Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 16.10.2018 – 31 L 791.18 A
ECLI:DE:VGBE:2018:1016.31L791.18A.00
Orientierungssatz
1. Grundlage der Entscheidung ist eine Interessenabwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin.(Rn.8)
2. Eine Verlängerung der Überstellungsfrist der Eltern des Antragstellers kommt nur dann in Betracht, wenn diese flüchtig gewesen sind.(Rn.12)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 31 K 792.18 A gegen die Abschiebungsanordnung in dem Bescheid des Bundesamtes vom 20. August 2018 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Die Antragsteller wenden sich gegen seine Überstellung nach Litauen.
Der am 19. Juli 2018 in Berlin geborene Antragsteller ist das Kind von I..., deren Asylanträge mit Bescheid vom 22. Dezember 2017 mit einer Abschiebungsanordnung nach Litauen, zugestellt am 2. Januar 2018, als unzulässig abgelehnt wurden (BAMF-AZ 7246756-425). Die Eltern des Antragstellers erhoben gegen ihre Abschiebungsanordnung am 8. Januar 2018 Klage bei dem Verwaltungsgericht Berlin (VG 31 K 151.18 A) und stellten zugleich einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Abschiebungsanordnung (Aktenzeichen 31 L 150.18 A), der mit Beschluss vom 15. Februar 2018 zurückgewiesen wurde und den damaligen Zustellungsbevollmächtigten der Eltern des Antragstellers am 20. Februar 2018 zugestellt wurde. Die Eltern des Antragstellers erhielten am 31. Mai 2018 eine Aufforderung zur Selbstgestellung für eine Abschiebung am 4. Juni 2018, die sie nicht wahrnahmen. Sie stellten am 4. Juni 2018 einen Abänderungsantrag (Aktenzeichen 31 L 552.18 A), der mit dem Beginn der Mutterschutzfrist für S... am 14. Juni 2018 begründet wurde, der mit Beschluss vom 29. Juni 2018 als unzulässig zurückgewiesen wurde, nachdem das Bundesamt mit bei Gericht am 12. Juni 2018 eingegangenen Schriftsatz zugesichert hatte, dass während des Mutterschutzes keine Überstellung der Eltern des Antragstellers erfolgen würde.
Den am 8. August 2018 gestellten Asylantrag des Antragstellers lehnte das Bundesamt mit am 24. August 2018 zugestelltem Bescheid vom 20. August 2018 als unzulässig ab (Nr. 1 des Bescheids). Ferner stellte es fest, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen (Nr. 2 des Bescheids) und ordnete die Abschiebung nach Litauen an (Nr. 3 des Bescheids). Das Einreiseverbot wurde auf sechs Monate befristet (Nr. 4 des Bescheids).
Mit seiner am 31. August 2018 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klage verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter (VG 31 K 792.18 A). Zur Begründung beruft er sich auf den Ablauf der Überstellungsfrist seiner Eltern und der Zuständigkeit Deutschlands für die Bearbeitung seines Asylantrages.
Sein zugleich erhobener sinngemäßer Eilantrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage VG 31 K 792.18 A gegen die Abschiebungsanordnung in dem Bescheid des Bundesamtes vom 20. August 2018 anzuordnen,
über den gemäß § 76 Abs. 4 S. 1 Asylgesetz (AsylG) die Einzelrichterin entscheidet, hat Erfolg. Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, insbesondere wurde die Wochenfrist des § 34a Abs. 2 S. 1 AsylG eingehalten.
Der Antrag ist darüber hinaus auch begründet. Nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung der Klage – welche nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO, § 75 Abs. 1 AsylG von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung entfaltet – anordnen. Grundlage der Entscheidung ist eine Interessenabwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin. Ein gewichtiges Indiz sind dabei die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens. Es bestehen bei summarischer Prüfung im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 20. August 2018. Das Interesse des Antragstellers am vorübergehenden Verbleib im Bundesgebiet überwiegt daher vorläufig das öffentliche Vollzugsinteresse an der sofort vollziehbaren Abschiebungsanordnung.
