der Beklagten“, diese könne sich „nicht mehr“ zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen, darauf, dass es an hinreichenden Anhaltspunkten dafür fehle, dass die mit dem Zertifikat des Goethe-Instituts vom 9. Februar 2016 nachgewiesenen Sprachkenntnisse „aufgrund des Zeitablaufs von weniger als zwei Jahren nicht mehr in ausreichendem Umfang vorhanden“ seien.

7

Soweit die Beklagte „hinreichende Anhaltspunkte“ demgegenüber darin sieht, dass die Klägerin die Sprachprüfung seinerzeit nur mit der Mindestpunktzahl bestanden habe, lässt dieser Umstand noch nicht den Schluss auf einen zwischenzeitlichen Verlust der seinerzeit nachgewiesenen hinreichenden Sprachkenntnisse zu. Entsprechendes gilt, soweit die Zulassungsbegründung ohne weitere Substantiierung ausführt, die Klägerin habe seitdem „keine weiteren Bemühungen unternommen, ihre Sprachkenntnisse zu verbessern oder diese immerhin aufrechtzuerhalten“. Erforderlich sind vielmehr konkrete Anhaltspunkte, wie sie der seitens der Beklagten herangezogenen, vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bestätigten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. Februar 2013 -VG 4 K 450.12 V- zugrunde lagen. Im dort entschiedenen Fall hatte die deutsche Auslandsvertretung bei einer Vorsprache der Betroffenen „substanziierte Feststellungen“ zum Fehlen aktuell noch vorhandener Sprachkenntnisse getroffen. Vergleichbare konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin ihre Sprachkenntnisse eingebüßt hat, zeigt die Beklagte nicht auf.

8

Die Beklagte macht unter Ziffer II. weiterhin geltend, das angegriffene Urteil gehe fälschlich davon aus, hier lägen besondere Umstände vor, welche ein Absehen von der Regelerteilungsvoraussetzung eigener Lebensunterhaltssicherung begründen würden. Auch diese Rüge rechtfertigt jedoch nicht die Annahme hinreichender Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung:

9

Dies gilt zunächst, soweit die Beklagte einleitend die insoweit beachtlichen Prüfungsmaßstäbe nochmals ausführlich darlegt. Dass und ggf. in welcher Hinsicht das Verwaltungsgericht von anderen, unzutreffenden Maßstäben ausgegangen ist, wird daraus nicht ersichtlich.

10

Unter Ziffer 1. bemängelt die Beklagte sodann, das Verwaltungsgericht habe in der Frage der atypischen Umstände maßgeblich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juni 2013 - 10 C 16/12 - abgestellt, in dem es um den Familiennachzug eines wegen seines Alters (12 Jahre) besonders schutzwürdigen Kindes zum bereits durchweg im Bundesgebiet lebenden Rest seiner Kernfamilie gegangen sei. „Übertragen auf den vorliegenden Fall“ komme es jedoch nur darauf an, ob der Klägerin die (weitere) Trennung von ihrem Ehemann zumutbar sei und nicht, inwiefern dem minderjährigen Sohn eine Trennung von seinem Vater bzw. das Verlassen des Bundesgebiets zumutbar sei. Auch sei die hiesige Klägerin volljährig und nicht besonders schutzbedürftig und stehe zu den Kindern ihres Ehemannes in keinem Verwandtschaftsverhältnis. Wären diese Abweichungen vom Verwaltungsgericht beachtet oder zumindest die Voraussetzungen der bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheidung richtig auf den vorliegenden Fall „übertragen“ worden, hätte es anders entscheiden müssen.

11

Dieses Vorbringen begründet die geltend gemachten ernstlichen Zweifel nicht. Denn das Verwaltungsgericht hat die tatsächlichen Unterschiede zwischen dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen und dem hiesigen Fall ersichtlich nicht verkannt, sondern die Umstände des hier zu entscheidenden Nachzugsbegehrens der Klägerin als neuer Ehefrau zum Vaters eines minderjährigen Kindes (auch) deutscher Staatsangehörigkeit gewürdigt. Auch die behauptete unrichtige „Übertragung“ der Voraussetzungen bzw. Wertungen der zitierten Entscheidung auf den Fall der Klägerin vermag der Senat nicht zu erkennen. Denn ungeachtet des Umstands, dass es dort konkret um das Nachzugsbegehren eines minderjährigen Kindes zu den in Deutschland lebenden Eltern und Geschwistern ging, ist dem zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu entnehmen, dass eine Ausnahme vom Regelerfordernis der Lebensunterhaltssicherung wegen sich aus verfassungs-, unions- oder völkerrechtlichen Gewährleistungen ergebender atypischer Umstände des Einzelfalls, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung in § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG beseitigen (BVerwG, a.a.O., Rz. 16), nur in einer solchen besonderen Konstellation in Betracht kommt. Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr durchgängig darauf verwiesen, dass die insoweit durchzuführende Abwägung des öffentlichen Interesses mit den gegenläufigen privaten Belangen des sich auf den Schutz der Familie berufenden Klägers den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbots entsprechen und alle relevanten Umstände des Einzelfalls einstellen muss (a.a.O. Rn 21). Zu diesen Umständen gehört nicht nur im Fall des Nachzugs eines Kindes zu einer bereits in Deutschland lebenden Kernfamilie, sondern generell auch die Frage, ob einem zu der familiären Lebensgemeinschaft gehörenden deutschen Staatsangehörigen ein Verlassen des Bundesgebietes zuzumuten ist; auf ein Verwandtschaftsverhältnis des Nachzugswilligen gerade zu dem deutschen Familienmitglied oder eine eigene besondere Schutzbedürftigkeit des Nachzugswilligen kommt es insoweit nicht entscheidend an (vgl. BVerwG, Urteil v. 30. Juli 2013 – 1 C 15.12 -, juris Rn 15 ff., 22, mit Ausführungen zu einer entsprechenden Prüfung im Fall einer „Patchwork-Familie“, konkret mit Blick auf das Aufenthaltsbegehren eines mit dem deutschen Kind seiner nicht deutschen Lebensgefährtin nicht verwandten Vaters zweier gemeinsamer, nicht deutscher Kinder).

