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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 12.09.2018 – 3 L 483.18

ECLI:DE:VGBE:2018:0912.VG3L483.18.00

Orientierungssatz

Der Prüfungsausschuss kann in der Regel auf Antrag des Lehramtsstudenten Kompetenzen, die er außerhalb von Hochschulen erworben hat, bis zur Hälfte der für den Studiengang bzw. das Studienfach vorgesehenen Leistungspunkte anrechnen, soweit sie gleichwertig sind.(Rn.19) Studierende des Masterstudiengangs „Lehramt an Grundschulen“ haben dabei im Laufe ihres Studiums verpflichtend ein Praxissemester zu absolvieren.(Rn.20) Die in diesem Praxissemester zu erwerbenden Kompetenzen ergeben sich aus den jeweiligen gesetzlichen Regelungen.(Rn.21) Wie die genannten Kompetenzen erworben werden, ergibt sich regelmäßig aus der weiteren Modulbeschreibung.(Rn.24) Insoweit kommt eine Anerkennung der außeruniversitär erlangten Kenntnisse im Fachpraktikum im Wege der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nicht in Betracht, wenn nicht glaubhaft gemacht werden kann, dass diese Kenntnisse gleichwertig sind mit denjenigen, die im Rahmen des Fachpraktikums erworben werden sollen.(Rn.25)

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin absolvierte bis 1988 ein pädagogisches Studium als Krippenerzieherin und arbeitete ab 1994 unterrichtsbegleitend an einer Grundschule. Seit dem 1. September 2016 ist sie als pädagogische Unterrichtshilfe an der P... in Berlin beschäftigt. Ihren Angaben zufolge erteilt sie dort derzeit fünf Stunden wöchentlich selbständigen Unterricht.

2

Seit dem Wintersemester 2017/2018 studiert sie den lehramtsbezogenen Masterstudiengang „Lehramt an Grundschulen“ mit den drei Studienfächern Sonderpädagogik, Deutsch und Sachunterricht an der Antragsgegnerin.

3

Unter dem 27. September 2017 beantragte die Antragstellerin bei der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses Bildung an Grundschulen und Lehramt an Grundschulen (i.F. Prüfungsausschuss), ihr ihre berufliche Vorerfahrung als Fachpraktikum für das Lehramtsstudium anzuerkennen. Als pädagogische Unterrichtshilfe arbeite sie mit einer von der Senatsverwaltung erteilten „indirekten Lehrbefähigung“.

4

Mit Bescheid vom 20. Juli 2018 teilte der Prüfungsausschuss der Antragstellerin mit, dass in ihrem Fall die ansonsten zwingende Präsenzzeit im Praxissemester von drei auf zwei Tage verkürzt werde. Zugleich forderte er die Antragstellerin dazu auf, eine Lehrbefugnis im Fach Sonderpädagogik nachzuweisen. Im Falle des Nachweises werde der Prüfungsausschuss in einem Eilverfahren über eine Anrechnung im Fach Sonderpädagogik entscheiden.

5

Mit weiterem Bescheid vom 26. Juli 2018 teilte der Prüfungsausschuss der Antragstellerin u.a. mit, dass er ihr eine indirekte Lehrbefugnis nicht anerkenne. Ihre außerunterrichtlichen Tätigkeiten würden aber angerechnet, im Schulpraktikum müsse sie an zwei Tagen jeweils durchschnittlich vier Stunden in der Schule sein.

6

Im Juni 2018 wies das Praktikumsbüro der Antragstellerin einen Praktikumsplatz an der A... zu und teilte mit, dass der Antritt zum Praktikum in den ersten fünf Schultagen im September 2018 erfolge. Den Antrag der Antragstellerin, sie der P... zuzuweisen, lehnte die Mitarbeiterin des Praktikumsbüros ab.

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Gegen den Bescheid vom 26. Juli 2017 und die Zuweisung zur A... hat die Antragstellerin am 22. August 2018 Klage erhoben (VG 3 K 445.18), ferner hat sie am 23. August 2018 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.

