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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 14.08.2018 – 25 K 358.17 A

ECLI:DE:VGBE:2018:0814.VG25K358.17A.00

Orientierungssatz

1. Grundsätzlich ist die Furcht eines Asylsuchenden vor Verfolgung begründet, wenn ihm die Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich drohen. Dies entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen.(Rn.13)

2. Turkmenen droht nicht wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit die Verfolgung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure.(Rn.16) Für eine Verfolgung turkmenischer Iraker ist dabei nicht ausreichend, dass es in der Vergangenheit immer wieder Spannungen zwischen Turkmenen und Arabern bzw. Kurden gegeben hat.(Rn.18)

3. Soweit der IS in der Vergangenheit schiitische Turkmenen aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit verfolgt hat, sprechen nunmehr gewichtige Gründe dagegen, dass es im Fall der Rückkehr in den Irak zu erneuten Verfolgungshandlungen durch den IS kommt.(Rn.19)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der irakische Kläger begehrt aufstockenden Flüchtlingsschutz.

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Er stellte am 2. Februar 2016 in Deutschland einen Asylantrag und erklärte gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Wesentlichen, er sei schiitischer Turkmene. Er käme aus Mossul und sei vor dem sog. Islamischen Staat (IS) geflohen. Den Irak hätte er im September 2015 verlassen und Deutschland am 5. Oktober 2015 erreicht.

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Mit Bescheid vom 15. November 2016 – zugestellt am 25. November 2016 – erkannte das Bundesamt gegenüber dem Kläger subsidiären Schutz zu und lehnte seinen Antrag im Übrigen ab. Es fehle an einer flüchtlingsrelevanten Verfolgungshandlung.

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Hiergegen hat der Kläger am 6. Dezember 2016 Klage erhoben und insbesondere vorgebracht, dass Turkmenen im Irak eine gefährdete Minderheit seien. Ebenso habe ihn der IS sowohl aufgrund seiner Religions- wie seiner Volkszugehörigkeit im Irak verfolgt. Er sei vorverfolgt ausgereist. Schließlich trage er einen sunnitischen Stammesnamen. Aus diesem Grund würde ihm auch im Falle seiner Rückkehr unterstellt werden, den IS unterstützt zu haben.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 15. November 2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen,

9

Das Gericht hat den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung informatorisch befragt und nimmt zum Inhalt Bezug auf die Sitzungsniederschrift. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands verweist der Einzelrichter auf die Gerichtsakte sowie auf die Asyl- und Ausländerakte des Klägers. Diese haben dem Gericht neben den Erkenntnismitteln der 25. Kammer zum Irak vorgelegen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

10

Das Gericht entscheidet gem. § 76 Abs. 1 AsylG durch den Berichterstatter als Einzelrichter. Die Beklagte ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Das Gericht durfte dennoch verhandeln und entscheiden. Der Einzelrichter hat sie mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO).

11

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamts ist rechtmäßig. Er verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).

12

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Flüchtlingsschutz. Ein solcher Anspruch besteht nach § 3 Abs. 1, Abs. 4 AsylG, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Weitere Einzelheiten zum Begriff der Verfolgung, den maßgeblichen Verfolgungsgründen sowie zu den in Betracht kommenden Verfolgungs- bzw. Schutzakteuren regeln die §§ 3a bis e AsylG.

13

Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich drohen. Dies entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzuwenden. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – BVerwG 10 C 23/12 –, juris Rn. 32; Beschluss vom 7. Februar 2008 – BVerwG 10 C 33/07 –, juris Rn. 37). Die begründete Furcht vor Verfolgung kann dabei sowohl auf tatsächlich erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung bereits vor der Ausreise im Herkunftsstaat (Vorverfolgung) oder auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (Nachfluchtgründe), insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist (§ 28 Abs. 1a AsylG). Der der Prognose zugrunde zu legende Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit bleibt auch dann unverändert, wenn der Antragsteller bereits Vorverfolgung erlitten hat. Allerdings ist nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Dies ist im Sinne einer widerlegbaren tatsächlichen Vermutung zu verstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 5/09 –, juris Rn. 23).

