Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 13.07.2018 – OVG 5 M 24.16

ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0713.OVG5M24.16.00

Orientierungssatz

1. Die Aufhebung eines eingestellten Magisterstudienganges nach § 126 Abs 5 S 5 BerlHG (juris: HSchulG BE 2011) setzt voraus, dass die Hochschule den Zeitpunkt festgelegt hat, bis zu dem letztmals die Abschlussprüfung abgelegt werden kann.(Rn.16)

2. Die Einstellung eines Studiengangs meint den Zeitpunkt, von dem an keine neuen Immatrikulationen in dem bestreffenden Studiengang mehr möglich sind.(Rn.19)

3. Die Möglichkeit der Verlängerung des Prüfungszeitraums bei Wiederholungsprüfungen und Härtefällen pp. schließt die Bestimmung eines Zeitpunktes, zu dem der Studiengang von Gesetzes wegen aufgehoben ist, aus.(Rn.22)

Verfahrensgang

vorgehend VG Berlin 12. Kammer, 26. Februar 2016, 12 K 662.15, Beschluss

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. Februar 2016 wird geändert. Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren bewilligt und ihr wird Rechtsanwalt M... beigeordnet.

Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Klägerin hat nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 114 ff., 121 ZPO einen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das erstinstanzliche Verfahren. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet im Verfahren der ersten Instanz hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig. Die Klägerin ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auch nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen.

I.

2

Die im Jahre 1967 geborene Klägerin studiert an der Fakultät I der Beklagten seit dem Wintersemester 1999/2000 im Magisterteilstudiengang Musikwissenschaft (1. Hauptfach) und seit dem Wintersemester 2000/2001 im Magisterteilstudiengang Neuere Geschichte (2. Hauptfach). Am 3. Dezember 2009 wurde sie zur Magisterprüfung im 1. Hauptfach zugelassen. Abgabetermin für die Magisterhausarbeit war auf den 17. April 2010 festgesetzt. Die Abgabefrist wurde nach Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mehrfach verlängert. Im Juli 2010 entschied der Prüfungsausschuss, die Bearbeitungsfrist für die Magisterarbeit krankheitsbedingt auf unbestimmte Zeit auszusetzen. Die Klägerin hatte ein fachärztliches Attest vom 29. Juli 2010 vorgelegt, aus dem sich ergab, dass sie sich in nervenärztlicher Behandlung befinde und es aufgrund des Vorliegens einer psychischen Symptomatik nicht möglich sei, die Magisterarbeit in der vorgesehenen Zeit abzuschließen.

3

Die beiden Studiengänge wurden im Zuge des „Bologna-Prozesses“ auf Bachelor- und Masterstudiengänge umgestellt. Ausweislich der Zulassungszahlen der Beklagten wurden im Magisterteilstudiengang Musikwissenschaft letztmalig zum Sommersemester 2004 und im Magisterteilstudiengang Geschichte letztmalig zum Wintersemester 2004/2005 Studienanfänger zugelassen. Gemäß § 126 Abs. 5 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (BerlHG) werden Diplom- und Magisterstudiengänge nicht mehr eingerichtet und weitergeführt. Studenten und Studentinnen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Modernisierung des Hochschulzugangs und zur Qualitätssicherung von Studium und Prüfung am 2. Juni 2011 in einem Diplom- oder Magisterstudiengang eingeschrieben sind, führen ihr Studium nach den Bestimmungen des Berliner Hochschulgesetzes in der bis zum Inkrafttreten des genannten Gesetzes geltenden Fassung und den auf seiner Grundlage erlassenen Studien- und Prüfungsordnungen fort. Die Hochschulen legen fest, zu welchem Zeitpunkt in den vorhandenen Diplom- und Magisterstudiengängen letztmals die Abschlussprüfung abgelegt werden kann; hierbei sind die Lebensumstände der betroffenen Studenten und Studentinnen angemessen zu berücksichtigen. Nach Ablauf des Prüfungsverfahrens ist der jeweilige Studiengang aufgehoben.

