Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 06.11.2018 – 8 K 633.16 A
Orientierungssatz
1. Eine begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn der Ausländer bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. (Rn.19)
2. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft allein wegen einer Wehrdienstentziehung kommt nicht in Betracht, sondern hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. (Rn.27)
3. Ein Rückkehrer nach Syrien kann Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sein, wenn das Regime davon ausgeht, dass sich die Person oppositionell betätigt hat. (Rn.35)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Er ist 1997 geboren, syrischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit sunnitischen Glaubens, stammt aus Damaskus und wohnte zuletzt in Damaskus. Nach eigenen Angaben verließ er am 1. September 2015 sein Heimatland und reiste am 14. September 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 14. Oktober 2015 stellte er einen Asylantrag.
Bei seiner Anhörung bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 13. Juni 2016 gab er im Wesentlichen an, bei Kontrollen in der Stadt sei er oft aufgehalten worden, weil in seinem Personalausweis das Viertel Kfar Nabl notiert sei. Aus diesem Viertel kämen Aufständische, deshalb würden sie („wir“) oft kontrolliert. Er habe keinen Wehrdienst geleistet, sondern diesen mit Blick auf seine Anmeldung zur Universität hinausgezögert. Er habe sich in seinem Heimatland nicht politisch betätigt und keine Probleme mit staatlichen Behörden oder mit der Polizei gehabt. Im Alltag sei er mindestens sechsmal kontrolliert worden. Ihm sei nichts passiert, manchmal habe er aber einige Stunden stehen müssen. Einmal sei er bei einer Kontrolle geohrfeigt worden. Ausschlaggebend für seine Flucht seien die Anschläge, die Raketenangriffe gewesen. Auch die Angst vor dem Militär sei ihm wichtig gewesen. Bei einer Rückkehr würde er festgenommen oder umgebracht. Er würde sicher zur Armee eingezogen. In Syrien sehe er keine Zukunft für sich, was die Ausbildung und seine private Zukunft angelange. Es gebe dort keine Sicherheit. Es sei dort alles teuer. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift Bezug genommen (Bl. 27-31 Verwaltungsvorgang [VV]).
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 9. September 2016, zugestellt am 15. September 2016, erkannte ihm die Beklagte subsidiären Schutz zu und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab. Eine Verknüpfung zwischen einer Verfolgungshandlung und einem Verfolgungsgrund liege nicht vor.
Hiergegen hat der Kläger am 22. September 2016 Klage erhoben und macht geltend, ihm drohe im Falle einer Rückkehr nach Syrien politische Verfolgung.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. September 2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen,
und bezieht sich auf die angefochtene Entscheidung.
In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht den Kläger ergänzend informatorisch angehört. Ferner hat das Gericht Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme des syrischen Personalausweises des Klägers. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll Bezug genommen (Bl. 79-84 Gerichtsakte [GA]).
Entscheidungsgründe
Zur Entscheidung war der Einzelrichter berufen, weil die Kammer ihm den Rechtsstreit hierzu übertragen hat (§ 76 Abs. 1 Asylgesetz [AsylG]).
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten verhandeln und entscheiden, weil sie bei der ordnungsgemäßen Ladung darauf hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]).
Die zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet.
Die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist rechtmäßig und der Kläger dadurch nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat keinen dahingehenden Anspruch.
1. Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 – Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) –, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (§ 3 Abs. 1 AsylG). Dabei ist es unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG).
Als Verfolgungshandlungen gelten Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG). Eine Verfolgungshandlung kann auch in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist (Nr. 2). Als Verfolgung in diesem Sinne können unter anderem gelten die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG).
Zwischen den Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Ob die erforderliche Verknüpfung zwischen den Verfolgungsgründen einerseits und den erlittenen oder bevorstehenden Rechtsgutsverletzungen bzw. dem fehlenden Schutz vor solchen Handlungen andererseits besteht, ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit festzustellen (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 – 10 C 52.07 – juris, Rn.22). Die Verknüpfung ist also anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 – 10 C 11.08 – juris, Rn. 13). Es kommt demzufolge nicht auf die ohnehin kaum feststellbaren (künftigen) subjektiven Vorstellungen der jeweils für den Akteur im Sinne des § 3c AsylG handelnden Person(en) an (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009, a. a. O.).
