Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 26.07.2018 – 3 L 295.18
ECLI:DE:VGBE:2018:0726.VG3L295.18.00
Tenor
Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Die Anträge vom 11. Juni 2018 gemäß § 123 Abs. 1 VwGO,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1 vorläufig in die N...Schule (N...) in eine Lerngruppe der 1. Klassenstufe zum Schuljahr 2017/2018, hilfsweise in die 2. Klassenstufe zum Schuljahr 2018/2019 aufzunehmen,
bleiben ohne Erfolg.
Wird im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO eine dem möglichen Prozessergebnis in der Hauptsache vorgreifende einstweilige Anordnung beantragt, so kommt der Erlass einer solchen Anordnung wegen des grundsätzlich zu beachtenden Verbots, die Entscheidung in der Hauptsache vorwegzunehmen, nur in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass ein (ggf. noch zu einzulegendes) Rechtmittel gegen die Mitteilung des Antragsgegners vom 7. Juni 2018 über die Ablehnung der Aufnahme in die N... mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg hätte (Anordnungsanspruch) und den Antragstellern durch die Verweisung auf den Ausgang eines Hauptsacheverfahrens schwere, unzumutbare, irreparable Nachteile entstünden (Anordnungsgrund).
Nach diesen Maßstäben haben die Antragsteller nach der im Eilverfahren gebotenen und nur möglichen summarischen Prüfung nicht gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller zu 1 einen Anspruch auf die begehrte Aufnahme in die N... hat, sei es in die 1. Klassenstufe des (auslaufenden) Schuljahres 2017/2018, das gemäß § 53 Abs. 1 SchulG am 31. Juli 2018 endet (Hauptantrag), oder in die 2. Klassenstufe des Schuljahres 2018/2019, das am 1. August 2018 beginnt (Hilfsantrag).
Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist ihr Begehren, dass der Antragsteller zu 1, der seit Beginn des Schuljahres 2017/2018 Schüler in der ersten Klassenstufe der 2... (2...) ist, nunmehr die Schule wechselt und in die N... aufgenommen wird, an § 5a der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung (Aufnahme VO-SbP) vom 23. März 2006, zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. März 2018, zu messen. Die Bestimmung des § 5a Aufnahme VO-SbP wurde mit der letzten Änderung in die Verordnung eingefügt und ist seit dem 28. März 2018, dem Tag nach der Verkündung der Verordnung im Verordnungsblatt für Berlin, in Kraft (vgl. Art. 2 der Fünften Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung vom 9. März 2018, GVBl. vom 27. März 2018, S. 189 f.).
§ 5a Abs. 1 Aufnahme VO-SbP bestimmt, dass die N... und die 2... Staatliche Internationale Schulen sind (Satz 2). Die Aufnahme in die Staatlichen Internationalen Schulen erfolgt in der Jahrgangsstufe 1 (Satz 1). An der N... werden drei, an der 2... werden bis zu zwei Züge eingerichtet (Satz 3).
Nach § 5a Abs. 4 Aufnahme VO-SbP beträgt die Einrichtungsfrequenz in der Jahrgangsstufe 1 20 Schülerinnen und Schüler (Satz 1). Sie darf bis zur Entscheidung nach Satz 3 nicht überschritten werden, um die Aufnahme von Kindern aus dem Ausland kommender hochmobiler Familien nach Satz 3 zu ermöglichen (Satz 2). Alle zwischen dem Abschluss des Auswahlverfahrens nach Absatz 5 und zwei Wochen vor dem Unterrichtsbeginn in der Jahrgangsstufe 1 eingehenden Bewerbungen werden gesammelt; die Vergabe der Plätze erfolgt entsprechend den Kriterien der Absätze 3 und 8 (Satz 3). Für das Verfahren nach Satz 3 stehen zwei Plätze zur Verfügung, die sich aus der Differenz zwischen der Einrichtungsfrequenz nach Satz 1 und der in Satz 6 für die Jahrgangsstufe 1 festgesetzten Höchstfrequenz ergeben (Satz 4). Nach der Durchführung des Verfahrens nach Satz 3 frei bleibende Plätze werden an Kinder aus hochmobilen Familien entsprechend der Nachrückerliste vergeben (Satz 5). Die Höchstfrequenz je Klasse beträgt 22 Schülerinnen und Schüler bis einschließlich Jahrgangsstufe 3, 24 Schülerinnen und Schüler in den Jahrgangsstufen 4 bis 6 und 26 Schülerinnen und Schüler in der Sekundarstufe I (Satz 6).
