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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 26.10.2018 – OVG 9 N 21.15

ECLI:DE:OVGBEBB:2018:1026.9N21.15.00

Orientierungssatz

Die auf einem Grundstück liegende öffentliche Last erstreckt sich als ein gesetzlich begründetes, nicht aus dem Grundbuch ersichtliches Grundpfandrecht mangels entsprechender gesetzlicher Anordnung nicht auf verwirkte Säumniszuschläge.(Rn.16)

Verfahrensgang

vorgehend VG Frankfurt (Oder), 4. März 2015, 5 K 690/13, Urteil

Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 4. März 2015 wird auf den Antrag des Beklagten zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht den Zins- und Abrechnungsbescheid vom 19. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Mai 2013 auch insoweit aufgehoben hat, als darin angenommen worden ist, dass auf die Beitragsschuld von 1.983,65 Euro und den Grundstücksanschlusskostenersatzanspruch von 1.140 Euro (zusammen: 3.123,65 Euro) bis einschließlich September 2012 Säumniszuschläge von 2.201 Euro angefallen sind.

Im Übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt.

Die Entscheidung über die Kosten des Zulassungsverfahrens bleibt der Entscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

Gründe

I.

1

Der beklagte Verbandsvorsteher erließ unter dem 7. Juli 2006 einen Schmutzwasserbeitragsbescheid für das Grundstück S...Straße 12, Flurstück 176 (Beitrag: 1.983,65 Euro; Grundstücksanschlusskosten: 1.140,00 Euro; Summe 3.123,65 Euro). Der Bescheid erging gegenüber der G... mbH, als gesetzliche Vertreterin gemäß § 11 b VermG für eine natürliche Person. Weil die Vertreterin den Beitrag aus den Grundstückseinnahmen nicht begleichen konnte, stimmte sie der Eintragung einer Sicherungshypothek zu. Am 24. Oktober 2006 wurde daraufhin eine Zwangssicherungshypothek über 3.123,65 Euro zuzüglich je 1% Säumniszuschlag für jeden weiteren angefangenen Monat ab 1. November 2006 von der auf volle 50 Euro abgerundeten Hauptforderung zugunsten des Zweckverbandes eingetragen.

2

Nach einem Aufgebotsverfahren wurde das Grundstückseigentum mit Bescheid vom 23. Januar 2012 auf die Bundesrepublik Deutschland (Entschädigungsfonds) übertragen. Am 29. September 2012 zahlte die Klägerin 3.123,65 Euro an den Beklagten. Unter dem 11. Dezember 2012 bat die Klägerin unter Hinweis auf die inzwischen erfolgte Begleichung der Hauptforderung um Bewilligung der Löschung der Zwangssicherungshypothek.

3

Mit „Zins- und Abrechnungsbescheid“ vom 19. Dezember 2012 machte der Beklagte daraufhin gegenüber der Klägerin folgende „Rechnung“ auf:

4

Schmutzwasserbeitrag

1.983,65 Euro

Grundstücksanschlusskosten

1.140,00 Euro

Summe

3.123,65 Euro

Säumniszuschläge auf 3.100 Euro

für November 2006 bis September 2012

2.201,00 Euro

Gesamtforderung

5.234,65 Euro

Zahlung am 29. September 2012

3.123,65 Euro

anzurechnen auf Säumniszuschläge

2.201,00 Euro

anzurechnen auf Grundstücksanschlusskosten

922,65 Euro

noch offene Beitragsforderung

1.983,65 Euro

noch offene Grundstücksanschlusskosten

217,35 Euro

Summe noch offener Forderungen

nach Zahlung am 29. September 2012

2.201,00 Euro

5

Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6. Mai 2013 zurück.

6

Am 19. Juni 2013 zahlte die Klägerin an den Beklagten 2.201,00 Euro.