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Nach diesen Maßstäben ist die Furcht des Klägers vor Verfolgung unbegründet.

15

Im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) verfolgen im Irak keine staatlichen oder nichtstaatlichen Akteure Turkmenen aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit iSv § 3b Abs. 1 Nr. 1 AsylG (1). Soweit der IS Turkmenen in der Vergangenheit aufgrund ihrer schiitischen Religionszugehörigkeit iSv § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG verfolgt hat, sprechen inzwischen stichhaltige Gründe, gegen eine erneute Verfolgung (2). Schließlich ist die Sorge des Klägers unbegründet, ihm werde im Irak unterstellt, den IS unterstützt zu haben. Ihm droht keine Verfolgung aufgrund einer dementsprechenden zugeschriebenen politischen Überzeugung iSv § 3 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 AsylG (3).

16

1. Aus den gerichtlichen Erkenntnissen ergibt sich nicht, dass derzeit staatliche oder nichtstaatliche Akteure Turkmenen aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit iSv § 3b Abs. 1 Nr. 1 AsylG im Irak verfolgen.

17

Turkmenen stellen die drittgrößte ethnische Gruppe im Irak dar (vgl. Minority Rights Group International, Crossroads: The future of Iraq’s minorities after ISIS, June 2017, S. 10; Heartland Alliance, 2015, S. 31). Die internationalen entsprechenden Schätzungen liegen zwischen 400.000 und 600.000 Turkmenen, die im Irak leben (vgl. Minority Rights Group International, Crossroads: The future of Iraq’s minorities after ISIS, June 2017, S. 10; vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, 12. Februar 2018, S. 17). Die meisten von ihnen sind schiitischen oder sunnitischen Glaubens (vgl. Minority Rights Group International, Crossroads: The future of Iraq’s minorities after ISIS, June 2017, S. 10). Es sollen allerdings auch rund 30.000 christliche Turkmenen im Irak leben (vgl. Minority Rights Group International, Between the Millstones: The State of Iraq’s Minorities Since the Fall of Mosul, 2015, S. 8, siehe ferner: Heartland Alliance, 2015, S. 31). Die meisten Turkmenen leben in den nördlichen Gebieten des Iraks bis zur Provinz Wassit – mit der größten Konzentration in Kirkuk. Sie sind hier traditionell verankert (vgl. Heartland Alliance, 2015, S. 31 ff; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Shabak, 20. April 2017, S. 5). Die turkmenische Gemeinschaft des Iraks ist eng mit der Türkei verbunden und wird von dieser auch unterstützt (vgl. Minority Rights Group International, Crossroads: The future of Iraq’s minorities after ISIS, June 2017 S. 10; Oehring, Christen und Jesiden im Irak: Aktuelle Lage und Perspektiven, 2017, S. 60).