Nach § 5a Abs. 9 Satz 1 Aufnahme VO-SbP ist die Aufnahme in eine bereits eingerichtete Klasse nach Maßgabe freier Plätze möglich, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 6 vorliegen. Danach gelten Familien als hochmobil, wenn sie ihren Lebensmittelpunkt aus beruflichen Gründen eines oder beider Erziehungsberechtigten mehrfach in Abständen von in der Regel höchstens vier Jahren nicht nur kurzzeitig in das Ausland verlagern; einmalige Auslandsaufenthalte sowie Ein- oder Auswanderungsabsichten begründen keine Hochmobilität (Satz 1). Die Zuordnung zur Personengruppe der hochmobilen Familien setzt ferner voraus, dass die Erziehungsberechtigten das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 im Rahmen der Anmeldung glaubhaft machen und schriftlich erklären, Berlin nach in der Regel höchstens vier Jahren aus beruflichen Gründen wieder verlassen und den Lebensmittelpunkt der gesamten Familie in das Ausland verlegen zu müssen (Satz 2).
Hieran gemessen haben die Antragsteller bereits deshalb keinen Anspruch auf eine Aufnahme des Antragstellers zu 1 in eine bereits eingerichtete Klasse der N..., weil sie nicht glaubhaft gemacht haben, dass sie zur Gruppe der Familien gehören, die als hochmobil gelten.
Für einen solchen Nachweis reicht es entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht aus darauf hinzuweisen, sie hätten schon zu Beginn der Schuljahres 2017/2018 nachgewiesen, hochmobil zu sein, was der Antragsgegner seinerzeit auch anerkannt habe bzw. durch den Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (nachfolgend: Senatsverwaltung) vom 10. Juli 2017 bereits konstitutiv festgestellt habe. Ebenso wenig genügt es, dass die Antragsteller pauschal behaupten, ihre persönliche Situation habe sich in Bezug auf ihre berufliche Tätigkeit und ihre Zukunftsplanung nicht geändert, dass sie hierzu lediglich auf schon zu Beginn des Schuljahres 2017/2018 eingereichte Unterlagen Bezug zu nehmen, die nicht aktuell sind, und dass sie eine in diesem Punkt allgemein gehaltene „Eidesstattliche Versicherung“ vom 12. Juni 2018 vorlegen, nach der sämtliche ihrer Wahrnehmung unterliegenden Angaben in der Antragsschrift zutreffend seien.
Die Antragsteller hätten entsprechend § 5a Abs. 6 i. V. m. Abs. 9 Satz 1 Aufnahme VO-SbP im Rahmen der Anmeldung - vorliegend mithin bei der Stellung ihres Antrags vom 4. Mai 2018 auf Aufnahme des Antragstellerin zu 1 in die N... - glaubhaft machen müssen, dass sie ihren Lebensmittelpunkt aus beruflichen Gründen eines oder beider Erziehungsberechtigten mehrfach in Abständen von in der Regel höchstens vier Jahren nicht nur kurzzeitig in das Ausland verlagern, wobei einmalige Auslandsaufenthalte sowie Ein- oder Auswanderungsabsichten noch keine Hochmobilität begründen. Dem Kriterium der Hochmobilität wohnt naturgemäß ein zeitliches Element inne, da sich die beruflichen Pläne und Perspektiven einer Familie nicht selten kurzfristig ändern können. Die Antragsteller haben jedoch, als sie den Schulwechsel beantragt haben, keine Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass sie tatsächlich (weiterhin) hochmobil sind. Sie haben dies zudem weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren nachgeholt, obwohl sie mehrfach (bereits im Bescheid vom 7. Juni 2018 und auch später vom Antragsgegner) darauf hingewiesen wurden, dass ihrem Antrag ein (aktueller) Nachweis der behaupteten Hochmobilität fehlt.
Der vorgenannte Bescheid der Senatsverwaltung vom 10. Juli 2017 beinhaltet schon deshalb keine (fortdauernde) Feststellung der Hochmobilität der Antragsteller, weil sich dessen Regelungsgehalt auf die Ablehnung ihres ursprünglichen Antrages um Aufnahme an der 2. ISB beschränkte. Der darin enthaltene Hinweis auf die Einordnung des Antragstellers zu 1 in die Kategorie „Deutsch-Mobil“ ist in diesem Zusammenhang lediglich ein unselbstständiges und nicht entscheidungstragendes Begründungselement.