4

Die Beklagte hatte bereits mit Schreiben vom 28. Februar 2005 an die Studierenden darauf hingewiesen, dass ab dem Wintersemester 2005/2006 keine Magisterstudiengänge mehr angeboten würden, bereits Immatrikulierte jedoch ihr Studium im Rahmen der Regelstudienzeit abschließen könnten. Die Fakultät I der Beklagten teilte den Studierenden mit Schreiben vom August 2007 mit, dass unter anderem die Studiengänge Geschichte und Musikwissenschaften eingestellt seien und das Lehrangebot bis zum Wintersemester 2009/2010 sichergestellt sei, dass nach Ablauf der Frist allerdings grundsätzlich noch die Möglichkeit bestehe, geprüft zu werden. Mit weiterem Schreiben vom 8. September 2008 empfahl der Prüfungsausschuss der Fakultät I den Studierenden, sich im Magisterteilstudiengang Musikwissenschaft spätestens im Juli 2009 bzw. für den Studiengang Geschichte spätestens im Juli 2010 zur Magisterabschlussprüfung anzumelden.

5

Der Fakultätsrat der Fakultät I der Beklagten traf am 11. Juli 2012 folgende Entscheidung: Aufgrund des Beschlusses des Akademischen Senats (Nr. 3/714) vom 4. Juli 2012 beschließt der Fakultätsrat die Einstellung aller die Fakultät I betreffenden und bereits ausgelaufenen Magisterteilstudiengängen sowie aller Diplom-(haupt)studiengänge zum 30.9.2015. Letztmaliger Anmeldetermin zu Abschlussprüfungen ist der 31.3.2013. Studierende, die nachgewiesene Härtefälle sind, können sich darüber hinaus auch später anmelden.

6

Am 14. November 2012 beschloss der Akademische Senat der Beklagten die Satzung zur letztmaligen Ablegung von Abschlussprüfungen in auslaufenden Diplom- und Magisterstudiengängen der Technischen Universität Berlin (AuslaufSa 2012). § 2 AuslaufSa 2012 bestimmt, dass mit den in der Anlage zur Satzung zusammengestellten Beschlüssen der zuständigen Fakultätsräte und Gemeinsamen Kommissionen die letztmalige Ablegung der Abschlussprüfung in den genannten Studiengängen beschlossen worden sei. Nach § 3 AuslaufSa 2012 erlischt nach Ablauf der letztmaligen Prüfungsfrist der Prüfungsanspruch im jeweiligen Diplom- bzw. Magisterstudiengang. Nach Ablauf der Prüfungsfristen aus § 2 ist der jeweilige Diplom- bzw. Magisterstudiengang aufgehoben (Satz 2 der Vorschrift). Nach der Anlage zu § 2 AuslaufSa 2012 wurde die letztmalige Prüfungsfrist für die Magisterstudiengänge Geschichte und Musikwissenschaft der Fakultät I auf den 30. September 2015 festgelegt.

7

Mit Schreiben vom 28. November 2012 wurden die Studierenden von der Fakultät darauf hingewiesen, dass Prüfungen spätestens bis zum 30. September 2015 in den Magister- und Diplomstudiengängen abgelegt werden könnten. In einem Schreiben vom 1. Juni 2015 wies die Leiterin der Prüfungsausschüsse der Fakultät I die Studierenden darauf hin, dass der Prüfungsanspruch laut Auslaufsatzung mit Ablauf des 30. September 2015 erlösche. Auch Wiederholungsprüfungen seien danach nicht mehr möglich.

