Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 30.10.2018 – 6 K 706.16 A
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kläger zu 1) bis 5) tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger zu 1) bis 5) dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Kläger zu 1) bis 5) begehren die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Die Klägerin zu 1) ist nach eigenen Angaben 1979 geboren und pakistanische Staatsangehörige. Die Kläger zu 2) bis 5) sind ihre minderjährigen Kinder. Die Kläger zu 1) bis 5) reisten im Mai 2016 aus Österreich kommend in das Bundesgebiet ein und stellten am 2. Juni 2016 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag.
Am 3. Juni 2016 gab die Klägerin zu 1) bei ihrer Anhörung im Wesentlichen an, sie habe die sechs Jahre vor ihrer Ausreise aus Pakistan zuletzt in Gujar Khan im Stadtteil Hafizabad gelebt. Sie habe dort gemeinsam mit ihren Kindern, ihren Eltern, drei Brüdern, einer Schwägerin und zwei Neffen gewohnt. Davor habe sie im Dorf Pharwal Dollal gewohnt. Sie habe die Schule abgeschlossen und auf dem College einen Bachelor in Geisteswissenschaften gemacht. Gearbeitet habe sie nie. Vor der Heirat hätten ihre Eltern und danach ihr Ehemann nicht erlaubt, dass sie arbeite. Um den Lebensunterhalt habe sich ihr Bruder gekümmert. Sie habe Pakistan am 25. April 2016 verlassen. Im Jahr 2010 habe der Bruder ihres Ehemannes zwei Personen von der Verwandtschaft ihrer Schwiegermutter umgebracht. Deswegen seien ihr Schwager und ihr Ehemann angezeigt worden. De beiden seien daraufhin untergetaucht. Sie habe seitdem keinen Kontakt mehr zu ihnen. Sie wisse nicht, wo die beiden seien. Die Familie der Getöteten sei deshalb auch ihr gegenüber feindselig. Immer wenn sie ihr Heimatdorf besucht habe, um Erinnerungsstücke aus ihrem alten Zuhause zu holen, etwa Spielsachen der Kinder, hätte es Probleme gegeben. Vor ca. zwei Jahren sei dann das Haus dort vor ihren Augen in Brand gesteckt worden. Mit ihrem Vater und ihrem Bruder habe sie den Vorfall bei der Polizei angezeigt. Es sei aber keine einzige Person deshalb verhaftet worden. Die Leute, die dies getan hätten, hätten 10.000.000 Rupien dafür bezahlt, dass sie die Anzeige zurücknehme. Ihr Bruder habe befürchtet, dass mit zunehmendem Alter ihrer Kinder die Feindschaft wachse und dies auf ihn und seine Familie übergehe. Er habe sie mit Essen versorgt und bei sich wohnen lassen, habe aber nicht länger auf sie aufpassen wollen. Sie habe auch einen Konflikt mit ihrer Schwiegermutter. Die habe einmal ihre Kleidung angezündet, so dass sie eine große Brandnarbe davon getragen habe. Dies sei passiert, als ihr Sohn, der im August neun Jahre alt werde, etwa anderthalb Jahre alt gewesen sei. Sie sei damals bei ihrer Schwiegermutter geblieben, weil sie mit drei kleinen Kindern habe nirgendwo hingehen können. Sie seien sich aus dem Weg gegangen. Grund für die Probleme mit ihrer Schwiegermutter sei gewesen, dass ihr eigener Bruder einen Bruder ihres Ehemannes getötet habe, weil sie beide sich verliebt und heimlich geheiratet hätten. Weil ihr Bruder sie und die Kinder aufgenommen habe, habe ihre Schwiegermutter ihrem Bruder verziehen. Ihr Bruder sei für die Tat verurteilt worden und habe im Gefängnis gesessen. Ihre kleine Tochter habe auf dem Schulweg Verwandte von den Getöteten gesehen und habe vor Angst nicht mehr in die Schule gehen wollen. Deshalb habe sie Pakistan verlassen wollen. Es habe eine Weile gedauert, die Ausreise vorzubereiten, weil dies für sie als Frau schwierig gewesen sei. Sie habe die Entschädigungszahlung dafür genommen und ein Grundstück verkauft. Sie habe Angst, dass ihre Kinder Opfer der Feindseligkeiten würden, wenn sie groß seien. Für ihre Kinder würden die gleichen Asylgründe gelten.
