Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 02.08.2018 – OVG 12 B 29.17
ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0802.OVG12B29.17.00
Orientierungssatz
1. Eine Ausreise ist nicht erst dann nicht unverzüglich, wenn der Ausländer zumindest in der Parallelwertung der Laiensphäre Kenntnis von der Möglichkeit erlangt hat, ein Visum zur Aufnahme einer Beschäftigung von seinem Herkunftsstaat aus beantragen zu können, er anschließend gleichwohl nicht ohne vorwerfbare Verzögerung ausgereist ist.(Rn.2)
2. Die Auslegung des Begriffs „unverzüglich“, die zwar offensichtlich nicht in die Verantwortungssphäre des Ausländers fallende Ausreisehindernisse als nicht vorwerfbar berücksichtigt, verlangt aber, dass die Ausreise in Anlehnung an sonst für die freiwillige Ausreise bei bestehender Ausreisepflicht geltende Fristen (vgl. AsylVfG 1992 § 38 Abs 1: 30 Tage) erfolgt.(Rn.3)
Verfahrensgang
vorgehend VG Berlin 14. Kammer, 15. November 2017, 14 K 486.17 V, Urteil
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. November 2017 ist wirkungslos.
Die Kosten des Verfahrens werden mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen, gegeneinander aufgehoben.
Der Streitwert wird für beide Rechtsstufen auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Das Verfahren ist durch die übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten in der Hauptsache erledigt und daher entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist wirkungslos (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog).
Hinsichtlich der Kostenentscheidung folgt der Senat der Verabredung der Beteiligten, die inhaltlich an die rechtliche Erörterung der Frage anknüpft, ob die Ausreise des Kläger am 17. September 2016 noch als „unverzüglich“ im Sinne des § 26 Abs. 2 Satz 4 der Beschäftigungsverordnung in der Fassung des Art. 1 Nr. 1 Buchtst. b) der Verordnung zum Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789) anzusehen ist. Insoweit kann der Rechtsauffassung der Vorinstanz nicht gefolgt werden, eine Ausreise sei erst dann nicht unverzüglich, wenn der Ausländer zumindest in der Parallelwertung der Laiensphäre Kenntnis von der Möglichkeit erlangt habe, ein Visum zur Aufnahme einer Beschäftigung von seinem Herkunftsstaat aus beantragen zu können, und anschließend nicht ohne vorwerfbare Verzögerung ausgereist sei (grundlegend VG Berlin, Urteil vom 9. Mai 2017 – VG 8 K 483.16 V – juris Rn. 28, nachfolgend OVG Berlin-Brandenburg, Nichtzulassungsbeschluss vom 19. April 2018 – OVG 2 N 37.17 –; a.A. VG Berlin, Urteil vom 6. März 2017 – 11 K 348.16 V – Urteilsabdruck S. 6 ff.; Beschlüsse vom 20. Dezember 2016 – VG 12 L 455.16 V – Beschlussabdruck S. 4 und vom 9. Mai 2017 – VG 13 K 48.17 V.(PKH) – Beschlussabdruck S. 2 ff.).
Diese Auslegung wird dem Willen des Verordnungsgebers nicht gerecht, den Asyldruck aus den Staaten des Westbalkans in der konkreten Situation des unkontrollierten Zuzuges von Flüchtlingen vor allem aus Syrien im September 2015 zu verringern (vgl. Begründung des Verordnungsentwurfs, BR-Drucks. 447/15, S. 11). Die Einführung einer legalen Beschäftigungsmöglichkeit für Staatsangehörige aus den Staaten des Westbalkans, die nach der Einstufung auch des Kosovo, Montenegro und Albanien als sichere Herkunftsländer in der Regel kein Asylrecht in Anspruch nehmen können (vgl. BR-Drucks. 447/15, S. 1), sollte insoweit ein Ventil schaffen. An dieser Möglichkeit sollten solche Betroffenen aus diesen Staaten, die erst nach dem Januar 2015 einen Asylantrag gestellt hatten, nur teilhaben, wenn sie aus der mangelnden Erfolgsaussicht ihrer Asylanträge die Konsequenz umgehender Ausreise zogen. Damit verfolgte der Verordnungsgeber auch den Zweck, Ressourcen für die Aufnahme und Unterbringung neu in das Bundesgebiet gelangender Flüchtlinge alsbald freizusetzen. Dem entspricht eine Auslegung des Begriffs „unverzüglich“, die zwar offensichtlich nicht in die Verantwortungssphäre des Ausländers fallende Ausreisehindernisse als nicht vorwerfbar berücksichtigt, im Übrigen aber verlangt, dass die Ausreise in Anlehnung an sonst für die freiwillige Ausreise bei bestehender Ausreisepflicht geltende Fristen (vgl. § 38 Abs. 1 AsylG: 30 Tage) erfolgt.