8

Die Antragstellerin beantragt wörtlich,

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1.

die Antragsgegnerin zu verpflichten, entsprechend des Bescheides vom 20. Juli 2018 über die Voraussetzung für die Anrechnung eines Praxissemesters im Studiengang Master of Education (Lehramt), Studienfach Sonderpädagogik, Deutsch und Sachunterricht, festzustellen, dass sie über die Lehrbefugnis im Fach Sonderpädagogik mit der Fachrichtung „Geistige Entwicklung“ verfügt und daher die Anrechnung des Fachpraktikums im Fach Sonderpädagogik mit der Fachrichtung „Geistige Entwicklung“ bereits vollständig durch die bereits erbrachten entsprechenden Tätigkeiten im Schuldienst erfolgt.

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2.

die Antragsgegnerin zu verpflichten, aufgrund der Anrechnung festzustellen, dass die Präsenzzeit im Praxissemester bereits vollständig erbracht ist.

11

Die Antragsgegnerin beantragt,

12

den Antrag zurückzuweisen.

13

Sie meint, die außeruniversitäre Tätigkeit sei der Antragstellerin hinreichend für das Praxissemester anerkannt worden. Eine weitere Anrechnung sei nicht möglich. Nach der Studien- und Prüfungsordnung seien im Praxissemester Hospitations- und/oder angeleitete Unterrichtsstunden abzuleisten sowie die erforderliche Reflexion und Analyse zu erbringen. Dies habe die Antragstellerin nicht nachgewiesen.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst deren Anlagen verwiesen. Die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen.

II.

15

Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig, aber unbegründet.

16

Der Erlass der mit den Anträgen jeweils begehrten einstweiligen Anordnung würde das Ergebnis eines auf das gleiche Ziel gerichteten Hauptsacheverfahrens vorwegnehmen. Eine solche grundsätzlich unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren ist mit Rücksicht auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes ausnahmsweise nur dann geboten, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre (Anordnungsanspruch) und der Rechtsschutzsuchenden schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Anordnungsgrund).

17

Die Antragstellerin hat jedoch nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung jeweils keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. mit § 920 Abs. 2 ZPO.

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1. Es ist nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Antragstellerin einen Anspruch darauf hat, dass ihre außeruniversitären Tätigkeiten vollständig auf das Fachpraktikum anzurechnen sind.

19

a) Das Begehren der Antragstellerin richtet sich nach § 23a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Abs. 4 des Berliner Hochschulgesetzes (BerlHG) i.V. mit § 110 Abs. 3 und Abs. 5 der fächerübergreifenden Satzung zur Regelung von Zulassung, Studium und Prüfung der Antragsgegnerin (ZSP-HU, AMBL H... vom 30. April 2013, Nr. 15/2013). Danach rechnet der zuständige Prüfungsausschuss auf Antrag des Studierenden Kompetenzen, die außerhalb von Hochschulen erworben wurden, bis zur Hälfte der für den Studiengang bzw. das Studienfach vorgesehenen Leistungspunkte an, soweit sie gleichwertig sind.

20

Studierende des Masterstudiengangs „Lehramt an Grundschulen“ haben im Laufe ihres Studiums verpflichtend ein Praxissemester zu absolvieren, § 8 Abs. 1 des Lehrkräftebildungsgesetzes (LBiG). Entsprechend sieht die für die Antragstellerin geltende Fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung für den lehramtsbezogenen Masterstudiengang „Lehramt an Grundschulen“ vom 22. April 2015 (AMBl HU Nr. 123/2015, Seite 3 ff. StudO ; Seite 70 ff. PO) ein Modul „Fachpraktikum“ vor, das 24 Leistungspunkten entspricht (§ 18 StudO, § 6 Abs. 1 Satz 3 PO und Anlage der PO).

21

Die im Praxissemester zu erwerbenden Kompetenzen ergeben sich zunächst aus § 8 Abs. 3 Satz 1 LBiG, wonach dieses den Studierenden sowohl vertiefte Einblicke in alle Aspekte des Lehrerberufs gewähren als auch die Reflexion des Lehrerhandelns und der unterrichtlichen und außerunterrichtlichen Vorgänge befördern soll. Nach Satz 2 und Satz 3 sind zu diesem Zweck darin schwerpunktmäßig angeleitete Unterrichtserfahrungen zu schaffen und Lehr- und Unterrichtsforschungsprojekte, aber auch interdisziplinäre Projekte in Verantwortung der Universitäten und mit Betreuung der anleitenden Lehrkräfte durchzuführen. Die Unterrichtserfahrungen werden zusätzlich durch Hospitationen ergänzt.

