Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 20.09.2018 – 25 L 338.18 A
ECLI:DE:VGBE:2018:0920.25L338.18A.00
Orientierungssatz
1. Ein Asylsuchender ist für einen Eilantrag auf unverzügliche Wiederaufnahme aus einem sicheren Drittstaat, in diesem Fall Finnland, grundsätzlich antragsbefugt, wenn er einen Anspruch auf Vollzugsfolgenbeseitigung geltend macht und die Bundesrepublik Deutschland aufgrund des Ablaufs der Überstellungsfrist für das Asylverfahren zuständig (geworden) ist. Insoweit beinhaltet eine Wiederaufnahmeverpflichtung ein subjektives Recht des Ausländers. Die Überstellungsfrist ist insoweit individualschützend, und zwar unabhängig von dem Umstand, ob die Gefahr eines „refugee in orbit“ besteht.(Rn.18)
2. Die Anordnung der Rückholung eines Asylsuchenden nach Deutschland im Eilverfahren beinhaltet grundsätzlich eine Vorwegnahme der Hauptsache, da durch die Verpflichtung zur unverzüglichen Rückholung eines Asylantragstellers der materiellen Rückholanspruch vorweggenommen wird, weil sich dieser mit Wiederaufnahme des Betreffenden erledigt. Dieses ist jedoch unerheblich, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist, und dass sonst dem Rechtschutzsuchenden schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.(Rn.22)
3. Ein Anordnungsanspruch für die Wiederaufnahme ist grundsätzlich gegeben, wenn einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung nach Vollzug der Überstellung stattgegeben wurde.(Rn.23)
Tenor
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Antragsteller aus Finnland unverzüglich wiederaufzunehmen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt seine unverzügliche Wiederaufnahme aus Finnland durch die Bundesrepublik Deutschland.
Er stellte am 9. November 2017 in Berlin einen Asylantrag. Hierauf ermittelte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt), dass Finnland für seinen Asylantrag zuständig ist. Auf eine entsprechende Nachfrage erklärte Finnland (Finnish Immigration Service) seine Übernahmebereitschaft. Daraufhin lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 15. November 2017 den Asylantrag als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung des Antragstellers nach Finnland an. Hiergegen erhob der Antragsteller am 27. November 2017 Klage (VG 25 K 785.17 A) und beantragte vorläufigen Rechtsschutz, den das Gericht mit Beschluss vom 20. Dezember 2017 als unbegründet zurückwies (VG 25 L 784.17 A).
Nachdem der Antragsteller der Aufforderung der Ausländerbehörde nicht nachkam, sich beim Polizeipräsidenten in Berlin zwecks seiner Überstellung nach Finnland einzufinden (sog. Selbstgestellung), teilte das Bundesamt dem Finnish Immigration Service, der Ausländerbehörde sowie dem Gericht mit, dass es die Überstellungsfrist auf insgesamt 18 Monate verlängert habe. Der Kläger sei flüchtig.
In der Anhörung zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid am 21. Juni 2018 teilte das Verwaltungsgericht dem Bundesamt mit, dass der Bescheid vom 15. November 2017 aufzuheben sein dürfte. Allein aufgrund des Umstandes, dass der Antragsteller zur Selbstgestellung nicht erschienen sei, lasse sich wohl nicht die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängern. Deutschland dürfte inzwischen aufgrund des eingetretenen Zeitablaufs für den Asylantrag des Antragstellers zuständig geworden sein. Etwa einen Monat später erhielt das Bundesamt Kenntnis von der beabsichtigten Überstellung des Antragstellers nach Finnland am 27. August 2018.
Mit Gerichtsbescheid vom 30. Juli 2018, den Beteiligten am 17. August 2018 zugestellt, hob das Gericht den Bescheid des Bundesamtes vom 15. November 2017 auf und begründete dies damit, dass Deutschland mittlerweile zuständig und die Abschiebungsanordnung rechtswidrig ist, weil die Überstellungfrist mit Ablauf des 20. Juni 2018 endete. Die Berliner Außenstelle des Bundesamtes regte daraufhin am 22. August 2018 an, gegen den Gerichtsbescheid einen Berufungszulassungsantrag zu stellen.
Am 27. August 2018 überstellte die Bundespolizei den Antragsteller nach Helsinki und teilte dies dem Bundesamt am selben Tag mit.
Rechtskraft des Gerichtsbescheids trat ein mit Ablauf des 31. August 2018. Dies teilte das Verwaltungsgericht dem Bundesamt auf dessen Anfrage am 3. September 2018 mit.
Am 7. September 2018 vermerkte das Bundesamt, dass nach Rücksprache mit dem für die Koordinierung in den Mitgliedstaaten zuständigen Referat ein Berufungszulassungsantrag eingelegt werden solle „um so jedenfalls zu versuchen, die Rückholung zu vermeiden.“ Mit weiterem Vermerk vom selben Tag stellte es fest, dass die Rechtsmittelfrist bereits am 31. August 2018 abgelaufen sei und verfügte, hierüber das entsprechende Referat in Kenntnis zu setzen; der betreffende Gerichtsbescheid sei bereits rechtskräftig, da die Rechtsmittelfrist nur zwei Wochen betragen habe.