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Soweit mit der Zulassungsbegründung unter Ziffer 2. zunächst geltend gemacht wird, das angegriffene Urteil habe „keine Abwägung zwischen den Interessen der Klägerin und dem öffentlichen Interesse“ vorgenommen, sich vielmehr allein auf die Prüfung der Zumutbarkeit für den minderjährigen Sohn des Ehemannes beschränkt, trifft das schon nicht zu. Zwar wird dieser Umstand im Urteil zunächst in den Vordergrund der Prüfung gestellt. Anschließend wird jedoch dargelegt (UA S. 7 letzter Absatz und S. 8 Absatz 1), dass die seitens der Beklagten unterstellten unzureichenden Bemühungen des Ehemannes der Klägerin zur Lebensunterhaltssicherung aus eigenen Kräften „wegen des hier geringeren Gewichts fiskalischer Belange einer Ausnahme nicht entgegen(stehen)“. Ausreichend sei nach dem genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, dass gegen ihn keine Sanktionen wegen Verletzung seiner sozialrechtlichen Verpflichtungen nach §§ 31 ff. SGB II verhängt worden seien. Unabhängig davon könnten auch keine unzureichenden Bemühungen des Ehemannes um Lebensunterhaltssicherung festgestellt werden, denn er habe trotz Bezugs einer monatlichen Rente wegen voller Erwerbsminderung eine Erwerbstätigkeit aufgenommen, die zwar noch nicht hinreichend verlässlich sei, rechnerisch aber zur Sicherung des Lebensunterhalts ausreiche.

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Der Einwand der Beklagten, das angegriffene Urteil würdige „nicht ausreichend“, dass die Klägerin von ihrem Ehemann regelmäßig besucht werde, teilweise ohne seinen jüngeren Sohn, und dass ein gemeinsamer Besuch in den Schulferien möglich sei, stellt letztlich nur die Bedeutsamkeit der Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft der Eheleute in Frage und verkennt damit, dass Art. 6 GG sich nicht im Schutz einer ehelichen Fernbeziehung erschöpft. Darüber hinaus hat der Prozessvertreter der Klägerin in seinem Erwiderungsschriftsatz vom 26. April 2018 bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass die Eheleute inzwischen Eltern einer am 31. Oktober 2017 geborenen gemeinsamen Tochter sind, so dass eine weitere Trennung auch den Aufbau einer verfassungsrechtlich geschützten intensiven Vater-Tochter-Beziehung beeinträchtigt. Unter diesen Umständen ist es auch nicht zumutbar, die Klägerin und ihre noch nicht einmal ein Jahr alte, mangels anderer Möglichkeiten auf persönliche Kontakte mit dem Vater angewiesene Tochter auf die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in der Türkei nach Erreichen der Volljährigkeit des minderjährigen Sohnes – d.h. in ca. drei Jahren – zu verweisen.

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Soweit der Antragsgegner auf die Möglichkeit verweist, dass der Ehemann seine momentane Erwerbsunfähigkeit als Folge einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTB) - diese beruht auf einem gemeinsamen Verkehrsunfall in der Türkei, bei dem seine damalige Ehefrau, seine Schwester und seine Tochter umkamen – überwindet, hat die Klägerin auf - auch bereits erstinstanzlich vorgelegte - fachärztliche psychiatrischen Atteste verwiesen, wonach gerade das Zusammenleben mit der Klägerin einer Verbesserung des psychischen Zustandes des Ehemannes und damit ggf. auch der Wiederherstellung seiner Erwerbsfähigkeit förderlich sein dürfte.

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Soweit die Beklagte schließlich geltend macht, den schutzwürdigen privaten Belangen stehe eine - höher zu bewertende - Belastung der öffentlichen Kassen „über Jahrzehnte“ entgegen, da die Klägerin bei Visumantragstellung erklärt habe, Hausfrau sein und ihren Lebensunterhalt aus den Mitteln des Ehemannes bestreiten zu wollen, handelt es sich letztlich um Spekulationen ohne hinreichend verlässlich Grundlage. Hierbei lässt die Beklagte schon außer Acht, dass das Verwaltungsgericht das familiäre Einkommen im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sogar bereits als rechnerisch hinreichend bezeichnet hat. Die Einkünfte aus der Aushilfstätigkeit des Ehemannes und aus dem zusätzlichen Minijob des älteren Sohnes wurden mit Blick auf die Aufnahme dieser Tätigkeiten erst wenige Monate zuvor und angesichts gerichtlicher Zweifel an ihrer Dauerhaftigkeit zwar als noch „nicht hinreichend verlässlich und nachhaltig“ angesehen. Nach den o.g. psychiatrischen Attesten liegt es jedoch zumindest nicht fern, dass eine Familienzusammenführung positiven Einfluss auf eine Überwindung der PTB des Ehemannes besitzt und zu einer zumindest teilweisen Wiederherstellung seiner Erwerbsfähigkeit führt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).