22

Entsprechend formuliert die Modulbeschreibung (Anlage 1 der StudO, Seite 53 ff.) für das Modul 3 „Fachpraktikum“ die folgenden „Lern- und Qualifikationsziele“:

23

„Die Studierenden haben gelernt, unter besonderer Berücksichtigung der spezifischen Anforderungen der Grundschule Fachunterricht theoriegeleitet unter Beachtung aktueller fachdidaktischer und fachlicher Erkenntnisse sowie curricularer Vorgaben und inklusiver Ansätze zu konzipieren. Sie haben ihr praktisches Handeln unter Anleitung am Lernort Schule erprobt und sich als Lehrerpersönlichkeit erfahren. Sie können den Unterricht analysieren und Kriterien geleitet reflektieren und ziehen Schlussfolgerungen für zukünftige Unterrichtsplanungen. Sie nehmen am Schulleben teil und gestalten dieses mit.“

24

Wie die genannten Kompetenzen erworben werden, ergibt sich aus der weiteren Modulbeschreibung. Danach wenden die Studierenden in jedem ihrer drei Studienfächer im Sinne von § 4 Abs. 2 StudO jeweils 60 Stunden für die Vorbereitung des Fachpraktikums auf („SE Praktikumsvorbereitung Fach 1“, „SE Praktikumsvorbereitung Fach 2“, „SE Praktikumsvorbereitung Fach 3“). Darüber hinaus haben sie pro Studienfach 120 weitere Stunden für das Schulpraktikum selbst aufzuwenden, wobei 60 Stunden Präsenzzeit in der Schule mit 20 Hospitationsstunden und 11 Unterrichtsstunden mit eigener Unterrichtstätigkeit zu absolvieren sind und 60 Stunden pro Studienfach der Vor- und Nachbereitung dienen („SPR Fach 1, SPR Fach 2, SPR Fach 3“). Zudem haben sie das Fachpraktikum in 30 Stunden pro Studienfach nachzubereiten, wobei sie den Unterricht reflektieren und auswerten sowie eigene Lehr- und Lernerfahrungen reflektieren („SE Nachbereitung Fach 1“, „SE Nachbereitung Fach 2“, „SE Nachbereitung Fach 3“). Schließlich ist im Fach Sonderpädagogik ein Praktikumsbericht („MAP“) zu verfassen.

25

b) Vorliegend hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass ihre außeruniversitär erworbenen Kompetenzen gleichwertig sind mit denjenigen, die im Rahmen des Fachpraktikums erworben werden sollen.

26

So ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen, dass das Land Berlin die Antragstellerin seit September 2016 (zunächst in Vollzeit) als pädagogische Unterrichtshilfe angestellt hat und sie an einer Schule mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung arbeitet. Sie hat aufgezeigt, dass sie dort (derzeit fünf Stunden wöchentlich) eigenständigen Unterricht erteilt und darüber hinaus den Sonderschullehrer im Team durch Co-Teaching, Förderung einzelner Schüler oder Kleingruppen und durch Bereitstellung von Unterrichtsmaterialien unterstützt. Weiterhin nimmt sie an Teamsitzungen teil und ist in die Elternarbeit involviert. Überdies hat sie an zahlreichen Weiterbildungen teilgenommen.

27

Daraus geht zwar hervor, dass die Antragstellerin jedenfalls bereits am Schulleben teilnimmt und dieses auch mitgestaltet. Insoweit hat sie eine der zu erwerbenden Kompetenzen im Modul Fachpraktikum nachgewiesen. Ausweislich der Modulbeschreibung ist diese Kompetenz im Rahmen des Schulpraktikums während der Präsenzzeit in der Schule zu erwerben (vgl. die Modulbeschreibung zu den Punkten „SPR Fach 1-3“). Dem hat die Antragsgegnerin Rechnung getragen, indem sie die Präsenzzeit in der Schule für die Antragstellerin von drei auf zwei Tage verkürzt hat.

