Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 17.08.2018 – 25 K 301.17 A

ECLI:DE:VGBE:2018:0817.25K301.17A.00

Tenor

Soweit die Klage zurückgenommen ist, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffern 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. November 2016 verpflichtet, dem Kläger subsidiären Schutz zuzuerkennen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der 1989 geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger. Er begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Gewährung subsidiären Schutzes, weiter hilfsweise die Feststellung, dass ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot vorliegt.

2

Er reiste im Juni 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag. Gegenüber dem Bundesamt erklärte er im Wesentlichen, er sei Kurde sunnitischen Glaubens und stamme aus der Stadt Mossul in der Provinz Niniwe. Dort habe er bis 2014 mit seiner Familie gelebt. Dann seien sie vor dem so genannten „Islamischen Staat“ (IS) in das Dorf Bardiya im Bezirk der Stadt Zumar nordwestlich von Mossul geflohen. Ein bis zwei Monate später sei der IS nach Zumar gekommen. Seine Mutter habe ihm daraufhin gesagt, er solle ausreisen, um sich in Sicherheit zu bringen. Etwa Ende April oder Anfang Mai 2015 habe er den Irak verlassen.

3

Mit Bescheid vom 2. November 2016, zugestellt am 18. November 2016, lehnte das Bundesamt die Anträge des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) und auf Asylanerkennung (Ziffer 2) ab. Es erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen (Ziffer 4). Weiter forderte es den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen, und drohte ihm die Abschiebung in den Irak an, sofern er die Ausreisefrist nicht einhielte (Ziffer 5). Schließlich befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Der Kläger sei kein Flüchtling im Sinne des Gesetzes. Ihm drohe in seinem Herkunftsland kein ernsthafter Schaden. Die humanitäre Lage im Irak rechtfertige nicht die Feststellung eines Abschiebungsverbots.

4

Der Kläger hat am 2. Dezember 2016 Klage erhoben. Er trägt unter anderem vor, ihm und einem Freund seien in Zumar von einem unbekannten Absender über 200 Fotos zugesandt worden, die IS-Mitglieder zeigten, auch Bilder mit GPS-Angaben. Auf diesen Bildern seien unter anderem zwei Personen zu sehen gewesen, die dem Kläger und seinem Freund bekannt gewesen seien. Sie hätten den dem Kläger als Peschmerga bekannten W... aufgesucht und Anzeige erstattet. Die Terroristen seien daraufhin festgenommen worden. Fluchtanlass sei schließlich gewesen, dass die Familien der Terroristen erfahren hätten, dass er diese angezeigt habe, und nach ihm gesucht hätten, um an ihm Rache zu üben. All dies habe er beim Bundesamt nicht schildern können, weil der Dolmetscher ihn ständig unterbrochen und Fragen gestellt habe, ohne dass die Anhörerin etwas gefragt hätte. Er habe von Deutschland aus versucht, eine Bestätigung über seine Anzeige zu erhalten; daraufhin habe er erfahren, dass W... verstorben sei. Mossul sei weiterhin zerstört, die IS-Terroristen seien dort noch aktiv und vor Ort präsent.

5

Der Kläger hat mit der Klage zunächst auch seine Anerkennung als Asylberechtigter begehrt; insoweit hat er die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.

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Er beantragt nunmehr,

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die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 2. November 2016 zu verpflichten,

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ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

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hilfsweise ihm subsidiären Schutz zu gewähren,

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hilfsweise festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot hinsichtlich des Irak vorliegt.

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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen,

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und bezieht sich auf die angefochtene Entscheidung.

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In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht den Kläger ergänzend angehört. Auf das Protokoll wird insoweit Bezug genommen (Bl. 71R-73 der Streitakte).

Entscheidungsgründe

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Zur Entscheidung war die Einzelrichterin berufen, da die Kammer ihr den Rechtsstreit hierzu übertragen hat (§ 76 Abs. 1 des Asylgesetzes - AsylG).