8

Mit Änderungssatzung vom 1. Juli 2015 hat der Akademische Senat u.a. in § 2 Abs. 2 bis 5 AuslaufSa 2012 eine Härtefallregelung aufgenommen, wonach der Prüfungsausschuss in begründeten Einzelfällen auf Antrag die Ablegung von Prüfungen auch nach dem in der Anlage benannten Datum genehmigen kann, wenn der letztmalige Prüfungszeitpunkt für die betroffenen Studierenden eine unzumutbare Härte darstellt. Die Genehmigung kann u.a. erteilt werden, wenn besondere gesundheitliche Gründe vorliegen, die ein reguläres Studium nicht möglich gemacht haben, sowie bei unvorhergesehener persönlicher Belastung.

9

Einen Antrag der Klägerin vom 26. September 2015 auf Verlängerung der Prüfungsfrist, in dem sie sich zur Begründung eines Härtefalls auf Zeiten der Pflege ihrer Mutter berief, lehnte der Prüfungsausschuss der Fakultät I mit Bescheid vom 4. November 2015 ab. Mit weiterem Bescheid vom 11. November 2015 exmatrikulierte die Beklagte die Klägerin mit Wirkung zum 31. September 2015. Mit der gegen beide Bescheide gerichteten Klage vom 4. Dezember 2015 begehrt die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten, dem Härtefallantrag der Klägerin stattzugeben und die Magisterprüfung im Hauptfach Musikwissenschaft fortzusetzen.

10

Mit Beschluss vom 26. Februar 2016 hat das Verwaltungsgericht Berlin den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten der Klage abgelehnt und dies wie folgt begründet: Die Klägerin habe keinen Anspruch, Prüfungen auch nach dem von der Beklagten festgelegten Termin (30. September 2015) abzulegen. Die Klägerin könne ihr Studium in den Magisterstudiengängen Musikwissenschaft und Geschichte nicht mehr fortführen, denn diese Studiengänge seien aufgehoben. Die Aufhebung ergebe sich unmittelbar aus dem Gesetz: Nach § 126 Abs. 5 Satz 5 BerlHG sei der Studiengang nach Ablauf des Prüfungsverfahrens nach § 126 Abs. 5 Satz 4 BerlHG aufgehoben. Das Prüfungsverfahren sei abgelaufen. Nach § 126 Abs. 5 Satz 4 BerlHG legten die Hochschulen fest, zu welchem Zeitpunkt in den vorhandenen Diplom- und Magisterstudiengängen letztmals die Abschlussprüfung abgelegt werden könne. Die Festlegung des Zeitpunkts der letzten Abschlussprüfung zum 30. September 2015 habe der Fakultätsrat der Fakultät I rechtsfehlerfrei mit Beschluss vom 11. Juli 2012 für die Studiengänge Musikwissenschaft und Geschichte getroffen. Auch wenn im Beschluss des Fakultätsrates von Einstellung der Magisterstudiengänge die Rede sei, sei erkennbar die Festsetzung der letzten Prüfungsfrist zum 30. September 2015 gemeint. Denn die Magisterstudiengänge Musikwissenschaft und Geschichte seien bereits mit Beschluss des Akademischen Senates vom 1. Juni 2004 zum Wintersemester 2004/2005 eingestellt worden. In seinem Beschluss beziehe sich der Fakultätsrat ausdrücklich auf einen Beschluss des Akademischen Senats (Nr. 3/714) vom 4. Juli 2012, mit dem er in zweiter Lesung den Text für die später beschlossene Auslaufsatzung, die das letztmalige Ablegen von Abschlussprüfungen regelt, verabschiedet habe. Demnach sei es in dem genannten Beschluss des Fakultätsrates erkennbar darum gegangen, die letzte Prüfungsfrist festzulegen. In mehreren Informationsschreiben sei die Klägerin seitens der Beklagten über das Auslaufen der Magisterstudiengänge und das Erfordernis, zeitnah die Abschlussprüfung abzulegen, hingewiesen worden. Durch die im Amtsblatt der Beklagten veröffentlichte Auslaufsatzung vom 14. November 2012 sei fakultätsübergreifend die jeweils für die verschiedenen Studiengänge einschlägige letzte Prüfungsfrist bekannt gemacht worden. Indes habe es keines zusätzlichen Beschlusses des Akademischen Senats bedurft. Der Fakultätsrat sei als Organ der Hochschule für die Festlegung des Zeitpunkts des letzten Prüfungstermins nach § 126 Abs. 5 Satz 4 BerlHG zuständig gewesen. Die Festlegung der letzten Prüfungsmöglichkeit dagegen stehe dem Fakultätsrat gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 2 BerlHG, § 18 Abs. 1 Nr. 9 der Grundordnung der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der geordneten Durchführung von Prüfungen zu.

