Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 17.09.2018 – 1 K 343.16
ECLI:DE:VGBE:2018:0917.1K343.16.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um einen Widerrufsanspruch.
Die Klägerin betrieb unter der früheren Firmierung L... im Jahr 2016 vier Notunterkünfte für Geflüchtete in Berlin. Am 20. Mai 2016 kündigte der Beklagte die Betreiberverträge fristlos mit der Begründung, die Klägerin habe sich grob vertragswidrig verhalten. Mit einer Pressemitteilung vom 21. Mai 2016 unterrichtete der Beklagte die Öffentlichkeit unter Nennung der L...von der fristlosen Kündigung. In dieser Pressemitteilung wurde der damalige Senator Mario Czaja u. a. mit der Erklärung zitiert: „Wir mussten uns von dem Betreiber trennen, da es erhebliche Mängel bei der Betreuung der Flüchtlinge gab. Auch die hygienischen Zustände in den Turnhallen ließen es nicht länger zu, mit dem Betreiber zusammenzuarbeiten. Daher haben wir dem Betreiber die sofortige Kündigung übergeben.“
Mit Schreiben vom 2. Juni 2016 forderte die Klägerin den Beklagten auf, die Äußerung von Senator Czaja zu den angeblichen hygienischen Mängel zu widerrufen und es künftig zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß zu behaupten, die hygienischen Zustände hätten es nicht länger zugelassen, mit der Klägerin zusammenzuarbeiten.
Der Beklagte entfernte daraufhin die beanstandete Passage aus der Presseerklärung und sagte außerdem zu, es künftig zu unterlassen, diese Behauptung wörtlich oder sinngemäß zu wiederholen. Inzwischen ist die Pressemitteilung – wie nahezu alle Mitteilungen aus dem Jahr 2016 – vollständig von der Internetseite der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales entfernt:
https://www.berlin.de/sen/ias/presse/pressemitteilungen/2016/
Am 13. Juni 2016 hat die Klägerin Klage erhoben und verfolgt damit ihr Widerrufsbeehren weiter. Sie ist der Auffassung, der Passus über die hygienischen Zustände in den Turnhallen sei vom Beklagten zu widerrufen, weil es sich dabei um eine unwahre Tatsachenbehauptung handele, die immer noch nachwirke. Die angeblichen Hygienemängel seien zudem in der Begründung der Kündigung nicht angeführt worden.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Beklagten zu verurteilen, die in der Pressmittelung vom 21. Mai 2016 getätigte Äußerung des Senators Mario Czaja, auch die hygienischen Zustände in den Turnhallen hätten es nicht zugelassen, mit der Klägerin weiterhin zusammenzuarbeiten, zu widerrufen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, die Presseerklärung sei im Rahmen der Informationspflicht gegenüber der Öffentlichkeit erfolgt. Die Hygienemängel, die vielfältig dokumentiert wurden, seien jedenfalls ein Motivationsgrund für die Kündigung gewesen. Ein über den bereits erfolgten Widerruf hinausgehender Anspruch der Klägerin bestehe nicht.
Die Klägerin ist inzwischen umfirmiert von der L... zur L....
Mit Beschluss vom 3. Januar 2018 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Vorsitzenden als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Vorsitzende entscheidet aufgrund des Übertragungsbeschlusses in dieser Sache anstelle der Kammer als Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, weil vorliegend über einen öffentlich-rechtlichen Widerrufsanspruch zu entscheiden ist. Es ist allgemein anerkannt, dass der Widerruf von Äußerungen, die von einem Amtsträger in dienstlicher Eigenschaft abgegeben wurden, im Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen ist (vgl. VGH Kassel, NVwZ-RR 1994, 700, 701 m.w.N.).
Die Klage ist jedoch unbegründet.
Grundlage des Widerrufsanspruchs ist der allgemeine öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch. Dieser Folgenbeseitigungsanspruch entsteht, wenn durch einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht ein noch andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist. Der Anspruch ist grundsätzlich auf die Wiederherstellung des Zustands gerichtet, der im Zeitpunkt des Eingriffs bestand (BVerwGE 69, 366, 370 f.; OVG Lüneburg, NJW 1992, 192, 195).
