Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 20.09.2018 – 31 L 744.18 A

ECLI:DE:VGBE:2018:0920.31L744.18A.00

Tenor

Der Abänderungs- bzw. Aufhebungsantrag wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

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Der aserbaidschanische Antragsteller wendet sich gegen seine Überstellung nach Polen.

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Er reiste nach eigenen Angaben am 28. November 2017 nach Deutschland ein, nachdem ihm polnische Behörden zuvor ein vom 13. November 2017 bis 5. Dezember 2017 gültiges Visum erteilt hatten. Am 29. November 2017 äußerte er bei der Erstaufnahmeeinrichtung Münster ein Asylgesuch, von dem das Bundesamt am selben Tag Kenntnis erlangte, und beantragte am 5. Dezember 2017 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) förmlich Asyl.

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Auf ein Übernahmeersuchen vom 6. Dezember 2017 hin erklärten die polnischen Behörden mit Schreiben vom 14. Dezember 2017 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags nach Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin- III-VO). Mit am 22. Dezember 2017 zugestellten Bescheid vom 15. Dezember 2017 lehnte die Beklagte den Asylantrag als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Polen an.

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Den gleichzeitig mit der Klage - VG 31 K 722.17 A - erhobenen Eilantrag - VG 31 L 721.17 A - nach § 80 Abs. 5 VwGO vom 28. Dezember 2017 wies die Kammer mit Beschluss vom 2. Februar 2018 zurück; die Entscheidung wurde dem Antragsteller am 6. Februar 2018 zugestellt.

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In einem weiteren Beschluss vom 6. April 2018 - VG 31 L 323.18 A -, dem Antragsteller zugestellt am 9. April 2018, änderte das Verwaltungsgericht seinen ersten Beschluss auf Antrag des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 7 VwGO ab und ordnete die aufschiebende Wirkung seiner Klage - VG 31 K 722.17 A - gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamts vom 15. Dezember 2017 befristet bis zum 13. April 2018 an. Einen weiteren Antrag des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 7 VwGO vom 19. Juli 2018 wies die Kammer mit Beschluss vom 27. Juli 2018 - VG 31 L 697.18 A -, zugestellt am selben Tag, zurück.

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Der Antragsteller hat am 17. August 2018 den hiesigen erneuten Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO gestellt. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, die mit Zustellung des Beschlusses vom 2. Februar 2018 (erneut) in Gang gesetzte sechsmonatige Überstellungsfrist sei mittlerweile abgelaufen, so dass nunmehr gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO die Bundesrepublik Deutschland für sein Asylverfahren zuständig geworden sei.

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Der Antrag des Antragstellers vom 17. August 2018,

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unter Abänderung des Beschlusses vom 2. Februar 2018 - VG 31 L 721.17 A -, vom 6. April 2018 - VG 31 L 323.18 A - und vom 27. Juli 2018 - VG 31 L 697.18 A - die aufschiebende Wirkung seiner Klage - VG 31 K 722.17 A - gegen die Abschiebungsanordnung in dem Bescheid des Bundesamtes vom 15. Dezember 2017 anzuordnen,

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über den gemäß § 76 Abs. 4 S. 1 Asylgesetz (AsylG) der Einzelrichter zu entscheiden hat, ist nach § 80 Abs. 7 i.V.m. Abs. 5 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG statthaft. Nach § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung von Beschlüssen über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Für die Zulässigkeit des Antrags reicht es aus, dass sich aus den neu vorgetragenen Umständen zumindest die Möglichkeit einer Abänderung der früheren Eilentscheidung ergeben muss (vgl. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 23. Auflage, 2017, § 80 Rz. 196). Der hier neu vorgetragene Umstand, dass nunmehr seit der Zustellung des Beschlusses vom 2. Februar 2018 - VG 31 L 721.17 A - sechs Monate vergangen seien, lässt es zumindest als möglich erscheinen, dass mittlerweile auch die erneut in Gang gesetzte sechsmonatige Überstellungsfrist abgelaufen und damit Deutschland für das Asylverfahren des Antragstellers zuständig geworden sein könnte. Der Antrag ist aber unbegründet.

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Das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin überwiegt auch heute noch das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, da sich die Abschiebungsanordnung bei summarischer Prüfung nach wie vor als rechtmäßig darstellt. Namentlich ist die Überstellungsfrist noch nicht abgelaufen. Denn mit dem die aufschiebende Wirkung der Klage - VG 31 K 722.17 A - gegen die Abschiebungsanordnung befristet anordnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 6. April 2018 - VG 31 L 323.18 A - wurde der zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendete Lauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist, der mit Zustellung des ersten Eilbeschlusses am 6. Februar 2018 begonnen hatte, erneut unterbrochen und diese Frist damit gleichsam wieder „auf 0“ gestellt (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 29. März 2017 – 15 B 16.50080 -, juris Rz. 16 unter Bezugnahme auf das noch zur Dublin-II-VO ergangene Urteil des EuGH vom 29. Januar 2009 - Rs. C-19/08 -, juris Rz. 42 f. sowie des BVerwG vom 26. Mai 2016 - 1 C 15/15 -, juris, das die erneute Unterbrechung der Überstellungsfrist durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage durch einen Beschluss nach § 80 Abs. 7 VwGO voraussetzt, aber insoweit keine ausdrücklichen Ausführungen enthält). Aufgrund der Befristung des Ausspruches entfiel jedoch die aufschiebende Wirkung der Klage - VG 31 K 722.17 A - wieder mit Ablauf des 13. April 2018, so dass die Überstellungsfrist ab dem 14. April 2018 erneut zu laufen begann. Die neu angelaufene sechsmonatige Überstellungsfrist wird am 14. Oktober 2018 enden und ist somit am heutigen Tage noch nicht abgelaufen.

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Der im hiesigen Verfahren ergangene Beschluss der Kammer vom 17. August 2018, mit der der Antragsgegnerin im Wege einer Zwischenverfügung vorläufig bis zu einer Entscheidung des Gerichts über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes untersagt worden ist, den Antragsteller nach Polen abzuschieben und mit der ihr aufgegeben worden ist, die zuständige Ausländerbehörde hiervon unverzüglich zu unterrichten (Zwischenverfügung bzw. sog. „Hängebeschluss“), hat keine erneute Unterbrechung der Überstellungsfrist zur Folge; denn durch den Beschluss mit diesem Inhalt verwandelt sich - anders als bei dem o.g. Ausspruch im Beschluss der Kammer vom 6. April 2018 - VG 31 L 323.18 A - die Klage nicht (auch nicht temporär) in einen Rechtsbehelf mit „gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO aufschiebender Wirkung“ im Sinne des Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO, der für die Überstellungsfrist relevant ist und sobald er anhängig ist, diese Frist unterbricht. Denn der Ausspruch im Rahmen der Zwischenverfügung hat nicht dieselbe Reichweite wie die endgültige Entscheidung eines Verfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO; er berührt zwar (zeitweilig) die Vollstreckbarkeit des Bescheides, aber nicht die aufschiebende Wirkung der Klage an sich.

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Ebenso wenig hat der hiesige Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO die (erneute) Unterbrechung der Überstellungsfrist zur Folge gehabt. Einem Antragsverfahren nach § 80 Abs. 7 kommt keine aufschiebende Wirkung i.S.d Dublin-III-VO zu, weil es sich nicht um ein erstes Rechtsbehelfsverfahren handelt und Art. 27 Abs. 3 Buchstabe c) Dublin-III-VO nur für ein solches die aufschiebende Wirkung vorsieht.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG).

14

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).