Gründe für eine großzügigere Auslegung, die den Anwendungsbereich dieser Ausnahme von dem Ausschluss des Zugangs zu der Beschäftigungsmöglichkeit unabhängig von der persönlichen Qualifikation durch die Regelung in § 26 Abs. 2 Satz 3 BeschV für alle, die während 24 Monaten vor Stellung des Visumsantrages Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen haben, optimierend erweitert, sind nicht gegeben. Sie würden dem spezifisch mit der Ausnahme verfolgten Zweck widersprechen. Es kann nicht angenommen werden, dass der Verordnungsgeber mit der Regelung eine besondere Beratungspflicht der Ausländer- und Asylbehörden konstatieren wollte. Abgesehen davon, dass eine solche Verlagerung in die Sphäre der Behörden ohne weiteres ausdrücklich hätte geregelt werden können, spricht die in der Rechtswirklichkeit seinerzeit vielfach gegebene Überforderung der zuständigen Behörden mit der Bewältigung des Ansturms neuer Asylantragsteller gegen eine solche Vorstellung des Verordnungsgebers. Das tatsächliche Beratungsverhalten von Behörden, die nicht auf einer unverzüglichen Ausreise bestanden und teilweise umfangreiche, an sich dem Antragsverfahren vorbehaltene Vorklärungen bezüglich der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit veranlasst haben, kann allerdings dazu führen, dass die Nichtausreise einem Ausländer, der sich an die behördlichen Hinweise gehalten hat, nicht vorgeworfen werden kann.
Im Fall des Klägers scheidet eine solche Berufung auf das behördliche Beratungsverhalten jedoch aus. Er hätte jedenfalls nach Ablauf der Mutterschutzfrist nach der Geburt seines dritten Kindes am 27. November 2015 im Februar 2016 ausgereist sein müssen. Insoweit hätte die zur Ausreise erforderliche Besorgung der Reisepässe auch schon früher – während des Laufs der Mutterschutzfrist – erfolgen können und müssen, so dass weder dieses Hindernis noch das behördliche Beratungsverhalten als ursächlich für die spätere Ausreise angenommen werden können.
Hiervon ausgehend wäre die Berufung der Beklagten bei einer Entscheidung im Anschluss an die mündliche Verhandlung am 2. August 2018 voraussichtlich erfolgreich gewesen und hätte zur Klageabweisung auf Kosten des Klägers geführt. Es ist jedoch absehbar, dass das Berufungsurteil nicht vor dem Wegfall der Sperre des § 26 Abs. 2 Satz 3 BeschV für die Zustimmung der Beigeladenen zu 2. am 17. September 2018 rechtskräftig geworden wäre. Vor diesem Hintergrund haben die Beteiligten auf der Grundlage einer Einigung, für deren Einzelheiten auf die Sitzungsniederschrift vom 2. August 2018 Bezug genommen wird, das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt und für die Kostentragung die vorliegend zugrunde gelegte Verabredung getroffen.
Die Übernahmebereitschaft der Klägerseite hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen geht ins Leere, nachdem der Senat für eine Erstattungsfähigkeit dieser Kosten keine Billigkeitsgründe zu erkennen vermag (§ 162 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).