18

Für eine Verfolgung turkmenischer Iraker im oben genannten Sinne ist dabei nicht ausreichend, dass es in der Vergangenheit immer wieder Spannungen zwischen Turkmenen und Arabern bzw. Kurden gegeben hat (vgl. hierzu: zB Auswärtiges Amt jeweils Lagebericht vom 11. Januar 2007, S. 23; vom Oktober 2007 S. 15; vom 6. Oktober 2008, S. 14; vom 12. August 2009, S. 16; vom 11. April 2010, S. 26; vom 28. November 2010, S. 26; vom 26. März 2012, S. 24; vom 17. Januar 2013, S. 19). Aus den gerichtlichen Erkenntnissen ergibt sich – neben dem bereits ausgeführten –, dass sich Turkmenen sowohl mit den irakischen Arabern wie mit den irakischen Kurden grundsätzlich verständigen können. So haben sich etwa Teile der schiitischen Turkmenen den schiitischen Milizen angeschlossen. Ebenso ist dokumentiert, dass schiitische Milizen die schiitischen Turkmenen teilweise wieder in den ehemaligen vom IS besetzten Gebieten ansiedeln (vgl. EASO, COI Meeting Report, Iraq Practical Cooperation Meeting 25-26 April 2017, Brussels, S. 20; Accord, (Zwangs-) Rekrutierung durch schiitische Milizen, März 2017, S. 12). Darüber hinaus gelingt es Kurden und Turkmenen – trotz weiteren Spannungen – zusammen zu leben, wie etwa in den Provinzen Kirkuk oder Salah-Al Din (vgl. Minority Rights Group International, Crossroads: The future of Iraq’s minorities after ISIS, June 2017, S. 6, 9, 10, 23). Soweit die turkmenische Gemeinschaft im Irak mit ihren Belangen nicht zur irakischen Zentralregierung durchdringen kann, soll dies auch daran liegen, dass die Gemeinschaft bislang nicht in der Lage war, mit einer Stimme zu sprechen (vgl. Heartland Alliance, 2015, S. 33 ff.), und das, obwohl Turkmenen im kurdischen Regionalparlament sitzen und in Bagdad an der Regierung beteiligt waren (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, 7, Oktober 2013, S. 20; Auswärtiges Amt, Lagebericht, 12. Februar 2018, S. 11).

19

2. Soweit der IS in der Vergangenheit schiitische Turkmenen aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit iSv § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG verfolgt hat (a), ist die Klage ebenso nicht begründet. Im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung sprechen stichhaltige Gründe dagegen, dass dem Kläger aufgrund seiner schiitischen Religionszugehörigkeit erneut eine Verfolgung durch den IS droht (b).

20

a) Im Zuge des IS-Vormarsches seit Mitte 2014 kam es wiederholt zu kollektiven Vertreibungen von Turkmenen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, 12. Februar 2018, S. 16, Human Rights Council, Report of the Special Rapporteur on minority issues on her mission to Iraq, 9 January 2017, S. 16; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Kaka’i / Yarsan / Ahl-e-Haqq, 17. Juli 2017, S. 7 mwN). Ende 2016 flüchteten tausende Turkmenen aus Tal Afar vor den Kampfhandlungen des IS (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, 12. Februar 2018, S. 17). Zuvor hatte der IS bereits die mehrheitlich schiitisch-turkmenische Stadt Amerli im Gouvernement Salah Al-Din belagert und vom 15. Juni bis 31. August 2015 mit Raketen beschossen und versucht, diese zu erobern (vgl. Human Rights Council, Report of the Special Rapporteur on minority issues on her mission to Iraq, 9 January 2017, S. 12).

21

Die Angriffe richteten sich gegen die schiitischen Turkmenen – wie etwa auch in Tal Afar (vgl. Oehring, Christen und Jesiden im Irak: Aktuelle Lage und Perspektiven, 2017, S. 57). So ergibt sich aus den gerichtlichen Erkenntnissen, dass Teile der sunnitischen Turkmenen nicht nur im IS-Territorium geblieben sind (vgl. EASO, COI Meeting Report, Iraq Practical Cooperation Meeting 25-26 April 2017, Brussels, S. 20; Landinfo, Iraq: Security situation and internally displaced people in Kirkuk province - May/June 2015, Report, S. 17), sondern zudem auch diese Terrormiliz unterstützt haben (vgl. UNHCR-Position zur Rückkehr in den Irak, 14. November 2016, Rn. 23) – während der IS die schiitischen Turkmenen massenhaft vertrieben hat bzw. diese massenhaft geflohen und zB in die Provinz Babil gegangen sind (vgl. EASO, COI Meeting Report, Iraq Practical Cooperation Meeting 25-26 April 2017, Brussels, S. 20; Landinfo, Iraq: Security situation and internally displaced people in Kirkuk province - May/June 2015, Report, S. 17; IOM, Integrated Location Assessment, March 2017, S. 6).

22

b) Die irakischen Streitkräfte haben inzwischen die Kontrolle über die vom IS besetzten Gebiete zurückerlangt. Ebenso gehen die dortigen Sicherheitskräfte sowie die Justiz massiv gegen den IS vor. Vor diesem Hintergrund ist auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht ersichtlich, wie der IS seine Dominanz im Irak wiedererlangen könnte, die er insbesondere in den Jahren 2014 und 2015 dort hatte.