28

Bezüglich der weiteren zu erwerbenden Kompetenzen ist indes nicht erkennbar, dass die Antragstellerin diese oder gleichwertige Kompetenzen durch ihre aufgezeigten außeruniversitären Tätigkeiten erworben hat.

29

Zunächst ist nicht festzustellen, dass die Antragstellerin bereits die Kompetenz erworben hat, ihr Handeln als Lehrerin im und außerhalb des Unterrichts zu reflektieren (vgl. § 8 Abs. 3 LBiG) und den Unterricht selbst nach Kriterien geleitet zu analysieren sowie daraus Schlussfolgerungen für zukünftige Unterrichtsplanungen zu ziehen. Darauf zielt die im Fachpraktikum vorgesehene Nachbereitung vollständig ab (vgl. die Modulbeschreibung zu den Punkten „SE Nachbereitung Fach 1-3“). Gleiches gilt für das Ziel, das praktische Handeln unter Anleitung am Lernort Schule zu erproben und sich als Lehrerpersönlichkeit zu erfahren. Dafür ist im Rahmen des Schulpraktikums vorgesehen, dass der Unterricht in 11 Stunden selbständig geplant und durchgeführt wird und anschließend in Auswertungs- und Beratungsgesprächen mit den Betreuern reflektiert wird. Außerdem sind 20 Hospitationsstunden in den gewählten Studienfächern und in verschiedenen Lerngruppen mit pädagogischen und fachdidaktischen Beobachtungsschwerpunkten vorgesehen, die anschließend zu reflektieren sind (vgl. die Modulbeschreibung zu den Punkten „SPR Fach 1-3“). Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin durch Erteilung von Unterricht und Co-Teaching eine gleichartige Kompetenz erworben hat. Denn dabei wird sie weder selbst angeleitet noch beobachtet oder reflektiert sie dabei pädagogische und fachdidaktische Schwerpunkte. An dieser Einschätzung ändert nichts, dass der Schulleiter der P...Schule in seinem Schreiben vom 2. Juli 2018 angegeben hat, zur Einarbeitung der Antragstellerin von September bis Oktober 2016 hätten kriteriengeleitete Unterrichtshospitationen sowie regelmäßige angeleitete Unterrichtsstunden durch eine ausgebildete Mentorin gehört, die in Inhalt und Niveau den zu erwerbenden Kompetenzen der PO und der StudO entsprochen hätten; die Dauer des Praxissemesters sei nicht unterschritten worden. Denn daraus geht nicht hervor, dass und wie oft die Antragstellerin in ihren Studienfächern hospitiert hat und welche Kriterien den Hospitationen zu Grunde lagen. Der Verweis des Schulleiters auf das Niveau der PO und der StudO ist zu pauschal, um nachzuvollziehen und glaubhaft zu machen, dass die Antragstellerin in verschiedenen Lerngruppen ihrer Studienfächer bestimmte pädagogische und fachdidaktische Schwerpunkte beobachtet hat. Es wird auch nicht deutlich, wie oft und auf welche Art und Weise der Unterricht der Antragstellerin angeleitet wurde, ob dies jeweils durch eine Fachlehrkraft im entsprechenden Studienfach erfolgte, ob der Unterricht fachlich und didaktisch geplant und unter Berücksichtigung fachdidaktischer Forschungsergebnisse und lernzieldifferenzierter Konzepte vorbereitet wurde und etwa, ob die Antragstellerin dabei erziehungswissenschaftliche, psychologische, sozialwissenschaftliche und fachdidaktische Grundlagenkenntnisse umgesetzt hat.