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Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil sie bei der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

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Das Verfahren war gemäß § 92 Abs. 1, Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit der Kläger seine Klage hinsichtlich der Anerkennung als Asylberechtigter zurückgenommen hat.

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Die zulässige Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist im tenorierten Umfang begründet, im Übrigen unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 2. November 2016 ist rechtmäßig, soweit es die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt hat, und verletzt den Kläger insoweit nicht in seinen Rechten. Der Bescheid ist jedoch rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit das Bundesamt die Zuerkennung subsidiären Schutzes abgelehnt, die Abschiebung in den Irak angedroht und ein Einreise- und Aufenthaltsverbot befristet hat (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).

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1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Ein solcher besteht nach § 3 Abs. 1, Abs. 4 AsylG, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Weitere Einzelheiten zum Begriff der Verfolgung, den maßgeblichen Verfolgungsgründen sowie zu den in Betracht kommenden Verfolgungs- bzw. Schutzakteuren regeln die §§ 3a bis e AsylG.

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Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich drohen; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzuwenden. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – BVerwG 10 C 23/12 –, juris Rn. 32; Beschluss vom 7. Februar 2008 – BVerwG 10 C 33/07 –, juris Rn. 37). Die begründete Furcht vor Verfolgung kann dabei sowohl auf tatsächlich erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung bereits vor der Ausreise im Herkunftsstaat (Vorverfolgung) oder auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (Nachfluchtgründe), insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist (§ 28 Abs. 1a AsylG). Der der Prognose zugrunde zu legende Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit bleibt auch dann unverändert, wenn der Ausländer bereits Vorverfolgung erlitten hat. Allerdings ist die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Dies ist im Sinne einer widerlegbaren tatsächlichen Vermutung zu verstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 5/09 –, juris Rn. 23).

21

Das Gericht muss auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage von der Richtigkeit seiner gewonnenen Prognose drohender Verfolgung die volle richterliche Überzeugung erlangt haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 – BVerwG 10 C 6/13 –, juris Rn. 18). Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens gilt nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, dass es dem Ausländer obliegt, von sich aus umfassend die Gründe für das verfolgungsbedingte Verlassen der Heimat substantiiert, unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig darzulegen. Der Vortrag, insbesondere zu den in die eigene Sphäre fallenden Ereignissen, muss geeignet sein, den Schutzanspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1987 – BVerwG 9 C 321/85 –, juris Rn. 9). Das Gericht muss sich in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Ausländer behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschaffen, wobei allerdings der typische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Herkunftsland bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist. Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit unvereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann, es sei denn, die Widersprüche und Unstimmigkeiten können überzeugend aufgelöst werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1985 – BVerwG 9 C 27/85 –, juris Rn. 11 ff., und Beschluss vom 21. Juli 1989 – BVerwG 9 B 239/89 –, juris Rn. 3).

22

Nach diesen Maßstäben ist eine Furcht vor Verfolgung unbegründet.

