Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 30.08.2018 – OVG 6 S 38.18

ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0830.OVG6S38.18.00

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. Juli 2018 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten der Beschwerde.

Gründe

1

Die Antragsteller wenden sich gegen Kostenbeteiligungsbescheide nach dem Tagesbetreuungskostenbeteiligungsgesetz - TKBG - für ihre beiden Töchter für die Betreuungszeiten vom 1. März bis zum 31. Juli 2011 (J...), vom 1. April 2011 bis zum 31. Juli 2013 (A...) und vom 1. August 2014 bis 31. Oktober 2015 (J...). Mit Bescheiden vom 30. März 2017 hat der Antragsgegner die Höhe der Kostenbeteiligung für diese Zeiträume endgültig festgesetzt und den dagegen gerichteten Widerspruch der Antragsteller mit Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2018 zurückgewiesen. Über die hiergegen erhobene Klage VG 18 K 108.18 ist bislang nicht entschieden. Den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 30. März 2017 hat das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.

2

Die hiergegen gerichtete Beschwerde, mit der die Antragsteller ihr Begehren weiter verfolgen, hat keinen Erfolg. Auf der allein maßgeblichen Grundlage der Beschwerdegründe ergibt sich kein Grund für eine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

3

Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides mit dem Interesse der Antragsteller, hiervon verschont zu bleiben, geht zu Lasten der Antragsteller aus, weil keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bestehen.

4

Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche (endgültige) Kostenbeteiligung und die Geltendmachung einer Nachforderung sind § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 TKBG. Nach § 1 Abs. 1 TKBG haben das Kind und seine Eltern sich nach Maßgabe dieses Gesetzes an den durchschnittlichen jährlichen Kosten der Betreuung in einer Tageseinrichtung, Tagespflegestelle oder der ergänzenden Betreuung an Schulen zu beteiligen. Gemäß § 2 Abs. 1 TKBG bemisst sich die Kostenbeteiligungspflicht für die Betreuung nach dem Einkommen des Kostenbeteiligungspflichtigen, der in Anspruch genommenen Art der Tagesbetreuung und dem Betreuungsumfang. Nach Absatz 2 gilt als Einkommen die Summe der im letzten Kalenderjahr vor Festsetzung der Kostenbeteiligung erzielten positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Steht dieses Einkommen noch nicht fest, so ist bis zu dessen endgültiger Feststellung die Kostenbeteiligung vorläufig auf der Grundlage der glaubhaft gemachten Einkommensverhältnisse des Vorjahres zu bemessen (Satz 3). Zur Festsetzung der Kostenbeteiligung sieht § 5 Abs. 3 Satz 1 TKBG vor, dass eine nach den maßgeblichen Vorschriften veränderte Kostenbeteiligung vom Ersten des Monats an berücksichtigt wird, in dem eine Neufestsetzung der Kostenbeteiligung beantragt oder eine Kostenbeteiligung von Amts wegen überprüft wird. Nach Satz 2 werden für die zurückliegende Zeit mit Ausnahme der Fälle, in denen eine Kostenbeteiligungsfestsetzung vorläufig erfolgte und sich etwas anderes ergibt, zu viel gezahlte Beträge nicht erstattet und zu wenig gezahlte Beträge nicht nachgefordert. Der Senat hat bereits entschieden, dass, soweit die Kostenbeteiligung für einen mehrere Kalenderjahre übergreifenden Zeitraum festgesetzt wird, das Vorjahreseinkommen gegebenenfalls für mehrere nachfolgende Kalenderjahre maßgeblich sein kann (Beschluss vom 10. Dezember 2014 - OVG 6 N 86.14 -, Rn. 5 bei juris).

5

Für die Bemessung der Höhe der Kostenbeteiligung ist auf den Zeitraum abzustellen, in dem das Kind betreut wurde. Die Kostenbeteiligungspflicht entsteht damit dem Grunde nach jedenfalls mit der Inanspruchnahme der Betreuung. Nach dem Betreuungszeitraum vom Gesetzgeber vorgesehene Veränderungen hinsichtlich der Kostenbeteiligung haben grundsätzlich keinen Einfluss auf die einmal entstandene Kostenbeteiligungspflicht. Das gilt auch für die Fälle, in denen die Kostenbeteiligung vorläufig festgesetzt wurde, weil das maßgebliche Vorjahreseinkommen noch nicht endgültig feststand (§ 2 Abs. 2 Satz 3 TKBG) bzw. wenn das Einkommen des während der Inanspruchnahme der Betreuung laufenden Kalenderjahres voraussichtlich geringer ist als das des Vorjahres und die Festsetzung deshalb nach § 2 Abs. 3 TKBG vorläufig erfolgte. Nicht maßgeblich ist insoweit demgegenüber der Zeitpunkt, in dem die endgültige Kostenfestsetzung durch Bescheid erfolgt. Dieser Zeitpunkt hängt nicht nur von der Bearbeitungsdauer bei der Behörde ab, sondern auch von Umständen, auf die die Beteiligten keinen Einfluss haben, wie etwa die Erstellung der Einkommensteuerbescheide durch das Finanzamt.

