Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 26.09.2018 – 9 L 657.18 A
Tenor
Der Antrag auf Abänderung der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. Juli 2018 – VG 9 L 386.18 A – und vom 3. September 2018 – VG 9 L 626.18 A – wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Der sinngemäße Antrag des afghanischen Antragstellers,
die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. Juli 2018 – VG 9 L 386.18 A – und vom 3. September 2018 – VG 9 L 626.18 A – abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Klage VG 9 K 387.18 A gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. Juni 2018 anzuordnen,
hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.
Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ist allerdings nicht eine Art Rechts-mittelverfahren, sondern ein gegenüber dem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO selbständiges neues Verfahren, dessen Gegenstand nicht die Überprüfung der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO, sondern die Neuregelung der Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes für die Zukunft in einem abweichenden Sinn ist. Ein Anspruch nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist nur gegeben, wenn sich nach der gerichtlichen Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO eine Veränderung der für die Entscheidung maßgeblichen Sach- oder Rechtslage ergeben hat und diese veränderten Umstände eine Änderung der früheren Eilentscheidung gebieten.
Vor diesem Hintergrund sind die Beschlüsse des Gerichts vom 17. Juli 2018 (VG 9 L 386.18 A) und vom 3. September 2018 (VG 9 L 626.18 A) nicht zu ändern. Eine Veränderung der entscheidungserheblichen Sach- oder Rechtslage liegt nicht vor.
1. Das Vorbringen des Antragstellers, ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, trifft nicht zu. Insofern kommt es bereits nicht darauf an, ob in Afghanistan interne Fluchtalternativen bestehen. Dem Antragsteller wurde im Beschluss vom 17. Juli 2018 (VG 9 L 386.18 A) die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft versagt, weil es an einem Anknüpfungsmerkmal i.S.d. § 3 b AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) fehlt (Seite 4 des Beschlusses). Neue Umstände hierzu hat der Antragsteller nicht vorgetragen.
2. Auch der weitere Vortrag des Antragstellers, ihm sei subsidiärer Schutz zuzuerkennen, kann keinen Anspruch auf Abänderung der Beschlüsse vom 17. Juli 2018 und vom 3. September 2018 begründen. Dazu dass ihm in Afghanistan die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), oder Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) drohe, hat er nicht weiter vorgetragen. Auch die Voraussetzungen von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG liegen weiterhin nicht vor. Dabei kann offen bleiben, ob in der Provinz Paktia, der als Zielort zu betrachtenden Herkunftsprovinz des Antragstellers (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 – BVerwG 10 C 9/08 –, juris Rn. 17), ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt herrscht (zu den Vorausset-zungen vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 4/09 –, juris Rn. 22 ff.; VG Berlin, Urteil vom 30. Juni 2011 – VG 33 K 229.10 A –, juris Rn. 55 ff.). Denn die in der Provinz Paktia stattfindenden Anschläge und sicherheitsrelevanten Vorfälle erreichen bei Weitem nicht ein solches Ausmaß willkürlicher Gewalt, dass für den Antragsteller mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr bestünde, ziviles Opfer des Konfliktes in dieser Provinz zu werden. Zur Feststellung des Niveaus willkürlicher Gewalt in dem betreffenden Gebiet bedarf es einer jedenfalls annäherungsweisen quantitativen Ermittlung einerseits der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen und andererseits der Akte willkürlicher Gewalt, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden. Ferner ist eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung vorzunehmen. Soweit ein Antragsteller keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände verwirklicht, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 4.09 –, juris Rn. 33 f.; vgl. auch EuGH, Urteil Elgafaji, Rs. C-465/07, EU:C:2009:94, Rn. 33). Die Annahme einer erheblichen individuellen Gefahr setzt voraus, dass dem Betroffenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Schaden an den Rechtsgütern Leib oder Leben droht. Ein Schadensrisiko von 1:800 bzw. 0,125 Prozent ist dabei weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt (BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – BVerwG 10 C 13.10 –, juris Rn. 20, 23).
In der Provinz Paktia wurden im Jahr 2017 86 Zivilpersonen pro 100.000 Einwohner getötet (vgl. EASO, Country Guidance: Afghanistan, Guidanve note and common analysis, Juni 2018, S. 88). Die Wahrscheinlichkeit ziviles Opfer des innerstaatlichen Konflikts in der Provinz Paktia zu werden, betrug im vergangenen Jahr somit 0,086 Prozent. Dies ist weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt. Gefahrerhöhende persönliche Umstände in der Person des Antragstellers liegen nicht vor.
