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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 12.07.2018 – 8 K 353.17

ECLI:DE:VGBE:2018:0712.VG8K353.17.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin wendet sich gegen die rückwirkende Aufhebung der Bewilligung eines Mietzuschusses und begehrt die Bewilligung von Mietzuschuss für einen Folgezeitraum.

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Die Klägerin bewohnt eine Einraumwohnung mit einer Gesamtwohnfläche von 42,76 m² in der B… Str. 11 in 1… Berlin. Die Gesamtmiete beträgt 399,44 Euro, davon die Nettokaltmiete 236,44 Euro, die Heizkostenvorauszahlung 61,00 Euro und die Nebenkostenvorauszahlung 102,00 Euro.

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Mit Bewilligungsbescheid vom 10. Oktober 2016 und Änderungsbescheid vom 12. April 2017 bewilligte ihr die Beklagte unter anderem für den Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis zum 31. Januar 2017 einen Mietzuschuss in Höhe von 25,97 Euro monatlich.

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Mit ihrem weiten Antrag auf einen Mietzuschuss vom 30. Januar 2017 für den Zeitraum vom 1. Februar 2017 bis zum 31. Januar 2018 (Folgeantrag) übersandte die Klägerin der Beklagten eine Fotokopie des Bescheides des Jobcenters Berlin Friedrichshain-Kreuzberg (Jobcenter) vom 18. Dezember 2016. Danach bezog sie für die Monate November 2016 bis Januar 2017 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) unter Einstellung der Gesamtmiete in die Bedarfsberechnung. Für die Monate Februar 2017 bis März 2018 bezog sie ebenfalls Leistungen nach dem SGB II unter Einstellung der Gesamtmiete in die Bedarfsberechnung.

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Mit Änderungsbescheid vom 15. August 2017 (2. Änderungsbescheid) teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie infolge einer erneuten Überprüfung ab dem 1. Oktober 2016 keinen Mietzuschuss mehr erhalte. Gleichzeitig setzte sie die Rückforderung für den Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis zum 31. Januar 2017 in Höhe von 103,88 Euro nebst Zinsen fest und forderte die Klägerin zur Rückzahlung auf.

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Mit Ablehnungsbescheid vom 31. August 2017 lehnte die Beklagte den Folgeantrag der Klägerin vom 30. Januar 2017 ab. Die Gesamtmiete werde vom Jobcenter in vollem Umfang anerkannt. Solange der Leistungsträger nach dem SGB II die Bruttokaltmiete in voller Höhe anerkenne, bestehe kein Anspruch auf Mietzuschuss.

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Gegen die Bescheide vom 15. August 2017 und vom 31. August 2017 hat die Klägerin am 12. September 2017 Klage erhoben. Hinsichtlich des Änderungsbescheides sei eine Einkommensänderung nicht gegeben. Hinsichtlich des Ablehnungsbescheides habe das Jobcenter nur eine Grundmiete in Höhe von 236,44 Euro anerkannt.

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In der mündlichen Verhandlung vom 12. Juli 2018 hob die Beklagte den Änderungsbescheid vom 15. August 2017 auf.

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Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sachdienlich ausgelegt,

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den Änderungsbescheid vom 15. August 2017 – Az.: 10243 / BMZ.00239.16 – aufzuheben,

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die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 31. August 2017 – Az.: 10243 / BMZ.02812.17 – zu verpflichten, ihr für den Zeitraum vom 1. Februar 2017 bis zum 31. Januar 2018 einen Mietzuschuss in Höhe von 25,97 Euro monatlich zu bewilligen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Den Änderungsbescheid habe sie aufgehoben. Der Ablehnungsbescheid sei rechtmäßig. Ein Anspruch auf Bewilligung von Mietzuschuss für den Folgezeitraum Februar 2017 bis Januar 2018 sei nicht gegeben, weil das Jobcenter die Gesamtmiete übernehme. Der Folgeantrag sei deshalb abzulehnen gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die Kammer konnte trotz Ausbleibens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ohne sie verhandeln und entscheiden, weil sie bei der ordnungsgemäßen Ladung darauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]).

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Die Klage ist nur teilweise zulässig.

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Soweit die Klägerin sich gegen den Änderungsbescheid vom 15. August 2017 wendet, ist die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 1. Var. VwGO unstatthaft geworden. Der Verwaltungsakt hat sich nämlich infolge seiner Aufhebung durch die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nach Klageerhebung erledigt (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 42 Rn. 58; § 113 Rn. 101).

18

Die auf die Bewilligung eines Mietzuschusses gerichtete Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 2. Var. VwGO ist zulässig, aber nicht begründet.

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Der Ablehnungsbescheid vom 31. August 2017 ist rechtmäßig und die Klägerin dadurch nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie hat keinen Anspruch auf die Bewilligung von Mietzuschuss für die Monate Februar 2017 bis Januar 2018.

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Anspruchsgrundlage ist § 2 Abs. 1 Wohnraumgesetz Berlin (WoG Bln). Danach haben Mieterhaushalte im öffentlich geförderten Wohnungsbau (Erster Förderweg) mit einem Einkommen von bis zu 40% über den Einkommensgrenzen nach § 9 Abs. 2 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) auf Antrag, soweit die weiteren Voraussetzungen vorliegen, einen Anspruch auf einen Zuschuss zur Miete (Satz 1). Der Anspruch auf einen Mietzuschuss besteht, höchstens unter Zugrundelegung der angemessenen Wohnflächen in Abs. 2 und vorbehaltlich der Regelungen in den Abs. 4 bis 10, in Höhe des Betrages der Bruttowarmmiete, der 30 Prozent des anrechenbaren Gesamteinkommens übersteigt (Satz 2).

