Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 13.07.2018 – 24 L 243.18
ECLI:DE:VGBE:2018:0713.VG24L243.18.00
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 18. Mai 2018 gegen den Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 17. April 2018 (Feststellung der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft) wird angeordnet.
Der Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig bis zum Abschluss des Verfahrens nach § 85 a AufenthG durch vollziehbare Entscheidung eine Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 13 AufenthG zu erteilen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Dem Antragsteller wird für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe ohne Festsetzung von Zahlungen bewilligt und Rechtsanwalt, beigeordnet.
Gründe
I.
Der Antragsteller, ein nigerianischer Staatsangehöriger, ist nach eigenen Angaben Vater des am 25. April 2018 geborenen Mädchens V..., das deutsche Staatsangehörige ist. Im Dezember 2017 setzte das Jugendamt des Bezirksamtes Neukölln von Berlin die vom Antragsteller und der Mutter des Mädchens beantragte Beurkundung einer vorgeburtlichen Vaterschaftsanerkennung aus und bat das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten um Prüfung, ob die Anerkennung der Vaterschaft missbräuchlich sei. Mit Bescheid vom 17. April 2018 (Betreff „Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung“) stellte das Landesamt für Bürger- und Ausländerangelegenheiten fest, der Antragsteller sei trotz seines spanischen Aufenthaltstitels vollziehbar ausreisepflichtig. Mit dem streitgegenständlichen, weiteren Bescheid vom selben Tag stellte es fest, die beabsichtigte Vaterschaftsanerkennung sei rechtsmissbräuchlich. Zur Begründung hieß es, der Antragsteller, der nicht mit Mutter und Kind zusammenlebe, habe bei der Sachverhaltsaufklärung nicht mitgewirkt und widersprüchliche Angaben gemacht. So habe er gegenüber dem Jugendamt mitgeteilt, Deutsch lernen zu wollen, um in Spanien eine Arbeit annehmen zu können, für die Deutschkenntnisse Voraussetzungen seien, während er gegenüber der Ausländerbehörde bekundet habe, in Deutschland leben zu wollen.
Mit seinem am 22. Juni 2018 bei Gericht eingegangenen Eilantrag beantragt der Antragsteller,
1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 18. Mai 2018 gegen den Bescheid des Landesamtes für Bürger-und Ordnungsangelegenheiten vom 17. April 2018, zugestellt am 20. April 2018, anzuordnen
sowie hilfsweise,
2. dem Antragsgegner vorläufig, bis zur Entscheidung in der Hauptsache, zu untersagen, aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen ihn zu ergreifen,
3. den Antragsgegner zu verpflichten, ihm eine Duldung gemäß § 60 a Abs. 2 Satz 13 AufenthG zu erteilen.
II.
Über die am 22. Juni 2018 bei Gericht eingegangenen Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und Bewilligung von Prozesskostenhilfe entscheidet aufgrund des Übertragungsbeschlusses der Kammer vom 12. Juli 2018 gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Berichterstatterin als Einzelrichterin.
Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 i.V.m Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO statthafte Antrag zu 1 und der gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthafte Antrag zu 3 haben Erfolg, so dass es keiner Entscheidung über den Hilfsantrag zu 2 bedarf.
Der Antrag zu 1 ist zulässig und begründet. Im vorliegenden Einzelfall überwiegt das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers das durch § 84 Abs. 1 Nr. 9 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) gesetzlich generell vorgegebene öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des streitgegenständlichen Bescheides vom 17. April 2018 (Prüfung einer missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung gemäß § 85 a AufenthG). Zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestehen im Ergebnis summarischer Prüfung des Sachverhalts ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vom Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten mit dem streitgegenständlichen Bescheid getroffenen Feststellung.
Gemäß § 85 a Abs. 1 AufenthG prüft die Ausländerbehörde in dem Fall, dass ihr von einer beurkundenden Behörde oder einer Urkundsperson mitgeteilt wird, dass konkrete Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft im Sinne von § 1597 a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bestehen, ob eine solche vorliegt (Satz 1). Eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft liegt gemäß der Legaldefinition des § 1597 a Abs. 1 BGB unter anderem dann vor, wenn die Vaterschaft gezielt gerade zu dem Zweck anerkannt wird, die rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Anerkennenden zur schaffen.
