Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 23.10.2018 – 8 K 403.17
Orientierungssatz
1. Das Grundgesetz steht der Erhebung von Vorzugslasten in Form von Beiträgen nicht entgegen, die diejenigen an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung beteiligen, die von ihr einen Nutzen haben. (Rn.14)
2. Die Bemessung des Beitrags bei Zweitwohnungen verstößt gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundsatz der Belastungsgleichheit. (Rn.15)
3. Wohnung ist unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist und durch einen eigenen Eingang betreten werden kann. (Rn.19)
Verfahrensgang
nachgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, 12. März 2019, OVG 11 N 10.19, Beschluss
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Rundfunkbeiträgen. Er ist seit dem 19. April 2016 hauptwohnsitzlich unter der Anschrift T...Str. 5, 1... Berlin gemeldet. Daneben ist er zweitwohnsitzlich unter der Anschrift K... 16, 5... Mainz gemeldet.
Im Oktober 2016 legte der Beklagte rückwirkend zum April 2016 ein Beitragskonto für den Kläger an. Nachdem er den Kläger mehrfach zur Zahlung ausstehender Beiträge erfolglos aufgefordert hatte, setzte der Beklagte mit Bescheid vom 2. Juni 2017 für den Zeitraum April 2016 bis März 2017 Beiträge in Höhe von insgesamt 210,00 Euro nebst Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 Euro, im Ganzen 218,00 Euro fest.
Gegen den Bescheid erhob der Kläger am 16. Juni 2017 Widerspruch. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er habe keine Wohnung in Berlin.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25. September 2017, zugestellt am 29. September 2017, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen (Bl. 4-6 der Gerichtsakte [GA]).
Mit seiner am 5. November 2015 erhobenen Klage macht der Kläger geltend, die Erhebung von Rundfunkbeiträgen sei vorliegend verfassungswidrig. Alleiniger Mieter und damit alleiniger Inhaber der Wohnung sei sein Vater, Herr W...(Vater). Dieser habe seinen Hauptwohnsitz an dem Zweitwohnsitz des Klägers in Mainz und seinen Zweitwohnsitz an dem Hauptwohnsitz des Klägers in Berlin. Der Vater entrichte unter einer anderen Beitragsnummer bereits Rundfunkbeiträge für dessen Hauptwohnsitz in Mainz. Die Zweitwohnung des Vaters in Berlin sei deshalb vom Rundfunkbeitrag befreit. In seinem Elternhaus in Mainz habe er ein eigenes Zimmer. In der Zweitwohnung seines Vaters in Berlin habe er kein eigenes Zimmer und könne lediglich das Wohnzimmer wie ein Gast mitbenutzen, bis er eine geeignete eigene Wohnung gefunden und angemietet habe.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 2. Juni 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids desselben vom 25. September 2017 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Seine Bescheide seien formell und materiell rechtmäßig. Für die Wohnung in Berlin würden Rundfunkbeiträge noch nicht entrichtet.
Entscheidungsgründe
Zur Entscheidung war der Einzelrichter berufen, da die Kammer ihm den Rechtsstreit hierzu übertragen hat (§ 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]).
Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid vom 2. Juni 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. September 2017 ist rechtmäßig und der Kläger dadurch nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung und Festsetzung des Rundfunkbeitrags sind §§ 2 Abs. 1, 10 Abs. 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) in Verbindung mit § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV) in der jeweils geltenden Fassung sowie in Verbindung mit der aufgrund von § 9 Abs. 2 RBStV erlassenen Satzung des Rundfunks Berlin-Brandenburg über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (Rundfunkbeitragssatzung).
Mit Blick auf die Erhebung von Rundfunkbeiträgen für die Erstwohnung begegnet die Ermächtigungsgrundlage keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Grundgesetz steht der Erhebung von Vorzugslasten in Form von Beiträgen nicht entgegen, die diejenigen an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung beteiligen, die von ihr – potentiell – einen Nutzen haben. Der mit der Erhebung des Rundfunkbeitrags ausgeglichene Vorteil liegt in der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können. Auch eine unbestimmte Vielzahl oder gar alle Bürgerinnen und Bürger können zu Beiträgen herangezogen werden, sofern ihnen jeweils ein Vorteil individuell-konkret zugerechnet werden kann und soweit dessen Nutzung realistischerweise möglich erscheint. Die Landesgesetzgeber durften deshalb die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich an das Innehaben von Wohnungen in der Annahme anknüpfen, das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks werde typischerweise in der Wohnung in Anspruch genommen. Auf das Vorhandensein von Empfangsgeräten oder einen Nutzungswillen kommt es nicht an (vgl. im Einzelnen BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 u. a. – juris, Rn. 50-105).
