Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 17.09.2018 – 3 L 413.18

ECLI:DE:VGBE:2018:0917.VG3L413.18.00

Orientierungssatz

1. Der Erteilung von Zeugnisnoten für einen Gymnasialschüler liegt grundsätzlich eine höchstpersönliche fachlich-pädagogische Wertentscheidung der jeweiligen Lehrkraft zugrunde. Die gerichtliche Überprüfung dieser Entscheidungen ist deshalb darauf beschränkt, ob die beurteilende Lehrkraft Verfahrensvorschriften verletzt hat, von falschen Tatsachen ausgegangen ist, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat oder die Bewertung willkürlich ist. Stellt sich heraus, dass die Bewertung unter einem der dargestellten, rechtlich beachtlichen Fehler leidet, dürfte das Gericht zudem die Bewertung wegen des fachlich-pädagogischen Beurteilungsspielraums des jeweiligen Lehrers nicht selbst anderweitig festsetzen. Vielmehr müsste dieser die erbrachten Leistungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu bewerten.(Rn.6)

2. Der Umstand, dass für einen Schüler keine Fördermaßnahme in einem bestimmten Schulfach vereinbart und umgesetzt wurde, führt nicht automatisch dazu, dass dieser Umstand in der Leistungsbewertung zu berücksichtigen ist. Vielmehr zielen Fördermaßnahmen darauf ab, die Leistungen eines Schülers oder einer Schülerin zu verbessern. Dies kann sich wiederum in der Leistungsbewertung positiv niederschlagen. Ein direkter Rückschluss von fehlenden Fördermaßnahmen auf die Leistungsbewertung ist demgegenüber nicht vorzunehmen.(Rn.16)

3. Ausnahmen von den Versetzungsanforderungen können regelmäßig zugelassen werden, wenn die Minderleistungen auf Umständen beruhen, die von dem Schüler nicht zu vertreten sind.(Rn.18)

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der 14-jährige Antragsteller wiederholte im Schuljahr 2017/18 die Jahrgangsstufe 8 des F...(Gymnasium) in B.... Sein Schuljahreszeugnis vom 4. Juli 2018 weist für die Fächer Spanisch (zweite Fremdsprache) und Mathematik die Note 5 („mangelhaft“) aus, für das Fach Deutsch die Note 3 („befriedigend“). Zuvor hatte die Klassenkonferenz beschlossen, dass der Antragsteller aufgrund der vorgenannten, nicht ausreichenden Leistungen nicht versetzt werde und die 8. Jahrgangsstufe wiederholen müssen. Über seinen hiergegen gerichteten Widerspruch ist, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden.

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Der am 10. August 2018 bei Gericht eingegangene und mit Datum vom 27. August 2018 näher begründete Antrag gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, mit dem der Antragsteller (sinngemäß) begehrt,

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den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihn im Schuljahr 2018/2019 vorläufig am Unterricht der Jahrgangsstufe 9 des F... teilnehmen zu lassen,

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bleibt ohne Erfolg. Denn der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch in einem die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Maße nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO).

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1. Am Gymnasium erfolgen in der Sekundarstufe I Versetzungsentscheidungen, § 59 Abs. 1 Satz 4 SchulG. Gemäß § 59 Abs. 2 Satz 1 SchulG wird eine Schülerin oder ein Schüler versetzt, wenn ihr oder sein durch ein Zeugnis oder einen entsprechenden Nachweis ausgewiesener Leistungs- und Kompetenzstand die Erwartung rechtfertigt, dass sie oder er mit Erfolg in der nächsten Jahrgangsstufe mitarbeiten kann. Dabei bestimmt der aufgrund § 59 Abs. 7 SchulG erlassene § 31 Abs. 2 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sek I-VO), wann ein Zeugnis diese Erwartung rechtfertigt. Das ist nach Satz 1 der Fall, wenn in höchstens einem Fach mangelhafte Leistungen bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen erzielt worden sind. Versetzt wird nach Satz 2 zudem auch, wer entweder für mangelhafte Leistungen in höchstens zwei Fächern oder für ungenügende Leistungen in höchstens einem Fach einen Notenausgleich nach Absatz 3 nachweisen kann. Nach § 31 Abs. 3 Satz 3 Sek I-VO ist bei mangelhaften Leistungen in mehr als einem Kernfach (Kernfächer sind Deutsch, Mathematik, erste und zweite Fremdsprache, vgl. § 31 Abs. 3 Satz 2 Sek I-VO) oder ungenügenden Leistungen in einem Kernfach ein Ausgleich ausgeschlossen. Dementsprechend könnte das Begehren des Antragstellers nur dann Erfolg haben, wenn mindestens eines der mit „mangelhaft“ bewerteten Kernfächer Spanisch oder Mathematik beurteilungsfehlerfrei höchstwahrscheinlich allein mit der Note ausreichend oder besser zu bewerten wäre.