23

Der Kläger ist nicht mit Blick auf die vorgetragene Anzeige zweier IS-Mitglieder und deren Folgen vorverfolgt ausgereist. Seine Angaben sind insoweit unglaubhaft. Es liegt gesteigertes Vorbringen vor, denn dass er Daten betreffend IS-Mitglieder erhalten habe, deshalb Anzeige erstattet habe und daraufhin gesucht worden sei, hatte er in seiner Anhörung beim Bundesamt noch nicht erwähnt. Dort hatte er vielmehr auf die Frage, ob er persönlich bedroht oder verfolgt worden sei, nur angegeben, alle muslimischen jungen Männer, auch er, seien aufgefordert worden, für den IS zu kämpfen. Auf die Bitte, dies genauer zu schildern, hatte er erklärt, mit ihm persönlich habe niemand gesprochen, aber sie seien öfter gekommen, hätten auf der Straße gestanden und gerufen, dass sie für ihren Jihad islamische Kämpfer bräuchten. Die Frage, ob seine Familie bedroht worden sei, hatte er verneint. Auf die Frage, was er bei einer Rückkehr in den Irak befürchte, hatte er nur allgemein konfessionelle Konflikte und Konflikte wegen des Einzugs des IS angegeben. Angesichts dieser konkreten Fragen zum Verfolgungsschicksal, auf die er nicht von einer individuellen Verfolgung berichtet hatte, die aber nach seinem nunmehrigen Vortrag fluchtauslösend gewesen sein soll, überzeugt sein Vorbringen, er habe seine Fluchtgründe nicht schildern können, nicht. Aber selbst wenn man seine Angaben als wahr unterstellt, ist damit eine Vorverfolgung nicht dargetan. Soweit er in der mündlichen Verhandlung berichtet hat, nach der Anzeige sei der IS in regelmäßig zu seinem Dorf gekommen und habe nach der Person gesucht, die Informationen weitergegeben habe, ist bereits nicht erkennbar, dass den IS-Mitgliedern bekannt gewesen wäre, dass dies der Kläger gewesen war, und sie gezielt nach ihm gesucht hätten. Im Übrigen liegt darin noch keine hinreichend gravierende Verfolgungshandlung; insbesondere ist die Schwelle psychischer Gewalt (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG) nicht überschritten. Gleiches gilt auch bezüglich etwaiger Fragen von Familienangehörigen der festgenommenen IS-Mitglieder nach dem Verantwortlichen, die er allerdings in der mündlichen Verhandlung nicht erwähnt hat. Soweit er vermutet, dass diese an ihm Rache üben wollten, liegen hierfür keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte vor; im Übrigen knüpfte eine etwaige Verfolgung aus Rache für die Verhaftung nicht an eines der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Merkmale (Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) an.

24

Dem Kläger droht zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) auch keine Gruppenverfolgung durch den IS.

25

Es kann offen bleiben, ob der Kläger bei seiner Ausreise aus dem Irak im Jahr 2015 als gemäßigter Sunnit in seiner Heimatregion Niniwe einer Gruppenverfolgung durch den IS ausgesetzt war. Denn jedenfalls sprechen im entscheidungserheblichen Zeitpunkt stichhaltige Gründe dagegen, dass er im Falle seiner Rückkehr erneut von einer solchen Verfolgung bedroht wäre.

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Die irakischen Streitkräfte haben inzwischen die Kontrolle über die vom IS besetzten Gebiete zurückerlangt. Ebenso gehen die dortigen Sicherheitskräfte sowie die Justiz massiv gegen den IS vor. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, wie der IS seine Dominanz im Irak wiedererlangen könnte, die er insbesondere in den Jahren 2014 und 2015 dort hatte.