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Nach § 2 Abs. 5 WoG Bln erhalten Leistungsempfänger nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) und dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) abweichend von Abs. 1, höchstens unter Zugrundelegung der angemessenen Wohnfläche gemäß Abs. 2, einen Mietzuschuss in Höhe des Anteils der Bruttowarmmiete, der nach einem Verfahren zur Kostensenkung nicht mehr vom Leistungsträger übernommen wird.

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Die Vorschriften des § 2 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 WoG Bln sind durch Art. 1 Nr. 3 Buchst. b) und e) Erstes Gesetz zur Änderung des Wohnraumgesetzes Berlin geändert worden. Die Änderung erfolgte mit Wirkung zum 30. Juli 2017 (vgl. Art. 2 Erstes Gesetz zur Änderung des Wohnraumgesetzes Berlin). Insbesondere wurde die Berechnung des Anspruchs der Höhe nach von der Bezugsgröße „Nettokaltmiete“ (§ 2 Abs. 1 Satz 2 WoG Bln a. F.) bzw. „Bruttokaltmiete“ (§ 2 Abs. 5 WoG Bln a. F.) auf die gemeinsame Bezugsgröße „Bruttowarmmiete“ umgestellt.

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Die Vorschrift des § 2 Abs. 5 WoG Bln enthält einen teilweisen Leistungsausschluss für Leistungsempfänger unter anderem nach dem SGB II. Der Gesetzgeber hat insofern berücksichtigt, dass die Kosten der Unterkunft und Heizung im Bereich der Grundsicherung nach dem SGB II grundsätzlich in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf bei der Berechnung des Leistungsanspruchs nach dem SGB II anerkannt werden, soweit diese angemessen sind (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Ergibt die Angemessenheitsprüfung, dass die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft den (individuell festgestellten) angemessenen Umfang übersteigen, werden die Kosten für die Unterkunft jedoch nur so lange übernommen, wie es der leistungsberechtigten Person oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel oder auf andere geeignete Weise (zum Beispiel durch Untervermietung, Zuzahlung aus nicht anrechenbarem Einkommen oder Vermögen) die Kosten zu senken, in der Regel jedoch nicht länger als sechs Monate (vgl. Nr. 7.1 Abs. 1 Ausführungsvorschriften zur Bewilligung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 35 und 36 SGB XII [AV-Wohnen]). Soweit und sobald die Kosten der Unterkunft (§ 2 Abs. 5 WoG Bln a. F.: „Bruttokaltmiete“) und Heizung (§ 2 Abs. 5 WoG Bln: „Bruttowarmmiete“) vom Leistungsträger wegen Übersteigens des angemessenen Umfangs nicht mehr übernommen werden, wird dieser Teil der Kosten als Mietzuschuss übernommen. Hierdurch will der Gesetzgeber für die Einkommensschwächsten, die im besonderen Maße auf angemessene Mieten im Sozialen Wohnungsbau angewiesen sind, langfristig den Wohnungserhalt sichern. Ferner soll mit der Übernahme des nicht mehr angemessenen Mietanteils darüber hinaus gesichert werden, dass tendenziell keine Subventionskonflikte mit den sozialen Sicherungssystemen nach dem SGB II bzw. SGB XII entstehen (Abghs-Drs. 17/2464, S. 36). Bei der Bezugsgrößenänderung zum 30. Juli 2017 („Bruttowarmmiete“) wurde die in § 2 Abs. 1 Satz 2 WoG Bln allgemein vorgenommene Änderung auch für Leistungsempfänger nach dem SGB II nachgezeichnet (Abghs-Drs. 18/336, S. 12).

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Im Umkehrschluss ist die Bewilligung eines Mietzuschusses nach § 2 Abs. 5 WoG Bln ausgeschlossen, wenn die Kosten der Unterkunft (§ 2 Abs. 5 WoG Bln a. F.: „Bruttokaltmiete“) und Heizung (§ 2 Abs. 5 WoG Bln: „Bruttowarmmiete“) durch den Leistungsträger in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf bei der Berechnung des Leistungsanspruchs nach dem SGB II anerkannt werden. Denn werden diese Kosten bereits durch den Leistungsträger übernommen, bedarf der Leistungsempfänger keiner Bewilligung eines Mietzuschusses. Bis einschließlich 29. Juli 2017 ist dabei auf die Berechnungsgröße „Bruttokaltmiete“ abzustellen und ab dem 30. Juli 2017 auf die Berechnungsgröße „Bruttowarmmiete“.

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Danach hat die Klägerin keinen Anspruch auf die Bewilligung von Mietzuschuss für den Zeitraum Februar 2017 bis Januar 2018. Sie stand im gesamten insoweit streitgegenständlichen Zeitraum im Leistungsbezug des Jobcenters nach dem SGB II. Dabei hat das Jobcenter ausweislich der vorliegenden Bescheide die gesamten Kosten der Unterkunft und Heizung der Klägerin in die Bedarfsberechnung eingestellt, nämlich eine Nettokaltmiete in Höhe von 236,44 Euro, Heizkosten in Höhe von 61,00 Euro und kalte Betriebskosten in Höhe von 102,00 Euro. Dies entspricht der von der Klägerin in ihrem Antrag angegebenen Gesamtmiete in Höhe von 399,44 Euro. Soweit die Klägerin vorbringt, das Jobcenter habe nur eine Grundmiete in Höhe von 236,44 Euro anerkannt, trifft dies zwar zu, übersieht jedoch, dass das Jobcenter darüber hinaus die Kosten für Heizung und kalte Betriebskosten anerkannt hat und diese im Rahmen der Leistungsbezugs ebenfalls erbracht werden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

BESCHLUSS

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Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 415,52 Euro festgesetzt.