Eine begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn der Ausländer bei verständiger (objektiver) Würdigung der gesamten Umstände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Diese Würdigung hat eine Prognose über die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe zum Inhalt und bezieht sich vorliegend auf den Fall einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr, die aufgrund des subsidiären Schutzstatus nicht in Aussicht steht. Im Rahmen dieser Prognose ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es ist maßgebend, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Ausländers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist dann anzunehmen, wenn bei der im Rahmen der Prognose vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deswegen gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist in dieser Hinsicht damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Ausländers nach Abwägung aller bekannten Umstände eine (hypothetische) Rückkehr in den Herkunftsstaat als unzumutbar erscheint. Ergeben die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ einer politischen Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 7. Februar 2008 – 10 C 33.07 – juris, Rn. 37; BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 – 9 C 118/90 – juris, Rn. 17 [zu Art. 16a GG]).
Das Gericht muss auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage von der Richtigkeit seiner gewonnenen Prognose drohender Verfolgung die volle richterliche Überzeugung erlangt haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 – BVerwG 10 C 6/13 – juris, Rn. 18). Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens gilt nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, dass es dem Ausländer obliegt, von sich aus umfassend die Gründe für das verfolgungsbedingte Verlassen der Heimat substanziiert, unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig darzulegen. Der Vortrag, insbesondere zu den in die eigene Sphäre fallenden Ereignissen, muss geeignet sein, den Schutzanspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1987 – BVerwG 9 C 321/85 – juris, Rn. 9). Das Gericht muss sich in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Ausländer behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschaffen, wobei allerdings der typische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Herkunftsland bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist. Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit unvereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann, es sei denn, die Widersprüche und Unstimmigkeiten können überzeugend aufgelöst werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1985 – BVerwG 9 C 27/85 – juris, Rn. 11 ff.; Beschluss vom 21. Juli 1989 – BVerwG 9 B 239/89 – juris, Rn. 3).
2. Der Kläger ist nicht vorverfolgt ausgereist.
Hinsichtlich stattgehabter Personenkontrollen liegt bereits keine Verfolgungshandlung vor. Der Kläger hat bei seiner Anhörung bei dem Bundesamt angegeben, bei Personenkontrollen oft aufgehalten worden zu sein, weil in seinem Personalausweis das Viertel Kafr Nabl vermerkt sei. Pro Tag sei er mindestens sechsmal kontrolliert worden, wobei ihm nichts passiert sei, er habe aber manchmal einige Stunden stehen müssen. Hiermit ist in gradueller Hinsicht insbesondere die Schwelle zur psychischen Gewalt (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 Var. 2 AsylG) noch nicht überschritten. Soweit der Kläger dabei einmal geohrfeigt worden ist, ist die Schwelle zur physischen Gewalt noch nicht überschritten (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 Var. 1 AsylG). In einer einmaligen Ohrfeige kann eine Handlung, die auf Grund ihrer Art so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, nicht erkannt werden. Zudem ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass diese Ohrfeige dem Kläger gegenüber verabfolgt wurde, während ihm dabei ein Verfolgungsmerkmal, etwa eine oppositionelle Gesinnung mit Blick auf den Eintrag „Kafr Nabl“ in seinem Personalausweis zugeschrieben worden wäre. Es kommt vielmehr in Betracht, dass er ohne politische Konnotation geohrfeigt wurde.
Außerdem hat der Kläger das Land nicht wegen der Kontrollen und der Ohrfeige verlassen. Vielmehr waren nach seinem Vorbringen bei dem Bundesamt die Anschläge, die Raketenangriffe und die Angst vor dem Militär hierfür ausschlaggebend. Dies hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung erneut bestätigt. Er führte wiederum aus, er habe das Land verlassen, damit er nicht sterbe, damit er nicht Wehrdienst leisten müsse, damit er keinen Menschen töte und nicht getötet werde. Damit fehlt es jedenfalls an der erforderlichen Kausalität zwischen Verfolgung und Flucht, um überhaupt davon ausgehen zu können, dass der Kläger sich „aus begründeter Furcht vor Verfolgung“ außerhalb seines Herkunftslandes aufhält.