27

Der IS ist im Irak inzwischen weitestgehend besiegt (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 12. Februar 2018, S. 3, 6; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 24. August 2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 18. Mai 2018, S. 9 m.w.N.; Renad Mansour, Iraq After the Fall of ISIS: The Struggle for the State, July 2017). Am 9. Dezember 2017 gab Premierminister al-Abadi die vollständige Befreiung des gesamten irakischen Territoriums vom IS bekannt (vgl. United States Commission on International Religious Freedom, Annual Report 2018, Irak; Congressional Research Service, Iraq: In Brief, March 5, 2018, S. 1). Auch Mossul – die Heimatstadt des Klägers – ist befreit. Nachdem der IS im Juni 2014 die Kontrolle über die Stadt erlangt hatte, gelang die Rückeroberung von Ost-Mossul im Januar 2017, von West-Mossul Juli 2017. Seitdem steht die ganze Stadt unter der Kontrolle der irakischen Regierung bzw. der irakischen Sicherheitskräfte, der Stammesmilizen und Milizen der Popular Mobilization Forces (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Sicherheitslage Mossul, Hammam al-Alil, Übergriffe auf Sunniten und Rückkehrer, 23. April 2018, S. 2; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 12. Februar 2018, S. 3). Fast der gesamte Rest der Provinz Niniwe ist seit September 2017 befreit (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Sicherheitslage Mossul, Hammam al-Alil, Übergriffe auf Sunniten und Rückkehrer, 23. April 2018, S. 8). Im Spätsommer 2017 nahmen irakische Streitkräfte Tal Afar und Hawijah wieder ein und starteten im Oktober neue Operationen in Anbar (vgl. Congressional Research Service, Iraq: In Brief, March 5, 2018, S. 2). Hinzu kommt, dass die irakischen Sicherheitskräfte in den zurückeroberten Gebieten massiv gegen Mitglieder des IS wie auch gegen IS-Sympathisanten und solche Personen vorgehen, die allein im Verdacht stehen, für den IS tätig gewesen zu sein (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 12. Februar 2018, S. 20; UNHCR, Tribal Conflict Resolution in Iraq, Februar 2018, S. 4). Ebenso werden bereits Verwandte von mutmaßlichen IS-Mitgliedern diskriminiert. Ihre Lage ist prekär (vgl. Lifos, The Security Situation in Iraq July 2016 – November 2017, S. 43). So verweigern etwa irakische Sicherheitsoffiziere routinemäßig diesen die Sicherheitsfreigabe, um Personalausweise und andere Dokumente zu erhalten. Damit kommt es zu kollektiven Bestrafungen (vgl. Human Rights Watch, Iraq: Families of Alleged ISIS Members Denied IDs, 25 February 2018; UNHCR, Tribal Conflict Resolution in Iraq, Februar 2018, S. 4). Für Mossul ist vielfach dokumentiert, dass die dortigen Sicherheitskräfte dort regelmäßig Mitglieder des IS – mitunter auch führende IS-Mitglieder – festnehmen oder gegen IS-Zellen vorgehen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Sicherheitslage Mossul, Hammam al-Alil, Übergriffe auf Sunniten und Rückkehrer, 23. April 2018, S. 12 ff.). Im Zuge der Verdrängung des IS kommt es inzwischen zu entsprechenden internationalen wie nationalen Ermittlungen. Die Resolution 2379 des UN-Sicherheitsrates ermächtigt ein UNO-Ermittlungsteam dazu, im Irak Beweise gegen den IS zu sammeln und zu konservieren. Zudem schafft die Resolution die Position eines UN-Sonderberaters für die Verantwortlichkeit des IS für Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Völkermord (vgl. United States Commission on International Religious Freedom, Annual Report 2018, Irak). Darüber hinaus kommt es auf nationaler Ebene zu teils unverhältnismäßigen und rechtsstaatswidrigen Strafprozessen gegen Personen, die beschuldigt werden, für den IS gearbeitet zu haben. Die irakische Justiz verhängt und vollstreckt wohl in fragwürdigen Verfahren gegenüber mutmaßlichen IS-Kämpfern zunehmend die Todesstrafe (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 12. Februar 2018, S. 20).

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Nachfluchtgründe liegen ebenfalls nicht vor. Soweit der Kläger vorträgt, der Peschmerga, dem er seine Anzeige übermittelt habe, sei gestorben, handelt es sich bei dem vermeintlich zugrunde liegenden Vorgeschehen um gesteigertes Vorbringen; auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen. Auch wenn man seinen Vortrag als wahr unterstellt, ergibt sich nichts anderes. Denn es ist bereits nicht dargetan, dass der Tod des Peschmerga irgendwie mit einer vom Kläger gestellten Anzeige zusammenhinge.

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2. Der Kläger hat aber einen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 AsylG.