3. Schließlich ergibt sich auch aus den aktuelleren Erkenntnismitteln, insbesondere den UNHCR Eligibility Guidelines For Assessing The International Protection Needs Of Asylum-Seekers From Afghanistan vom 30. August 2018 (UNHCR Guidelines) nicht, dass der Antragsteller nach der im einstweiligen Rechtsschutz allein möglichen summarischen Prüfung einen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebeverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG hat.
Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) insbesondere dann mit Art. 3 EMRK unvereinbar, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr („real risk“) der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre (vgl. hierzu EGMR, Urteil vom 23. März 2016, F.G. gegen Schweden, Nr. 43611/11, Rn. 110 m.w.N. und vom 28. Juni 2011, Sufi und Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 u.a., Rn. 212). In Fällen, in denen - wie hier - gleichzeitig über die Gewährung unionsrechtlichen und nationalen Abschiebungsschutzes zu entscheiden ist, scheidet bei Verneinung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG regelmäßig aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013, a.a.O., Rn. 36). In ganz außergewöhnlichen Fällen können aber auch (schlechte) humanitäre Verhältnisse eine Verletzung nach Art. 3 EMRK darstellen, „wenn die humanitären Gründe gegen die Abschiebung zwingend‘ sind“ (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013, a. a. O. Rn. 25). Die Annahme einer unmenschlichen Behandlung allein durch die humanitäre Lage und die allgemeinen Lebensbedingungen setzt daher ein sehr hohes Gefährdungsniveau voraus. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt dies jedenfalls nur insoweit, als die schlechten humanitären Bedingungen nicht nur oder überwiegend auf Aktionen von Konfliktparteien, sondern überwiegend auf Armut oder Naturereignisse zurückzuführen sind, wobei für die Beurteilung auf den gesamten Zielstaat der Abschiebung abzustellen und nur zunächst zu prüfen ist, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011, Sufi und Elmi gegen das Vereinigte Königreich - Nrn. 8319/07 und 11449/07 - §§ 265, 301, 309; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013, a.a.O., juris Rn. 26).
Aus den UNHCR Guidelines ergibt sich nicht, dass ein solch hohes Gefährdungsniveau in Afghanistan landesweit vorliegt. Der UNHCR kommt trotz der Feststellungen zu einer verschlechterten Wirtschaftslage und verschärften Konkurrenzsituation zu dem Ergebnis, dass „alleinstehende, nicht-behinderte, leistungsfähige Männer sowie verheiratete Paare im berufsfähigen Alter“ ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in „urbanen und semi-urbanen Umgebungen“ leben können, die die notwendige Infrastruktur sowie Erwerbsmöglichkeiten zur Sicherung der Grundversorgung bieten und unter tatsächlicher staatlicher Kontrolle stehen (UNHCR, Richtlinien von August 2018, S. 110). Hinzu kommt, dass die aktuelle Situation in Kabul nicht im Hinblick auf die Voraussetzungen eines Abschiebeverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG und Art. 3 EMRK, sondern als interne Fluchtalternative i.S.d. § 3 e AsylG geprüft wurde (UNHCR Guidelines, 30. August 2018, Seite 112 ff.) und sich das diesbezüglich gefundene Ergebnis nicht mit dem des European Asylum Support Office deckt. Hier heißt es, dass die Städte Kabul, Herat und Mazar-e Sharif für alleinstehende und leistungsfähige Männer im erwerbsfähigen Alter generell interne Fluchtalternativen darstellen und dies auch ohne unterstützendes Netzwerk. Danach kann davon ausgegangen werden, dass es ihnen dort möglich ist sich ihre Existenz zu sichern (EASO, Common Analysis, Juni 2018, Seite 106).
4. Es besteht ferner kein Anlass, den Beschluss von Amts wegen zu ändern. § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO erlaubt zwar eine solche Änderung jederzeit, weitere Erfordernisse regelt das Gesetz nicht. Sie kommt damit etwa in Betracht, wenn sich das Gericht bei der ursprünglichen Entscheidung in einem erheblichen Tatsachenirrtum befunden hat oder ihm ein schwerer Verfahrensfehler, insbesondere eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör, unterlaufen ist. Anhaltspunkte dafür sind hier nicht ersichtlich.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).