7

Mit „Zins- und Abrechnungsbescheid“ vom 11. April 2014 machte der Beklagte gegenüber der Klägerin nunmehr folgende „Rechnung“ auf:

8

noch offene Beitragsforderung

1.983,65 Euro

noch offene Grundstücksanschlusskosten

217,35 Euro

Summe noch offener Forderungen aus Zins- und

Abrechnungsbescheid vom 19. Dezember 2012

2.201,00 Euro

Säumniszuschläge auf 2.200 Euro für Oktober 2012

bis Juni 2013

198,00 Euro

Zahlung am 19. Juni 2013

2.201,00 Euro

anzurechnen auf Säumniszuschläge

198,00 Euro

anzurechnen auf noch offene Grundstücksanschlusskosten

217,35 Euro

anzurechnen auf noch offenen Beitrag

1.785,65 Euro

Restforderung Beitrag

198,00 Euro

Säumniszuschläge auf 150 Euro für Juli 2013

bis April 2014

15,00 Euro

Summe noch offener Forderungen

213,00 Euro

9

Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. Mai 2014 zurück.

10

Gegen den „Zins- und Abrechnungsbescheid“ vom 19. Dezember 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Mai 2013 hat die Klägerin bereits am 31. Mai 2013 Klage erhoben. Am 16. Juni 2014 hat sie ihre Klage auf den „Zins- und Abrechnungsbescheid“ vom 11. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 2014 erweitert.

11

Mit Urteil vom 4. März 2015 hat das Verwaltungsgericht die beiden „Zins- und Abrechnungsbescheide“ in Gestalt der Widerspruchsbescheide aufgehoben. Das Urteil ist dem Beklagten am 25. März 2015 zugegangen. Der Beklagte hat am 27. April 2015 (Montag) die Zulassung der Berufung beantragt und seinen Zulassungsantrag erstmals am 26. Mai 2015 (Dienstag nach Pfingsten) begründet.

II.

12

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist in Bezug auf den Bescheid vom 19. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Mai 2013 - teilweise - begründet. Im Übrigen ist er unbegründet.

13

1. Im Bescheid vom 19. Dezember 2012 hat der Beklagte u. a. festgestellt, dass in Bezug auf den Schmutzwasserbeitrag (1.983,65 Euro und die Grundstücksanschlusskosten 1.140,00 Euro) bis September 2012 Säumniszuschläge in Höhe von 2.201,00 Euro angefallen seien. Dies hat das Verwaltungsgericht mit dem Argument beanstandet, die Klägerin als Grundstückerwerberin schulde keine Säumniszuschläge. Sie hafte nur kraft öffentlicher Last in Höhe von 3.123,65 Euro mit dem erworbenen Grundstück. Etwaige von ihrer Rechtsvorgängerin verwirkte Säumniszuschläge ruhten nicht als öffentliche Last auf dem Grundstück. Die Klägerin habe auch nicht selbst Säumniszuschläge - etwa durch verspätete Begleichung der öffentlichen Last - verwirkt. Die Klägerin sei auch nicht wegen der eingetragenen Zwangssicherungshypothek zu Zahlung von Säumniszuschlägen verpflichtet. Die Zwangssicherungshypothek sei streng akzessorisch und nicht schuldbegründend.

14

Der Zulassungsantrag hält dem entgegen, die eingetragene Zwangssicherungshypothek sichere nicht die öffentliche Last. Letztere begrenze auch nicht die durch die Zwangshypothek gesicherte Forderung. Gesichert insoweit sei die Forderung gegen die persönlich beitragspflichtige Rechtsvorgängerin der Klägerin. Diese Forderung umfasse auch die bis zur Zahlung durch die Klägerin verwirkten Säumniszuschläge.

15

Mit diesem Vorbringen weckt der Zulassungsantrag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), was die Aufhebung des Bescheides vom 19. Dezember 2012 in Bezug auf dessen Feststellungen zu verwirkten Säumniszuschlägen angeht.