Das Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung ändert diese Einschätzung nicht. Er gab nunmehr an, er sei an den Checkpoints „auch geschlagen“ worden, weil sein Personalausweis aus Idlib sei. Auf Grund seines Personalausweises habe er keinen sicheren Ort für sich gefunden. Im Rahmen der Kontrollen „haben sie uns eine Schelle in den Nacken gegeben oder einen Tritt.“ Dies sei in der Woche ein- bis zweimal vorgekommen. All dieses Vorbringen stellt gegenüber dem Vorbringen bei dem Bundesamt eine erhebliche Steigerung dar, ohne dass der Kläger zu erklären vermochte, warum er derlei Angaben bei dem Bundesamt noch nicht gemacht hatte. Sein Erklärungsversuch, dass er beim Bundesamt über die Ohrfeige hinaus habe ausdrücken wollen, dass er einmal richtig geschlagen worden sei, womit er nicht die Ohrfeige gemeint habe, überzeugte nicht, weil er mit dem Wortlaut des Vorbringens bei dem Bundesamt nicht in Einklang zu bringen ist. Dort sagte er: „Einmal bin ich bei einer Kontrolle geschlagen worden mit einer Ohrfeige.“ Dass insoweit ein Missverständnis vorgelegen haben soll, erschien als ausflüchtiges Aussageverhalten zur vermeintlichen Rechtfertigung aufgetretener Widersprüche. Zudem hat der Kläger angebliche Misshandlungen gegen sich selbst nicht von allein vorgebracht, sondern erst auf suggestive Nachfrage. Er schilderte zunächst unpersönlich im Plural („haben sie uns“). Erst auf Nachfrage, ob ihm selbst die berichteten Schellen und Tritte zugefügt worden sind oder nicht, antwortete er: „Ja.“ Dieses Aussageverhalten reicht für eine Überzeugung des Gerichts von dessen Wahrheit nicht aus.
3. Es liegen auch keine Nachfluchtgründe (§ 28 Abs. 1a AsylG) vor.
In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass Schutzsuchenden, die unverfolgt aus Syrien ausgereist sind, bei einer Rückkehr nach Syrien nicht allein aufgrund ihrer Ausreise, Asylantragstellung sowie eines längeren Aufenthalts im westlichen Ausland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung droht. Die sunnitische Religionszugehörigkeit stellt dabei kein gefahrerhöhendes Merkmal dar (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2017 – OVG 3 B 12.17 – juris).
In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist ebenfalls geklärt, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft allein wegen einer Wehrdienstentziehung nicht in Betracht kommt, sondern von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles abhängt und nicht generell bejaht werden kann (OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 21. März 2018 – OVG 3 B 23.17 und OVG 3 B 28.17 – juris).
Dieser Rechtsprechung schließt sich das Gericht an (vgl. bereits VG Berlin, Urteil vom 16. Mai 2018 – VG 8 K 952.16 A – juris, Rn. 25 ff.; Urteil vom 24. Mai 2018 – VG 8 K 781.16 A – juris).
Soweit der Kläger auf die gerichtsbekannte Berichterstattung von Bild-Online, „Giftgas-Bestie Assad will Rückkehrer ‚liquidieren‘“, rekurriert, gibt diese Berichterstattung keinen Anlass zur Änderung der Rechtsprechung. Ungeachtet des Umstandes, dass die Berichterstattung sich als übertrieben und reißerisch erweist, steht sie insoweit mit den Erkenntnismitteln in Einklang, als dass als Regimegegner identifizierte Rückkehrer verfolgt werden können. Dabei nimmt selbst der zitierte Luftwaffengeheimdienstgeneral eine Unterscheidung zwischen Rückkehrern allgemein und regimegegnerischen Rückkehrern vor („Menschen, die als Regime-Gegner identifiziert würden, würden ‚komplett ausgelöscht‘“). Die in der Berichterstattung spekulativ aufgeworfene Behauptung, es seien drei Millionen Flüchtlinge im Falle der Rückkehr potenziell mit dem Tode bedroht, lässt sich unter Hinzuziehung der dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittel nicht belegen. Vielmehr enthalten sie keine eine derart gewagte Behauptung stützenden tatsächlichen Anhaltspunkte. Schließlich werden die Äußerungen in der Berichterstattung durch weiter zur Sprache kommende Stimmen wiederum deutlich relativiert („droht den geflüchteten Armee-Deserteuren die sofortige Zwangseinziehung und Entsendung an die Front“), wobei diese Einschätzung der Erkenntnislage des Gerichts entspricht. Darüber hinaus liegt prahlerisch-reißerische Berichterstattung im Boulevardbereich vor, welcher kein Erkenntniswert zukommt.