11

Der Exmatrikulationsbescheid der Beklagten vom 11. November 2015 sei rechtmäßig. Die Exmatrikulation führe hier nicht selbst zum Verlust der Rechtsposition des Studierendenstatus, sondern enthalte lediglich die entsprechende Feststellung über den Verlust, der sich bereits aus der gesetzlich angeordneten Aufhebung des Studiengangs ergebe.

12

Der Bescheid der Beklagten vom 4. November 2015, in dem der Klägerin die Ablehnung ihres „Härtefallantrages“ durch den Prüfungsausschuss mitgeteilt werde, sei ebenfalls rechtmäßig. Die Klägerin habe keinen Anspruch darauf, dass der Prüfungsausschuss ihr das Ablegen von Prüfungen im Magisterstudiengang nach Ablauf des 30. September 2015 genehmige.

II.

13

Die Beschwerde der Klägerin gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe hat Erfolg. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet im Verfahren der ersten Instanz hinreichende Aussicht auf Erfolg

14

Aus dem Gebot einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3, Art. 19 Abs. 4 GG) folgt, dass an das Tatbestandsmerkmal der „hinreichenden Erfolgsaussichten“ als Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2006 - 2 BvR 626/06 und 2 BvR 656/06 -, juris Rn. 11 ff. m.w.N.). Insbesondere soll die Prüfung der Erfolgsaussichten nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses dadurch faktisch an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren soll den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Die begehrte Prozesskostenhilfe darf indessen versagt werden, wenn ein Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 -, juris Rn. 26).

15

Nach diesen Maßstäben ist der Klägerin Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil Überwiegendes dafür spricht, dass ihre Exmatrikulation rechtswidrig ist, weil die Magisterteilstudiengänge Musikwissenschaft und Geschichte an der Beklagten nicht wirksam zum 30. September 2015 aufgehoben sind und die Klägerin demzufolge verlangen kann, dass ihr die Beklagte es ermöglicht, in den beiden Studiengängen ihre Magisterprüfung abzulegen.

16

Die Aufhebung eines eingestellten Magisterstudienganges nach § 126 Abs. 5 Satz 5 BerlHG setzt voraus, dass die Hochschule den Zeitpunkt festgelegt hat, bis zu dem letztmals die Abschlussprüfung abgelegt werden kann. An der Festlegung des letzten Prüfungszeitpunkts nach § 126 Abs. 5 Satz 4 BerlHG fehlt es hier.

17

Nach der Rechtsprechung des Senats regelt das Gesetz selbst die Aufhebung der Magister- und Diplomstudiengänge. Die Hochschule legt nur den Zeitpunkt der letztmaligen Prüfung fest. Dabei handelt es sich um eine Entscheidung zur geordneten Durchführung der Prüfungen, die gem. § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 der Grundordnung der TU Berlin dem Fakultätsrat obliegt, nicht hingegen um eine Aufhebung eines Studienganges i.S.v. § 9 Abs. 1 Nr. 4 GrundO TU Berlin, für die der Akademische Senat zuständig wäre.

