Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 08.10.2018 – OVG 5 L 23.18
ECLI:DE:OVGBEBB:2018:1008.OVG5L23.18.00
Orientierungssatz
Die Erlaubnis zum Betrieb eines Tierheims entzieht sich einer wirtschaftlichen Bewertung, so dass gemäß § 52 Abs 2 GKG (juris: GKG 2004) vom Auffangwert auszugehen ist. (Rn.2)
Verfahrensgang
vorgehend VG Potsdam, 10. August 2018, 3 L 317/18, Beschluss
Tenor
Die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 10. August 2018, Ziff. 2, wird geändert. Der Streitwert wird für die erste Rechtsstufe auf 5.000,- € festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die vom Antragsteller im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes begehrte Erlaubnis zum Betrieb eines Tierheims entzieht sich einer wirtschaftlichen Bewertung, so dass gemäß § 52 Abs. 2 GKG vom Auffangwert, vorliegend in voller Höhe angesichts der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache, auszugehen ist (vgl. auch Beschluss des Senats vom 31. Januar 2018 betreffend den Widerruf der Erlaubnis zum Betreiben eines Tierheimes). Wie vom Antragsteller zu Recht mit seiner Beschwerde angeführt, ist die Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TierSchG nicht mit der Erteilung einer Gewerbeerlaubnis oder Gaststättenkonzession nach Ziff. 54.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vergleichbar (vgl. auch Ziff. 35.2 Streitwertkatalog, der (nur) für Anordnungen gegen den Tierhalter, die einer Gewerbeuntersagung gleichkommen, auf Ziff. 54.2.1. Streitwertkatalog verweist). Dies ergibt sich aus der wesentlichen Funktion eines Tierheimes, die darin besteht, in Not geratenen Tieren aller Art sofort und unbürokratisch eine vorübergehende tiergerechte Unterbringung und sachkundige Versorgung zu bieten, Fundtiere an den Besitzer zurückzugeben und Abgabetiere sowie herrenlose Tiere an Tierfreunde zu vermitteln. Damit unterscheiden sich Tierheime grundsätzlich von gewerblichen Haltungen, bei denen in erster Linie kommerzielle Aspekte eine Rolle spielen. Diese Differenzierung ergibt sich im Übrigen auch aus der Systematik des § 11 Abs. 1 Satz 1 TierSchG, der zwischen der Haltung von Tieren in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TierSchG) und einem gewerbsmäßigen Halten von Wirbeltieren (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 TierSchG) unterscheidet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).