Hingegen verstößt die Bemessung des Beitrags bei Zweitwohnungen gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundsatz der Belastungsgleichheit. Soweit Wohnungsinhaber nach der derzeitigen Regelung für eine Wohnung bereits zur Leistung eines Rundfunkbeitrags herangezogen worden sind, ist der Vorteil bereits abgegolten (vgl. im Einzelnen BVerfG, a. a. O., Rn. 106-111).
Die dahingehende Verfassungswidrigkeit wirkt sich vorliegend jedoch nicht aus, denn es liegt mit Blick auf den Kläger keine Zweitwohnung vor. Vielmehr ist der Kläger hauptwohnsitzlich in Berlin gemeldet und wurde im streitgegenständlichen Zeitraum für keine andere Wohnung zur Leistung eines Rundfunkbeitrags herangezogen. Dies gölte auch für den Fall, dass der Vater des Klägers mit Blick auf die streitgegenständliche Wohnung von der Rundfunkbeitragspflicht befreit sein sollte, denn in dem Moment, in dem Beitragspflichtige eine Wohnung als Erstwohnung innehaben, bleiben sie unabhängig von der zusätzlichen Präsenz von Zweitwohnungsinhabern zur Zahlung des Rundfunkbeitrags verpflichtet (vgl. BVerfG, a. a. O., Rn. 110).
Die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage liegen vor.
Der Kläger ist als Inhaber einer Wohnung beitragspflichtig. Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten (§ 2 Abs. 1 Satz 1 RBStV).
Wohnung ist unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die (1.) zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und (2.) durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann (§ 3 Abs. 1 Satz 1 RBStV). Vorliegend an der Wohnungseigenschaft zu zweifeln, bietet der Sachverhalt keinen Anlass.
Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV). Als Inhaber einer Wohnung wird vermutet, wer dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist (§ 2 Abs. 2 Satz 2 RBStV). Indem der Kläger seit dem 19. April 2016 in der Wohnung hauptwohnsitzlich gemeldet ist, wird die Inhaberschaft vermutet. Diese Vermutung vermochte der Kläger nicht zu entkräften. Vielmehr hat das Gericht aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) die Überzeugung gewonnen, dass er die Wohnung selbst bewohnt und damit deren Inhaber ist (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV). Insoweit hat er in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er seit zwei Jahren in der Wohnung wohne. Bereits schriftsätzlich hat der Kläger vorgebracht, die Zweitwohnung seines Vaters könne er mitbenutzen, bis er eine geeignete eigene Wohnung gefunden und angemietet habe.
Der Kläger ist auch nicht von der Rundfunkbeitragspflicht befreit. Nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV hat die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Allerdings sind weder ein Befreiungsantrag des Klägers noch ein Befreiungstatbestand noch gar ein Befreiungsbescheid ersichtlich. Selbst wenn der Vater des Klägers mit Blick auf die Rechtsprechung des BVerfG zur Rundfunkbeitragspflicht für die Zweitwohnung von der Rundfunkbeitragspflicht befreit sein sollte, bliebe eine Rundfunkbeitragspflicht des Klägers hiervon unberührt (vgl. oben).
Der festgesetzte Beitrag ist der Höhe nach nicht zu beanstanden. Der geschuldete Rundfunkbeitrag betrug im streitgegenständlichen Zeitraum € 17,50 pro Monat. Zusätzlich durfte der Beklagte mit dem Festsetzungsbescheid einen Säumniszuschlag in Höhe von € 8,00 erheben. Ein Säumniszuschlag ist in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von € 8,00 fällig, wenn geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i. V. m. § 11 Abs. 1 Satz 1 Rundfunkbeitragssatzung).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
BESCHLUSS
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf
bis zu 500,00 Euro
festgesetzt.