Ein Aufnahmeanspruch ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Antragsteller, die Bestimmung des § 5a Aufnahme VO-SbP sei unwirksam bzw. formell und materiell rechtswidrig mit der Folge, dass auf die allgemeinen Bestimmungen des Schulgesetzes und der Verordnung über den Bildungsgang der Grundschule - GsVO - über die Aufnahme in die Grundschule zurückzugreifen sei (§ 54 SchulG, § 4 GsVO). Für eine Nichtigkeit von § 5a Aufnahme VO-SbP ist nichts ersichtlich.
Soweit die Antragsteller rügen, es sei bei Erlass der Verordnung zu Unrecht auf eine Anhörung der Schulen verzichtet worden, ist schon nicht erkennbar, aus welchen Gründen dies eine Unwirksamkeit der Verordnung zur Folge insgesamt haben sollte und eine Anhörung nicht nachgeholt werden könnte. Im Übrigen ergibt sich aus dem zur Verordnung gefertigten Vermerk vom 8. September 2017 (Bl. 1 im Verwaltungsvorgang - VV -), dass die beabsichtigte Überführung der viele Jahre gemäß § 18 SchulG als Schulversuch geführten N... in eine Schule besonderer pädagogischer Prägung im Sinne der Aufnahme VO-SbP bereits mit der Schulleitung abgesprochen und - was die Antragsteller zu Unrecht bezweifeln - der Schulöffentlichkeit bekannt war. Die zeitlich auslaufende Genehmigung der N... war in der Vergangenheit bereits Gegenstand verschiedener gerichtlicher Entscheidungen (vgl. bspw. VG Berlin, Beschluss vom 5. Oktober 2016 - VG 3 L 452.16 -, juris, m. w. N.). Ebenso wenig ist erkennbar, dass die Regelungen in § 5a Aufnahme VO-SbP deshalb unwirksam oder rechtswidrig sein könnten, weil die Schulkonferenz der N... hierzu zwingend anzuhören gewesen wäre. Denn es handelte sich nicht um eine vorzeitige Beendigung oder Einrichtung eines Schulversuches gemäß § 76 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SchulG, da das Auslaufen des Schulversuches bereits in den Genehmigungsschreiben der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft (zuletzt vom 31. Juli 2015) festgelegt war. Darüber hinaus wurden mit Schaffung des § 5a Aufnahme VO-SbP im Wesentlichen nur die Regelungen übernommen, die schon vorher seit vielen Jahren aufgrund der Genehmigungsschreiben (zeitlich befristet) für den Schulversuch galten.
Es spricht auch nichts dafür, dass § 5a Aufnahme VO-SbP aus anderen Gründen formell oder materiell rechtswidrig sein könnte. Die Regelungen sind von der Verordnungsermächtigung in § 18 Abs. 3 SchulG gedeckt, welche die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung ermächtigt, durch Rechtsverordnung Schulen besonderer pädagogischer Prägung einzurichten und dabei von einzelnen Vorschriften des Schulgesetzes oder von aufgrund des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen abzuweichen, soweit es das besondere pädagogische und organisatorische Konzept erfordert (Satz 1). Dies betrifft insbesondere auch die Vorschriften über die Aufnahme in die Schule (Satz 2).
Das pädagogische und organisatorische Konzept der N... erfordert es entgegen der Ansicht der Antragsteller, zuletzt noch einmal dargestellt im Schriftsatz vom 25. Juli 2018, insbesondere bei der Aufnahme in die Schule in der in § 5a Aufnahme VO-SbP vorgesehenen Weise von den allgemeinen Regelungen des Schulgesetzes (s. §§ 54 ff. SchulG) und der Verordnung über den Bildungsgang der Grundschule (s. § 1 Abs. 2 GsVO) abzuweichen. Insbesondere die Regelungen in § 5 Abs. 4, 6 und 9 Satz 1 Aufnahme VO-SbP, nach denen in den jeweiligen Klassen der N... schon bei der Einrichtung Plätze für etwaige Seiteneinsteiger freigehalten werden müssen, und nach denen eine Aufnahme in eine bereits eingerichtete Klassen der M... nach Maßgabe freier Plätze nur dann möglich ist, sofern die Voraussetzungen des Abs. 6 (Hochmobilität) vorliegen, erscheinen als rechtlich unbedenklich. Ein von den Antragstellern behaupteter Verstoß gegen höherrangiges Recht ist nicht erkennbar.