Vorliegend fehlt es unter mehreren Gesichtspunkten an einer noch gegenwärtig andauernden Beeinträchtigung der Klägerin durch die frühere Äußerung: Zum einen ist die strittige Äußerung zu den Hygienemängeln schon wenige Tage nach Erscheinen dauerhaft entfernt worden. Damit liegt bereits ein sog. eingeschränkter Widerruf des Beklagten vor (vgl. Spohnheimer in: BeckOK BGB § 1004, Rn. 329.2). Dieser verbreitet die Behauptung damit nicht weiter und hat zudem zugesagt, sie nicht zu wiederholen. Die Klägerin hat auch nicht dargetan, dass eine solche Wiederholung erfolgt sei. Zum anderen trifft die Klägerin aufgrund ihre Namensänderung durch die Umfirmierung die Behauptung in der öffentlichen Wahrnehmung nicht mehr. Denn die jetzt unter L... auftretende Klägerin wird öffentlich nicht mit der früheren L... identifiziert werden. Infolgedessen wäre ein Widerruf, etwa in Form einer Pressemitteilung des Beklagten, ungeeignet, sich für die Klägerin unter ihrem jetzigen Namen vorteilhaft auszuwirken. Darüber hinaus fehlt es für eine neue Pressemitteilung des Beklagten auch an einem Bezugsobjekt, denn die Pressemitteilung vom 21. Mail 2016 ist bereits vollständig entfernt worden.
Die fehlende Eignung des Widerrufs für das von der Klägerin angestrebte Ziel ergibt sich zusätzlich aus folgendem Gesichtspunkt:
Die Klägerin gab auf Befragen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung an, sich gegenwärtig noch durch einen im Internet verfügbaren Presseartikel des „Tagesspiegels“ beeinträchtigt zu fühlen. Damit ist offenbar ein noch online eingestellter Beitrag vom 28. Mai 2016 gemeint:
https://www.tagesspiegel.de/berlin/vier-notunterkuenfte-in-berlin-umstrittener-heimbetreiber-eine-absolute-frechheit/13653598.html
Eine Entfernung dieses Artikels kann die Klägerin mit einem Widerruf seitens des Beklagten jedoch nicht erreichen. Die Klägerin müsste hierfür gegen den „Tagesspiegel“ selbst vorgehen und dort auf eine Löschung dringen. Diese Möglichkeit besteht ungeachtet dieser Entscheidung.
Darüber hinaus bestehen gegen die strittige Äußerung in der Sache keine durchgreifenden Bedenken. Der Beklagte hat mit seinem Schriftsatz vom 25. Juli 2016 detailliert dargelegt, welche – teilweise gravierenden – hygienischen Mängel in den einzelnen Flüchtlingsunterkünften bestanden haben. Auf diese Ausführungen wird Bezug genommen. Die Klägerin ist dem mit dem Bemerken entgegengetreten, ausweislich der Hygienekontrollen vom 14. April 2016 und 10. Mai 2016 hätten Mängel nicht mehr bestanden. Diese Kontrollen bezogen sich nur auf die Unterkünfte C... und A.... Dabei wurden jeweils einzelne Mängel festgestellt, der Weiterbetrieb der Einrichtungen – wohl auch im Hinblick auf eine erwartete Abstellung der Mängel – gestattet. Ein Vermerk der Amtsärztin über einen Besuch am 20. Mai 2016 in der Einrichtung A... zeigt indes, dass dort weiterhin erhebliche Hygienemängel bestanden. Insgesamt waren im Zeitpunkt der Kündigungen damit die Hygienemängel nicht ausgeräumt. Entsprechend durfte Senator Czaja hierüber als zusätzlichen Motivationsgrund für die Vertragsbeendigungen auch öffentlich berichten.
Die Kostenentscheidung folgt aus den § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
BESCHLUSS
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf
5.000,00 Euro
festgesetzt.