Mit Bescheid vom 29. Juli 2016 lehnte das Bundesamt den Antrag der Kläger zu 1) bis 4) sowie mit weiterem Bescheid vom 29. Juli 2016 den Antrag der Klägerin zu 5) auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Anerkennung als Asylberechtigte sowie auf subsidiären Schutz jeweils ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorlägen. Es forderte die Kläger darüber hinaus jeweils dazu auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung bzw. im Falle der Klageerhebung 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall, dass sie die Ausreisefrist nicht einhielten, drohte das Bundesamt ihnen jeweils die Abschiebung nach Pakistan oder in einen anderen Staat an, in den sie einreisen dürften oder der zu ihrer Rücknahme verpflichtet sei. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete das Bundesamt jeweils auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung.
Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen jeweils aus, die Kläger hätten keinen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die vorgetragene Bedrohung stelle eine durch nichtstaatliche Akteure aus privaten, kriminellen Gründen dar. Eine fehlende Schutzwilligkeit des pakistanischen Staates sei nicht dargelegt worden. Nach Zahlung von 10.000.000 Rupien sei die Anzeige zurückgezogen worden. Zudem seien die Kläger auf interne Schutzmöglichkeiten zu verweisen. Es sei davon auszugehen, dass sie Unterstützung durch ihre Familienangehörigen erhalten könnten. Schließlich lägen auch keine Abschiebungsverbote vor. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate sei angemessen, da schutzwürdige Belange weder vorgetragen worden noch ersichtlich seien.
Hiergegen haben die Kläger zu 1) bis 4) und die Klägerin zu 5) jeweils am 22. August 2016 Klage erhoben. Sie seien in eine Familienfehde geraten, in deren Folge für sie in Pakistan kein sicherer Ort mehr zur Verfügung stehe. Bei einer Rückkehr müsse die Klägerin zu 1) damit rechnen, von der Polizei zu dem Aufenthaltsort ihres Ehemannes befragt zu werden. Sie müsse mit menschenrechtswidrigen Repressalien rechnen. Bereits vor der Ausreise sei ein Polizeibeamter auf der Suche nach ihrem Ehemann übergriffig geworden. Mit der Unterstützung ihrer Familie könne sie nicht rechnen. Sie leide unter Depressionen. Die Klägerin zu 1) reichte Fotos sowie Ausschnitte aus Zeitungsberichten und Kopien von zwei polizeilichen Anzeigen ein.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung haben die Kläger zu 1) bis 5) den in der Klageschrift geltend gemachten Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte zurückgenommen.
Die Kläger beantragen nunmehr,
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Juli 2016 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise, die Beklagte zu der Feststellung zu verpflichten, dass sie subsidiär Schutzberechtigte im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG sind und – weiter hilfsweise – dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Beschluss vom 30. August 2018 hat die Kammer den Rechtsstreit der Vorsitzenden als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten sowie der die Kläger zu 1) bis 5) betreffenden Ausländerakten verwiesen, die vorgelegen haben und – soweit erheblich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Über die Klage konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung verhandelt und entschieden werden, weil sie mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO).
Das Verfahren war einzustellen, soweit die Kläger zu 1) bis 5) den mit der Klageschrift geltend gemachten Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte zurückgenommen haben (vgl. §§ 92 Abs. 1 und 3, 173 Satz 1 VwGO, 269 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung – ZPO – ).
Im Übrigen ist die zulässige Klage unbegründet. Die Kläger zu 1) bis 5) haben keinen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigte und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder hilfsweise auf die Feststellung einer subsidiären Schutzberechtigung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 AsylG oder weiter hilfsweise auf die Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten. Die beiden angefochtenen Bescheide des Bundesamtes vom 29. Juli 2016 sind daher rechtmäßig und verletzen sie jeweils nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).
1. Die Kläger zu 1) bis 5) haben keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 und 1 AsylG.
a) Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention vom 28. Juli 1951), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
Eine Verfolgung kann nach § 3c AsylG ausgehen von dem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.
Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2).
Nach Art. 4 Abs. 4 der Neufassung der Richtlinie 2011/95/EU (Abl. Nr. L 337 S. 9, EU-Flüchtlingsschutz-RL) ist die Tatsache, dass der schutzsuchende Ausländer bereits verfolgt wurde oder er einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. er von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird.