23

Der IS ist im Irak inzwischen weitestgehend besiegt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, 12. Februar 2018, S. 3, 6; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 24. August 2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 18. Mai 2018, S. 9 mwN; Renad Mansour, Iraq After the Fall of ISIS: The Struggle for the State, July 2017). Am 9. Dezember 2017 gab Premierminister al-Abadi die vollständige Befreiung des gesamten irakischen Territoriums vom IS bekannt (vgl. United States Commission on International Religious Freedom, Annual Report 2018, Irak; Congressional Research Service, Iraq: In Brief, March 5, 2018, S. 1). Auch Mossul – die Heimatregion des Klägers – ist befreit. Nachdem der IS im Juni 2014 die Kontrolle über die Stadt erlangt hatte, gelang die Rückeroberung von Ost-Mossul im Januar 2017 – von West-Mossul Juli 2017. Seitdem steht die ganze Stadt unter der Kontrolle der irakischen Regierung bzw. der irakischen Sicherheitskräfte, den Stammesmilizen und Milizen der Popular Mobilization Forces (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Sicherheitslage Mossul, Hammam al-Alil, Übergriffe auf Sunniten und Rückkehrer, 23. April 2018, S. 2; Auswärtiges Amt, Lagebericht, 12. Februar 2018, S. 3). Fast der gesamte Rest der Provinz Niniwe ist seit September 2017 befreit (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Sicherheitslage Mossul, Hammam al-Alil, Übergriffe auf Sunniten und Rückkehrer, 23. April 2018, S. 8). Im Spätsommer 2017 nahmen irakische Streitkräfte Tal Afar und Hawijah wieder ein und starteten im Oktober neue Operationen in Anbar (vgl. Congressional Research Service, Iraq: In Brief, March 5, 2018, S. 2).

24

Hinzu kommt, dass die irakischen Sicherheitskräfte in den zurückeroberten Gebieten massiv gegen Mitglieder des IS vorgehen; wie auch gegen IS-Sympathisanten und solchen Personen, die allein im Verdacht stehen, für den IS tätig gewesen zu sein (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, 12. Februar 2018, S. 20; UNHCR, Tribal Conflict Resolution in Iraq, Februar 2018, S. 4). Ebenso werden bereits Verwandte von mutmaßlichen IS-Mitgliedern diskriminiert. Ihre Lage ist prekär (vgl. Lifos, The Security Situation in Iraq July 2016 – November 2017, S. 43). So verweigern etwa irakische Sicherheitsoffiziere routinemäßig diesen die Sicherheitsfreigabe, um Personalausweise und andere Dokumente zu erhalten. Damit kommt es zu kollektiven Bestrafungen (vgl. Human Rights Watch, Iraq: Families of Alleged ISIS Members Denied IDs, 25 February 2018; UNHCR, Tribal Conflict Resolution in Iraq, Februar 2018, S. 4). Für Mossul ist indes vielfach dokumentiert, dass die dortigen Sicherheitskräfte dort regelmäßig Mitglieder des IS – mitunter auch führenden IS-Mitgliedern – festnehmen oder gegen IS-Zellen vorgehen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Sicherheitslage Mossul, Übergriffe auf Sunniten und Rückkehrer, 23. April 2018, S. 12 ff.).