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Bei der hierauf bezogenen gerichtlichen Kontrolle ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Erteilung von Zeugnisnoten das Ergebnis einer höchstpersönlichen fachlich-pädagogischen Wertentscheidung der jeweiligen Lehrkraft über die in dem Schuljahr von dem Schüler erbrachten Leistungen und deshalb gerichtlich nur daraufhin überprüfbar ist, ob die beurteilende Lehrkraft Verfahrensvorschriften verletzt hat, von falschen Tatsachen ausgegangen ist, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat oder die Bewertung willkürlich ist. Stellt sich heraus, dass die Bewertung unter einem der dargestellten, rechtlich beachtlichen Fehler leidet, dürfte das Gericht zudem die Bewertung wegen des fachlich-pädagogischen Beurteilungsspielraums des jeweiligen Lehrers nicht selbst anderweitig festsetzen; vielmehr müsste dieser die erbrachten Leistungen – unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts – erneut bewerten. Im vorliegenden Verfahren müsste daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass bei Vermeidung eines festgestellten Fehlers die erforderliche erneute Beurteilung zu der für den Antragsteller erforderlichen besseren Bewertung führen würde (ständige Rechtsprechung der Kammer; vgl. zuletzt Beschluss vom 16. Oktober 2017 – VG 3 L 956.17 –, juris).

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Einen solchen Beurteilungsfehler bei der Festsetzung der Note in mindestens einem der Fächer Spanisch oder Mathematik hat der Antragsteller nicht in dem erforderlichen Maße glaubhaft gemacht.

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Der Fachlehrer für Spanisch hat die Notenvergabe umfassend erläutert (vgl. die Notenbegründung des Fachlehrers C... vom 25. Juni 2018 und seine Stellungnahme im Widerspruchsverfahren vom 14. August 2018, beide im Widerspruchsvorgang, nebst ergänzender, im gerichtlichen Verfahren nachgereichter Stellungnahme vom 14. August 2018, Bl. 53 ff. der Streitakte). Hierauf wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.

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Der Antragsteller wendet hiergegen im Wesentlichen ein, die Bildung der Spanischnote sei nicht willkürfrei erfolgt: Die Bewertung der mündlichen Leistungen sei nicht nachzuvollziehen, es fehle an einer Differenzierung zwischen Lexik, Grammatik und Sprachkompetenz und es werde nur allgemein behauptet, dass der Antragsteller nicht das Niveau A2 erreicht habe. Der Fachlehrer habe außerdem Anfragen des Antragstellers, ob er durch Referate oder Zusatzaufgaben seine Note verbessern könne, zurückgewiesen. Zudem habe der Fachlehrer versäumt, individuelle Fördermaßnahmen einzuleiten, obwohl ihm die schwierige Lernsituation bekannt gewesen sei. Schließlich habe der Fachlehrer den Nachhilfeunterricht nicht gewürdigt und keine Impulse dafür gegeben, um diesen zielführender zu gestalten.

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Dem vermag sich die Kammer nicht anzuschließen.

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Gemäß § 20 Abs. 5 Sek I-VO werden Zeugnisnoten im ersten Halbjahr einer Jahrgangsstufe aufgrund der Leistungen dieses Schulhalbjahres festgesetzt (Satz 1). Im zweiten Schulhalbjahr werden der Zeugnisnote die Leistungen des gesamten Schuljahres unter besonderer Berücksichtigung der Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung zu Grunde gelegt (Jahrgangsnote, Satz 2). Nach Absatz 7 wird die Zeugnisnote von der Lehrkraft festgesetzt, die die Schülerin oder den Schüler im Beurteilungszeitraum zuletzt unterrichtet hat (Satz 1). Hierzu bestimmt § 20 Abs. 4 Sek I-VO u.a., dass in Fächern, in denen Klassenarbeiten geschrieben werden, sämtliche schriftlichen Leistungen etwa zur Hälfte in die Zeugnisnote eingehen (Satz 2). Bei den Fächern, in denen Klassenarbeiten zu schreiben sind, handelt es sich nach § 19 Abs. 3 Satz 4 Sek I-VO in Verbindung mit der Anlage 4 um die Fächer Deutsch, erste bis dritte Fremdsprache, Mathematik und den Wahlpflichtunterricht. Weitere Grund-sätze der Leistungsbeurteilung beschließt die Gesamtkonferenz auf Vorschlag der Fachkonferenzen, § 20 Abs. 4 Satz 4 Sek I-VO, wobei die Gesamtkonferenz ihre Befugnisse ganz oder teilweise auf die Fachkonferenz übertragen kann, § 80 Abs. 1 Satz 2 SchulG. Die Fachkonferenz Spanisch des Gymnasiums hat am 7. Januar 2017 Grundsätze der Leistungsbeurteilung beschlossen (vgl. Bl. 56 der Streitakte). Danach sind in den Jahrgangsstufen 7 und 8 die schriftlichen Leistungen mit 40%, die mündlichen Leistungen mit 60 % zu gewichten.

