Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 23.08.2018 – OVG 9 N 185.13
ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0823.9N185.13.00
Orientierungssatz
1. Eine schon auf der Aktivseite der Bilanz erfolgende Verrechnung der Restbuchwerte von Sachanlagen mit anderen Werten beeinträchtigt die Übersichtlichkeit und Klarheit der Bilanz.(Rn.14)
2. Die einem Zweckverband gewährten Fördermittel gehen bei einem Verbandsaustritt einer Gemeinde förderrechtlich nicht auf diese über, wenn sie rechtlich keinen ausschließlichen Bezug zu einzelnen technisch auf die Gemeinde übergehende Gegenstände aufweisen.(Rn.17)
Verfahrensgang
vorgehend VG Frankfurt (Oder), 23. Mai 2013, 4 K 383/09, Urteil
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 23. Mai 2013 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin, eine Stadt, war bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 eines von zwei Mitgliedern des ehemaligen Abwasserzweckverbandes P... („Zweckverband“). Der Austritt der Klägerin aus dem Zweckverband erfolgte auf der Grundlage eines Bescheides des beklagten Landrats vom 13. Juni 2006. Infolge des Austritts wurde die Beigeladene als letztes verbliebenes Mitglied des Zweckverbandes dessen Rechtsnachfolgerin.
Unter dem 29. August 2006 erließ der Beklagte einen Auseinandersetzungsbescheid. In Nummer 2 ist die Übertragung von bestimmten Grundstücken und technischen Anlagen auf die Klägerin geregelt, in Nummer 11 vorgesehen, dass die Klägerin gegenüber dem Zweckverband Schadensersatz leisten müsse, wenn dieser austrittsbedingt Fördermittel zurückzahlen müsse. Der Auseinandersetzungsbescheid ist bestandskräftig geworden.
Unter dem 22. März 2007 richtete die Klägerin Fragen zur Auseinandersetzung an den Beklagten. Der Beklagte antwortete mit Schreiben vom 30. August 2007. In Nummer 1 des Schreibens äußerte sich der Beklagte dabei auf die Frage nach der Zuordnung der dem Zweckverband gewährten Fördermittel wie folgt:
„P... hat an B... nur die Sachen und Rechte zu übertragen, die in der Auseinandersetzungsregelung ausdrücklich aufgezählt sind, weil diese Auseinandersetzungsregelung abschließend alle Rechte und Pflichten regelt, die sich zwischen den Beteiligten im Zusammenhang mit dem Ausscheiden von B... aus dem A... ergeben.
Nach der Auseinandersetzungsregelung ist nicht vorgesehen, dass der A... Fördermittel an B... zu übertragen hat. Folglich sind die Fördermittel beim A... verblieben und nach dem 1. Januar 2007 an P... übergegangen. Die gegenteilige Auffassung, die B... im Schreiben vom 30. April 2007 an P... dargelegt hat, ist nach Auffassung der unteren Kommunalaufsichtsbehörde unrichtig.
Schließlich ist zu berücksichtigen, dass B... vom A... nach Maßgabe von Nr. 2 der o. g. Auseinandersetzungsregelung die Anlagen zu dem Wert bekommt, der zum Übertragungszeitpunkt (31.12.2006) besteht. Hierbei müssen die Fördermittel, die von den Anschaffungs- und Herstellungskosten abzuziehen sind, berücksichtigt worden sein.“
Im Zuge der austrittsbedingten Auseinandersetzung stellte der Beklagte mit dem hier angegriffenen Bescheid vom 23. März 2009 eine Teilungsbilanz zum 31. Dezember 2006 fest. Für die Klägerin stehen sich danach Aktiva und Passiva wie folgt gegenüber (Wertangaben in Euro; Positionen mit Wertangabe „0“ ausgelassen):
Die Wertangaben zu den Sachanlagen entsprechen den Restbuchwerten. Die „allgemeinen Rücklagen“ sollen keinen Fördermittelanteil enthalten. Der „Sonderposten für Zuschüsse zum Anlagenvermögen“ beinhaltet die von privaten Investoren erhaltenen Zuschüsse (175.995,57 Euro) sowie kostenfreie Übernahmen (35.579,18 Euro) (Restbuchwerte). Die „empfangenen Ertragszuschüsse“ beziffern den auf die Klägerin entfallenden Anteil an erhobenen Beiträgen und an Kostenersatz für „Hausanschlüsse“, und zwar die jeweiligen Restbuchwerte nach kumulierter Auflösung. Die erhobenen Beiträge und der Kostenersatz für „Hausanschlüsse“ sind nach dem Verhältnis der nutzbaren Hausanschlüsse zwischen der Klägerin (23 %) und der Beigeladenen (77 %) aufgeteilt worden. Die „sonstigen Rückstellungen“ umfassen Rückstellungen für Kostenüberdeckungen (34.650 Euro) und Verzinsung von Vorausleistungen (497,14 Euro). Die „Verbindlichkeiten“ des Verbandes sind ebenfalls nach dem Verhältnis der nutzbaren Hausanschlüssen zwischen der Klägerin und der Beigeladenen aufgeteilt worden.