25

Im Zuge der Verdrängung des IS kommt es inzwischen zu entsprechenden internationalen wie nationalen Ermittlungen. Die Resolution 2379 des UN-Sicherheitsrates ermächtigt ein UNO-Ermittlungsteam dazu, im Irak Beweise gegen den IS zu sammeln und zu konservieren. Zudem schafft die Resolution die Position eines UN-Sonderberaters für die Verantwortlichkeit des IS für Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Völkermord (vgl. United States Commission on International Religious Freedom, Annual Report 2018, Irak). Darüber hinaus kommt es auf nationaler Ebene zu teils unverhältnismäßigen und rechtsstaatswidrigen Strafprozessen gegen Personen, die beschuldigt werden, für den IS gearbeitet zu haben. Die irakische Justiz verhängt und vollstreckt wohl in fragwürdigen Verfahren gegenüber mutmaßlichen IS-Kämpfern zunehmend die Todesstrafe (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, 12. Februar 2018, S. 20). Als gesetzliche Grundlage für die entsprechenden Ermittlungen und Bestrafungen dienen wohl vor allem die Gesetze zur Terrorismusbekämpfung, die es den zuständigen Richtern erlauben, gegen eine Vielzahl von Personen Anklage zu erheben, einschließlich einiger, die nicht in bestimmte Gewalttaten verwickelt sind, sondern den IS unterstützt haben, wie zB Ärzte, die im vom IS geführten Krankenhäusern gearbeitet oder Köche, die Lebensmittel für die Kämpfer zubereitet haben. Die Anti-Terror-Gesetze enthalten erhebliche Strafandrohungen – selbst für die bloße Mitgliedschaft beim IS wie etwa Gefängnis- oder sogar die Todesstrafe (vgl. Human Rights Watch, Flawed Justice Dezember 2017, S. 3). Die Gerichte sollen ihre Verurteilungen nach den Anti-Terror-Gesetzen zunehmend auf Geständnisse oder Beweise von geheimen Informanten stützen (vgl. Lifos, Iraq Rule of Law in the Security and Legal system, 2014, S. 14). Darüber hinaus scheint die strafrechtliche Verteidigung schwierig zu sein. So erließen etwa zwischen Juli und August 2017 die irakischen Behörden Haftbefehle gegen mindestens 15 Rechtsanwälte, die mutmaßliche IS Mitglieder verteidigt hatten. Den Anwälten wurde vorgeworfen, sie stünden mit dem IS in Verbindung. Ausgehend hiervon befürchteten viele ihrer Kollegen, sie könnten ebenfalls inhaftiert werden, weil sie Mandanten verteidigten, denen eine IS-Mitgliedschaft zur Last gelegt wurde (vgl. Amnesty International, Irak 2017/18).

26

3. Die Klage hat schließlich auch keinen Erfolg, soweit der Kläger geltend macht, ihm werde im Irak als schiitischer Turkmene mit einem sunnitischen Stammesnamen unterstellt, für den IS tätig gewesen zu sein und er im Falle seiner Rückkehr insoweit Opfer der oben dargestellten Entwicklung werden würde bzw., ihm dort eine Verfolgung aufgrund einer zugeschriebenen politischen Überzeugung iSv § 3 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 AsylG drohe. Er ist weder Sunnit noch hat er in den vom IS besetzen Gebieten während dessen Herrschaft weitergelebt (a). Darüber hinaus liegen auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass ihm aufgrund seines Stammesnamens eine sunnitische Religionszugehörigkeit zugeschrieben werden könnte (b).

27

a) Hinsichtlich der Turkmenen ist bezogen auf die dargestellte neue Entwicklung zu unterscheiden; einerseits zwischen den schiitischen und sunnitischen Turkmenen und andererseits zwischen denjenigen, die vor dem IS geflohen sind und denjenigen die unter seiner Herrschaft weitergelebt haben. Während die sunnitischen Turkmenen, die – wie bereits ausgeführt – teilweise im IS-Territorium weitergelebt haben (vgl. EASO, COI Meeting Report, Iraq Practical Cooperation Meeting 25-26 April 2017, Brussels, S. 20) wohl auch mit Racheakten zu rechnen haben (vgl. UNHCR-Position zur Rückkehr in den Irak, 14. November 2016, Rn. 23; Auswärtiges Amt, Lagebericht, 12. Februar 2018, S. 17; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Sicherheitslage in Mossul, 23. April 2018, S. 39) und darüber hinaus auch nicht ohne eine Bürgschaft in die Region Kurdistan-Irak einreisen dürfen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Kirkuk: Sicherheitslage, Wirtschaftslage, Zugang aus Kirkuk in die KRI, 21.4.2017, S. 17 mwN) sowie nicht ohne Weiteres nach Bagdad kommen (vgl. UNHCR, Subject Internal Flight Alternative in Baghdad, 5. Februar 2018, S. 2, 3; UNHCR, Iraq: Relevant COI for Assessments on the Availability of an Internal Flight or Relocation Alternative, 12. April 2017, S. 3), ist für die schiitischen Turkmenen entsprechendes nicht dokumentiert. Vielmehr scheinen sich – wie bereits ausgeführt – wohl schiitische Turkmenen teilweise schiitischen Milizen anzuschließen (wie etwa der Asa'ib Ahl al-Haqq) und sich wieder in den ehemals vom IS besetzen Gebieten anzusiedeln (vgl. EASO, COI Meeting Report, Iraq Practical Cooperation Meeting 25-26 April 2017, Brussels, S. 20; Accord, (Zwangs-) Rekrutierung durch schiitische Milizen, März 2017, S. 12).