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Nach den insoweit unwidersprochen gebliebenen Angaben des Fachlehrers erzielte der Antragsteller in den vier im Schuljahr geschriebenen Klassenarbeiten die Noten 3-, 5, 5+ und 5+. Dies ergibt eine rechnerische Teilnote für das gesamte Schuljahr von ([3,33 + 5 + 4,66 + 4,66] : 4) = 4,41. Die mündliche Mitarbeit bewertete der Fachlehrer im ersten Schulhalbjahr mit den Noten 5, 4- (Sprachtest am 18. September 2017), 5, 5, 5-, 5-, im zweiten Schulhalbjahr mit 5-, 5, 4- (Sprachtest am 12. März 2018), 5, 6 (Sprachtest am 3. Mai 2018), 5-, 5. Dies ergibt eine rechnerische Teilnote für das Schuljahr von ([5 + 4,33 + 5 + 5 + 5,33 + 5,33 + 5,33 + 5 + 4,33 + 5 + 6 + 5,33 + 5] : 13) = 5,07. Die rechnerische Jahrgangsnote im Fach Spanisch beträgt unter Zugrundelegung der Bewertungsgrundsätze der Fachkonferenz demnach ([4,4 x 40/100 + 5 x 60/100] =) 4,76 und damit „mangelhaft“. Dabei verbliebe es auch, wenn davon auszugehen wäre, dass die schriftlichen und die mündlichen Teilnoten entsprechend § 20 Abs. 4 Satz 2 Sek I-VO mit jeweils etwa 50 % anzusetzen wären, weil die Fachkonferenz die Grundsätze der Leistungsbeurteilung ohne die erforderliche Befugnisübertragung durch die Gesamtkonferenz beschlossen hätte. Nach der entsprechenden Rechnung betrüge die rechnerische Jahrgangsnote ([4,4 x 50/100 + 5 x 50/100] =) 4,7 und damit ebenfalls „mangelhaft“.

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Dabei ist die Bewertung der mündlichen Leistungen, anders als der Antragsteller meint, aus sich heraus nachvollziehbar. In der Notenbegründung heißt es dazu, der Antragsteller arbeite im Unterricht sehr wenig mit, und wenn dann nur punktuell in Bezug auf kurze Fragen. Versuche, ihn zur stetig konstruktiven Teilnahme am Unterricht zu motivieren, hätten nicht gefruchtet. Im zweiten Halbjahr habe er sich nach einem Elterngespräch an zwei Terminen sowie gegen Ende des Schuljahres an einem Termin beteiligt. Ansonsten habe er sich passiv verhalten und nicht am Unterrichtsgeschehen teilgenommen. In den Sprachtests habe er die Noten 4-, 4- und 6 erzielt (entspricht einem Durchschnitt von 4,9 = „mangelhaft“). Diese – für sich betrachtet bereits plausiblen – Ausführungen zur Bewertung untermauert der Fachlehrer in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 14. August 2018. So führt er zu den „punktuellen“ Antworten des Antragstellers im Unterricht aus, dessen qualitative Beiträge hätten sich auf die Beantwortung von Fragen beschränkt, in denen nur Lexik (einzelne Worte) als Antwort gefordert gewesen seien. Die mündliche Mitarbeit, das Ergebnis der zweiten Klassenarbeit und die Tests hätten eine deutliche fachliche Überforderung gezeigt. Am Ende des Schuljahres habe er das Niveau A2 nicht erreicht. Soweit der Antragsteller moniert, der Fachlehrer habe in erster Linie sein Verhalten im Unterricht und nicht seine Leistungen beurteilt, kann er damit nicht die Bewertung angreifen. Denn aus dem Verhalten, das der Fachlehrer beschreibt, geht eine (worauf auch immer fußende) mangelnde Beteiligung des Antragstellers am Unterricht hervor, auf die die mündliche Note „mangelhaft“ – zusammengenommen mit den Bewertungen der drei Sprachtests hinaus – ausweislich der Stellungnahme zurückgeht.