6

Dieses Normverständnis wird durch Sinn und Zweck der Vorschriften bestätigt. Sie sollen eine nach den jeweiligen Kriterien gestaffelte, gleichmäßige Kostenbeteiligung der Kostenbeitragspflichtigen an den Aufwendungen des Antragsgegners zur Tagesbetreuung gewährleisten. Dies wäre nicht gesichert, wenn auf die unter Umständen erst Jahre später ergehende endgültige Festsetzung der Kostenbeteiligung für die Bemessung von deren Höhe abgestellt würde. Es würde dann gegebenenfalls zu unterschiedlich hohen Kostenbeteiligungen kommen, je nachdem, ob die Festsetzung der Kostenbeteiligung sogleich endgültig erfolgt oder erst, nachdem die maßgebliche Einkommenshöhe geklärt ist. Dasselbe gilt auch für Fälle, in denen Betroffene Rechtsbehelfe gegen ihre Kostenbeteiligung einlegen. Auch insoweit kommt es im Falle ihres Unterliegens nicht auf den Zeitpunkt des Eintritts der Bestandskraft des jeweils angefochtenen Bescheides, sondern auf die Höhe der Kostenbeteiligung im maßgeblichen Betreuungszeitraum an.

7

Diese Auslegung erscheint im Übrigen auch im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikels 3 Abs. 1 GG geboten, weil ein sachlicher Grund für eine Besser- oder Schlechterbehandlung von (dem Grunde nach) Kostenbeitragspflichtigen, deren Beiträge nur vorläufig festgesetzt wurden oder die Rechtsbehelfe eingelegt haben, nicht ersichtlich ist.

8

Ohne Erfolg führt die Beschwerde hierzu aus, nach § 3 Abs. 5 TKBG in der zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung vom 9. Mai 2016 werde vor Beginn der regelmäßigen Schulpflicht eine Kostenbeteiligung nicht erhoben; gebe es keine Kostenbeteiligung, scheide auch eine Nacherhebung aus. Diese Argumentation lässt außer Acht, dass der Gesetzgeber der Befreiung von der Kostenbeteiligungspflicht keine Rückwirkung beigemessen hat. Darauf liefe dieses Verständnis der Vorschrift jedoch hinaus. Es müssten dann bereits abgeschlossene Verfahren rückabgewickelt werden. Weder der Wortlaut noch die Systematik der Norm sprechen für diese Annahme, denn anderenfalls wäre die Regelung in § 5 Abs. 3 Satz 2 TKBG, wonach im Falle der vorläufigen Festsetzung nach wie vor eine Erstattung bzw. Nachforderung der Kostenbeiträge möglich sein soll, sinnlos.

9

Etwas Anderes folgt - entgegen der Auffassung der Beschwerde - auch nicht aus § 8 Abs. 2 TKBG. Nach dieser Vorschrift gilt § 3 Abs. 5 TKBG vom 1. August 2017 bis zum 31. Juli 2018 mit der Maßgabe, dass in den letzten fünf Jahren vor Beginn der regelmäßigen Schulpflicht eine Kostenbeteiligung nach § 1 Abs. 1, mit Ausnahme der Beteiligung an den Kosten für eine im Angebot enthaltene Verpflegung, nicht erhoben wird. Die Antragsteller meinen, beide Kinder fielen mit ihren sachlichen Daten unter diese Vorschrift für die Zeiträume der Nachforderungen. Sie verkennen deren Regelungsgehalt. Auch diese Norm ordnet keine rückwirkende Beseitigung einer Kostenbeteiligungspflicht an. § 8 TKBG schränkt die vollständige Beseitigung der Kostenbeteiligung nach § 3 Abs. 5 TKBG für die darin jeweils genannten Zeiträume in den Absätzen 1, 2 und 3 jeweils teilweise ein und sieht auf diese Weise die von den Antragstellern selbst angesprochene stufenweise Beseitigung der Kostenbeitragspflicht vor. Bereits vor ihrem Inkrafttreten entstandene Kostenbeitragspflichten werden durch diese Regelung indessen nicht beseitigt.