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Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG unter anderem eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Für die Zuerkennung subsidiären Schutzes gelten nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG die Bestimmungen betreffend die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft über den Vorverfolgungsmaßstab, Nachfluchtgründe, Verfolgungs- und Schutzakteure und internen Schutz (§§ 3c bis 3e AsylG) entsprechend.

31

Ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG droht dem Kläger wegen der allgemeinen humanitären Lage in seiner Heimatregion. Die allgemeine humanitäre Lage kann ausnahmsweise und unter engen Voraussetzungen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) darstellen (z.B. EGMR, Urteile vom 29. Januar 2013, S.H.H. gegen das Vereinigte Königreich – 60367/10 –, Rn. 75, und vom 28. Juni 2011, Sufi and Elmi gegen das Vereinigte Königreich – 8319/07 –, Rn. 218, 241, 278: „in very exceptional cases“ bzw. „in the most extreme cases“; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – BVerwG 10 C 15/12 –, juris Rn. 22 ff.). Ein derartiger Ausnahmefall liegt – wenn wie im Fall des Klägers Aktionen von Konfliktparteien zum Zusammenbruch der sozialen, politischen und wirtschaftlichen Infrastruktur führten – nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte insbesondere vor, wenn es dem Betroffenen nicht mehr gelingt, seine elementaren Bedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft zu befriedigen (vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland – 30696/09 –, Rn. 250 ff.). Dies ist hier der Fall.

32

Es ist derzeit noch zu erwarten, dass es dem Kläger nicht gelingen wird, bei Rückkehr in seine Herkunftsregion Niniwe seine elementaren Bedürfnisse ausreichend zu befriedigen. Den vorliegenden Erkenntnismitteln ist zu entnehmen, dass die Stadt Mossul, aus der der Kläger stammt, und ihre Umgebung eine Trümmerlandschaft darstellen. Etwa ein Drittel der Wohnhäuser und Wohnungen Mossuls wurde zerstört; zudem sind wesentliche Teile der Infrastruktur, z.B. sämtliche Tigrisbrücken, zerstört oder stark in Mitleidenschaft gezogen, und es fehlt an grundlegenden Dienstleistungen. Ein Wiederaufbau ist noch nicht erfolgt. Die Zivilisten in den zuletzt vom IS gehaltenen Stadtteilen weisen in erheblichem Maße Anzeichen von Unterernährung und Mangelerkrankungen auf (vgl. zum Vorstehenden Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Irak, 24. August 2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 18. Mai 2018, S. 57 f., 149; Zeit Online, Mossul, Ende einer ewigen Schlacht, 11. Juli 2017; BBC, Is anything left of Mosul?, 9. August 2017; Al Jazeera, One year after battle for Mosul, a city lies in ruins, 10. Juli 2018). Die prekäre Sicherheitslage in den rückeroberten Gebieten ist zudem vor allem durch IEDs (improvised explosive devices) und Minen sowie durch Konflikte zwischen Milizen geprägt; IS-Kämpfer verüben weiterhin Anschläge. Die Kontrolle über Mossul und über die gesamte Provinz Niniwe ist stark fragmentiert, Zuständigkeiten sind oft unklar und ändern sich ständig (vgl. zum Vorstehenden Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Irak, 24. August 2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 18. Mai 2018, S. 57 ff.). Sechsundvierzig Prozent der Iraker, die auf Hilfe angewiesen sind – vier Millionen Menschen – leben in der Provinz Niniwe, die am stärksten von der humanitären Krise im Land betroffen ist (vgl. UNOCHA, 2018 Humanitarian Response Plan, Februar 2018). Auch nach der Befreiung der Gebiete vom IS wird die Rückkehr der Bevölkerung durch noch fehlenden Wiederaufbau, eine unzureichende Sicherheitslage, unklare Sicherheitsverantwortlichkeiten sowie durch die Anwesenheit von schiitischen Milizen zum Teil erheblich erschwert (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 12. Februar 2018, S. 11). Angesichts dieser prekären Situation ist auch mit Blick die familiären Bindungen des Klägers in der Provinz Niniwe nicht zu erwarten, dass er sich dort eine Lebensgrundlage schaffen können wird, zumal nach seinem glaubhaften Vorbringen seine Mutter, seine Schwester, seine Großeltern sowie ein Onkel und zwei Tanten mütterlicherseits, die ebenfalls aus Mossul geflohen sind, weiterhin in Bardiya in sehr einfachen Verhältnissen leben und seine Mutter selbst auf Hilfsleistungen angewiesen ist. Die humanitäre Lage ist gemäß § 4 Abs. 3, § 3c AsylG im Wesentlichen auf den IS und rivalisierende Milizen als nichtstaatliche Akteure zurückzuführen (vgl. US Department of State, Human Rights Report 2017, S. 21).

