Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 14.09.2018 – 3 L 402.18
ECLI:DE:VGBE:2018:0914.VG3L402.18.00
Orientierungssatz
1. Für eine Entscheidung über einen Antrag auf vorläufige Aufnahme einer Schülerin an einer bestimmten Schule besteht regelmäßig ein Anordnungsgrund, da sie bei Abwarten des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens regelmäßig an dem Schulbesuch gehindert wäre.(Rn.17)
2. Die vorrangige Aufnahme von Kindern, die im vergangenen Schuljahr einen Auslandsaufenthalt absolviert haben, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden.(Rn.22)
3. Die Aufnahme eines Schülers in eine bestimmte Schule kann grundsätzlich abgelehnt werden, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist.(Rn.24) Dafür ist aber erforderlich, dass nachvollziehbar dargelegt wird, dass die Aufnahme in eine bestimmte Jahrgangsstufe an einer bestimmten Schule aus Kapazitätsgründen nicht möglich ist.(Rn.25) Eine Begründung mit einer bestimmten Raum- oder Klassengröße reicht regelmäßig nicht aus.(Rn.26)
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin zu 1 in eine Klasse der Jahrgangsstufe 11 der C... zum Schuljahr 2018/2019 vorläufig aufzunehmen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller begehren die Aufnahme der Antragstellerin zu 1 in eine Klasse der Jahrgangsstufe 11 der gymnasialen Oberstufe der C... zum Schuljahr 2018/2019.
Die Antragstellerin zu 1 besuchte bis zum Ende des Schuljahres 2017/2018 die T..., eine integrierte Sekundarschule ohne gymnasiale Oberstufe, und erwarb den mittleren Schulabschluss (Notensumme der MSA-Prüfung: 11) mit der Berechtigung zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe.
An der C... wurden für das Schuljahr 2018/2019 111 Schülerinnen und Schüler in die Jahrgangsstufe 11 aufgenommen. Hiervon wurden 105 Plätze an eigene Schüler vergeben: 98 Schüler gingen mit Abschluss der Jahrgangsstufe 10 in die gymnasiale Oberstufe über; vier Schüler erwarben die Berechtigung zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe im Rahmen einer Nachprüfung. Drei Schüler der C... waren im Schuljahr 2017/2018 wegen eines Auslandsaufenthaltes beurlaubt und sind nun in die Jahrgangsstufe 11 zurückgekehrt. Weitere sechs Schulplätze in der Jahrgangsstufe 11 wurden an Schüler der S... (Notensummen der MSA-Prüfung dieser Schüler: 12, 10, 10, 10, 9 und 7) auf Grund einer Kooperationsvereinbarung zwischen der C... und der S... vom 10. Januar 2013 vergeben. Die Kooperationsvereinbarung wurde mit Auflösungsvertrag vom 14. Juli 2015 zum 31. Juli 2015 einvernehmlich beendet. Nach § 6 Satz 3 der Kooperationsvereinbarung gilt die Übernahmeverpflichtung für Schülerinnen und Schüler der Integrierten Sekundarschule, die im Geltungszeitraum der Kooperationsvereinbarung in die Integrierte Sekundarschule aufgenommen wurden, ungeachtet einer Kündigung weiter.
Für die Jahrgangsstufe 11 wurden vier Klassen eingerichtet. Zwei Klassenräume mit jeweils 51,2 qm befinden sich im Hauptgebäude, zwei Klassenräume mit jeweils 48 qm befinden sich im Nebengebäude in der L.... In den größeren Klassenräumen sind 28 und 30 Schüler, in den kleineren Klassenräumen 26 und 27 Schüler untergebracht.
Der Antrag der Antragsteller auf Aufnahme der Antragstellerin zu 1 auf die C... wurde mit Bescheid vom 6. Juli 2018 abgelehnt; die Ablehnung wurde damit begründet, dass die Kapazität ausgeschöpft sei. In den beiden größeren Klassenräumen könnten maximal 28 Schüler, in den kleineren Klassenräumen maximal 26 Schüler unterrichtet werden. Auf Grund der Kooperationsvereinbarung mit der S... habe bereits eine Überbelegung stattgefunden. Ein weiterer Schulplatz könne nicht eingerichtet werden.
Der gegen den Ablehnungsbescheid gerichtete Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 3. August 2018 zurückgewiesen.
