Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 12.11.2018 – 3 L 803.18
ECLI:DE:VGBE:2018:1112.VG3L803.18.00
Orientierungssatz
Begehren Eltern im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, ihr Kind in eine Schule mit dem Förderschwerpunkt "Geistige Entwicklung" umzuschulen, haben sie im Verfahren eine konkrete Schule zu benennen, zu der die Umschulung erfolgen soll.(Rn.5) Das für das Verfahren notwendige Rechtsschutzbedürfnis ist zudem erst nach erfolgtem Antrag auf Aufnahme bei der konkreten Schule gegeben.(Rn.6)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des durch seine Eltern vertretenen 12-jährigen Antragstellers,
den Antragsgegner zu verpflichten, ihn in eine Schule mit dem Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ umzuschulen,
hat keinen Erfolg.
Der gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthafte Antrag ist unzulässig.
Zum einen lässt der Antrag schon kein bestimmtes Begehren im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO erkennen. Der Antragsteller bezeichnet keine konkrete Schule, an der er zukünftig beschult werden möchte.
Zum anderen fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis, weil der Antragsteller es versäumt hat, vor der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes den Antragsgegner mit einem solchen konkreten Begehren zu befassen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 30. August 2018 – VG 3 L 838.17 – ). Einen entsprechenden Antrag auf Aufnahme in eine konkrete Schule hat er bisher nicht gestellt.
Dabei kann offen bleiben, ob im Falle des Antragstellers die Schule selbst bzw. das Schulamt des Bezirks M... über einen solchen Antrag gemäß § 54 Abs. 1 SchulG zu entscheiden hätte oder ob dies in Anbetracht des sonderpädagogischen Förderbedarfs des Antragstellers der Senatsverwaltung für Jugend, Bildung und Familie obliegen würde, die gemäß Nr. 16 Abs. 1 der Anlage zu § 4 Abs. 1 Satz 1 AZG zuständig ist für die Entscheidung über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf bei Überschreitung der Aufnahmekapazität.
Denn der Antragsteller hat bei keiner dieser Stellen einen Antrag auf Aufnahme in eine konkrete Schule gestellt. Ein Solcher ist insbesondere nicht darin zu sehen, dass die Eltern des Antragstellers am 12. April 2018 beim Schulpsychologischen und inklusionspädagogischen Beratungs- und Unterstützungszentrum (SIBUZ), einer fachpsychologischen Einrichtung der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie, die Beschulungssituation besprochen haben und seither von dort aus perspektivisch nach einem geeigneten Schulplatz für den Antragsteller gesucht wird. Das SIBUZ wirkt zwar u.a. in Fragen der Umschulung mit (vgl. § 107 Abs. 1 Nr. 3 SchulG), ist aber nicht für die mit einer Umschulung verbundene Entscheidung über die Aufnahme in eine bestimmte Schule zuständig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei die Kammer in schulrechtlichen Eilverfahren nach Nr. 1.5. Satz 1 Hs. 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Auffangstreitwertes zugrunde legt.