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Darüber hinaus vermag der Antragsteller die Bewertung nicht mit seiner Behauptung in Frage zu stellen, wonach der Fachlehrer seine Anfragen nach Zusatzaufgaben zwecks Notenverbesserung zurückgewiesen habe. Es ist schon nicht glaubhaft gemacht, dass der Fachlehrer eine entsprechende Anfrage zurückgewiesen hat. Aus den eingereichten Unterlagen (Bl. 32 der Streitakte) geht hervor, dass der Vater des Antragstellers den Fachlehrer mit E-Mail vom 16. Mai 2018 gebeten hatte, dem Antragsteller „vielleicht nochmal einen Hinweis oder eine Sonderaufgabe“ zur Verbesserung der mündlichen Note zu geben. Hierauf hat der Fachlehrer nach unbestrittenem Vortrag am 28. Mai 2018 geantwortet, der Antragsteller könne bei ihm nach einer Extra-Aufgabe fragen. Nach der Darstellung des Antragstellers habe er dem Fachlehrer am 11. Juni 2018 ein Thema unterbreiten wollen, wozu es aber nicht gekommen sei, weil der Lehrer ihm bereits zu diesem Zeitpunkt die Aussichtslosigkeit weiterer Bemühungen vorgehalten habe. Dieser Darstellung ist der Spanischlehrer in nachvollziehbarer Weise entgegengetreten. In seiner Stellungnahme vom 14. August 2018 führt er aus, dass er „zu keiner Zeit das Halten eines Referats zurückgewiesen“ habe. Er habe sich aber verpflichtet gesehen, dem Antragsteller vor Augen zu führen, dass es bei einem Notenbild von schriftlich und mündlich „mangelhaft“ schwierig sein würde, eine Leistung der Note 4 aufgrund eines einzigen Referates zu begründen. Auch wenn der Hinweis des Fachlehrers insoweit unrichtig war, als dass die schriftlichen Leistungen des Antragstellers bei rechnerisch 4,4 lagen und er im Zeugnis entsprechend eine 4 im schriftlichen Teil erhielt, lag es, worauf der Fachlehrer zu Recht hinweist, in der Hand des Antragstellers, den Versuch der Notenverbesserung durch ein Referat zu unternehmen.

15

Auch die Behauptung des Antragstellers, der Fachlehrer habe ihm keine Hinweise zum Nachhilfeunterricht erteilt, so dass dieser zielführender hätte sein können und der Umstand, dass er den Nachhilfeunterricht im Umfang von zehn Stunden à 60 Minuten nicht gewürdigt habe, vermögen die angegriffene Beurteilung nicht als fehlerhaft erscheinen lassen. Die Inanspruchnahme von Nachhilfeunterricht mag zwar darauf hindeuten, dass der Antragsteller willens war, seine Leistungen zu verbessern. Der Nachhilfeunterricht findet allerdings naturgemäß außerhalb des Unterrichts statt, so dass er gerade nicht als solcher in die Bewertung der Leistungen, die im Unterricht zu erbringen sind, einfließen kann.

16

Soweit der Antragsteller bemängelt, es seien keine Fördermaßnahmen im Sinne von § 59 Abs. 2 Satz 2 SchulG vereinbart und umgesetzt worden, kann er damit ebenfalls nicht die Bewertung im Fach Spanisch erfolgreich in Frage stellen. Denn die Leistungsbewertung an sich erfolgt unabhängig von Fördermaßnahmen. Vielmehr zielen Fördermaßnahmen darauf ab, die Leistungen eines Schülers oder einer Schülerin zu verbessern. Dies kann sich wiederum in der Leistungsbewertung positiv niederschlagen. Ein direkter Rückschluss von fehlenden Fördermaßnahmen auf die Leistungsbewertung ist demgegenüber nicht vorzunehmen. Entsprechend regelt § 31 Abs. 8 Satz 2 Sek I-VO, dass Versäumnisse bei der Umsetzung von Fördermaßnahmen keinen Rechtsanspruch auf Versetzung begründen.