Mit ihrer am 30. April 2009 eingegangenen Klage hat die Klägerin sich gegen die Wertfestsetzung für Pumpwerke, Kanalnetz und Hausanschlüsse gewandt. Der Beklagte habe in einem Schreiben vom 30. Mai 2007 mitgeteilt, dass der Gewährung von Fördermitteln bei der Erstellung der Teilungsbilanz dadurch Rechnung zu tragen sei, dass die Fördermittel quasi als Abzugskapital von den Vermögenswerten auf der Aktivseite abzuziehen seien. Fördermittel seien primär anlagenbezogen. Die Anlagewerte seien um die (anteilig) auf sie entfallenen Fördermittel zu vermindern, damit Förderung und Anlagenteil nicht auseinanderfielen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 23. Mai 2013 abgewiesen. Die Wertfestsetzungen in der Bilanzposition Anlagevermögen (Pumpwerke, Kanalnetz und Hausanschlüsse) seien nicht um erhaltene Fördermittel zu kürzen. In § 18 Abs. 3 der Verbandssatzung des Zweckverbandes (Verbandssatzung - VS -) sei geregelt, dass Fördermittel nicht zu übertragen seien. Auch die bewertungsrechtlichen Regelungen des Handelsgesetzbuches gäben nichts für eine Verminderung der Anlagewerte um Fördermittel her. Soweit der Verbleib der Fördermittel beim Verband zu einer zweckwidrigen Fördermittelverwendung führe, sei darauf mit einer Fördermittelrückforderung zu reagieren. Das Schreiben vom 30. Mai 2007 enthalte keine Zusicherung im Sinne des § 38 Abs. 1 VwVfG.
Die Klägerin beantragt die Zulassung der Berufung.
II.
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Das fristgerechte Zulassungsvorbringen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) weckt nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Dem Zulassungsantrag ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob sie nach wie vor einen Anspruch darauf verfolgt, dass die auf der Aktivseite der Teilungsbilanz angesetzten Wertangaben zu den auf sie übergehenden Sachanlagen um Fördermittel verringert werden, oder ob sie die Annahme des Verwaltungsgerichts akzeptiert, dass ein derartiger Anspruch nicht bestehe (UA S. 7 oben), und aber stattdessen begehrt, dass in der Teilungsbilanz bei den von ihr zur übernehmenden Passiva eine Position „Fördermittel“ angesetzt wird oder zumindest eine Position, die Fördermittel umfasst. Dem braucht hier indessen nicht weiter nachgegangen zu werden. Denn in beiden Fällen trägt ihr Zulassungsvorbringen nicht.
1. Einem Anspruch auf eine bilanzmäßige Verringerung der auf sie übergehenden Anlagewerte um Fördermittel könnte bereits entgegenstehen, dass einem derartigen Vorgehen (also einer Saldierung von Restbuchwerten und Fördermitteln auf der Aktivseite der Teilungsbilanz), ein bilanzrechtliches Verbot entgegenstehen könnte. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass eine schon auf der Aktivseite der Bilanz erfolgende Verrechnung der Restbuchwerte von Sachanlagen mit anderen Werten die Übersichtlichkeit und Klarheit der Bilanz beeinträchtigt.
