Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 12.09.2018 – OVG 6 M 51.18

ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0912.OVG6M51.18.00

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. August 2018 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerde.

Gründe

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Der am 28. Mai 2017 geborene Antragsteller begehrt, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihm ab sofort vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache einen zumutbaren Betreuungsplatz zur frühkindlichen Förderung in einer Kindertageseinrichtung im örtlichen Zuständigkeitsbereich zuzuweisen bzw. zu verschaffen.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Ihm fehle das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, nachdem dem Antragsteller vom Antragsgegner ein freier Platz in der Kindertagesstätte W... angeboten worden sei, die sich in zumutbarer Entfernung von der Wohnung des Antragstellers befinde. Damit sei der gesetzliche Anspruch auf einen Betreuungsplatz nach § 24 Abs. 2 SGB VIII erfüllt. Zugleich hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des gerichtlichen Eilverfahrens mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt.

3

Mit der vorliegenden Beschwerde richtet sich der Antragsteller allein gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch die Vorinstanz.

4

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

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Das Verwaltungsgericht hat hinreichende Erfolgsaussichten im Sinne des § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO zu Recht verneint. Es hat zutreffend angenommen, dass der dem Antragsteller angebotene Betreuungsplatz die Anforderungen des § 6 Abs. 4 VO KitaFöG erfüllt, weil er in angemessener Entfernung (weniger als 30 Minuten) von der Wohnung des Antragstellers entfernt liegt.

6

Ohne Erfolg wendet die Beschwerde hiergegen ein, das Verwaltungsgericht habe das soziale Umfeld des Antragstellers nicht als Aspekt der Zumutbarkeit und Bedarfsgerechtheit des angebotenen Betreuungsplatzes berücksichtigt.

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Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dieser Gesichtspunkt sei weder im KitaFöG noch in der Verordnung zum KitaFöG aufgeführt und damit kein zu berücksichtigender Bedarfsgesichtspunkt, ist grundsätzlich zutreffend. Ob und inwieweit insoweit Ausnahmen von der in § 6 Abs. 4 Satz 2 VO KitaFöG angenommenen Regel bestehen können, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, weil weder ersichtlich noch dargelegt ist, dass eine solche Ausnahme vorliegend in Betracht kommen könnte.

8

Hinzu kommt, dass das Verwaltungsgericht die Ablehnung von Prozesskostenhilfe hinsichtlich dieses Aspekts mit der weiteren Begründung abgelehnt hat, es sei bei einem ca. 14-monatigen Kind nicht nachvollziehbar, inwieweit der Umstand, dass sich die angebotene Kindertagesstätte in einem anderen sozialen Umfeld als seine Wohnstraße befinde, auf die frühkindliche Bildung Einfluss haben solle. Dem tritt die Beschwerde nicht entgegen, ebenso wenig der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass sich bei der heutigen Mobilität der Bevölkerung das soziale Umfeld eines Kindes nicht auf einen eng begrenzten Bereich um die Wohnung der Eltern von wenigen Kilometern beschränke und gerade in Berlin ein Kindergarten, der - wie der hier angebotene - lediglich fünf Kilometer von der Wohnung der Eltern entfernt liege, regelmäßig als Bestandteil des Lebensraumes eines Kindes anzusehen sei.

9

Die Behauptung, es sei anzunehmen, dass dem Antragsteller Prozesskostenhilfe gewährt worden wäre, hätte er den angebotenen Betreuungsplatz angenommen, ist spekulativ und deshalb nicht geeignet, zur Beurteilung hinreichender Erfolgsaussichten des einstweiligen Rechtsschutzantrages beizutragen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.

11

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).