Am 4. September 2018 hat der Antragsteller Klage (VG 15 K 498.18) erhoben sowie einen Eilantrag (VG 15 L 497.18) gestellt, gerichtet sowohl gegen das Land Berlin als auch gegen die Bundesrepublik Deutschland mit dem Begehren, ihn unverzüglich zurück nach Deutschland zu holen. Er hat eidesstattlich versichert, dass Finnland beabsichtige, ihn in ca. einem Monat nach seiner Ankunft in Finnland in den Irak abzuschieben.
Mit Beschluss vom 14. September 2018 hat die für Ausländerrecht zuständige 15. Kammer des Verwaltungsgerichts den Antrag und die Klage, soweit sie sich gegen die Bundesrepublik Deutschland richten, abgetrennt und an die für Asylrecht zuständige 25. Kammer abgegeben.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihn aus Finnland unverzüglich wiederaufzunehmen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie macht im Wesentlichen geltend, dem Antragsteller fehle die nötige Antragsbefugnis. Ebenso sei maßgeblich, dass die Überstellung rechtmäßig erfolgt sei und sich Finnland zur Rückübernahme des Antragstellers bereit erklärt habe. Dies folge aus dem Sinn und Zweck der Dublin III-VO. Zudem sei die Überstellung noch innerhalb der Überstellungsfrist erfolgt. Das Bundesamt habe diese rechtmäßig auf 18 Monate verlängert. Der Antragsteller sei zum maßgeblichen Zeitpunkt flüchtig gewesen.
II.
Die Entscheidung ergeht durch die Kammer, nachdem der Einzelrichter den Rechtsstreit mit Beschluss vom heutigen Tag wegen grundsätzlicher Bedeutung auf diese übertragen hat (vgl. § 76 Abs. 4 Satz 2 AsylG).
1. Der Antrag nach § 123 VwGO ist zulässig.
Der Antragsteller ist antragsbefugt. Er macht einen Anspruch auf Vollzugsfolgenbeseitigung geltend, nachdem das Verwaltungsgericht den Bescheid vom 15. November 2017 mit der Begründung aufgehoben hat, dass Deutschland aufgrund des eingetretenen Fristablaufes iSv Art. 29 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. EU Nr. L 180/31 vom 29. Juni 2013 – Dublin III-VO) für seinen Asylantrag zuständig und die Abschiebungsanordnung nach Finnland rechtswidrig ist. Die Wiederaufnahmeverpflichtung ergibt sich aus Art. 29 Abs. 3 Alt. 2 Dublin III-VO. Sie enthält ein subjektives Recht des Antragstellers. Der Europäische Gerichtshof hat klargestellt, dass sich ein Asylantragsteller auf den Ablauf der Überstellungsfrist berufen kann. Die in Art. 29 Abs. 1, Abs. 2 Dublin III-VO geregelte Überstellungsfrist ist individualschützend, und zwar unabhängig von dem Umstand, ob die Gefahr eines „refugee in orbit“ besteht. Dies folgt auch aus dem im 19. Erwägungsgrund der Dublin III-VO erwähnten Ziel, im Einklang mit Art. 47 der Charta der Grundrechte einen wirksamen Schutz der Betroffenen zu gewährleisten, und aus dem Ziel, im Interesse sowohl der Schutzsuchenden als auch des generellen reibungslosen Funktionierens des durch diese Verordnung geschaffenen Systems eine zügige Bestimmung des für die Bearbeitung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats sicherzustellen (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2017 – C-201/16, Majid Shiri –, juris Rn. 44, 46; BVerwG in einem obiter dictum, Urteil vom 9. August 2016 – BVerwG 1 C 6.16 –, juris Rn. 22 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteile vom 7. Juni 2016 – C-63/15, Ghezelbash und C-155/15, Karim; anders noch zum Ablauf der Wiederaufnahmefrist nach Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Dublin II-VO BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2015 – 1 C 32.14 –, juris Rn. 16, 19, 20 unter Berufung auf EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 – C-394/12 Abdullahi -, juris Rn. 60; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. April 2016 – 1 C 24.15 –, juris Rn. 20). Damit ist auch der Folgenbeseitigungsanspruch, der hieran anknüpft, individualschützend.
Der Antragsteller hat ein Rechtsschutzinteresse. Er ist auf eine gerichtliche Eilentscheidung angewiesen. Eines vorherigen Antrags bei der Behörde bedarf es hier nicht. Im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist ersichtlich, dass die Antragsgegnerin der Ansicht ist, nicht zur Wiederaufnahme des Antragstellers verpflichtet zu sein. Die Behörde lässt klar erkennen, dass sie einen entsprechenden Antrag ablehnen würde (vgl. hierzu ausführlich Funke-Kaiser, in Bader/Funke-Kaiser u.a. VwGO, 7. Aufl. 2018, § 123 Rn. 46). Der Antragsteller hat ein berechtigtes Interesse wiederaufgenommen zu werden, da das Bundesamt noch über seinen Asylantrag vom 9. November 2017 zu entscheiden hat. Das Verwaltungsgericht hat mit Gerichtsbescheid vom 30. Juli 2018 den ablehnenden Bescheid aufgehoben.