Die Kläger zu 1) bis 5) sind zur Überzeugung des Gerichts nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgungshandlungen in dem vorgenannten Sinne aus Pakistan ausgereist. Selbst wenn die Behauptung der Klägerin zu 1) als wahr unterstellt wird, sie fürchte Rachehandlungen von entfernten Familienangehörigen, weil ihr Ehemann beschuldigt werde, 2010 jemanden aus dieser Familie ermordet zu haben, ist dies flüchtlingsrechtlich unerheblich. Es ist auf der Grundlage ihres Vortrags nicht ersichtlich, dass sie oder die Kläger zu 2) bis 5) im Rahmen des geschilderten Konflikts einer politischen Verfolgung bzw. Angriffen in Anknüpfung an die im Einzelnen in § 3 Abs. 1, 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgesetzt worden wären. Solche Handlungen – von denen nach der Brandstiftung 2014 in den Monaten vor der Ausreise der Kläger zu 1) bis 5) aus Pakistan überdies gar keine konkret geschildert werden – erfolgten aus rein kriminellen Motiven.
Zudem handelte es sich bei den Familienangehörigen um nichtstaatliche Akteure. Dass der pakistanische Staat bei der Bekämpfung krimineller Handlungen insoweit weder schutzbereit noch schutzfähig sei, ist jedoch nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Es wird nicht verkannt, dass die vor allem in den unteren Rängen schlecht ausgebildete, gering bezahlte und oft unzureichend ausgestattete Polizei in der Öffentlichkeit kein hohes Ansehen genießt und so u.a. die Fähigkeiten und der Wille der Polizei im Bereich der Ermittlung und Beweiserhebung gering sind (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan vom 21. August 2018, S. 10). Daraus kann jedoch nicht im Umkehrschluss gefolgert werden, dass der pakistanische Staat grundsätzlich schutzunwillig und schutzunfähig ist. Die Effizienz der Polizei variiert von Distrikt zu Distrikt und reicht von gut bis unzureichend (vgl. United States Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2016, S. 11). Angesichts dessen, dass die Polizei zumindest zum Teil durchaus effizient arbeitet, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Staat bei der Bekämpfung einer Bedrohung schutzwillig und schutzfähig ist. Gegenteilige Anhaltspunkte liegen nicht vor. Vielmehr ist die Brandstiftung, die 2014 vor den Augen der Klägerin erfolgte, als sie gemeinsam mit ihrem Vater und ihrem Bruder zu ihrem alten Haus in Pharwan Dolan zurückgekehrt war, um Sachen für ihre Kinder zu holen, von Polizei und Justiz verfolgt worden. Die Klägerin zu 1) hat in der mündlichen Verhandlung geschildert, dass es zu einem Gerichtsverfahren gegen die Schuldigen gekommen ist, in dessen Verlauf sie ausgesagt hat. Dass sie sich dazu entschieden hat gegen Zahlung eines beträchtlichen Betrags – wenn auch auf den Druck ihrer Familienangehörigen – einer Einigung zuzustimmen, ist jedenfalls nicht der pakistanischen Justiz anzulasten.
Soweit der Prozessbevollmächtigte der Auffassung ist, der Klägerin zu 1) drohten bei einer Rückkehr nach Pakistan körperliche Misshandlungen und (sexuelle) Gewalt durch Angehörige der Polizei bei der Befragung nach dem Aufenthaltsort ihres Ehemannes, ist auch dies nicht beachtlich wahrscheinlich. Die Klägerin zu 1) hat von solchen Vorkommnissen nicht von sich aus berichtet. In der Anhörung vor dem Bundesamt hat sie noch ausdrücklich verneint, Probleme mit staatlichen Stellen oder der Polizei gehabt zu haben. Sie hat erst in der mündlichen Verhandlung erklärt, sie sei belästigt worden. Körperlich sei ihr nichts passiert. Sie sei jeweils nur in Anwesenheit ihrer Brüder befragt worden. Bei Telefonaten mit dem ermittelnden Beamten aus Gujar Khan sei sie allerdings mehrfach belästigt worden. Dies als wahr unterstellt, fehlt es jedenfalls an der erforderlichen Intensität als Verfolgungshandlung im Sinn des § 3a Abs. 1 AsylG sowie an dem fluchtauslösenden Zusammenhang. Wann ein solches Telefonat zuletzt vor der Flucht stattgefunden haben soll, konnte die Klägerin zu 1) nicht berichten, obwohl sie sich daran erinnern können müsste, wenn es sich um ein einschneidendes Erlebnis gehandelt haben sollte. Diese wiederkehrende Belästigung, die nach dem Verschwinden ihres Ehemannes 2010 begonnen haben soll, hat die Klägerin zu 1) auch nicht davon abgehalten, wegen der Brandstiftung in 2014 die Hilfe der Polizei zu suchen. Überdies begründet die (sexuelle) Belästigung durch einen einzelnen Polizisten – so sie denn stattgefunden hat – keine geschlechtsspezifische Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG. Es hätte letztlich an der Klägerin zu 1) gelegen, insoweit zunächst Hilfe durch ihre Familienangehörigen zu suchen, auch wenn eine solche Offenbarung schambehaftet gewesen sein mag.
