Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 29.08.2018 – 33 K 416.16 A
Orientierungssatz
1. Eine Klageschrift muss grundsätzlich die ladungsfähige Anschrift der Parteien enthalten, auch wenn diese anwaltlich vertreten sind. Fehlt eine solche Anschrift, hat das Gericht den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Dies gilt auch dann, wenn sich die Anschrift ändert und der Kläger ohne triftigen Grund seine neue Anschrift nicht nennt. Etwas anderes gilt, wenn die Erfüllung unmöglich ist.(Rn.19)
2. Die mit einer Belehrung über die Folgen einer unterlassenen Ergänzung versehene Aufforderung gilt ebenso wie die zuvor übersandte Ladung zur mündlichen Verhandlung trotz der fehlgeschlagenen Zustellung mit dem Datum der Aufgabe zur Post als zugestellt, wenn der Ausländer Zustellungen unter der letzten Anschrift, die dem Gericht bekannt ist, gegen sich gelten lassen müssen, weil er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat.(Rn.20)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Kläger begehren die Anerkennung als Asylberechtigte.
Sie sind nach ihren eigenen Angaben turkmenische Staatsangehörige russischer Volkszugehörigkeit und islamischen Glaubens und im Jahr 2013 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, wo sie am 16. September 2013 Asylanträge stellten. In ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) im Mai 2016 begründete die Klägerin zu 1 die Asylanträge im Wesentlichen damit, dass sie vor ihrem Lebensgefährten und dessen Familie aus Turkmenistan geflohen sei, die sie und die Kläger zu 2 und 3 misshandelt und auch Beziehungen zur dortigen Polizei gehabt hätten. Zu dem Termin zur Sprachanalyse beim Bundesamt im September 2016 erschien die Klägerin zu 1 nicht.
Mit Bescheid vom 22. September 2016, zugestellt am 11. Oktober 2016, lehnte das Bundesamt den Antrag der Kläger auf Anerkennung als Asylberechtigte, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorlägen. Die Kläger wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall, dass sie die Ausreisefrist nicht einhielten, drohte das Bundesamt ihnen die Abschiebung in den Herkunftsstaat oder in einen anderen Staat an, in den sie einreisen dürften oder der zu ihrer Rücknahme verpflichtet sei, und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung.
Gegen diesen Bescheid haben die Kläger am 13. Oktober 2016 Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin erhoben und verfolgen damit ihr Begehren weiter.
Die Kläger beantragen schriftsätzlich sinngemäß,
die Beklagte unter (teilweiser) Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. September 2016 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise,
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. September 2016 zu verpflichten, ihnen subsidiären Schutz zuzuerkennen,
höchst hilfsweise,
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. September 2016 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid.
Den gleichzeitig gestellten Antrag der Kläger auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat die damals zuständige Einzelrichterin mit Beschluss vom 1. November 2016 abgelehnt.
Nachdem die Zustellung der Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung an die Kläger unter der bei Klageerhebung mitgeteilten und im Melderegister weiterhin verzeichneten Anschrift fehlgeschlagen war, hat das Gericht die Kläger mit Schreiben vom 25. Juli 2018 unter Fristsetzung bis 20. August 2018 aufgefordert, eine ladungsfähige Anschrift mitzuteilen. Dem sind die Kläger nicht nachgekommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte sowie die Asyl- und Ausländerakten der Kläger Bezug genommen, die vorgelegen haben und – soweit erheblich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung ergeht durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, nachdem ihr die Kammer den Rechtsstreit mit Beschluss vom 18. Juli 2018 zur Entscheidung gemäß § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes – AsylG – übertragen hat. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Kläger und der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung zur Sache verhandeln und entscheiden, weil diese mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).
Die als Verpflichtungsklage statthafte Klage ist unzulässig.
Sie entspricht – zum maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs der Ausschlussfrist gemäß § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO – nicht den aus § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO folgenden Zulässigkeitsanforderungen. Danach muss die Klage den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Hierzu gehört zwingend auch die Angabe der ladungsfähigen Anschrift, wobei darunter die Anschrift zu verstehen ist, an welcher der Kläger tatsächlich zu erreichen ist, und zwar auch dann, wenn er anwaltlich vertreten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 2012 – BVerwG 9 B 79.11 u.a. –, juris, Rn. 11; BVerwG, Urteil vom 13. April 1999 – BVerwG 1 C 24.97 –, juris, Rn. 27 ff.). Fehlt eine solche Anschrift, hat das Gericht den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern (§ 82 Abs. 2 VwGO). Dies gilt auch dann, wenn sich die Anschrift ändert und der Kläger ohne triftigen Grund seine neue Anschrift nicht nennt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 1999, a.a.O., Rn. 42). Diese Pflicht entfällt nur, wenn ihre Erfüllung ausnahmsweise – etwa wegen Obdachlosigkeit – unmöglich ist oder ihr schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 2012, a.a.O., Rn. 7 m.w.N.).
Ausgehend hiervon war die Einzelrichterin berechtigt, die Kläger mit Schreiben vom 25. Juli 2018 unter Setzung einer Ausschlussfrist bis 20. August 2018 gemäß § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO zur Angabe ihrer aktuellen ladungsfähigen Anschrift aufzufordern. Die an die Klägerin zu 1 persönlich unter der in der Klageschrift benannten Anschrift gerichtete Ladung zur mündlichen Verhandlung ist als unzustellbar zurückgekommen. Ausweislich des Vermerks 1.4.4 auf der Postzustellungsurkunde sind die Empfänger unbekannt verzogen. Die mit einer Belehrung über die Folgen einer unterlassenen Ergänzung versehene Aufforderung gilt – ebenso wie die zuvor übersandte Ladung zur mündlichen Verhandlung – trotz der fehlgeschlagenen Zustellung gemäß § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG mit dem Datum der Aufgabe zur Post, also mit dem 26. Juli 2018, als zugestellt, weil die Kläger gemäß § 10 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 AsylG Zustellungen unter der letzten Anschrift, die dem Gericht bekannt ist, gegen sich gelten lassen müssen, wenn sie – wie hier – für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt haben. Die letzte dem Gericht zum Zeitpunkt der Ladung bekannte Anschrift der Kläger war die bei Klageerhebung angegebene Anschrift, wo die Kläger nach Auskunft des Postzustellers nicht mehr wohnen. Über die Verpflichtung zur unverzüglichen Anzeige eines Wohnungswechsels und die Rechtsfolgen des § 10 Abs. 2 AsylG ist die Klägerin zu 1 bei der Asylantragstellung entsprechend § 10 Abs. 7 AsylG schriftlich und gegen Empfangsbestätigung in russischer Sprache belehrt worden (Bl. 5-12 der Asylakte). Ihre ladungsfähige Anschrift haben die Kläger jedoch bis heute und damit auch bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs der ihnen gemäß § 82 Abs. 2 VwGO gesetzten Frist am 20. August 2018 nicht benannt. Eine neue Anschrift ergibt sich auch nicht aus dem Einwohnermelderegister oder aus den Asyl- und Ausländerakten der Kläger.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung.