Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 06.11.2018 – OVG 11 S 64.18

ECLI:DE:OVGBEBB:2018:1106.11S64.18.00

Orientierungssatz

Die Ausländerin muss die von ihr behauptete körperliche oder seelische Misshandlung oder die ihrer Tochter durch ihren früheren Ehemann und damit eine besondere Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 S. 2 Halbs. 1 Alt. 3 und Halbs. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004), d.h. die Unzumutbarkeit des weiteren Festhaltens an der ehelichen Lebensgemeinschaft, insbesondere bei häuslicher Gewalt belegen.(Rn.5)

Verfahrensgang

vorgehend VG Berlin, 26. September 2018, 15 L 365.18, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. September 2018 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die türkische Antragstellerin reiste nach Eheschließung mit einem hier lebenden türkischen Staatsangehörigen zusammen mit ihrer aus einer früheren Ehe stammenden 2007 geborenen türkischen Tochter erstmals im September 2015 ins Bundesgebiet ein, wo ihnen am 26. November 2015 eine einjährige Aufenthaltserlaubnis zum Ehegatten- und Kindesnachzug erteilt wurde. Den am 26. September 2016 gestellten Verlängerungsantrag lehnte der Antragsgegner unter Androhung ihrer Abschiebung durch Bescheid vom 13. Juni 2018 unter Verweis auf die zwischenzeitliche rechtskräftige Ehescheidung und die Verneinung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts der Antragstellerin gemäß § 31 AufenthG ab. Zur Begründung verwies dieser darauf, dass die eheliche Lebensgemeinschaft und das hiermit begründete Aufenthaltsrecht nicht mindestens zwei Jahre angedauert habe. Das Ermessen im Rahmen des § 31 Abs. 2 AufenthG werde ungeachtet ihres Vortrags über Misshandlungen durch ihren Ehemann mit Blick auf die durch diesen erfolgte Trennung zu ihren Lasten ausgeübt.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer gegen den ablehnenden Bescheid erhobenen Klage VG 15 K 366.18 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO und den sinngemäß darüber hinaus gestellten Antrag auf Untersagung von Abschiebemaßnahmen gemäß § 123 VwGO durch Beschluss vom 26. September 2018 als unbegründet zurückgewiesen. Das Bestehen einer besonderen Härte gemäß § 31 Abs. 2 AufenthG sei mangels Darlegung einer erheblichen Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange und die Vorlage auch nur eines Dokuments als Beleg für die behauptete körperliche und seelische Misshandlung ihrer Person und ihrer Tochter nicht glaubhaft gemacht. Ein Abschiebungshindernis bzw. Duldungsgründe gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 oder 3 AufenthG lägen nicht vor.

II.

3

Die fristgerecht erhobene und begründete Beschwerde der Antragstellerin hat auf der Grundlage ihres nach § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO allein maßgeblichen, hinsichtlich der Zurückweisung des Antrags gemäß § 80 Abs. 5 und § 123 VwGO nicht differenzierenden Beschwerdevorbringens im Schriftsatz vom 1. Oktober 2018 keinen Erfolg.

4

Hiermit macht sie - unter ansonsten vollständiger wortlautidentischer Wiederholung der Darlegung des Sachverhalts ihrer erstinstanzlichen Antragsbegründung (ergänzt lediglich durch Verweis auf bestimmte Anlagen) sowie von Teilen der rechtlichen Würdigung, und zwar zu II.1 Absätze 1 und 2 sowie zu II.2 gänzlich - zum einen geltend, der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht würden verkennen, dass durchaus Beweise für Misshandlungen vorlägen. Insoweit könne nämlich die Tochter der Antragstellerin gemäß § 96 Abs. 1 Satz 2 VwGO als Zeugin vernommen werden, was vorsorglich beantragt werde. Auch stamme sie nicht (unmittelbar) „aus der Großstadt Tarsus“ - so die Annahme des Verwaltungsgerichts -, sondern aus einem drei Kilometer entfernten Dorf. Zudem sei „Tarsus“ auch keine Groß-, sondern eine Kleinstadt. In diesem Teil der Türkei sei vorherrschend der sich an alten Werten orientierende Islam, Ehescheidungen seien dort verpönt, geschiedene Ehefrauen würden viel schlimmer als hier in den 50er-Jahren behandelt und Hasstiraden könnten gegen diese öffentlich verbreitet werden.

5

Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die bloße Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt, da dies die inhaltliche Auseinandersetzung mit den erstinstanzlichen Entscheidungsgründen voraussetzt. Zwar wird im Kontext dieser (bloß wiederholenden) Ausführungen auf - dem Beschwerdevorbringen als Anlagen 1 und 5 - beigefügte Beweis(mittel) Bezug genommen. Diese sind entgegen der Annahme der Antragstellerin jedoch nicht geeignet, ihre behauptete körperliche oder seelische Misshandlung oder die ihrer Tochter durch ihren früheren Ehemann und damit eine besondere Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 Alt. 3 und Halbsatz 2 AufenthG (Unzumutbarkeit des weiteren Festhaltens an der ehelichen Lebensgemeinschaft, insbesondere bei häuslicher Gewalt) zu belegen:

6

Die als Anlage 5 vorgelegte ärztliche Bescheinigung der MZV kadem.berlin vom 24. September 2018 beinhaltet lediglich eine seit knapp drei Wochen andauernde kinder- und jugendpsychiatrische Behandlung der Tochter, nicht aber, wie behauptet, dass diese wegen Misshandlungen des früheren Ehemannes psychisch stark mitgenommen sei.

7

Auch die Anlage 1, d.h. der lediglich in türkischer Sprache gehaltene angebliche „Entlassungsbericht des staatlichen Krankenhauses (Tarsus Devlet Hastanesi) vom 31.07. 2016“, vermag die behauptete Misshandlung der Antragstellerin nicht zu belegen. Denn die gemäß § 55 VwGO i.V.m. § 184 GVG erforderliche deutsche Übersetzung, deren Nachreichung mit der Beschwerdebegründung angekündigt worden war, ist innerhalb der inzwischen abgelaufenen Beschwerdebegründungsfrist nicht vorgelegt worden. Hinzu kommt, dass ein Krankenhausentlassungsbericht vom 31. Juli 2016 sich schon zeitlich nicht als Beweis für die zuvor lediglich aufgestellte Behauptung eignet „Im August 2016 musste aufgrund der vom ehemaligen Ehemann hervorgerufenen Fehlgeburt in der Türkei eine erneute Ausschabung bei der Beschwerdeführerin vorgenommen werden“.

8

Soweit mit der Beschwerdebegründung geltend gemacht wird, das Verwaltungsgericht verkenne, dass durchaus Beweise für die Misshandlungen vorlägen, da die Tochter der Antragstellerin hierzu gemäß § 96 Abs. 1 Satz 2 VwGO als Zeugin vernommen werden könne, was vorsorglich beantragt werde, liegt hierin keine für den Erfolg der Beschwerde erforderliche Glaubhaftmachung solcher Misshandlungen, etwa in Gestalt einer diesbezüglichen eidesstattlichen Versicherung der Antragstellerin, sondern lediglich ein bloßes Beweisangebot.

9

Das weitere Beschwerdevorbringen der Antragstellerin, sie müsse bei einer Rückkehr in ihren Heimatort als geschiedene Ehefrau Diskriminierungen befürchten, rechtfertigt ebenfalls keine Würdigung, die im Ergebnis von der erstinstanzlichen Beurteilung abweicht. Danach lasse sich aus der unsubstantiierten Behauptung, die Antragstellerin besäße in der türkischen Gesellschaft wegen ihrer zweiten Ehescheidung einen zweifachen Makel und würde verstoßen, keine begründete Furcht vor einer dortigen Diskriminierung und damit eine besondere Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 AufenthG wegen einer erheblichen Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange ableiten. Der Verweis auf einen - zudem längere Zeit zurückliegenden - Zeitungsartikel ist nicht geeignet, diese Ausführungen in Frage zu stellen und nunmehr ihre seinerzeitigen Ausführungen als substantiiert und inhaltlich ausreichend in dem Sinne zu belegen, dass die angeblich drohenden Beeinträchtigungen „über bloße Belästigungen hinausgehen“ (vgl. dazu Zeitler, HTK-AuslR/§ 31 AufenthG/zu Abs. 2 – Härtefall 08/2018 Nr. 3 am Ende). Im Übrigen lässt das Beschwerdevorbringen konkrete Darlegungen dazu vermissen, dass und in welchem Umfang die Antragstellerin solchen Beeinträchtigungen bereits nach ihrer ersten Ehescheidung im Jahre 2008 bis zum Ehegattennachzug im September 2015 ausgesetzt war.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG.

11

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).