33

Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung besteht für den Kläger auch keine zumutbare inländische Fluchtalternative im Sinne von § 3e AsylG i. V. m. § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG. Danach wird einem Ausländer der subsidiäre Schutz nicht gewährt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.

34

Die Zumutbarkeit einer internen Schutzmöglichkeit hängt davon ab, ob an dem Ort, an dem der Ausländer vor einem ernsthaften Schaden sicher ist, auch das wirtschaftliche Existenzminimum des Ausländers gewährleistet ist und er dort eine ausreichende Lebensgrundlage vorfindet. Im Falle fehlender Existenzgrundlage ist eine interne Schutzmöglichkeit nicht gegeben. Dies gilt auch dann, wenn im Herkunftsgebiet die Lebensverhältnisse gleichermaßen schlecht sind. Das Vorhandensein einer Existenzgrundlage ist in der Regel anzunehmen, wenn der Ausländer durch eigene Arbeit oder Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann. Das ist nicht der Fall, wenn der Ausländer am Ort der inländischen Fluchtalternative bei der gebotenen grundsätzlich generalisierenden Betrachtungsweise auf Dauer ein Leben zu erwarten hat, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tode führt, oder wenn er dort nichts Anderes zu erwarten hat als ein Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2002 – BVerwG 1 B 128.02 –, juris m.w.N.; UNHCR, UNHCR Eligibility Guidelines for assessing the international protection needs of asylum-seekers from Iraq, 31. Mai 2012, Rn. 29 ff.).

35

Gemessen hieran kann dem Kläger vernünftigerweise nicht zugemutet werden, sich in der Region Kurdistan-Irak niederzulassen. Das Gericht ist davon überzeugt, dass es dem Kläger nicht gelingen würde, sich dort eine wirtschaftliche Existenzgrundlage zu schaffen und ein menschenwürdiges Dasein zu sichern.

36

Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln ist eine innerirakische Migration in die Region Kurdistan-Irak zwar grundsätzlich möglich. Durch den Zustrom von Binnenvertriebenen ist die Region Kurdistan-Irak allerdings stark betroffen. Etwa 1,2 Millionen Binnenflüchtlinge leben in Kurdistan-Irak. Hinzu kommen mehr als 250.000 syrische Flüchtlinge. Auch wegen der eigenen Finanzkrise sieht sich die kurdische Regionalregierung kaum noch in der Lage, weiter Flüchtlinge aufzunehmen und die Versorgung der Flüchtlinge ist schon jetzt nur durch umfangreiche internationale Unterstützung möglich (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 12. Februar 2018, S. 18). In der Region gibt es massive Ressourcenprobleme wie etwa begrenzte Wasserressourcen, ein überstrapaziertes Gesundheits- und Schulwesen sowie eine angespannte Situation am Arbeits- und Wohnungsmarkt. Die humanitäre Lage verschlechtert sich dort weiter, unter anderem aufgrund des sehr beschränkten Zugangs zu Jobs und wirtschaftlichen Möglichkeiten (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Irak, 24. August 2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 18. Mai 2018, S. 117 f.). Der Bevölkerungszuwachs erhöht den Druck auf die bereits beschränkten Ressourcen und die aufnehmenden Gemeinden. Die Bevölkerung der Region hat sich durch die Flüchtlingswellen deutlich erhöht. Der kurdischen Regionalregierung gelingt es aufgrund dieser Situation kaum, den 1,6 Millionen Flüchtlingen und Binnenvertriebenen, die Zuflucht in der Region gesucht haben, Unterstützung, Ansiedlungsmöglichkeiten und Schutz zu bieten (vgl. VG Berlin, Urteil vom 4. April 2018 – VG 25 K 233.17 – EA S. 10; Urteil vom 4. Mai 2017 – VG 22 K 418.16 A –, juris Rn. 47 ff.).