Ungeachtet dessen kann die Klägerin einen Anspruch auf bilanzmäßige Verringerung der auf sie übergehenden Anlagewerte um Fördermittel nicht aus Nummer 1 Absatz 3 des Schreibens des Beklagten vom 30. Mai 2007 herleiten. Eine entsprechende Zusage ist dem Schreiben entgegen ihrer Ansicht nicht zu entnehmen. Dabei kann offen bleiben, welche Rechtsauffassung der Beklagte in dem Schreiben vom 30. Mai 2007 zum Übergang von Fördermitteln auf die Klägerin eingenommen hat, namentlich wie Nummer 1 Absatz 3 des Schreibens vom 30. Mai 2007 im Zusammenhang mit den vorangegangenen Absätzen der Nummer 1 und im Zusammenhang mit den Nummern 2 und 11 des Auseinandersetzungsbescheides vom 29. August 2008 zu verstehen ist. Denn jedenfalls hat der Beklagte in dem Schreiben weder eine Regelung getroffen noch eine bestimmte Gestaltung einer - gegebenenfalls - von ihm festzustellenden Teilungsbilanz auch nur verbindlich zugesagt. Ein entsprechender Rechtsbindungswille ist nicht erkennbar. Mit dem Schreiben vom 30. Mai 2007 werden lediglich Fragen aus dem Schreiben der Klägerin vom 22. März 2007 beantwortet, und zwar in der Hoffnung, auf diese Weise Meinungsverschiedenheiten zwischen der Klägerin und er Beigeladenen auszuräumen (vgl. den einleitenden Absatz des Schreibens). Es lag auf der Hand, dass der Beklagte dazu seine Rechtsauffassung mitgeteilt hat, und zwar auch ausdrücklich gegenüber beiden Seiten (vgl. wiederum den einleitenden Absatz des Schreibens). Die Mitteilung einer Rechtsauffassung gegenüber zwei streitenden Parteien ist aber nicht mit dem Erlass einer entsprechenden Regelung oder der (schon für sich anspruchsbegründenden) Zusage einer solchen Regelung gleichzusetzen. Der Beklagte hat auch weder eine Regelung getroffen noch eine Regelung zugesagt, soweit es in Nummer 1 Absatz 3 heißt „Hierbei müssen die Fördermittel, die von den Anschaffungs- und Herstellungskosten abzuziehen sind, berücksichtigt worden sein.“ Vielmehr hat der Beklagte auch insoweit lediglich eine bloße Rechtsauffassung in der Hoffnung kundgetan, einen Konsens zwischen den Beteiligten herbeizuführen.
Die Klägerin dringt auch nicht mit dem Argument durch, entweder sei § 18 Abs. 3 VS im Lichte von Fördermittelrecht und Gebührenrecht dahin auszulegen, dass die Vorschrift einen Anspruch auf eine bilanzmäßige Verringerung der auf sie übergehenden Anlagewerte um Fördermittel gewähre oder die Bestimmung sei, soweit sie einem solchen Anspruch entgegenstehe, aus fördermittel- und gebührenrechtlichen Gründen nichtig mit der Folge, dass ein entsprechender Anspruch sich unmittelbar aus fördermittel- und gebührenrechtlichen Erwägungen (ggf. in Verbindung mit dem Zweckverbandsrecht) ergebe.
Die Klägerin macht mit Blick auf das Fördermittelrecht allein geltend, dass Anlagenteile, die infolge ihres Verbandsaustritts auf sie übergegangen seien, nicht von diesbezüglichen Fördermitteln getrennt werden dürften. Wenn sie dabei die Anlagenbezogenheit der Förderung betont, meint sie im Grunde die Bezogenheit der Förderung auf einzelne technische Gegenstände, wie etwa bestimmten Leitungen. Dabei legt sie indessen nicht ansatzweise dar, warum die dem Zweckverband gewährten Fördermittel rechtlich ausschließlich einen Bezug zu einzelnen technischen Gegenständen aufweisen sollten mit der Folge, dass sie bei einem Verbandsaustritt förderrechtlich auf die austretende Gemeinde übergehen müssten (wenn der technische Gegenstand auf diese übergeht). Namentlich führt sie nicht aus, aus welcher Rechtsvorschrift oder aus welchen Bestimmungen etwaiger Förderbescheide sich ein derartiger Bezug ergeben soll. Ein entsprechendes Vorbringen ist hier auch nicht entbehrlich. Denn es drängt sich auf, dass die Förderung einzelner technischer Gegenstände - jedenfalls häufig - gerade auch im Hinblick auf die geplante Einbeziehung des Gegenstands in die auf bestimmte Weise konzipierte Anlage eines bestimmten Aufgabenträgers erfolgt und aus Sicht des Fördermittelgebers bei Fortfall dieser Einbeziehung auf den Prüfstand gestellt werden muss. Hiervon geht u. a. Nummer 11 des Auseinandersetzungsbescheides vom 29. August 2006 aus. Vor diesem Hintergrund ist es indessen grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn bei einem Verbandsaustritt die Fördermittel für Anschaffung und Herstellung einzelner technischer Gegenstände im Verhältnis von Zweckverband und austretender Gemeinde bei demjenigen verbleiben, der sie empfangen hat und ggf. zurückzahlen muss, nämlich beim Zweckverband. Soweit dies dazu führt, dass die Gemeinde den Gegenstand „ungefördert“ erhält, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass ein Verbandsaustritt insoweit für sie nicht „risikofrei“ sein muss.
