Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 12.07.2018 – 33 L 360.18 A

ECLI:DE:VGBE:2018:0712.33L360.18A.00

Orientierungssatz

1. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält.(Rn.7)

2. Ein unbegründeter Asylantrag ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer im Asylverfahren über seine Staatsangehörigkeit täuscht oder Angaben hierzu verweigert.(Rn.10)

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Gründe

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Über den sinngemäßen Antrag der nach eigenen Angaben turkmenischen Staatsangehörigen,

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die aufschiebende Wirkung der Klage – VG 33 K 361.18 A – gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Juni 2018 anzuordnen,

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entscheidet gemäß § 76 Abs. 4 Asylgesetz – AsylG – der Berichterstatter als Einzelrichter.

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Der Antrag ist zulässig. Er ist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthaft, da die Klage gegen den genannten Bescheid, mit dem die Anträge auf Asylanerkennung, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurden, gemäß §§ 75 Abs. 1, 38 Abs. 1, 36 AsylG keine aufschiebende Wirkung entfaltet.

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Entgegen der bisherigen Auffassung der Kammer (zuletzt Beschluss vom 13. April 2018 – VG 33 L 163.18 A) kann dem Antrag auch nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen werden, weil in der Abschiebungsandrohung kein konkreter Zielstaat benannt, sondern lediglich die Abschiebung „in den Herkunftsstaat“ angedroht wird. Zwar hat diese Androhung keinen vollziehbaren Inhalt und ist bei einer nachträglichen Konkretisierung auf einen bestimmten Zielstaat sodann Rechtschutz zu gewähren (BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000 – BVerwG 9 C 42.99 –, BVerwGE 111, 343 = juris Rn. 10, 14) und wird die Titelsperre des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nicht bereits durch die Stattgabe im Eilverfahren, sondern erst durch eine positive Entscheidung im Hauptsacheverfahren beseitigt (BVerwG, Urteil vom 21. November 2006 – BVerwG 1 C 10.06 –, BVerwGE 127, 161 = juris Rn. 21 f.). Jedoch ist der Kammer bekannt geworden, dass die Auffassung, mangels Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung erlösche die Aufenthaltsgestattung nicht nach § 67 Abs. 1 Nr. 4 AsylG (VG Berlin, Beschlüsse vom 3. April 2017 – VG 22 L 306.17 A – und vom 19. Dezember 2016 – VG 34 L 526.16 A), von der Beklagten und der Berliner Ausländerbehörde nicht geteilt wird. Welche Auffassung zutrifft, ist – soweit ersichtlich – bislang nicht obergerichtlich geklärt, so dass jedenfalls im Hinblick auf eine denkbare Aufenthaltsverfestigung (vgl. § 26 Abs. 4 Satz 3 Aufenthaltsgesetz – AufenthG), die durch eine ggf. rechtswidrige Versagung der Aufenthaltsgestattung verzögert würde, das Rechtsschutzbedürfnis nicht verneint werden kann.

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Der Antrag ist jedoch unbegründet, da die Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet nicht zu beanstanden ist.

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Das Gericht ordnet gemäß §§ 36 Abs. 1, 3 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO im Falle der durch das Bundesamt verfügten Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG nur dann an, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Stützt sich die sofortige Beendigung des Aufenthaltes eines Asylbewerbers auf die (qualifizierte) Ablehnung seines Antrags als offensichtlich unbegründet, ist Anknüpfungspunkt der Prüfung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Frage, ob das Bundesamt den Asylantrag zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, BVerfGE 94, 166 = juris Rn. 93, 99).

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Die Entscheidung des Bundesamtes, den Asylantrag (Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz, § 2 AsylG), den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) und den Antrag auf subsidiärem Schutz (§ 4 AsylG) als offensichtlich unbegründet abzulehnen, begegnet vorliegend keinen ernstlichen Zweifeln.

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Hinsichtlich des Anspruchs auf Asyl i.S.v. Art. 16a Grundgesetz – GG –, § 2 AsylG ergibt sich dies bereits daraus, dass die Antragsteller nach ihren Angaben auf dem Landweg und damit zwangsläufig über einen sicheren Drittstaat i.S.v. Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG in das Bundesgebiet eingereist sind. Für eine Einreise mit einem deutschen Visum (§ 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AsylG) ist nichts ersichtlich.

10

Auch im Übrigen begegnet die Ablehnung keinen ernstlichen Zweifeln. Nach § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG, auf den das Bundesamt seine Entscheidung gestützt hat, ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer im Asylverfahren über seine Staatsangehörigkeit täuscht oder Angaben hierzu verweigert. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind vorliegend erfüllt.

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Die Ablehnung der Anträge als unbegründet ist nicht zu beanstanden, da die Angaben der Antragstellerin zu 1 zu ihrer Herkunft und damit auch zu den Fluchtgründen unglaubhaft sind. So behauptet sie, 1983 in B... (Turkmenistan) geboren und aufgewachsen zu sein und hier gemeinsam mit ihren Kindern bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2015 gelebt zu haben. Identitätspapiere oder sonstige Beweismittel, die ihre Angaben zur Staatsangehörigkeit belegen könnten, haben die Antragsteller nicht vorgelegt. Es kommt daher darauf an, ob die Angaben der Antragstellerin zu 1 zu ihrer Herkunft in sich stimmig und auch ansonsten glaubhaft sind.