Hinsichtlich der zwei Hilfsbeweisanträge in puncto „Auslandsaufenthalt“ und „Militärdienst“ (Bl. 89 f. GA) wird nicht substanziiert aufgezeigt, dass sich die Sachlage seit der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung in erheblicher Weise geändert hat. Vielmehr spricht der Kläger selbst sogar Berichterstattung über eine Amnestie für Wehrdienstverweigerer und Deserteure aus dem Ausland an, die sich binnen sechs Monaten stellen könnten. Eine Schlechterbehandlung bloßer Wehrdienstentzieher, zu denen der Kläger allenfalls zu rechnen ist, macht er dabei nicht geltend. Vielmehr geht er selbst davon aus, dass diese Amnestie grundsätzlich auf ihn Anwendung finden könne. Warum der Kläger diese Amnestie nicht für sich in Anspruch nehmen können oder wollen soll, legt er hingegen nicht dar. Soweit er damit meint, er werde nicht nach Syrien zurückkehren, betreibt er unzulässige Rosinenpickerei. Indem er im Rahmen der Geltendmachung der Flüchtlingseigenschaft genau eine solche Rückkehr hypothetisch für sich streiten lässt, ist diese Rückkehr bei der Prüfung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft auch zu unterstellen – und mit ihr gleichsam, dass der Kläger in den Genuss der Amnestie käme.
Umstände des Einzelfalls, die die Verfolgung wegen einer – zumindest zugeschriebenen – politischen Überzeugung als beachtlich wahrscheinlich erscheinen lassen, liegen nicht vor.
Dies gilt insbesondere für die vermeintliche Herkunft des Klägers aus Idlib.
Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung gibt es keine stichhaltigen Belege für die Annahme, die Herkunft aus einer bestimmten Region lasse allein oder in Verbindung mit der Tatsache, dass der Betreffende sich dem Wehrdienst entzogen habe, pauschal und ohne nähere Prüfung des Einzelfalls den Schluss zu, allen Gruppenangehörigen drohten Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a Abs. 1 und 2 AsylG aus den in § 3b Abs. 1 und 2 AsylG genannten Gründen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. März 2018 – OVG 3 B 23.17 – juris, Rn. 41).
Auch dieser Rechtsauffassung schließt sich das Gericht an:
Nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes kann ein Rückkehrer Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sein, wenn das Regime davon ausgeht, dass sich die Person oppositionell betätigt hat (Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Düsseldorf zum Az. 5 K 7221/16 A vom 2. Januar 2017, S. 2). Weiter sind Personen, die mit keiner oppositionellen Gruppe oder in Oppositionsgebieten aktiven zivilgesellschaftlichen Organisation in Verbindung gebracht werden, keinen systematischen Eingriffen in die Rechtsgüter Leben, körperliche Unversehrtheit oder physische Freiheit oder ähnlich gravierender Übergriffe bei einer unterstellten Rückkehr nach Syrien ausgesetzt (ebd., S. 5).
Nach dem UNHCR basiert die Annahme, dass eine Person eine bestimmte politische Meinung hat oder eine bestimmte Partei unterstützt, oft nur auf wenig mehr als der physischen Anwesenheit dieser Person in einem bestimmten Gebiet oder ihrer Abstammung aus diesem Gebiet oder auf ihrem ethnischen oder religiösen Hintergrund oder ihrer Stammeszugehörigkeit. Berichten sei zu entnehmen, dass die Regierung davon ausgehe, dass Zivilpersonen, die aus Gebieten stammten oder in Gebieten wohnten, in denen es zu Protesten der Bevölkerung gekommen sei und/oder in denen bewaffnete oppositionelle Gruppen in Erscheinung träten oder (zeitweise) die Kontrolle übernommen hätten, generell Verbindungen zur bewaffneten Opposition hätten. Diese Zivilpersonen würden daher von der Regierung als regierungsfeindlich angesehen (UNHCR, Auskunft an das VG Düsseldorf zum Az. 5 K 7221/16 A vom 24. April 2017, S. 16). Wie Berichten zu entnehmen sei, seien Männer und Jungen im Alter von über 12 Jahren aus Gebieten unter der Kontrolle regierungsfeindlicher Kräfte dem Risiko ausgesetzt, aufgrund ihrer vermeintlichen Teilnahme an feindlichen Auseinandersetzungen mit Regierungskräften, ihrer vermeintlichen Unterstützung bewaffneter Gruppen oder, allgemeiner, ihrer vermeintlichen regierungsfeindlichen Ansichten gezielt verhaftet und zwangsverschleppt, gefoltert und extralegal hingerichtet zu werden, wenn Regierungskräfte ihrer habhaft werden. Es wird berichtet, dass diese Festnahmen häufig allein auf der Herkunft aus einem Ort basierten, in dem oppositionelle Kräfte aktiv seien (ebd., S. 20 f.).