Ob die vorgelegten Zeitungsartikel und First Information Reports (FIR), deren Übersetzungen erst in der mündlichen Verhandlung eingereicht wurden, echt sind, woran Zweifel bestehen, weil es in Pakistan ohne große Anstrengungen möglich ist, Zeitungsartikel, in denen eine Verfolgungssituation geschildert wird, gegen Bezahlung oder dank Beziehungen veröffentlichen zu lassen, und es auch problemlos möglich ist, (Schein-)Strafverfahren mit formal echten FIR in Gang zu setzen (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes, a.a.O., S. 25), bedarf danach im Ergebnis keiner Entscheidung. Anlass, den in der mündlichen Verhandlung beantragten Sachverständigenbeweis zu erheben, bestand nicht. Dieser ist weder erheblich noch hinreichend konkret formuliert.
b) Jedenfalls ist selbst bei Annahme einer erheblichen Verfolgung durch Angehörige die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu versagen. Die Kläger zu 1) bis 5) können in Pakistan zumutbar internen Schutz finden. Nach § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er (1.) in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und (2.) sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.
Die Kläger zu 1) bis 5) können insbesondere in den pakistanischen Großstädten zumutbar Schutz finden. In Pakistan ist landesweite Freizügigkeit rechtlich gewährleistet, die Fläche des Landes sowie eine mit der Vielfalt und der Zahl der Bevölkerung von geschätzten 196 Millionen Menschen einhergehende Anonymität eröffnen interne Ausweichmöglichkeiten (vgl. Home Office, Country Information and Guidance - Pakistan: Background information, including actors of protection, and internal relocation, Juni 2017, Ziffer 13). Selbst Personen, die wegen eines Tötungsdelikts von der Polizei gesucht werden, können in einer Stadt, die weit genug von ihrem Heimatort entfernt liegt, unbehelligt leben (vgl. Lagebericht des Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 19).
Die vorgetragene Bedrohung ist örtlich auf Gujar Khan und Pharwan Dolan beschränkt, ohne dass die Kläger zu 1) bis 5) eine derart hervorgehobene Stellung hätten, als dass ihre vermeintlichen Verfolger sie in der bevölkerungsreichsten Region Pakistans und Lahore als Distrikthauptstadt finden könnten.
Ein verfolgungssicherer Ort bietet erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum in aller Regel dann, wenn sie dort durch eigene, notfalls auch wenig attraktive Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erhalten können (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2007 – BVerwG 1 C 24.06 –, juris Rn. 11 m.w.N.; Beschluss vom 31. Juli 2002 – BVerwG 1 B 128.02 –, juris Rn. 2 m.w.N.). So liegt es hier. Die erwerbsfähige Klägerin zu 1) kann mit Unterstützung ihrer Verwandten bei einer Rückkehr in ganz Pakistan für sich und die Kläger zu 2) bis 5) eine Existenzgrundlage sichern. Die Kläger zu 1) bis 5) verfügen in Pakistan über Familienangehörige, die sie im Bedarfsfall auch bei Unterkunft in einer anderen Stadt finanziell unterstützen dürften. Die Klägerin zu 1) hat sowohl ihre als auch diejenige ihres Ehemannes als wohlhabend bezeichnet. Dementsprechend konnte sie bereits als junges Mädchen über ein Auto mit Fahrer verfügen. Die Anmietung einer Wohnung stellt in größeren Städten für Frauen keine Probleme dar (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Lüneburg vom 3. August 2018).
