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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 07.08.2018 – 3 L 286.18

ECLI:DE:VGBE:2018:0807.VG3L286.18.00

Tenor

Der Abänderungsantrag wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

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Der am 24. Mai 2018 gestellte Antrag auf Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. Februar 2018 - VG 3 L 31.18 - und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin hat nach der im Eilverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung keinen Erfolg.

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Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung eines nach § 80 Abs. 5 VwGO ergangenen Beschlusses wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

3

Es liegen jedoch keine neuen, ohne Verschulden nicht geltend gemachten Umstände vor, die eine Abänderung der Entscheidung der Kammer im Verfahren VG 3 L 31.18 rechtfertigen würden. Der von der Antragstellerin gegen diese Entscheidung mit Schreiben vom 1. Januar 2018 eingelegte Widerspruch wird voraussichtlich keinen Erfolg haben. Gemessen an dem Vorbringen der Antragstellerin fällt die gebotene Interessenabwägung weiterhin zu ihren Lasten aus.

4

Maßgeblich für die angefochtene Entscheidung ist § 59 Abs. 4 Satz 2 SchulG in Verbindung mit den §§ 2, 15, 25, 27 und 45 VO-GO. Danach steht infolge der fehlenden Beurteilung in dem Fach Mathematik am Ende des (bereits wiederholten) ersten Kurshalbjahres im Schuljahr 2017/2018 fest, dass die Antragstellerin nicht zur Abiturprüfung zugelassen werden und das Ziel des Bildungsganges nicht mehr erreichen kann. Insoweit wird wegen der Einzelheiten auf die Begründung des Beschlusses vom 23. Februar 2018 Bezug genommen.

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Einer Leistungsbewertung in dem Fach Mathematik steht weiterhin entgegen, dass es an einer hinreichenden Tatsachengrundlage für die Beurteilung der Leistungen der Antragstellerin fehlt. Dies ergibt sich aus § 15 Abs. 4 Satz 1 VO-GO, wonach eine Zeugnisnote (nur dann) gebildet wird, wenn die Schülerin oder der Schüler je Schul- oder Kurshalbjahr mindestens sechs Wochen kontinuierlich oder insgesamt acht Wochen an dem für sie oder für ihn verpflichtenden Unterricht teilgenommen hat. Die Antragstellerin hat jedoch im ersten Kurshalbjahr des Schuljahres 2017/2018 nicht in dem danach erforderlichen Umfang am Mathematikunterricht teilgenommen.

6

Zwar macht die Antragstellerin geltend, nach der Entscheidung der Kammer seien als „neue Umstände“ hinzugetreten, dass im Hinblick auf die „Sechs- bzw. Acht-Wochen-Regel zur Unterrichtsteilnahme“ in § 15 Abs. 4 Satz 1 VO-GO die Tage, an denen schulische Veranstaltungen wie beispielsweise Exkursionen stattgefunden hätten, nicht als Fehltage betrachtet werden könnten, und dass mittlerweile (im Beschwerdeverfahren OVG 3 S 17.18) unstreitig geworden sei, dass die Antragstellerin (auch) am 7. Dezember 2017 den Mathematikunterricht besucht habe. Dies vermag dem vorliegenden Abänderungsantrag aber nicht zum Erfolg zu verhelfen.

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Wie bereits im genannten Beschluss der Kammer ausgeführt, fand der Mathematikkurs in der Zeit vom 6. September bis 20. Dezember 2017 statt. Da das Fach an zwei Wochentagen, nämlich mittwochs (einstündig) und donnerstags (zweistündig), unterrichtet wurde, wäre demnach für einen mindestens sechs Wochen langen kontinuierlichen Besuch des verpflichtenden Mathematikunterrichts im Sinne von § 15 Abs. 4 Satz 1 Alt. 1 VO-GO die Teilnahme am Unterricht in sechs aufeinanderfolgenden Unterrichtswochen erforderlich gewesen, wobei Ferienzeiten (§ 15 Abs. 4 Satz 1 letzter Halbsatz VO-GO) und auch Tage, an denen andere verpflichtende schulische Veranstaltungen stattfanden, unberührt bleiben.

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Ob dabei die Merkmale „mindestens sechs Wochen … kontinuierlich“ nach der Neuregelung der Vorschrift enger als zuvor auszulegen sind, weil eine Zeugnisnote nunmehr auch dann zu bilden ist, wenn insgesamt mindestens acht Wochen am Unterricht teilgenommen wurde (s. wegen der Einzelheiten den Beschluss vom 23. Februar 2018, m. w. N.), kann weiterhin offen bleiben.