18

Der Beschluss des Fakultätsrates der Fakultät I der Beklagten vom 11. Juli 2012 legt keinen Zeitpunkt der letztmaligen Prüfung fest. Während die Fakultätsräte der Fakultäten II bis VII und die Gemeinsame Kommission für das Studium im Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen in ihren Beschlüssen jeweils den Zeitpunkt für das letztmalige Ablegen von Abschlussprüfungen festgelegt haben, hat der Fakultätsrat der Fakultät I stattdessen die „Einstellung“ aller die Fakultät I betreffenden und „bereits ausgelaufenen“ Magisterteilstudiengänge zum 30. September 2015 beschlossen und als letztmaligen „Anmeldetermin“ den 31. März 2013 bestimmt. Er regelt damit nicht das, was § 126 Abs. 5 Satz 4 BerlHG den Hochschulen zur Regelung überlässt. Der eindeutige Wortlaut und die näheren Umstände des Zustandekommens des Beschlusses des Fakultätsrates der Fakultät I lassen nach summarischer Prüfung eine andere Auslegung kaum zu.

19

Die Einstellung eines Studiengangs meint den Zeitpunkt, von dem an keine neuen Immatrikulationen in dem bestreffenden Studiengang mehr möglich sind. Die Einstellung der hier in Rede stehenden Studiengänge zum Wintersemester 2004/2005 bzw. Wintersemester 2005/2006 ist am 2. Juni 2004 vom Akademischen Senat beschlossen worden. Es erscheint aber unwahrscheinlich, dass sich der Fakultätsrat eines unzutreffenden Begriffs bedient und statt „Einstellung“ in Wahrheit den „letzten Prüfungszeitpunkt“ gemeint haben könnte. Denn mit dem letztmaligen Prüfungszeitpunkt hat die Einstellung eines Studiengangs ersichtlich nichts zu tun. Betreffend die Abschlussprüfungen hat der Fakultätsrat zudem durchaus eine Entscheidung getroffen, indem er den letztmaligen Anmeldetermin (31.3.2013) festgelegt hat. Das ist jedoch nicht der Zeitpunkt, den § 126 Abs. 5 Satz 4 BerlHG meint und den der Fakultätsrat aufgerufen war festzulegen.

20

Die Vorgeschichte des Beschlusses des Fakultätsrates spricht ebenfalls gegen die Annahme, der Fakultätsrat der Fakultät I habe den Zeitpunkt, zu dem letztmals die Abschlussprüfung abgelegt werden kann, festlegen wollen. Er hat eingangs seines Beschlusses vom 11. Juli 2012 auf einen Beschluss des Akademischen Senats vom 04. Juli 2012 Nr. 3/714 Bezug genommen. In diesem Beschluss zum Tagesordnungspunkt TOP 8 geht es um eine Stellungnahme zur Grundordnung der Technischen Universität Berlin. Dieser Beschluss ist offensichtlich nicht einschlägig. Für die 714. Sitzung des Akademischen Senats gab es zwar einen Tagesordnungspunkt TOP 9 mit dem Thema „Satzung zur letztmaligen Ablegung von Abschlussprüfungen in auslaufenden Diplom- und Magisterstudiengängen der Technischen Universität Berlin (AuslaufSa) - 2. Lesung“, aber nur mit einem Beschluss des Inhalts, dass im akademischen Jahr 2012 in keinem Studiengang die Berechtigung zum Ablegen von Prüfungen ende.

21

Besprechungsgrundlage im Akademischen Senat war damals noch die Vorlage Nr. 5/712 vom 15. Mai 2012 für die Sitzung des Akademischen Senats am 23. Mai 2012. Darin heißt es im 2. Absatz der Begründung: „In der zentralen Satzung (AuslaufSa) werden die von den Fakultäten getroffenen Beschlüsse an einer Stelle transparent zusammengestellt, zu welchem Zeitpunkt in den Diplom- und Magisterstudiengängen der Technischen Universität Berlin letztmals die Abschlussprüfung abgelegt werden kann. Damit ist das reguläre Prüfungsdatum („1. Versuch“) gemeint. Wiederholungsprüfungen können auch noch nach dieser Prüfungsfrist abgelegt werden, werden also nicht berührt. Nach Ablauf der Prüfungsfrist erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn, es liegt ein Härtefall im Sinne dieser Satzung vor, oder es handelt sich um eine Wiederholungsprüfung. (…). In den Prüfungsfristen ist weiterhin sichergestellt, dass die Regelstudienzeit plus eines Puffers von in der Regel vier Semestern eingehalten ist. (…). Ferner räumt die TU Berlin auch ohne Prüfungsanspruch die Möglichkeit ein, Prüfungen auf freiwilliger Basis abgenommen zu bekommen.“

