Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 08.10.2018 – OVG 6 S 52.18, OVG 6 M 55.18
ECLI:DE:OVGBEBB:2018:1008.OVG6S52.18.00
Orientierungssatz
1. Ein Anordnungsgrund im Sinne des § 123 Abs 1 S 2 VwGO ist nicht deshalb zu verneinen, weil beide Eltern des Kindes beschäftigungslos sind und Sozialhilfe beziehen und dessen Betreuung daher selbst sicherstellen können.(Rn.3)
2. Der Betreuungsanspruch nach § 24 Abs 2 SGB VIII (juris: SGB 8) steht dem Betreuung beanspruchenden Kind selbst zu.(Rn.4)
Verfahrensgang
vorgehend VG Berlin, 22. August 2018, 18 L 395.18, Beschluss
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. August 2018 wird geändert.
Der Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller bis zur Entscheidung in der Hauptsache nach Maßgabe des § 6 Abs. 4 Kindertagesförderungsverordnung einen Betreuungsplatz in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege in dem durch den Gutschein für die Tagesbetreuung vom 22. März 2018 bewilligten Umfang für eine Betreuung ab Beginn der 44. Kalenderwoche nachzuweisen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten beider Rechtszüge.
Gründe
1. Die gegen die Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes gerichtete Beschwerde ist begründet.
Dass dem am 20. Januar 2016 geborenen Antragsteller der ihm dem Tenor nach zugesprochene Anordnungsanspruch auf einen Betreuungsplatz nach § 24 Abs. 2 SGB VIII zusteht, ist zwischen den Beteiligten unstreitig und auch vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss angenommen worden.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Antragsgegners ist ein Anordnungsgrund im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorliegend nicht deshalb zu verneinen, weil beide Eltern des Antragstellers beschäftigungslos sind und Sozialhilfe beziehen und dessen Betreuung daher selbst sicherstellen können.
Der in Rede stehende Betreuungsanspruch nach § 24 Abs. 2 SGB VIII steht dem Antragsteller selbst zu. Er ist gerichtet auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Ob die Eltern die Betreuung selbst sicherstellen können oder ob sie erwerbstätig sind, spielt insoweit grundsätzlich keine Rolle. Das zeigt sich auch im Umkehrschluss zu § 24 Abs. 1 SGB VIII, der die Betreuung von Kindern, die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, regelt und der nach Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a) darauf abstellt, ob die Erziehungsberechtigten einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind.
Diese frühkindliche Förderung entgeht dem Antragsteller für den jeweils abgelaufenen Zeitraum endgültig, wenn ihm der gesetzlich feststehende Anspruch vorenthalten wird. Einen Anordnungsgrund zu verneinen ist daher auch mit dem Grundsatz effektiven Rechtsschutzes nach Artikel 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht vereinbar.
Der Senat hält es in Ausübung des ihm nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 938 Abs. 1 ZPO eingeräumten Ermessens für erforderlich, dem Antragsgegner eine Umsetzungsfrist von rund drei Wochen bis zum Beginn der 44. Kalenderwoche 2018 einzuräumen.
2. Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist unzulässig. Da der Antragsteller im einstweiligen Rechtsschutzverfahren obsiegt und ihm keine Kosten auferlegt werden, besteht für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kein Rechtsschutzbedürfnis mehr.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 1 VwGO gerichtskostenfrei.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).