Die Antragsteller machen geltend, dass Schulplätze in der Jahrgangstufe 11 rechtswidrig vergeben worden seien. Für Schüler, die im Rahmen der Jahrgangsstufe 10 einen Auslandsaufenthalt absolviert hätten oder die zur Nachprüfung zugelassen seien, dürften keine Plätze freigehalten werden. Zwei Schüler seien in die gymnasiale Oberstufe übergegangen, obwohl ihr Zeugnis keine MSA-Prüfungsnoten enthalte. Die Übergangsregelung der Kooperationsvereinbarung sei nicht anwendbar, da letztere nicht durch Kündigung, sondern durch einvernehmliche Auflösungsvereinbarung beendet worden sei. Darüber hinaus sei auch die Kapazität nicht ausgeschöpft, da die Einrichtung eines weiteren Schulplatzes in den Klassenräumen möglich sei.
Mit Schriftsatz vom 30. Juli 2018 haben die Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und beantragen,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1 in eine Klasse der Jahrgangstufe 11 der C... zum Schuljahr 2018/2019 vorläufig aufzunehmen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er trägt vor, dass bei Aufnahme einer weiteren Schülerin nicht mehr ausreichend Platz pro Schüler in den Klassenräumen zur Verfügung stehe. Weiterhin seien Brandschutzgründe zu beachten.
Die Antragsteller haben am 5. September 2018 Klage erhoben (VG 3 K 528.18).
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst deren Anlagen verweisen. Die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners lagen vor und waren Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung.
II.
Der Antrag nach § 123 VwGO ist zulässig und begründet.
Die Antragsteller haben mit der für eine Vorwegnahme der Hauptsache notwendigen überwiegenden Wahrscheinlichkeit im Sinne von § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht, dass sie einen Anspruch auf den Erlass der von ihnen beantragten einstweiligen Anordnung haben.
1. Ein Anordnungsgrund liegt vor. Die begehrte Entscheidung ist dringlich, da die Antragstellerin zu 1 voraussichtlich daran gehindert wäre, den größten Teil des Schuljahres 2018/2019 an der von ihr und ihren Eltern (den Antragstellern zu 2 und 3) ausgewählten Integrierten Sekundarschule mit gymnasialer Oberstufe wahrzunehmen, wenn sie zunächst die Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren abwarten müsste.
2. Den Antragstellern steht auch ein Anordnungsanspruch zu. Es erscheint als überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin zu 1 im Schuljahr 2018/2019 in eine Klasse der Jahrgangsstufe 11 der C... aufzunehmen ist.
Rechtsgrundlage für den Anordnungsanspruch ist § 4 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe – VO-GO – vom 18. April 2007 (GVBl. 2007, 156), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. August 2017 (GVBl. S. 420). Die vorangehende Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 2 VO-GO bestimmt, dass Schülerinnen und Schüler einer Integrierten Sekundarschule ohne eigene gymnasiale Oberstufe an der Integrierten Sekundarschule oder dem beruflichen Gymnasium, mit der oder mit dem ihre Schule eine Kooperationsvereinbarung zur Fortsetzung der Schullaufbahn bis zum Abitur geschlossen hat, einen Aufnahmeanspruch haben. Nach § 4 Abs. 2 Satz 3 VO-GO werden Schülerinnen und Schüler einer Integrierten Sekundarschule ohne gymnasiale Oberstufe, deren Schule keine Kooperationsvereinbarung geschlossen hat, nachrangig aufgenommen.
Von einem derartigen nachrangigen Aufnahmeanspruch der Antragstellerin zu 1 ist hier auszugehen.
Ohne Erfolg wenden sich die Antragsteller allerdings dagegen, dass Schulplätze an Schüler der C... rechtswidrig vergeben wurden.
Die Aufnahme derjenigen drei Schülerinnen der C..., die im vergangenen Schuljahr einen Auslandsaufenthalt absolviert haben, war nach § 48 Abs. 5 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I – Sek-I-VO – vom 31. März 2010 (GVBl. 2010, 175), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. August 2018 (GVBl. S. 506) in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 VO-GO rechtmäßig. Letztere Vorschrift bestimmt, dass, wer in der Jahrgangsstufe 10 mindestens im zweiten Halbjahr für einen Auslandsaufenthalt beurlaubt war, auf Probe in die Jahrgangsstufe 11 der gymnasialen Oberstufe seiner vor der Beurlaubung besuchten Schule aufgenommen werden kann. Das hier vorgesehene Ermessen bezieht sich darauf, dass die aus dem Ausland kommenden Schülerinnen und Schüler nicht zwingend die Jahrgangsstufe 10 besuchen müssen, sondern auf Probe in die Jahrgangsstufe 11 aufgenommen werden können; das mit der Beurlaubung fortbestehende Schulverhältnis wir hierdurch nicht berührt. Gleiches gilt für die diejenigen Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Nachprüfung gem. § 24 Abs. 1 Sek-I-VO hatten, da deren Schulverhältnis auf der C... weiter fortbestand. Auch die Schüler D... und D..., die die Jahrgangsstufe 10 freiwillig wiederholt haben, sind in die gymnasiale Oberstufe übergegangen. Ihre Zeugnisse weisen die Berechtigung zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe aus.