22

Diese Rechtsauffassung des Akademischen Senats war mit dem gesetzlichen Auftrag, den Zeitpunkt festzulegen, zu dem letztmals die Abschlussprüfung abgelegt werden kann und mit dem der betreffende Studiengang aufgehoben ist, nicht vereinbar. Denn die Möglichkeit der Verlängerung des Prüfungszeitraums bei Wiederholungsprüfungen und Härtefällen pp. schließt die Bestimmung eines Zeitpunktes, zu dem der Studiengang von Gesetzes wegen aufgehoben ist, aus. Diese unzutreffende Rechtsauffassung aber hat der Fakultätsrat der Fakultät I offenbar seiner Entscheidung zugrunde gelegt mit der Folge, dass ihm vermutlich nicht bewusst war, den letztmaligen Prüfungszeitpunkt festlegen zu müssen. Stattdessen hat er nur den Zeitpunkt der letztmaligen Anmeldung zur Prüfung bestimmt und - davon unabhängig - die „Einstellung“ der Studiengänge.

23

Der Wegfall der Verlängerung der Prüfungsfrist bei Wiederholungsprüfungen oder Härtefällen sowie die Änderung des Zeitrahmens für die Festlegung der Frist zur letztmaligen Prüfung von der Regelstudienzeit plus eines Puffers von in der Regel vier Semestern in die doppelte Regelstudienzeit waren erst Gegenstand der Vorlage 2/717 vom 20. Oktober 2012 für die Sitzung des Akademischen Senats am 14. November 2012 unter TOP 8, kann also der Beschlussfassung des Fakultätsrates der Fakultät I am 11. Juli 2012 nicht zugrunde gelegen haben.

24

Die Auslaufsatzung des Akademischen Senats kann die Unzulänglichkeit des Beschlusses des Fakultätsrates der Fakultät I nicht überspielen. Zwar will die Satzung ausweislich der Bestimmung in § 1 Satz 1 die letztmalige Ablegung von Abschlussprüfungen in Diplom- und Magisterstudiengängen regeln. Dazu aber fehlt dem Akademischen Senat die Regelungskompetenz, weil - wie gesagt - die Festlegung des letztmaligen Prüfungstermins den jeweiligen Fakultätsräten vorbehalten ist (vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 9 GrundO TU Berlin). Die Umformulierung des Beschlusses des Fakultätsrates der Fakultät I, es sei „die letztmalige Ablegung der Abschlussprüfung in den genannten Studiengängen beschlossen“ worden, steht somit dem Akademischen Senat nicht zu. Indem er aus der vom Fakultätsrat beschlossenen „Einstellung“ der Studiengänge die Festlegung des Zeitpunktes macht, zu dem die Abschlussprüfung in den genannten Studiengängen letztmals abgelegt werden kann, überschreitet er seine Regelungskompetenz.

25

Trifft die Annahme des Senats, dass die Magisterteilstudiengänge Musikwissenschaft und Neuere Geschichte nicht wirksam aufgehoben worden sind, zu, hat die Klägerin einen Anspruch darauf, dass der Prüfungsausschuss ihr das Ablegen von Prüfungen im Magisterstudiengang nach Ablauf des 30. September 2015 genehmigt.

26

Der Klägerin ist ein Rechtsanwalt ihrer Wahl beizuordnen, weil dies nach dem Gegenstand des Verfahrens und den Umständen erforderlich ist.

27

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).