Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 26.07.2018 – OVG 11 S 33.18

ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0726.OVG11S33.18.00

Orientierungssatz

Bei entgegenstehenden Indizien vermag allein die Vorlage einer Anmeldebestätigung für einen Einzug in die Wohnung seines Kindes und dessen Mutter nicht hinreichend glaubhaft zu machen oder gar zu belegen, dass der Ausländer dort, wie behauptet, nunmehr mit seinem Sohn und dessen Mutter zusammenlebt.(Rn.8)

Verfahrensgang

vorgehend VG Potsdam, 3. Mai 2018, 8 L 157/18, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 3. Mai 2018 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der vietnamesische Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage VG 8 K 603.18 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 7. September 2017, mit dem dieser seinen Antrag auf Verlängerung der zuletzt bis zum 21. März 2017 gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis wegen fehlenden Nachweises einer schützenswerten Vater-Kind-Beziehung zu seinem Ende November 2012 geborenen und bei seiner vietnamesischen Mutter lebenden deutschen Sohn unter Androhung seiner Abschiebung abgelehnt hat.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers durch Beschluss vom 3. Mai 2018 mit der Begründung abgelehnt, bei der vorliegend gebotenen summarischen Prüfung spreche eine Gesamtwürdigung aller erkennbaren Umstände des Einzelfalles dagegen, dass eine die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG rechtfertigende schutzwürdige familiäre Lebens- und Erziehungsgemeinschaft im Sinne des Art. 6 Abs. 1 GG zwischen dem Antragsteller und seinem Sohn bestehe. Die vorgelegten Bestätigungsschreiben von Bekannten über „öfters“ stattfindende Besuche des in Schwedt/Oder wohnhaften Antragstellers an Sonntagen zusammen mit seinem Sohn seien in hohem Maße substanzlos und ohne konkrete Aussagekraft. Für die Annahme einer von Verantwortungsbewusstsein und Zuneigung geprägten, auf das Kind in seinen altersgemäßen Bedürfnissen ausgerichteten Beziehung ergebe sich daraus nichts. Auch die eingereichten Lichtbildaufnahmen erweckten ganz überwiegend den Eindruck, beide seien zufällig gemeinsam abgebildet. Gegen die Annahme einer persönlichen Beziehung spreche auch das Fehlen von Fotos des Sohnes auf dem Handy des Antragstellers. Ausweislich des Gesprächsvermerks vom 18. April 2017 habe sein Sohn bei der gemeinsamen Vorsprache mit der Kindesmutter ihn zu keinem Zeitpunkt mit „Papa“ angesprochen und auch nicht seine Hand gehalten. Nach allem fehle es an einer detailreichen Darstellung der gemeinsamen Unternehmungen oder der Gestaltung der gemeinsam verbrachten Sonntage, aus denen sich das lebendige Bild einer tatsächlich gelebten Vater-Kind-Beziehung ergeben könne. Eine eidesstattliche Versicherung sei ebenso wenig vorgelegt worden wie der angeblich mit der Kindesmutter vereinbarte Besuchsplan. Dass sich der Abbruch des zum Ausdruck gekommenen emotionslos-gleichgültigen Umgangs negativ auf das Kindeswohl auswirken würde, sei auch mit Blick auf die bei der genannten Vorsprache festgestellte fehlende emotionale Bindung des Kindes an ihn nicht zu erkennen. Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 AufenthG komme mangels Geltung dieser Regelung für ausländische Elternteile von deutschen Kindern nicht in Betracht. Auch ein Anspruch nach § 25 Abs. 4 und 5 AufenthG bestehe nicht.

II.

3

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat auf der Grundlage des nach § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO allein maßgeblichen rechtzeitigen Beschwerdevorbringens im Schriftsatz vom 14. Juni 2018 keinen Erfolg.

4

Hierin wird geltend gemacht, bereits vor Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 3. Mai 2018 seien Änderungen eingetreten, die aufgrund Zeitablaufs nicht mehr hätten berücksichtigt werden können. Denn der Antragsteller lebe seit dem 4. Mai 2018 mit der Kindesmutter und seinem Sohn zusammen in einer Wohnung in Lichtenberg, wie sich aus der (beigefügten) Meldebestätigung ergebe. Er zahle auch weiterhin regelmäßig Kindesunterhalt an die Mutter. Sein Aufenthalt und seine Integration in das hiesige Arbeitsleben seien dauerhaft. Sein Sohn sei seit ihrem Zusammenleben bei ihm familienkrankenversichert. Dieser bedürfe seiner besonderen Zuwendung. Seine Sprachkenntnisse in Deutsch und Englisch seien schlecht. Dabei helfe er ihm. Er kümmere sich intensiv um seinen Sohn und mache mit ihm die Hausaufgaben. Seine Mutter könne dies mangels entsprechender Kenntnisse nicht. Im Übrigen sei wegen seines Umzugs nach Berlin nicht mehr der Antragsgegner, sondern die Ausländerbehörde in Berlin zuständig.

5

Dieses Vorbringen, das den rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts in Bezug auf die Notwendigkeit des Bestehens einer persönlichen Verbundenheit und die Übernahme von Elternverantwortung nicht in Zweifel zieht, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn die zur Beschwerdebegründung behauptete Veränderung der maßgeblichen tatsächlichen Umstände durch die angebliche (Neu)Begründung einer familiären Wohngemeinschaft in Berlin ist zumindest nicht hinreichend glaubhaft gemacht (1.) und eine substantielle Auseinandersetzung im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO mit den detailliert begründeten Darlegungen des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses zum Fehlen einer tatsächlich gelebten Vater-Kind-Beziehung lässt sich aus diesem Vorbringen nicht einmal ansatzweise entnehmen (2.).