37

Nach dem UNHCR ist vor dem Hintergrund dieser angespannten Lage eine interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative nur in dem außergewöhnlichen Fall gegeben, dass eine Person das vorgeschlagene Neuansiedlungsgebiet auf legalem Weg erreichen und sich dort rechtmäßig aufhalten könne, ihr dort keine neue Gefahr eines ernsthaften Schadens drohe, sie zum vorgeschlagenen Gebiet enge familiäre Bindungen habe und die Familie bereit und in der Lage sei, sie zu unterstützen. Angesichts der schwierigen humanitären Bedingungen in vielen Landesteilen, insbesondere in Gebieten, die viele Binnenvertriebene aufgenommen hätten, ist im Fall von Familienangehörigen, die selbst Binnenvertriebene seien, grundsätzlich nicht davon auszugehen, dass sie zu einer solchen Unterstützung in der Lage sind (vgl. UNHCR-Position zur Rückkehr in den Irak vom 14. November 2016, Rn. 48 – an dieser Position hält der UNHCR weiterhin fest, vgl. etwa Subject: Internal Flight Alternative in Baghdad, 5. Februar 2018).

38

Vor diesem Hintergrund scheidet die Region Kurdistan-Irak als inländische Fluchtalternative für den Kläger aus. Es ist nicht anzunehmen, dass der Kläger angesichts der Vielzahl in der Region Kurdistan-Irak befindlichen Flüchtlinge und Binnenvertriebenen, der humanitären Krise und den lediglich beschränkten wirtschaftlichen Möglichkeiten in der Lage wäre, zeitnah eine Erwerbstätigkeit zu finden und das Existenzminimum zu sichern. Er verließ die Schule ohne Abschluss und hat keinen Beruf gelernt. In der Vergangenheit hat er in der Gastronomie gearbeitet. Aufgrund der beschriebenen prekären wirtschaftlichen Lage ist nicht anzunehmen, dass er in Kurdistan-Irak eine hinreichende Arbeit finden wird. Über ein unterstützungsbereites Netzwerk in der Region Kurdistan-Irak, das ihm etwa helfen könnte, eine Erwerbstätigkeit und Unterkunft zu finden, verfügt er nicht; nach seinem glaubhaften Vorbringen leben seine Verwandten mütterlicherseits in Niniwe und besteht zu den Verwandten auf Seiten seines kurdischen Vaters, der früh verstorben sei und den er nie kennengelernt habe, kein Kontakt.

39

Eine Rückkehr in andere Landesteile als die Region Kurdistan-Irak hält das Gericht unter Berücksichtigung des genannten Maßstabs mangels unterstützungsbereiter Familienangehöriger ebenfalls nicht für zumutbar.

40

3. Die Feststellung des Nichtvorliegens von Abschiebungsverboten ist durch die Zuerkennung des subsidiären Schutzes gegenstandslos geworden und ebenfalls aufzuheben. Gleiches gilt für die Abschiebungsandrohung und die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots, die rechtswidrig sind, weil dem Kläger subsidiärer Schutz zu gewähren ist.

41

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 und 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).