30

Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin Fachunterricht in ihren Studienfächern theoriegeleitet unter Beachtung aktueller fachdidaktischer und fachlicher Erkenntnisse sowie curricularer Vorgaben und inklusiver Ansätze konzipieren kann. Insoweit bilden die Entwicklung von Lernumgebungen unter Verwendung geeigneter Unterrichtsmethoden, die Erstellung von Modellen der Unterrichtsplanung, die Analyse von Aufgabenkonstruktionen, theoretische und methodische Grundlagen der Leistungsüberprüfung sowie die Entwicklung und Analyse von Diagnose- und Förderkonzepten den Inhalt der Vorbereitung des Fachpraktikums (vgl. die Modulbeschreibung zu den Punkten „SE Praktikumsvorbereitung Fach 1“, „SE Praktikumsvorbereitung Fach 2“, „SE Praktikumsvorbereitung Fach 3“). Es ist auch nicht ersichtlich, dass und wie sich die Antragstellerin eine gleichwertige Kompetenz angeeignet haben könnte. Das geht insbesondere nicht daraus hervor, dass sie selbständig Unterricht erteilt, nicht zuletzt weil dies allein nichts über Inhalt und Qualität ihres Unterrichts aussagt. Aus dem gleichen Grunde lässt sich die aufgezeigte Kompetenz nicht daraus ableiten, dass die Antragstellerin den Sonderschullehrer an ihrer Schule durch Bereitstellung von Unterrichtsmaterialien unterstützt.

31

Soweit die Antragstellerin im Übrigen vorträgt, sie verfüge mit der Anerkennung als pädagogische Unterrichtshilfe über eine „indirekte Lehrbefähigung“ im Fach Sonderpädagogik, folgt daraus nichts anderes. Als pädagogische Unterrichtshilfe gilt sie zwar gemäß § 67 Abs. 1 Satz 2 SchulG als Lehrkraft. Daraus folgt aber keine Lehrbefähigung. Denn deren Erwerb regelt abschließend das Lehrkräftebildungsgesetz, vgl. §§ 1, 2 Abs. 2, 10 Abs. 1 und 13 Abs. 1 LBiG. Dass die Antragstellerin bereits über eine solche Lehramtsbefähigung verfügt, trägt sie selbst nicht vor.

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2. Die Antragstellerin kann auch nicht beanspruchen, dass vorläufig festgestellt wird, dass die Präsenzzeit im Praxissemester bereits vollständig erbracht ist.

33

Nach der Modulbeschreibung beträgt die Präsenzzeit im Fachpraktikum insgesamt 300 Stunden. Davon entfallen insgesamt 120 Stunden Präsenzzeit auf die Praktikumsvor- und Nachbereitung (75 Stunden Vorbereitung, 45 Stunden Nachbereitung, vgl. die Modulbeschreibung zu den Punkten „SE Praktikumsvorbereitung Fach 1-3“, „SE Nachbereitung Fach 1-3“). Die Antragstellerin hat nach Vorstehendem nicht glaubhaft gemacht, dass sie sich die aus den dort vorgesehenen Themen und Inhalten ergebenden Kompetenzen anderweitig angeeignet hat.

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Die weiteren 180 Stunden Präsenzzeit sind im Rahmen des Schulpraktikums in der Schule zu erbringen (jeweils 60 Stunden pro Studienfach bei drei Studienfächern, vgl. die Modulbeschreibung zu den Punkten „SPR Fach 1-3“). Dabei geht die Antragsgegnerin von grundsätzlich drei Präsenztagen à vier Stunden pro Woche (entspricht 12 Stunden pro Woche) in der Schule aus. Im Falle der Antragstellerin hat sie eine Verkürzung auf zwei Präsenztage anerkannt. Ihre Präsenzzeit reduziert sich daher um ein Drittel, d.h. insgesamt um 60 Stunden auf 120 Stunden Präsenzzeit in der Schule. Eine weitere Reduzierung erscheint nicht angezeigt. Wie bereits ausgeführt, sind im Rahmen des Schulpraktikums zahlreiche Elemente zum Erwerb der bereits aufgeführten Kompetenzen vorgesehen, wie die Hospitationen (20 Stunden à 45 Minuten), die angeleitete Durchführung von Unterricht (11 Stunden à 45 Minuten), Reflexionen und Analysen. Diese hat die Antragstellerin mit ihrer Tätigkeit nicht glaubhaft gemacht und sie hat auch nicht aufgezeigt, die geforderten Kompetenzen anderweitig erworben zu haben.

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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in § 52 Abs. 2 und § 53 Abs. 2 Nr. 1 des GKG, wobei das Gericht den vollen Auffangstreitwert zu Grunde gelegt hat, weil der Antrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. Dabei war der Antrag zu 2. nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen, weil darüber im Falle eines erfolgreichen Antrags zu 1. nicht zu entscheiden gewesen wäre.