Vorliegend sind keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen gemäß § 85a Abs. 2 Satz 1 AufenthG eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft regelmäßig vermutet wird. Vielmehr hat der Antragsteller im vorliegenden Eilverfahren glaubhaft gemacht, sozial-familiäre Beziehungen zu V... und darüber hinaus auch zu deren Mutter zu pflegen. So haben er und die Mutter des Kindes unter Nennung zahlreicher Details glaubhaft übereinstimmend eidesstattlich versichert, dass der Antragsteller nahezu jeden Tag mit Mutter und Kind zusammenkommt und sich um V... kümmert, indem er sie wickelt, badet, beruhigt oder zur Einschlafen bringt. Er habe das Mädchen, bei dessen Entbindung er anwesend gewesen sei, mit zu der U3-Untersuchung beim Kinderarzt begleitet und kümmere sich um die Organisation von dessen Taufe. Nach der eidesstattlichen Versicherung der Mutter beabsichtigt diese, ab Ende Januar 2019 wieder in Teilzeit zu arbeiten, wobei abgemacht sei, dass sich der Antragsteller an ihren Arbeitstagen um V... kümmern solle. Darüber hinaus hat der Antragsteller ein Anmeldeformular für einen englischsprachigen Geburtsvorbereitungskurs vorgelegt, das als Teilnehmer die Mutter des Mädchens und den Antragsteller ausweist. Darüber hinaus hat dieser zahlreiche Fotos eingereicht, auf denen er sowohl im Krankenhaus als auch im häuslichen Umfeld und bei einem Spaziergang zusammen mit V..., deren Mutter und deren Großeltern zu sehen ist. Anhaltspunkte dafür, dass diese Fotos gestellt sein könnten, sind nicht erkennbar. Vor diesem Hintergrund erscheint die Begründung des Antragstellers, ..., die im Übrigen offenbar auch einen nigerianischen Vornamen trägt, liege ihm am Herzen und er wolle sich in Zukunft um diese kümmern, als glaubhaft. Allein der Umstand, dass der Antragsteller vor Erlass des angegriffenen Bescheides nicht alles ihm Mögliche zur Sachverhaltsaufklärung beigetragen hat, rechtfertigt durchgreifende Zweifel an dem Bestehen sozial-familiärer Bindungen ebenso wenig wie der Umstand, dass in einem Vermerk des Jugendamtes festgehalten ist, der Erwerb der deutschen Sprache durch den Antragsteller stehe nach dessen Angaben in einem nicht näher erläuterten Zusammenhang mit einer Berufstätigkeit in Spanien. Die Aufklärung etwa verbleibender Zweifel muss nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens gegebenenfalls einem noch anhängig zu machenden Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Es steht dem Antragsteller frei, ob er der Anregung des Antragsgegners im Eilverfahren folgen und im Interesse einer Beschleunigung des Verfahrens einen freiwilligen Vaterschaftstest vorlegen oder davon absehen möchte.
Auch der Antrag zu 2 ist zulässig und begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch mit der für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 i.V.m. §§ 920, 294 der Zivilprozessordnung –ZPO). Der Anordnungsanspruch folgt ausgehend von den vorstehenden Erwägungen zum Antrag zu 1 unmittelbar aus § 60 a Abs. 2 Satz 13 AufenthG. Nach dieser Vorschrift wird – soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a AufenthG wie vorliegend ausgesetzt wird – die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85 a AufenthG nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift, die der Ausländerbehörde keinen Ermessensspielraum einräumt, liegen vor, da der streitgegenständliche Bescheid vom 17. April 2018 aufgrund der Anordnung der aufschiebenden Wirkung mit dem vorliegenden Beschluss nicht (mehr) vollziehbar im Sinne dieser Vorschrift ist.
Der Anordnungsgrund ergibt sich daraus, dass der Antragsgegner mit weiterem Bescheid vom 17. April 2018 (Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung) die Verpflichtung des Antragstellers festgestellt, das Bundesgebiet zu verlassen und diesem die Abschiebung angedroht hat. Der hierauf bezogene Eilantrag des Antragstellers zum Aktenzeichen VG 24 L 191.18, mit dem er die an den Antragsgegner gerichtete Untersagung begehrte, aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen ihn zu ergreifen, wurde mit Beschluss vom heutigen Tage zurückgewiesen.
Dem Antragsteller ist gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 119 Abs. 1 und § 121 Abs. 2 ZPO Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet, ohne mutwillig zu erscheinen, wie vorstehend ausgeführt, hinreichende Aussicht auf Erfolg; zudem ist der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen, wobei die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.
Der Antragsgegner trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens, da er unterlegen ist. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (halber Auffangstreitwert).