6

1. Gegen die behauptete zwischenzeitliche Begründung einer familiären Wohngemeinschaft des Antragstellers mit seinem Sohn und dessen Mutter in Berlin Lichtenberg spricht insbesondere die vom Antragsgegner seiner Stellungnahme vom 12. Juli 2018 beigefügte Mitteilung des Jobcenter Berlin Lichtenberg vom 5. Juli 2018 über die Feststellungen seines Prüfdienstes. Danach sei an der Türklingel der benannten Wohnung und am Briefkasten der Name der Kindesmutter und ihres Ex-Partners Herrn D... angebracht, der Antragsteller sei bei insgesamt sieben Besuchen in der Zeit zwischen dem 1. und 21. Juni 2018 nie angetroffen worden. Die Mutter des Sohnes habe am 21. Juni geäußert, der Antragsteller sei das letzte Mal am 17. Juni - ein Sonntag - vor Ort gewesen und komme nur hin und wieder zu Besuch. Er zahle zwar die Hälfte der Wohnungsmiete, sei allerdings auch nicht ihr Partner. In dieser Mitteilung ist weiterhin vermerkt, dass in der Wohnung Herrenbekleidung, Unterlagen oder Herrenkosmetik des Antragstellers nicht vorhanden gewesen seien und es auch unwahrscheinlich sei, dass er auf der Couch geschlafen habe, da diese völlig zugestellt gewesen sei. Auch sei die Wohnung generell sehr chaotisch und in einem unhygienischen Zustand gewesen.

7

In der Stellungnahme des Antragsgegners vom 12. Juli 2018 wird ferner ausgeführt, der eigene Ermittlungsdienst habe am 29. Mai 2018 mitgeteilt, nach Angaben des Vermieters des Antragstellers habe dieser seine Wohnung in Schwedt/Oder nicht gekündigt, am Briefkasten der Wohnung sei weiterhin sein Name zu finden und nach Auskunft der dortigen Meldebehörde sei dort auch keine andere Person gemeldet.

8

Angesichts dessen vermag allein die Vorlage einer Anmeldebestätigung für einen Einzug in die Wohnung in Berlin Lichtenberg am 4. Mai 2018 nicht hinreichend glaubhaft zu machen oder gar zu belegen, dass der Antragsteller dort, wie behauptet, nunmehr mit seinem Sohn und dessen Mutter zusammenleben soll. Im Übrigen ist aber auch nicht dargelegt, wie das mit dem Betreiben von zwei Nagelstudios durch den Antragsteller in zwei verschiedenen Einkaufszentren in Schwedt/Oder - so dessen Vorbringen zur Klagebegründung vom 13. Februar 2018 im Verfahren VG 8 K 603.18 - zu vereinbaren sein soll.

9

Unter diesen Umständen gibt es auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit für die Fortführung des Verfahrens nunmehr, wie der Antragsteller annimmt, nicht mehr beim Antragsgegner, sondern bei der Ausländerbehörde Berlin liegt (vgl. § 3 Abs. 3 VwVfG).

10

2. Hinsichtlich der im Einzelnen begründeten Darlegungen im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 3. Mai 2018, wonach eine schutzwürdige Vater-Kind-Beziehung des Antragstellers mit seinem Sohn nicht bestehe, lässt das Beschwerdevorbringen die erforderliche substantielle Auseinandersetzung im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO vermissen.

11

Soweit der Antragsteller auf die (inzwischen) regelmäßige Zahlung von Kindesunterhalt an die Kindesmutter verweist, ist das im angegriffenen Beschluss weder in Zweifel gezogen noch darauf abgestellt worden. Derartige Zahlungen eignen sich im Übrigen aber auch nicht als Beleg für das Bestehen einer schutzwürdigen Vater-Kind-Beziehung und eines daraus abzuleitenden Anspruchs auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG.

12

Gleiches gilt für die Hinweise der Beschwerde, dass der Aufenthalt und die Integration des Antragstellers in das hiesige Arbeitsleben dauerhaft seien und dass sein Sohn ausweislich der vorgelegten Bestätigung der AOK Nordost (seit dem 1. Juni 2018) bei ihm „familienversichert“ ist.

13

Die - im Übrigen nicht substantiierte - Behauptung, der Antragsteller kümmere sich intensiv um seinen Sohn, ist zumindest nicht glaubhaft gemacht. Das gilt auch für die Erklärung, er helfe ihm wegen seiner schlechten Sprachkenntnisse in Deutsch und Englisch und mache „mit ihm die Hausaufgaben“ (Schulbesuch des fünfjährigen Sohnes?).

14

Soweit mit Schriftsatz vom 6. Juli 2018 ergänzend und erstmalig geltend gemacht wird, die Mutter seines Sohnes leide an einer psychischen Krankheit und bedürfe deshalb seiner starken Unterstützung im Haushalt und bei der Kindererziehung, insoweit werde auf das Zeugnis einer anhörungsbereiten Zeugin verwiesen, ist das schon deshalb unerheblich, weil es sich um neues Vorbringen nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist handelt.

15

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

16

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).