2. Der Antrag ist begründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO sind sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund glaubhaft zu machen.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Vorwegnahme der Hauptsache. Das Gericht nimmt durch die Verpflichtung zur unverzüglichen Rückholung eines Asylantragstellers den materiellen Rückholanspruch vorweg, da sich dieser mit Wiederaufnahme des Betreffenden erledigt (vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 29. August 2017 – AN 14 E 17.50998 –, juris). Dies steht einer Anordnung nach § 123 VwGO dann nicht entgegen, wenn diese zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist. Voraussetzung hierfür ist, dass ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist, und dass sonst dem Rechtschutzsuchenden schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 – 2 BvR 745/88 – juris; BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 – 2 VR 1/99 –, juris). Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
a) Nach diesen Maßstäben liegt ein Anordnungsanspruch vor. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Wiederaufnahme nach Art. 29 Abs. 3 Alt. 2 Dublin III-VO. Wurde danach einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung (oder der Überprüfung einer Überstellungsentscheidung) nach Vollzug der Überstellung stattgegeben, nimmt der Mitgliedstaat, der die Überstellung durchgeführt hat, die Person unverzüglich wieder auf. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Das Gericht hat der erhobenen Anfechtungsklage (einem Rechtsbehelf iSv Art. Art. 29 Abs. 3 Alt. 2 Dublin III-VO) gegen den Bescheid vom 15. November 2017 (der Überstellungsentscheidung iSv Art. 29 Abs. 3 Alt. 2 Dublin III-VO) nach der Überstellung des Antragstellers (nach Vollzug der Überstellung iSv Art. 29 Abs. 3 Alt. 2 Dublin III-VO) stattgegeben. Die kassatorische Wirkung des Gerichtsbescheids trat gem. § 121 VwGO mit Rechtskraft (vgl. hierzu Clausing, in Schoch/ Schneider/ Bier, VwGO, Januar 2012, EL 23, § 121 Rn. 37), d.h. hier mit Ablauf des 31. August 2018 ein, und damit nach der Überstellung des Antragstellers am 27. August 2018. Der Antragsteller ist auf Kosten der Antragsgegnerin rückzuüberstellen (Art. 30 Abs. 2 Dublin III-VO).
Die Einwände der Antragsgegnerin hiergegen überzeugen nicht. Unerheblich ist, ob das Bundesamt am 27. August 2018 den Antragsteller überstellen durfte und Finnland weiterhin bereit ist, den Antragsteller wieder aufzunehmen. Dies steht der Wiederaufnahmeverpflichtung nach dem Wortlaut des Art. 29 Abs. 3 Dublin III-VO nicht entgegen. Auch aus Sinn und Zweck der Vorschrift ergibt sich nichts anderes. Ob der Mitgliedstaat (noch) aufnahmebereit ist, kann hier nicht ausschlaggebend sein, weil dies dem individualschützenden Charakter der Norm widersprechen würde. Auf obige Ausführungen wird insoweit verwiesen.
Neben der Sache liegt im Übrigen der Vortrag, die Überstellungsfrist habe sich hier auf 18 Monate verlängert, weil der Antragsteller nicht zu seiner Selbstgestellung erschienen und damit flüchtig iSd Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO sei. Das Gericht hat mit Gerichtsbescheid vom 30. Juli 2018 Gegenteiliges entschieden. Die Antragsgegnerin hat hiergegen keine Rechtsmittel eingelegt.
Der sich aus Art. 29 Abs. 3 Dublin III-VO ergebende Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch richtet sich gegen die Bundesrepublik Deutschland. Nach § 5 AsylG entscheidet das Bundesamt über Asylanträge und ist nach Maßgabe des Asylgesetzes auch für ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen zuständig. Das Bundesamt ist damit auch für Angelegenheiten und Streitigkeiten nach der Dublin III-VO zuständig (vgl. Bergmann, in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl., 2018, § 5 Rn. 8; ebenso iE OVG Hamburg, Beschluss vom 7. November 2016 – 4 Bs 35/16 –, juris Rn. 12).
b) Auch ein Anordnungsgrund liegt nach den oben genannten Maßstäben vor. Der Antragsteller hat hinreichend glaubhaft gemacht, dass ihm schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Er hat eidesstattlich versichert, dass er in Finnland alsbald jederzeit mit seiner Abschiebung in den Irak zu rechnen hat. Eine solche Abschiebung wäre ihm derzeit unzumutbar. In Deutschland hat das Bundesamt über seinen Asylantrag – und im Übrigen auch über zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote – noch nicht entschieden. Dem Antragsteller wird bei Rücküberstellung eine Aufenthaltsgestattung (§ 55 AsylG) oder jedenfalls eine Duldung (§ 71a Abs. 3 AsylG) auszustellen sein; eine Abschiebung in den Irak scheidet so lange aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar (vgl. insoweit auch OVG Hamburg, Beschluss vom 7. November 2016 – 4 Bs 35/16 –, juris Rn. 12).