Das Konzept der N... soll - unabhängig von der Einrichtung der Schule als Schulversuch oder als Schule besonderer pädagogischer Prägung - insbesondere Kindern aus Familien, die sich zumeist nur vorübergehend in Berlin aufhalten, ermöglichen, ihre durch viele Wechsel gekennzeichnete Schullaufbahn ohne größere Beeinträchtigungen zu durchlaufen und anschlussfähig zu halten. Dadurch ist naturgemäß ein Großteil der Schulplätze an dieser Schule von Fluktuation betroffen. Damit gehen auf Grund der wachsenden internationalen Bedeutung der Stadt ein Anstieg von aus dem Ausland zuziehenden Familien und eine steigende Nachfrage nach einer bilingualen schulischen Erziehung, insbesondere mit der Partnersprache Englisch, einher. Die Nachfrage von Seiteneinsteigern kann durch den Wegzug hochmobiler Familien aus Berlin nicht befriedigt werden. Ihr kann nur dadurch Rechnung getragen werden, dass die festgelegte Höchstfrequenz nicht bereits im Rahmen des Aufnahmeverfahrens ausgeschöpft wird. Freiwerdende Plätze in eingerichteten Klassen werden hierzu nur an hochmobile Schülerinnen und Schülern vergeben, da sie andernfalls dauerhaft besetzt wären. Schon nach dem Genehmigungsschreiben waren grundsätzlich pro Klasse mehrere Plätze freizuhalten, um die Aufnahme von Kindern aus dem Ausland kommender Familien zu ermöglichen, die nicht in Übereinstimmung mit dem Schuljahresbeginn aus Auslandsschulen in die Staatliche Internationale Schule wechseln und sich voraussichtlich nicht auf Dauer in Berlin aufhalten. Diese Vorgabe dient dem besonderen Zweck der N..., der ohne Freihalten solcher Plätze nicht befriedigend erfüllt werden kann. Damit soll der Rolle Berlins als politisches Zentrum der Bundesrepublik Deutschland Rechnung getragen werden, die sich nicht nur in der Etablierung diplomatischer Einrichtungen, sondern auch durch die zunehmende Ansiedlung internationaler Unternehmen zeigt (vgl. hierzu VG Berlin, Beschlüsse vom 29. August 2006 - VG 3 A 392.06 -, 29. August 2014 - VG 9 L 334.14 - Rn. 8, juris, und 5. Oktober 2016, a. a. O., Rn. 13; jeweils m. w. N.).
Das genau dies der Sinn und Zweck des § 5a Aufnahme VO-SbP ist, ergibt sich im Übrigen auch aus dessen Entstehungsgeschichte. In der Begründung zur Fünften Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in die Schulen besonderer pädagogischer Prägung heißt es sachlich nachvollziehbar, für hochmobile Schülerinnen und Schüler sei es in besonderer Weise wichtig, drohende Nachteile ihrer schulischen Laufbahn durch stetige Schulwechsel in verschiedenen Staaten durch die Möglichkeit des Besuchs einer Schule auszugleichen, die konzeptionell mit anderen internationalen Schulen im Ausland vergleichbar sei. Um dies sicherzustellen, würden nach der Einrichtung der Klassen auch bei freien Kapazitäten nur noch Schülerinnen und Schüler aus hochmobilen Familien aufgenommen. Andernfalls könne angesichts des allgemein großen Interesses von anglophilen Familien an diesem Angebot der Bedarf für diese Schülerinnen und Schüler regelmäßig nicht befriedigt werden (vgl. wegen der Einzelheiten S. 9 f. der Beschlussvorlage an das Abgeordnetenhaus von Berlin vom 9. März 2018, Bl. 16, 16 R VV).
Dies mag dazu führen, dass dauerhaft in Berlin wohnende Schülerinnen und Schüler außerhalb der Einschulung keine Plätze an der N... beanspruchen können. Im Hinblick darauf, dass das Kontingent für dauerhaft in Berlin lebende Kinder, das auch dazu dient, Stabilität in den Klassen sicherzustellen, die ansonsten von permanenter Fluktuation geprägt sind, gegenüber den bisherigen Festlegungen im Schulversuch um vier Plätze je Klasse bei der Einschulung erhöht wurde (vgl. S. 9 der genannten Beschlussvorlage, Bl. 16 VV), erscheint dies jedoch als rechtlich unbedenklich.
Für einen erhöhten Bedarf an Plätzen für hochmobile Seiteneinsteiger in bereits eingerichteten Klassen der N... spricht auch die vom Antragsgegner vorgelegte Statistik. Nach den Schülerzahlen befinden sich deutlich mehr Schülerinnen und Schüler in höheren Jahrgangsstufen der N... als in der ersten Klassenstufe. Das zeitigt, dass in höheren Jahrgangsstufen mehr Schülerinnen und Schüler zugezogen als abgegangen sind.