Bei der Bestimmung der Risiken, denen der Einzelne aufgrund der Wehrdienstentziehung ausgesetzt sei, würde unter anderem das folgende Merkmal im Profil einer Person dazu beitragen, dass diese als nicht hinreichend loyal gegenüber der Regierung und/oder als Unterstützer der (politischen oder bewaffneten) Opposition wahrgenommen werde: Herkunftsort/Wohnort und konfliktbezogene Entwicklungen in der Region (z. B. Regionen, in denen Proteste gegen die Regierung stattfanden, oder Regionen, die unter der Kontrolle von regierungsfeindlichen bewaffneten Gruppen stehen, sowie Regionen, die durch die Regierung von der Opposition zurückerobert wurden) (UNHCR, Auskunft an VGH Kassel vom 30. Mai 2017, S. 3 f.).
Recherchen von Amnesty International hätten ergeben, dass jeder, der als Regierungsgegner angesehen werden könnte, der Gefahr ausgesetzt sei, willkürlich festgehalten oder Opfer des „Verschwindenlassens“ zu werden und Folter oder anderen Misshandlungen, sowie möglichem Tod ausgesetzt zu sein. Unter die Adressaten des „Verschwindenlassens“ fielen auch Menschen, die als illoyal gegenüber der syrischen Regierung gölten. Dies seien beispielsweise Zivilisten, die in der Nachbarschaft oder in Städten lebten, in denen bewaffnete oppositionelle Gruppen angesiedelt seien (Amnesty International, Auskunft an das VG Magdeburg vom 13. September 2018, S. 2).
Danach erhöht die regionale Herkunft des Klägers vorliegend die wehrdienstentziehungsbedingte Verfolgungsgefahr nicht. Der Kläger stammt nicht aus Idlib, sondern aus Damaskus. In diesem Ort ist der Kläger geboren. In diesem Ort hat er den größten Teil seines Lebens gelebt und sich jedenfalls seit Ausbruch des Bürgerkriegs aufgehalten. In der mündlichen Verhandlung hat er insoweit lediglich angegeben, vor den Ausschreitungen ein Jahr bzw. mehr als ein Jahr (Korrektur im Rahmen der Rückübersetzung) in Kfar Nabl gelebt zu haben. Deshalb stellte auch eine Wiederansiedlung in Damaskus für den hypothetischen Fall einer Rückkehr nach Syrien das realistischste Szenario dar und ist deshalb zugrunde zu legen.
Dass sein Vater in Kfar Nabl geboren wurde und im Personalausweis des Klägers deshalb Kfar Nabl als Personenregisterbehörde und – jedenfalls heute unzutreffend – als Adresse angegeben ist, ändert nichts an der Herkunft des Klägers aus Damaskus. Es ist nicht hinreichend dargelegt, dass der Unterschied zwischen familiär bedingtem Personenregister und eigener Herkunft syrischen Sicherheitskräften nicht zu vermitteln wäre. Dieser Umstand dürfte dortigen Sicherheitskräften vielmehr geläufig sein. Hinzu tritt der Umstand, dass Damaskus als Geburtsort des Klägers in seinem Personalausweis angegeben ist. Weiterhin kann er einstweilen mit seinem Reisepass nach Syrien zurückreisen. Darin ist Kfar Nabl nicht aufgeführt, und zwar weder als Personenregister noch als Wohnort. Vielmehr wurde sein Reisepass sogar in Damaskus ausgestellt (vgl. Bl. 24 VV: “Place of issue[…]: Damas-Center“). Insoweit treffen auch die Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung, dass er alles, was er ausstellen lassen müsse, in Idlib ausstellen lassen müsse, nicht zu.