16

Zwar erstreckt sich die auf dem Grundstück liegende öffentliche Last als ein gesetzlich begründetes, nicht aus dem Grundbuch ersichtliches Grundpfandrecht (vgl. Becker, in: Becker u. a. KAG Bbg, Rn. 395 zu § 8 KAG, Stand August 2011) mangels entsprechender gesetzlicher Anordnung nicht auf verwirkte Säumniszuschläge. In dem Bescheid vom 19. Dezember 2012 ist es bei verständiger Würdigung indessen nicht darum gegangen, dem Umfang der öffentlichen Last oder den Umfang einer persönlichen Schuld der Klägerin gegenüber dem Beklagten zu bestimmen, sondern allein festzulegen, welche Forderung des Beklagten die Klägerin begleichen muss, um die von ihr begehrte Löschungsbewilligung in Bezug auf die Zwangssicherungshypothek zu erlangen. Diese sichert in der Tat die persönliche Beitragsforderung des Beklagten gegen die Rechtsvorgängerin der Klägerin und die insoweit verwirkten Säumniszuschläge. Deren Festlegung in dem Bescheid vom 19. Dezember 2012 ist danach dem Grunde nach nicht zu beanstanden, auch wenn die Klägerin selbst sie nicht schuldet.

17

2. Im Übrigen ist der Berufungszulassungsantrag unbegründet. Die insoweit geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen Schwierigkeit der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und eines Verfahrensmangels, der der Beurteilung durch das Berufungsgerichts unterliegt und auf dem das Urteil beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), liegen nicht vor. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nicht zu beanstanden, soweit es davon ausgegangen ist, dass die Klägerin mit ihrer Zahlung vom 29. September 2012 ausschließlich die Hauptforderung befriedigen wollte. Der Zahlbetrag von 3.123,65 Euro entsprach exakt der Hauptforderung des Zweckverbandes aus dem Beitragsbescheid, nämlich der Summe aus Anschlussbeitrag und Grundstücksanschlusskosten. Danach ist offensichtlich gewesen, dass die Klägerin diese Hauptforderung begleichen wollte. Hierin liegt eine konkludente Leistungsbestimmung (vgl. hierzu Loose, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Rn. 5 zu § 225 AO, Stand Oktober 2015). Diese Leistungsbestimmung hatte der Beklagte zu beachten und durfte die Zahlung nicht vorrangig auf Säumniszuschläge anrechnen. Offen waren danach nur noch die Säumniszuschläge und nicht - wie der Beklagte im Bescheid vom 19. Dezember 2012 meinte - noch ein Teil des Beitrages und der Grundstücksanschlusskosten. Dementsprechend ist auch der weitere Bescheid vom 11. April 2014 rechtswidrig. Namentlich sind seit September 2012 keine weiteren Säumniszuschläge angefallen, weil die Hauptforderung bereits im September 2012 getilgt worden ist. Besonders schwierig ist die Rechtssache insoweit nicht. Auch die Rüge, das Verwaltungsgericht habe das rechtliche Gehör des Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 4. März 2015 dadurch verletzt, dass dem Beklagten nach Stellung der Anträge keine Gelegenheit zur Antragsbegründung gegeben worden sei, greift insoweit nicht. Will ein Beteiligter erfolgreich rügen, dass ihm in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung kein rechtliches Gehör gewährt worden ist, so gehört dazu zu auch die Darlegung, dass das Rügerecht nicht gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit §§ 534, 295 ZPO verloren gegangen ist (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage, Rn. 218 zu § 124a VwGO). Der Beklagte hat indessen nicht ansatzweise dargetan, sich nach Stellung der Anträge in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung überhaupt noch darum bemüht zu haben, seinen Antrag zu begründen. Die „nächste mündliche Verhandlung“ im Sinne des § 295 ZPO ist nicht nur ein neuer Verhandlungstermin, sondern auch die fortgesetzte Verhandlung im Anschluss an den angeblichen Verstoß (vgl. Seibert, a.a.O., Rn. 213 zu § 124 VwGO). Der Beklagte hätte sich danach rühren müssen, als der Vorsitzende anhob, die mündliche Verhandlung zu schließen. Dazu hatte er auch Gelegenheit, als das Gericht vor Schließung der mündlichen Verhandlung beschlossen hatte, dass eine Entscheidung am Schluss der Sitzung ergehe. Ein Zwischenruf hätte genügt.