Darüber hinaus enthielt auch das Genehmigungsschreiben vom 30. Juli 2015 bereits eine entsprechende - von der Kammer nicht beanstandete (vgl. Beschluss vom 5. Oktober 2016, a. a. O.) - Regelung. Schon dort hieß es unter „IV. Aufnahme nach Einrichtung der Jahrgangsstufe 1 („Seiteneinsteiger“)“, die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern als Seiteneinsteigerin oder Seiteneinsteiger setze grundsätzlich Hochmobilität voraus.
Soweit die Antragsteller zudem rügen, bei der (tatsächlichen) Einrichtung und beim Betrieb der beiden in § 5a Aufnahme VO-SbP genannten Internationalen Schulen Berlins sei es zu verschiedenen, fortwirkenden Fehlern gekommen und insbesondere die 2... sei nicht genehmigungsfähig, ist nicht erkennbar, wie sich daraus ein Anspruch des Antragstellers zu 1 ergeben könnte, von der 2... in eine bereits eingerichtete Klasse der N... zu wechseln. Es spricht schließlich auch nichts für die zwischenzeitlich geäußerte Vermutung der Antragsteller, der Antragsteller zu 1 sei gar nicht Schüler der 2..., sondern der N.... Das Schulverhältnis wird gemäß § 46 Abs. 1 SchulG mit der Aufnahme in eine bestimmte Schule begründet, im Falle des Antragstellers zu 1 mit der Aufnahme in die 2... zum Beginn des Schuljahres 2017/2018. Auch die weitere Behauptung der Antragsteller, es sei ihnen nicht zumutbar, dass der Antragsteller zu 1 weiterhin auf der 2... verbleibe, ist nicht weiter belegt. Insbesondere gibt es keine Anzeichen dafür, dass dort ein Unterrichtsbetrieb für die Jahrgangsstufe 2 im nächsten Schuljahr nicht gesichert wäre.
Schließlich vermag die Kammer auch nicht zu erkennen, dass mit der Einführung des § 5a Aufnahme VO-SbP gegen das von den Antragstellern behauptete Rückwirkungsverbot verstoßen worden wäre. Die Vorschrift ist am 28. März 2018 in Kraft getreten und galt bereits, als die Antragsteller im Mai 2018 den Schulwechsel beantragten. Darüber hinaus gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsteller davon ausgehen oder gar darauf vertrauen durften, dass ein Schulwechsel des Antragstellers zu 1 nach dessen Aufnahme in die 2... auf die M... zukünftig ohne einen aktuellen Nachweis der Hochmobilität möglich sein werde.
Im Hinblick hierauf bedarf es keiner Entscheidung, ob die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch deshalb keinen Erfolg haben können, weil derzeit weder in der 1. Klassenstufe des (auslaufenden) Schuljahres 2017/2018 noch in der 2. Klassenstufe des Schuljahr 2018/2019 freie Plätze vorhanden sind.
Eine Aufnahme des Antragstellers zu 1 in die N... würde - wie bereits ausgeführt - gemäß § 5a Abs. 9 Satz 1 Aufnahme VO-SbP unter anderem voraussetzen, dass in den bereits eingerichteten Klassen freie Plätze vorhanden sind. Zu Recht dürfte der Antragsgegner hier allerdings davon ausgehen, dass die Frequenz für die Klassen in den Jahrgangsstufen 1 und 2 gemäß § 5a Abs. 4 Aufnahme VO-SbP insgesamt 22 Schülerinnen und Schüler pro Klasse beträgt. Die gegen diese Begrenzung der Klassenfrequenz von den Antragstellern erhobenen rechtlichen Bedenken vermag die Kammer nach dem oben bereits Ausgeführten nicht zu teilen. Auch diese Begrenzung dient dem besonderen pädagogischen und organisatorischen Konzept der N.... Sie ist erforderlich, um den besonderen Zweck dieser Schule befriedigend zu erfüllen, Kindern und Jugendlichen aus hochmobilen Familien zu ermöglichen, ihre durch viele Wechsel gekennzeichnete Schullaufbahn ohne größere Beeinträchtigungen zu durchlaufen und anschlussfähig zu halten (vgl. VG Berlin, a. a. O.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in § 52 Abs. 2 und § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG, wobei das Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Auffangstreitwertes zu Grunde gelegt hat.