Fehl geht auch die Annahme der Antragsteller, die vorrangige Aufnahme der sechs Schülerinnen und Schüler der S... sei rechtswidrig gewesen. Die zwischen der S... und der C... am 10. Januar 2013 geschlossene Kooperationsvereinbarung war wegen der in § 6 Satz 3 der Kooperationsvereinbarung vorgesehen Übergangsregelung auch nach deren Beendigung durch Auflösungsvereinbarung zum 31. Juli 2015 für diejenigen Schülerinnen und Schüler, die im Geltungszeitraum in die S... aufgenommen wurden, weiter anwendbar. Dass die Übergangsregelung nicht nur im Fall einer Kündigung gelten sollte, ergibt sich im Wege ergänzender Vertragsauslegung zunächst aus dem mit der Übergangsregelung bezweckten Vertrauensschutz der betroffenen Schülerinnen und Schüler, die nach ihrer Aufnahme auf der S... auf ein Fortbestehen des Aufnahmeanspruchs auch für den Fall einer Beendigung der Kooperationsvereinbarung – unabhängig davon, ob diese einseitig oder einvernehmlich erfolgt – vertrauen durften. Überdies spricht für eine Geltung der Übergangsvorschrift, dass beide Schulen nach Auflösung der Kooperationsvereinbarung ersichtlich von einer Anwendbarkeit der Übergangsregelung für die betreffenden Schülerinnen und Schüler der S... und einem hieraus folgenden Aufnahmeanspruch ausgehen.
Ein Aufnahmeanspruch der Antragstellerin zu 1 folgt jedoch daraus, dass ein weiterer Schulplatz in einer Klasse der Jahrgangsstufe 11 eingerichtet werden kann. § 54 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin – SchulG – vom 26. Januar 2004 (GVBl. 2004, 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. April 2018 (GVBl. S. 202) sieht vor, dass die Aufnahme in eine Schule abgelehnt werden kann, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist.
Der Antragsgegner hat nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die Aufnahme der Antragstellerin zu 1 in die Jahrgangsstufe 11 aus Kapazitätsgründen nicht möglich ist. Es ist nicht ersichtlich, dass in dem mit 28 Schülern belegten Klassenraum im Hauptgebäude kein weiterer Schulplatz eingerichtet werden kann.
Eine Begrenzung der Kapazität auf 28 Schüler in dem Klassenraum folgt nicht daraus, dass ansonsten die für die Jahrgangsstufe 11 der gymnasialen Oberstufe vorgesehene Klassen- oder Raumgröße überschritten ist. Die Klassengröße, d.h. die Anzahl der Schüler pro Klasse, ist für die gymnasiale Oberstufe im Land Berlin weder gesetzlich noch auf Verordnungsebene geregelt. Auch im Hinblick auf die Raumgröße der Klassenräume bzw. den für jeden Schüler zur Verfügung stehenden Platz besteht keine Regelung. Eine vergleichbare Regelung findet sich z.B. in § 2 Abs. 1 Satz 2 der bayerischen Schulbauverordnung vom 30. Dezember 1994 (GVBl. 1995, S. 61), zuletzt geändert durch § 3 der Verordnung vom 17. August 2012 (GVBl. S. 443). Danach soll die Grundfläche eines Klassenraums einschließlich des Arbeitsplatzes für die Lehrkraft und des Tafelbereichs 2,0 qm je Schüler betragen. Ähnliche Größenvorgaben enthalten die Arbeitshilfen zum Schulbau des Sekretariats der Kultusministerkonferenz, Teil 3, allgemeine Schulbauempfehlungen (Stand Juli 2008, https://www.kmk.org/fileadmin/veroeffentlichungen...beschluesse/ 2008/2008...07...01-Arbeitshilfen-zum-Schulbau.pdf, zuletzt abgerufen am 11. September 2018). Danach sollen Unterrichtsräume und Schularbeitsplätze ausreichend Fläche für Bewegung und Möblierung aufweisen, wobei in allgemeinen Unterrichtsräumen von einer Grundfläche von 1,8 bis 2,0 qm pro Schüler auszugehen ist. Nach den Empfehlungen für