17

Nach alldem sind Beurteilungsfehler bei der Festsetzung der Note „mangelhaft“ im Fach Spanisch nicht glaubhaft gemacht. Gegen die Note „mangelhaft“ im Fach Mathematik hat der Antragsteller selbst keine Einwendungen erhoben. In der Folge rechtfertigt der im Zeugnis des Antragstellers ausgewiesene Leistungs- und Kompetenzstand nicht die Erwartung, dass er mit Erfolg in der nächsten Jahrgangsstufe mitarbeiten kann.

18

Dem kann der Antragsteller nicht entgegenhalten, „alle außer dem Spanischlehrer“ gingen davon aus, dass er den Schulstoff der 9. Jahrgangsstufe bewältigen könne. Die im Schuljahreszeugnis zum Ausdruck kommende gegenteilige Prognose könnte allenfalls dadurch in Frage stellt werden, dass das Zeugnis diesbezüglich nicht aussagekräftig ist. Diesen Fall regelt indes abschließend § 31 Abs. 6 Sek I-VO. Danach kann in Ausnahmefällen von den Versetzungsanforderungen abgesehen werden, wenn Minderleistungen auf besondere, nicht von den Betroffenen zu vertretende Umstände (zum Beispiel längere Krankheit oder nicht ausreichende Deutschkenntnisse bei Schülerinnen und Schülern, die seit längstens zwei Jahren ausschließlich eine deutschsprachige Regelklasse besuchen) zurückzuführen sind (Satz 1 Nr. 1) und erwartet werden kann, dass die Betroffenen aufgrund ihrer Leistungsfähigkeit und bisherigen Leistungsentwicklung erfolgreich in der nächsthöheren Jahrgangsstufe mitarbeiten können (Satz 1 Nr. 2).

19

Hier bestand für die Klassenkonferenz kein Anlass dafür, im Falle des Antragstellers Ausnahmen von den Versetzungsanforderungen zuzulassen. Nach Vorstehendem ist bereits nicht ersichtlich, dass die Minderleistungen auf vom Antragsteller nicht zu vertretenen Umständen beruhen. Schon deswegen ist die im Zeugnis zum Ausdruck kommende Prognose, wonach der Leistungs- und Kompetenzstand eine Versetzung nicht rechtfertigt, maßgeblich. Aber auch unabhängig davon ist nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Antragsteller dazu imstande wäre, im Unterricht der 9. Jahrgangsstufe erfolgreich mitzuarbeiten. Seine Behauptung, „alle außer dem Spanischlehrer“ gingen davon aus, hat er nicht weiter belegt. Die Mathematiklehrerin hat zwar trotz der Leistungsbewertung in ihrem Fach mit „mangelhaft“ eine Versetzung des Antragstellers „aus pädagogischen Gründen“ befürwortet (vgl. ihre Notenbegründung vom 25. Juni 2018, Bl. II/22 des Schülerbogens). Der Bezugnahme auf pädagogische Gründe wohnt aber gerade keine qualitative Aussage über eine Leistungs- und Kompetenzentwicklung inne, die die Erwartung rechtfertigt, dass der Antragsteller mit Erfolg in der nächsten Jahrgangsstufe mitarbeiten kann. Eine solche ergibt sich auch nicht aus der Stellungnahme der Klassenlehrerin vom 15. August 2018, die diese im Rahmen des Widerspruchsverfahrens abgegeben hat (Bl. 12 des Widerspruchsvorgangs). Ebenso verhält es sich mit der eidesstattlich versicherten Angabe des Vaters des Antragstellers, wonach sich die pädagogische Koordinatorin und Deutschlehrerin Frau S... für eine Versetzung eingesetzt habe, weil der Antragsteller „die 9. Klasse schaffen“ könne (Bl. 72 der Streitakte). Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass und inwieweit die Koordinatorin die Leistungs- und Kompetenzentwicklung des Antragstellers generell und speziell im Fach Spanisch überhaupt beurteilen kann noch liegt eine Stellungnahme ihrerseits hierzu vor.

20

Die ergänzenden Hinweise des Antragstellers, u.a. auf den stabilen und hilfreichen Freundeskreis in seiner Klasse, auf die Vereinbarung eines Planes zur Behebung der Schwierigkeiten mit der Mathematiklehrerin sowie auf seine Notenverbesserung im Fach Englisch von 5 auf 3, sind nicht entscheidungserheblich.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei die Kammer in schulrechtlichen Eilverfahren nach Nr. 1.5. Satz 1 Hs. 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Auffangstreitwertes zugrunde legt.