Der Hilfsbeweisantrag hinsichtlich der vermeintlichen Herkunft des Klägers aus Idlib bzw. Kafr Nabl (Bl. 88 GA) stellt sich danach als nicht entscheidungserheblich dar.
Selbst wenn man unterstellte, dass mit Blick auf seinen Personalausweis seitens der Sicherheitskräfte von einer Herkunft aus Kfar Nabl ausgegangen würde, erschiene eine politische Verfolgung nicht beachtlich wahrscheinlich. Der Kläger ist unvorverfolgt ausgereist. Er vermochte keine einzige Situation darzulegen, in der er wegen dieser spezifischen regionalen Herkunft in der Vergangenheit psychischer oder physischer Gewalt im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG ausgesetzt gewesen wäre (vgl. oben 2.). Er hat auch keine Umstände dargelegt, die für den Fall einer heutigen Rückkehr eine andere Gefährdungslage als zum Zeitpunkt der Ausreise im September 2015 aufzeigen. Deshalb erscheint auch fürderhin eine politische Verfolgung nicht beachtlich wahrscheinlich. Insoweit ist zwar hinreichend gesichert, dass der Ort Kfar Nabl seit dem Bürgerkrieg für die Produktion von satirischen Videos über den Bürgerkrieg bekannt wurde und es sich um eine „Hochburg der Aufständischen“ unter der Kontrolle der Sunni Islamist Army of Conquest handelt (Wikipedia (engl.), Artikel: „Kfar Nabl“, https://en.wikipedia.org/wiki/Kfar_Nabl; Wikipedia (dt.), Artikel: „Kafranbel“, https://de.wikipedia.org/wiki/Kafranbel, jeweils abgerufen am 5. November 2018). Auch ist infolge der Inaugenscheinnahme des in das Verfahren eingeführten Kartenmaterials hinreichend gesichert, dass Kafr Nabl in dem von den syrischen Rebellenmilizen bzw. der Opposition kontrollierten Gebiet um Idlib liegt. Nicht hinreichend dargelegt ist aber, dass dieser Ort mit einer Bevölkerung in einer Größenordnung von ca. 15.500 Einwohnern (Zensus 2004) eine derartige allgemeine Bekanntheit erlangt haben soll, dass bei einer Kontrolle überhaupt eine Zuordnung zu Idlib, zu Oppositionellen und zur Produktion von satirischen Bürgerkriegsvideos, welche der Kläger selbst nicht erwähnt hat, erfolgen würde.
Auch von daher war dem Hilfsbeweisantrag nicht nachzugehen.
Selbst wenn der Ort schließlich mit oppositionellen Kräften in Zusammenhang gebracht werden würde, reichte die Herkunft für die Annahme einer beachtlich wahrscheinlichen Verfolgung aus Gründen der politischen Überzeugung gleichwohl nicht aus. Den Auskünften des Auswärtigen Amtes lassen sich keine Erkenntnisse entnehmen, die für eine Verfolgung ausschließlich aufgrund einer regionalen Herkunft sprechen. Nach dem UNHCR basiert die Annahme, dass eine Person eine bestimmte politische Meinung hat oder eine bestimmte Partei unterstützt, oft nur auf wenig mehr als der physischen Anwesenheit dieser Person in einem bestimmten Gebiet oder ihrer Abstammung aus diesem Gebiet. Auch danach ist nicht hinreichend gesichert, dass die Abstammung selbst ausreicht, vielmehr muss auch nach diesen Erkenntnissen etwas hinzutreten. Dabei ist das Merkmal „Herkunft“ nach dem UNHCR nur eines der Merkmale für die Bestimmung des Risikoprofils für den jeweiligen Rückkehrer. Beim Kläger treten insoweit keine erschwerenden, sondern erleichternde Umstände hinzu: Er hat seit Ausbruch des Bürgerkriegs nicht in Kafr Nabl gelebt. Er würde auch nicht aus dieser Region kommend nach Damaskus reisen, sondern nachweislich aus dem Ausland kommend, in dem er sich bereits über drei Jahre aufgehalten hätte. Insoweit fällt er auch nicht in die von Amnesty International berichtete Fallgruppe (wohnortbedingt angenommene Illoyalität gegenüber dem Regime).
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).