Die Klägerin zu 1) hat zwar behauptet, sie sei ausgereist, weil insbesondere ihre Brüder befürchtet hätten, über sie wegen der (vermuteten) Tat ihres Ehemannes in eine Feindschaft mit den Familienangehörigen der Opfer verwickelt zu werden. Daraus kann jedoch nicht hergeleitet werden, dass die Familie, insbesondere auch die Eltern der Klägerin zu 1) sie und die Kläger zu 2) bis 5) nicht unterstützen werden. Immerhin haben sie die Kläger zu 1) bis 5) von 2010 bis 2016 bei sich wohnen lassen und für sie gesorgt. Regelmäßiger telefonischer Kontakt zu diesen Familienangehörigen besteht weiterhin. Nach der Ausreise hat der Bruder der Klägerin diese auch weiter unterstützt, indem er ihr auf ihre Anfrage hin 2017 Unterlagen und Fotos hat zukommen lassen. Danach kann nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Kläger zu 1) bis 5) bei ihrer Rückkehr mit einer existentiellen Bedrohungslage zu rechnen hätten. Letztlich kann auch die Klägerin, die immerhin eine gute Schulbildung genossen hat, in dem Segment einfacher Erwerbstätigkeiten zum Familieneinkommen beitragen.
2. Die Kläger zu 1) bis 5) haben auch keinen Anspruch auf Feststellung einer subsidiären Schutzberechtigung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 3 AsylG. Danach ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, die Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
Hierfür liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Insbesondere für die befürchtete Blutrache aufgrund der Verwicklung des Ehemannes der Klägerin zu 1) in die Tötung entfernter Verwandter bietet keine stichhaltigen Gründe für die Annahme eines ernsthaften Schadens für die Kläger zu 1) bis 5). Soweit den Klägern zu 2) bis 5) Gewalttaten drohen sollen, sobald sie erwachsen sind, ist dies nicht hinreichend konkret. Immerhin leben andere Verwandte des Ehemannes der Klägerin zu 1), namentlich dessen beiden Brüder, seit Jahren unbehelligt in Pakistan.
Jedenfalls kann angesichts der Möglichkeit des internen Schutzes nach § 3e AsylG, der nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG auch bezogen auf die subsidiäre Schutzberechtigung Geltung beansprucht, nicht davon ausgegangen werden, dass den Klägern zu 1) bis 5) für den Fall ihrer Rückkehr nach Pakistan in diesem Sinne ein ernsthafter Schaden bevorsteht.
Im Übrigen gibt auch die Sicherheitslage in Pakistan keinen Anlass zu der Annahme, dass sie im Falle einer Rückkehr in einen sicheren Landesteil einer ernsthaften individuellen Bedrohung im Rahmen eines bewaffneten Konfliktes (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG) ausgesetzt sein könnten (zu den Anforderungen vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 4.09 –, juris, Rn. 22 ff. und vom 17. November 2011 – BVerwG 10 C 13.10 –, juris Rn. 20 ff.; zur Sicherheitslage in Pakistan vgl. EASO, Country of Origin Information Report, Pakistan Security Situation, August 2017).
Das Gericht folgt ergänzend den Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid und sieht von einer weiteren Darstellung ab (vgl. § 77 Abs. 2 AsylG).
3. Die Kläger zu 1) bis 5) haben darüber hinaus keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG (nationaler subsidiärer Schutz).
Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Anhaltspunkte für das Vorliegen dieses Abschiebungsverbots, insbesondere für die Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe im Sinne des Art. 3 EMRK sind nach dem zuvor Gesagten nicht erkennbar.
Die Kläger zu 1) bis 5) können sich ferner nicht auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG berufen, wonach von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden soll, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dafür dass die Kläger zu 1) bis 5) für den Fall ihrer Rückkehr nach Pakistan erheblichen, konkreten und individuellen Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt oder sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen überantwortet wären, sind Anhaltspunkte nicht erkennbar. Es ist davon auszugehen, dass sie ihren Lebensunterhalt – wenn auch auf niedrigem Niveau – durch Erwerbstätigkeit der erwerbsfähigen Klägerin zu 1) und – spätestens nach Erreichen der Volljährigkeit – der Klägerin zu 5) sowie die (ergänzende) Unterstützung der Familienangehörigen werden sicherstellen können.
4. Die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung entsprechen den gesetzlichen Vorgaben (vgl. § 34 Abs. 1 i.V.m. § 38 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG).
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO, soweit die Kläger zu 1) bis 5) ihre ursprüngliche Klage zurückgenommen haben, sowie aus § 155 Abs. 1 VwGO im Übrigen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.