28

b) Soweit es sich bei dem Familien- bzw. Stammesnamen des Klägers um einen sunnitischen Nachnamen handeln sollte, führt dies auch zu keiner anderen Bewertung; obwohl der Einzelrichter auch sieht, dass der im Reisepass vermerkte Vorname bzw. Familien- oder Stammesname sowie der Herkunftsort Hinweise auf die Religionszugehörigkeit geben kann (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Stammesnamen, Dokumente, 2. Oktober 2017, S. 1, Home Office UK, Country Information and Guidance Iraq: Sunni (Arab) Muslims, August 2016, S. 27; Upper Tribunal, BA, Returns to Baghdad, Iraq CG, 2017, UKUT 00018, IAC S. 27; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Verfolgung aufgrund eines „sunnitischen/schiitischen Namens, 6. Oktober 2016; Deutsches Orient-Institut, Auskunft zum Beschluss A 1 K 5641/16, 22. November 2017).

29

Im vorliegenden Fall ist jedoch bereits schon unklar, ob der Stammesname des Klägers überhaupt im Irak als ein sunnitischer Name bekannt ist. Immerhin hat der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung erklärt, die Hälfte seines Stammes seien Sunniten – die andere Hälfte seien Schiiten. Darüber hinaus bezieht sich nach Auffassung des Gerichts die aufgezeigte Erkenntnislage auf diejenigen, die in den vom IS besetzten Gebieten geblieben sind und nicht auf diejenigen, die – wie vorliegend auch der Kläger – vor den heranrückenden Kämpfern geflohen sind. Zudem ist der Vorname des Klägers („Abbas“) kein eindeutig sunnitischer Vorname wie etwa Omar oder Bakr (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Verfolgung aufgrund eines „sunnitischen/schiitischen Namens, 6. Oktober 2016; Deutsches Orient-Institut, Auskunft zum Beschluss A 1 K 5641/16, 22. November 2017). Vielmehr ergibt sich aus den gerichtlichen Erkenntnissen, dass der Vorname „Abbas“, auch von Schiiten verwendet wird. So tragen etwa mehrere schiitische Milizen oder deren Anführer den Namen Abbas (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 24. August 2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 18. Main 2018, S. 77, Home Office UK, Country Information and Guidance, Iraq: Sunni, Arab, Muslims, August 2016, S. 19; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Irak Haftbedingungen, 25. Oktober 2016. S. 8, Accord, Anfragebeantwortung zum Irak: Aktivitäten von Asa'ib Ahl al-Haqq, 20. Februar 2017, S. 3; siehe für weitere schiitische Namensträger: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Verfolgung aufgrund eines „sunnitischen/schiitischen Namens, 6. Oktober 2016, S. 5; Accord, Anfragebeantwortung zum Irak: Aktuelle Lage in Bagdad: Überblick Gebietskontrolle; Sicherheitslage aktuell und Entwicklungen seit 2016; Lage von Sunniten 27. März 2017, S. 14.).

30

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 87b AsylG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.