gesundheits- und lernfördernde Klassenzimmer der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (Januar 2012, http://publikationen.dguv.de /dguv/pdf/10002/si-8094.pdf, zuletzt abgerufen am 11. September 2018) verwendet die einschlägige Fachliteratur für den Schulbau seit vielen Jahren einen Planungswert von 2,0 qm pro Schüler bei einer lichten Raumhöhe von 3,0 m. Anhaltspunkte für die Größe von Klassenräumen und den Platzbedarf pro Schüler im Land Berlin ergeben sich aus den von der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie veröffentlichten Musterraumprogrammen, die Empfehlungen für den Neubau von Schulen für Unterrichtsräume, Fachräume, Pausen- und Freiflächen enthalten (https://www.berlin.de/sen/bildung/schule/ bauenundsanieren/ musterraumprogramme/, zuletzt abgerufen am 11. September 2018). Auf diese Musterraumprogramme nimmt auch der Antragsgegner Bezug. Hiernach wird für Klassenräume beim Neubau eine Größe von 60-65 qm empfohlen. Der Richtwert beträgt 2,0 qm pro Platz. Bei der Bewertung von Bestandsgebäuden werden 1,7 bis 2,0 qm herangezogen. Vereinzelt kann auch die Möglichkeit bestehen, dass ein optimaler Raumzuschnitt kleinere Räume zulässt, wobei bei Einpassungen im Bestand grundsätzlich immer die realen Strukturen des Raumes wie Belichtung, Belüftung (Raumhöhe) usw. zu berücksichtigen sind. Geht man hiernach davon aus, dass der Platz pro Schüler unabhängig von der Nutzung des Raumes mindestens 1,7 qm pro Schüler betragen muss, ist diese Minimalgrenze bei einer Belegung des Klassenraums mit 29 Schülern nicht überschritten, da in diesem Fall auf jeden Schüler knapp 1,8 qm entfallen. Gründe dafür, dass hier für das Klassenzimmer nicht die aufgezeigte Minimalgrenze, sondern ein höherer Richtwert heranzuziehen ist – etwa aus Brandschutzgründen, zwecks Raums für Schautafeln, Karten o.ä., zwecks Raums zur freien Bewegung im Unterricht etc. –, hat der Antragsgegner nicht vorgetragen. Allein nach der Betrachtung der im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Raumpläne der beiden Klassenräume im Hauptgebäude erscheint das Aufstellen eines weiteren Tisches in der ersten Reihe neben der Tür jedoch möglich. Das Öffnen und Schließen der Tür wäre hierdurch, soweit ersichtlich, nicht in gleicher Weise beeinträchtigt, da die Tür nach außen öffnet; der Fluchtweg in der Mitte wäre, soweit ersichtlich, weiter verfügbar.
Daher kann das Gericht nicht erkennen, weshalb ein weiterer Platz in dem derzeit mit 28 Schülerinnen und Schülern belegten Klassenraum nicht eingerichtet werden kann, zumal der Antragsgegner den von Größe und Schnitt identischen Klassenraum im Hautgebäude mit 30 Schülern belegt hat. Auch wenn die Aufnahme von zwei weiteren Schülern in dieser Klasse auf Grund der Kooperationsvereinbarung mit der S... und des daraus folgenden Aufnahmeanspruchs aus § 4 Abs. 2 Satz 2 VO-GO erfolgen musste, erklärt sich nicht aus sich heraus, dass der mit 28 Schülerinnen und Schülern belegte Raum demgegenüber keinen Platz für eine weitere Schülerin bietet. Konkrete Gründe dafür, dass der andere Klassenraum Besonderheiten oder Unterschiede aufweist, die trotz identischen Zuschnitts gegen eine Belegung mit 29 Schülern sprechen, sind vom Antragsgegner nicht vorgetragen und bleiben damit spekulativ.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in § 52 Abs. 2 und § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG, wobei das Gericht nach Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Auffangstreitwertes zu Grunde gelegt hat.