10

Weiter liegen auch die Voraussetzungen für eine Nachforderung der Kostenbeteiligung nach § 2 Abs. 2 Satz 3 und § 5 Abs. 3 Satz 2 TKBG vor.

11

Für die hier streitigen Zeiträume stand im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Betreuung das maßgebliche jeweilige Vorjahreseinkommen nicht fest, sodass eine Festsetzung jeweils vorläufig erfolgte. Eine endgültige Festsetzung durfte der Antragsgegner erst vornehmen, nachdem die maßgeblichen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2010 und 2013 auf seine entsprechende Aufforderung mit Schreiben vom 20. Januar 2017 dem Antragsgegner unter dem 5. Februar 2017 vorgelegt wurden.

12

Der Einwand der Antragsteller, die vorläufige Festsetzung der Kostenbeteiligung sei unwirksam, weil sie die vorläufigen Festsetzungsbescheide vom 25. Januar 2011, 25. März 2011 und 21. Juli 2014 nicht erhalten hätten, ist nicht nachvollziehbar. Die Antragsteller haben die darin festgesetzten Kostenbeteiligungsbeiträge stets an den Antragsgegner gezahlt. Es wäre nicht erklärlich, woher sie Kenntnis von deren Höhe hätten haben sollen, wenn sie die Bescheide nicht erhalten hätten. Dass jene Bescheide im Verwaltungsvorgang nicht als Leseabschrift enthalten sind, sondern sich darin lediglich ein Vermerk über deren Versand befindet, führt ebenfalls nicht zu der Annahme, die vorläufige Festsetzung sei nicht wirksam erfolgt.

13

Auch die weiteren Einwendungen der Antragsteller überzeugen nicht.

14

Verfehlt ist der Hinweis auf die Feststellungen im Widerspruchsbescheid des Antragsgegners vom 4. Mai 2011. Die Antragsteller machen geltend, darin sei ausgeführt, die notwendigen Nachweise über ihr Einkommen lägen endgültig vor. Dabei verkennen sie, dass in jenem Widerspruchsbescheid von dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009 die Rede ist und die endgültige Festsetzung der Kostenbeteiligung der Antragsteller für den Zeitraum vom 1. März 2009 bis zum 31. Januar 2011 erfolgte, während hier Betreuungszeiträume erst ab dem 1. März 2011 im Streit sind.

15

Ohne Erfolg berufen sich die Antragsteller darauf, sinngemäß durch Vorlage von Einkommensnachweisen für die Zeiten ab 1. Februar 2014 einen Antrag auf Berücksichtigung des Einkommens des laufenden Kalenderjahres gestellt zu haben. Dieser Vortrag findet schon der Sache nach keine Stütze in den Akten. Die Antragsteller haben im Zusammenhang mit einer Erweiterung der Betreuungszeit ab Februar 2014 jeweils Erklärungen vorgelegt, wonach die Antragstellerin zu 1. weiter selbständig tätig sei und der Antragsteller zu 2. nach wie vor seiner bisherigen Erwerbstätigkeit nachgehe (Bl. 120, 121 VV). Nachweise über die Höhe des Einkommens im Jahr 2014 haben sie in diesem Zusammenhang nicht vorgelegt. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob die bloße Vorlage von Einkommensnachweisen einen Aktualisierungsantrag im Sinne des § 2 Abs. 3 TKBG darstellen kann. Ebenso wenig kommt es auf die von den Antragstellern aufgeworfene Frage an, wie sich ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch auf eine etwaige (sinngemäße), aber vom Antragsgegner nicht berücksichtigte entsprechende Antragstellung auswirken würde.

16

Soweit die Antragsteller geltend machen, Einkommensteuerbescheide, die den Vorläufigkeitsvermerk des § 164 AO enthielten, könnten vom Antragsgegner für eine endgültige Festsetzung der Höhe der Kostenbeteiligungspflicht verwendet werden, ist nicht ersichtlich, weshalb dies im vorliegenden Zusammenhang eine Rolle spielen soll. Die hier streitgegenständliche endgültige Festlegung erfolgte aufgrund der Einkommensteuerbescheide für 2010 und für 2013, die beide nicht unter dem Vorbehalt nach § 164 AO standen. Das war lediglich für den Einkommensteuerbescheid 2014 der Fall, der mit Blick auf die hier in Rede stehenden Betreuungszeiträume nicht für eine endgültige Festsetzung herangezogen wurde.

17

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.

18

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).