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Dies ist nicht der Fall. Nach dem überzeugenden Sprachgutachten vom 20. April 2018 stammt die Antragstellerin zu 1 mit hoher Wahrscheinlichkeit aus Russland. Nach Einschätzung des Gutachters ist sie mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Städterin Südrusslands, die ihre russischen Sprache in einem russischen Sprachraum geformt und diese keinen externen Einflüssen unterzogen hat. Das Gericht folgt dieser geographisch-sprachliche Zuordnung, die der Gutachter überzeugend begründet hat.

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Aus dem von der Antragstellerin zu 1 gesprochenen normativen, literarischen und kulturellen Russisch zieht er den nachvollziehbaren Schluss, dass ihre Sprachkompetenz das Resultat einer sprachlichen Formung und eines dauerhaften Aufenthaltes in einem rein russischen Sprach- und Sozialraum ist. Typische Merkmale turkmenischer Sprache und anderer Sprachen in ihrer russischen Sprache seien nicht feststellbar. Das Gericht folgt diesen Schlussfolgerungen, die der Gutachter überzeugend mit phonologischen, morphologischen, syntaktischen und lexikalischen Besonderheiten ihrer Sprache begründet hat.

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Hinzu kommt, dass die Antragstellerin zu 1 keine Erklärung dafür angeboten, weshalb sie überhaupt kein Turkmenisch spricht, obwohl die turkmenische Kulturpolitik durch die Besinnung auf Werte turkmenischer Kultur und Tradition geprägt ist, Turkmenisch seit 1996 offizielle Staats- und Verwaltungssprache ist und 2000 zur alleinigen Sprache des öffentlichen Lebens erklärt wurde, während die russische Sprache immer weiter in den Hintergrund tritt (Länderinformationen des Auswärtigen Amtes zu Turkmenistan, abgerufen am 13. Juli 2018 unter https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/turkmenistan-node/-/206858), und die Antragstellerin – nach ihren Angaben – als Tochter eines russischen Vaters und einer turkmenischen Mutter in einem Sozialraum aufgewachsen sein dürfte, in dem zumindest auch Turkmenisch gesprochen wird. Angesichts dessen erscheint es ausgeschlossen, dass ihre Sprache in Turkmenistan geformt wurde.

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Dem korrespondiert, dass sowohl die Kenntnisse der Antragstellerin zu 1 der örtlichen Gegebenheiten ihres angeblichen Geburtsortes als auch der Vortag zum angeblichen Verfolgungsschicksal nur oberflächlich sind. Der einzig asylrelevante Umstand, den die Antragstellerin zu 1 vorgetragen hat, besteht darin, dass ihr Ehemann mutmaßlich gegen den Präsidenten Turkmenistans gerichtete Flugblätter verteilt habe. Welche Verfolgungsgefahr sich daraus für seine Ehefrau und Kinder, die Antragsteller ergeben soll, ist nicht ersichtlich. Die einzige Aktion, die dies zur Folge gehabt haben soll, war eine einmalige Durchsuchung der Wohnung ohne jegliche Gewaltanwendung, bei der nicht ansatzweise erkennbar ist, dass sie die für eine Verfolgungshandlung i.S.v. § 3a AsylG erforderliche Intensität erreicht hätte. Auch besteht ein Verfolgungsgrund i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG – wenn überhaupt – nur in Form einer mutmaßlichen, unterstellten politischen Überzeugung gegenüber dem Ehemann und Vater, der aber nicht mit ausgereist ist, so dass die Antragsteller von ihm keine Ansprüche ableiten können; eine unanfechtbare Entscheidung i.S.v. § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AsylG liegt ohnehin nicht vor.

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Die qualifizierte Ablehnung des Antrags als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG ist ebenfalls gerechtfertigt, da die Antragsteller über ihre Staats-angehörigkeit getäuscht haben. Nach den obigen Ausführungen stammen sie entgegen ihrer eigenen Angaben nicht aus Turkmenistan.

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Der Prüfung, ob Abschiebungsverbote vorliegen, bedarf es derzeit nicht, da die ansonsten den Vorschriften des § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG entsprechende Abschiebungsandrohung keinen konkreten Zielstaat benennt. Dies ist zulässig, da dann, wenn die Staatsangehörigkeit des Ausländers ungeklärt und auch ein aufnahmebereiter anderer Staat nicht erkennbar, besondere Umstände vorliegen, die ein Absehen von der nach § 59 Abs. 2 AufenthG vorgesehenen Zielstaatsbezeichnung rechtfertigen. Ohne konkrete Zielstaatsbezeichnung stellt diese Angabe zudem lediglich einen vorläufigen unverbindlichen Hinweis dar. Die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes ist daher insoweit erst auf die vor der Abschiebung erforderliche Benennung eines konkreten Zielstaat zu ermöglichen (BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000, a.a.O. Rn. 13 f.).

18

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechts-verfolgung nach den vorstehenden Ausführungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

20

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).