9

Selbst wenn man von einem für die Antragstellerin günstigen Verständnis der Norm ausgeht und zudem berücksichtigt, dass die Antragstellerin am 7. Dezember 2017 lediglich verspätet zum Mathematikunterricht erschien, ferner dass am 28. September 2017 eine schulische Exkursion stattfand, wegen der die Antragstellerin an diesem Tag nicht verpflichtet war, am Mathematikunterricht teilzunehmen (vgl. hierzu die Stellungnahme des Grundsatzreferates des Antragsgegners vom 26. April 2018 zur „Sechs- bzw. Acht-Wochen Regel zur Unterrichtsteilnahme“, Bl. 167 f. in VG 3 L 31.18/OVG 3 S 17.18), hätte die Antragstellerin nicht kontinuierlich über mindestens sechs Wochen am Mathematikunterricht teilgenommen.

10

Die Antragstellerin nahm insgesamt nur am 6., 20., 21. und 27. September, am 11. Oktober, am 15., 16., 22., 23., 29. und 30. November sowie am 6., 7. und 13. Dezember 2017, also an 14 Tagen, am Mathematikunterricht teil.

11

An mehreren Tagen zusammenhängend nahm sie nur am 20., 21. und 27. September (also dreimal bzw. zwei Wochen lang), und dann - nach einer langen Unterbrechung - am 15., 16., 22., 23., 29. und 30. November sowie am 6., 7. und 13. Dezember (also neunmal bzw. viereinhalb Wochen lang) an aufeinanderfolgenden Unterrichtsterminen teil. Zwischen diesen beiden Phasen liegen drei Kalenderwochen, in denen der verpflichtende Mathematikunterricht stattfand und in denen die Antragstellerin diesen nicht besuchte (die 40., 42. und 45. Kalenderwoche). Angesichts der Länge dieser Unterbrechung und dem von der Antragstellerin zwischen den Phasen versäumten Mathematikunterricht an fünf Tagen (am 4., 12. und 18. Oktober sowie 8. und 9. November 2017) kann nicht von einer kontinuierlichen Teilnahme über mindestens sechs Wochen ausgegangen werden. Die Ansicht der Antragstellerin, man müsse bei der Betrachtung ihre Unterrichtsbesuche in der 38. und 39. Kalenderwoche zu denen ab der 46. Kalenderwoche addieren, lässt sich angesichts des wochenlangen zwischenzeitlichen Fehlens der Antragstellerin nicht mit dem Merkmal „kontinuierlich“ vereinbaren. Unabhängig davon hat die Antragstellerin - anders als sie meint -, den Mathematikunterricht in der 50. Kalenderwoche nicht vollständig, sondern nur am 13. Dezember 2017 (einem Mittwoch) besucht.

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Darüber hinaus hat die Antragstellerin auch keine veränderten Umstände dargelegt, aus denen sich eine Unterrichtsteilnahme von mindestens acht Wochen im ersten Kurshalbjahr im Sinne des § 15 Abs. 4 Satz 1 Alt. 2 VO-GO ergeben würde.

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Insgesamt fand an 24 Tagen verpflichtender Mathematikunterricht für die Antragstellerin statt (am 6., 7., 13., 14., 20., 21., 27. September, am 4., 11., 12. und 18. Oktober, am 8., 9., 15., 16., 22., 23., 29. und 30. November sowie am 6., 7., 13., 14. und 20. Dezember 2017). Die Antragstellerin nahm jedoch über das erste Kurshalbjahr zusammengezählt lediglich sechs volle Kalenderwochen (in der 38., 39. sowie in der 46., 47., 48. und 49. Kalenderwoche) an dem Mathematikunterricht teil.

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Nichts anderes ergibt sich, wenn man noch ihre drei weiteren, vereinzelten Besuche des Mathematikunterrichts (am 6. September, 11. Oktober und 13. Dezember 2017) bei der Berechnung des Mindestzeitraumes berücksichtigt, bei denen die Antragstellerin nur zu einem der beiden wöchentlichen Unterrichtstage erschien. Selbst mit diesen drei weiteren Unterrichtsbesuchen hätte sie - würde man zu Gunsten der Antragstellerin jeden dieser Besuche als den Besuch des Unterrichtes einer halben Woche werten - insgesamt allenfalls siebeneinhalb Wochen am Mathematikunterricht teilgenommen. Hinzu kommt allerdings, dass es sich bei den genannten drei vereinzelten Besuchen jeweils um einem Mittwoch handelte, an dem das Fach „nur“ einstündig unterrichtet, so dass die Antragstellerin in diesen Wochen nur 1/3 des wöchentlichen Mathematikunterrichtes besuchte, also 2/3 des Unterrichtes verpasste (nämlich die Doppelstunden am 7. September, 12. Oktober und 14. Dezember 2007). Es ist es zumindest fraglich, ob bereits der Besuch einer Einzelstunde an einem Tag in der Woche, in welcher der zweistündige Unterricht an einem anderen Tag versäumt wurde, überhaupt in einer Weise gewertet werden kann, als habe die Antragstellerin damit bereits eine halbe Woche den Unterricht besucht.

15

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in § 52 Abs. 2 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 des GKG, wobei das Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Auffangstreitwertes zu Grunde gelegt hat.