Auch aus dem Gebührenrecht ergibt sich kein Anspruch auf Aktivierung der übergehenden Anlagenteile zu geringeren als den Restbuchwerten. § 6 Abs. 2 KAG in der zum Zeitpunkt des Verbandsaustritts noch geltenden Fassung des Gesetzes vom 27. Juni 1995 (GVBl. I, S 145) (im Folgenden § 6 Abs. 2 KAG 1995) hat eine bestimmte kalkulatorische Behandlung von Fördermitteln vorgesehen: Nach § 6 Abs. 2 KAG 1995 gehörten zu den [gebührenrechtlich] ansatzfähigen Kosten auch Abschreibungen, die nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer oder Leistungsmenge gleichmäßig zu bemessen waren, sowie eine angemessene Verzinsung des aufgewandten Kapitals (Satz 2). Abschreibungen und die Verzinsung waren auf der Grundlage von Anschaffungs- und Herstellungskosten zu berechnen (Satz 3). Bei der Ermittlung der Verzinsung und der Abschreibungen blieb der aus Beiträgen und bei der Verzinsung zusätzlich auch der aus Zuschüssen Dritter aufgebrachte Eigenkapitalanteil außer Betracht (Satz 5). Soweit es für diese Regelungen auf die Anschaffungs- und Herstellungskosten, auf aufgebrachte Beiträge (Verminderung der ansatzfähigen Verzinsung und der ansatzfähigen Abschreibung) und auf erhaltene Fördermittel ankommt (Verminderung der ansatzfähigen Verzinsung), geht das Gebührenrecht indessen von dem aus, was insoweit im Kalkulationszeitraum (voraussichtlich) bei der gebührenerhebenden Körperschaft vorzufinden ist und macht keine Vorgaben dafür, was etwa im Falle eines Verbandsaustritts auf die austretende Gemeinde zu übertragen ist: Das Gebührenrecht „regiert“ nicht die Auseinandersetzung, sondern „reagiert“ auf sie.
2. Das Zulassungsvorbringen trägt ebenfalls nicht, soweit die Klägerin mit dem Zulassungsantrag den Ansatz der vollen Restbuchwerte der auf sie zu übertragenden Anlagen auf der Aktivseite der Teilungsbilanz akzeptieren, aber begehren sollte, dass in der Teilungsbilanz bei den von ihr zur übernehmenden Passiva eine Position „Fördermittel“ angesetzt wird.
Zunächst ist jedenfalls dem fristgerechten Zulassungsvorbringen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht zu entnehmen, welche der derzeit angesetzten Werte auf der Passivseite gekürzt werden sollen, damit der Ansatz einer Position „Fördermittel“ oder der Ansatz einer Position, in der Fördermittel enthalten sind, nichts an der (notwendigen) Ausgeglichenheit der Teilungsbilanz ändert. Namentlich verhält sich das fristgerechte Zulassungsvorbringen nicht zu der Frage, ob zu Gunsten einer Passivierung von Fördermitteln bei der Klägerin etwa die zu übernehmenden Verbindlichkeiten oder etwa die Position „empfangene Ertragszuschüsse“ verringert werden soll. Unbeschadet dessen enthält Nummer 1 Absatz 3 des Schreibens des Beklagten vom 30. Mai 2007 auch hinsichtlich der Passivierung von Fördermitteln bei der Klägerin keine Regelung oder Zusage. Insoweit fehlt es aus den oben schon angesprochenen Gründen wiederum jedenfalls am Rechtsbindungswillen. Auch das Fördermittel- und Gebührenrecht streiten nicht für eine entsprechende Passivierung. Insoweit gilt ebenfalls das oben schon Ausgeführte entsprechend, wonach weder das Fördermittelrecht noch das Gebührenrecht Vorgaben für die Auseinandersetzung machen. Nur am Rande ist noch auf Folgendes hinzuweisen: Werden Sachanlagen auf der Aktivseite der Bilanz mit den vollen Restbuchwerten angesetzt, muss die Bilanz auf der Passivseite einen entsprechender Gegenwert aufweisen. Sollten insoweit hier Beiträge anstelle von Fördermitteln angesetzt worden sein, ist dies jedenfalls für die Gebührenpflichtigen im Gebiet der Klägerin mutmaßlich günstiger gewesen als ein Ansatz von Fördermitteln. Denn Beiträge haben sich nach § 6 Abs. 2 KAG1995 stärker gebührenmindernd ausgewirkt als Fördermittel, weil Beiträge - anders als Fördermittel - auch die ansatzfähigen Abschreibungen und nicht nur die ansatzfähige Verzinsung vermindert haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).