Das Bundesamt hat die streitgegenständliche Abschiebungsanordnung auf § 34a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gestützt. Hiernach ordnet das Bundesamt die Abschiebung eines Ausländers in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, wenn der Betreffende in diesen Staat abgeschoben werden soll und feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Entgegen der Ansicht des Bundesamtes ist Litauen nicht für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz des Antragstellers zuständig, da eine Zuständigkeit auch für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz seiner Eltern wegen Ablaufs der Überstellungsfrist der Eltern am 20. August 2018 nicht mehr besteht und die Situation des Antragstellers gemäß Art. 20 Abs. 3 Sätze 1 und 2 Dublin-III-VO untrennbar mit der seiner Eltern verbunden ist.
Zwar war für die Eltern des Antragstellers Litauen zunächst zuständig (siehe Beschluss der Kammer vom 15. Februar 2018 – VG 31 L 150.18 A –, zugestellt am 20. Februar 2018), am 20. August 2018 war jedoch die am 21. Februar 2018 erneut angelaufene sechsmonatige Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO abgelaufen. Eine weitere Unterbrechung erfolgte nicht durch den Beschluss vom 29. Juni 2018 (31 L 552.18 A), da die Kammer aufgrund der erfolgten Zusicherung des Bundesamtes, die Überstellung während des Mutterschutzes zu unterlassen, nicht die aufschiebende Wirkung der Klage (auch nicht befristet) gegen die Abschiebungsanordnung anordnete (vgl. für die Berechnung der Überstellungsfrist im Fall der befristet anordnenden Wirkung eines abändernden Beschlusses: VG Berlin, Beschluss der 31. Kammer vom 20. September 2018 – VG 31 L 744.18 A –, juris Rn. 10 f.) und der Beschluss vom 29. Juni 2018 damit keine Überprüfung i.S.v. Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Var. 3 Dublin-III-VO darstellt, der eine aufschiebende Wirkung bewirkt.
Eine Verlängerung der Überstellungsfrist der Eltern des Antragstellers kommt nach Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO weiterhin nur dann in Betracht, wenn diese „flüchtig“ gewesen sind. Dies ist mit Blick auf das bloße Nichterscheinen der Eltern des Antragstellers zur sog. „Selbstgestellung“ am 4. Juni 2018 nicht der Fall. Zwar ist der Anwendungsbereich des Art. 29 Abs. 4 S. 2 Dublin-III-VO nicht auf Fälle des „auf der Flucht sein“ beschränkt, wie der deutsche Wortlaut der Norm nahelegen könnte, der Blick auf die anderen – ebenso maßgeblichen – Sprachversionen zeigt vielmehr, dass der Tatbestand auch erfüllt ist, wenn sich der Ausländer aktiv (beispielsweise durch Flucht) einer Pflicht entzieht (dazu und zum Folgenden VG Berlin, Beschlüsse vom 25. Januar 2018 – VG 31 L 586.17 A –, juris Rn. 11; und vom 12. Februar – VG 31 L 486.17 A –, S. 5; sowie VG Ansbach, Beschluss vom 29. August 2017 – AN 14 E 17.50998 –, juris Rn. 31).
Die Nichtbefolgung der Aufforderung zur Selbstgestellung der Eltern des Antragstellers am 4. Juni 2018 dürfte hiernach keinen Pflichtenverstoß darstellen (siehe VG Berlin, Beschluss vom 25. Januar 2018 – VG 31 L 586.17 A –, juris Rn. 14ff. unter Hinweis auf VG Berlin, Urteil vom 8. Dezember 2017 – VG 22 K 354.16 A –, S. 7f.), da die gegen die Eltern gerichtete Abschiebungsanordnung nur eine zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht und keine Aufforderung zur freiwilligen Ausreise, anders als bei einer Abschiebungsandrohung, enthält. Für die Aufforderung zur Selbstgestellung ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich. Da die Eltern des Antragstellers durch das Nichterscheinen zur Selbstgestellung gegen keine ihnen obliegende Pflicht verstoßen haben, sind sie auch nicht flüchtig nach Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO, so dass deren Abschiebungsanordnung in dem Bescheid des Bundesamtes vom für Migration und Flüchtlinge vom 22. Dezember 2017 wegen Ablaufs der Überstellungsfrist am 20. August 2018 nunmehr rechtswidrig geworden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.