Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 14.11.2018 – OVG 6 S 64.18
ECLI:DE:OVGBEBB:2018:1114.OVG6S64.18.00
Orientierungssatz
Die Absolvierung des britischen Qualified Lawyers Transfer Scheme (QLTS) allein stellt keine Ausbildung im Sinne des § 16 Abs 2 Nr 1 EuRAG dar.(Rn.3)
Verfahrensgang
vorgehend VG Berlin, 8. Oktober 2018, 15 L 486.18, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. Oktober 2018 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes, auf deren Darlegungen sich die Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, ist unbegründet.
1. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Antragstellerin kein Anspruch gegen den Antragsgegner auf vorläufige Zulassung zur Eignungsprüfung (schriftlicher Prüfungsteil am 3./4. Dezember 2018) nach den Regelungen in Teil 4 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) in der derzeit gültigen Fassung vom 30. Oktober 2017 zusteht, da der von der Antragstellerin im Jahr 2017 in Großbritannien erworbenen Qualifikation als Solicitor eine Ausbildung (Studium der Rechtswissenschaft an einer Universität in China) zugrunde liegt, die nicht überwiegend in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz durchgeführt wurde, und die Antragstellerin den Beruf des europäischen Rechtsanwalts nicht mindestens drei Jahre ausgeübt hat (vgl. § 16 Abs. 2 Nr. 1 EuRAG).
a) Ohne Erfolg macht die Antragstellerin hiergegen geltend, dass das von ihr erfolgreich absolvierte sogenannte Qualified Lawyers Transfer Scheme (QLTS) eine Ausbildung im Sinne des § 16 Abs. 2 Nr. 1 EuRAG darstelle, die in einem EU-Mitgliedstaat durchgeführt wurde. Soweit sie sich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts wendet, dass unter einer Ausbildung im Sinne des § 16 Abs. 2 Nr. 1 EuRAG ein durch standardisierte und reglementierte Vorgaben festgelegter Prozess der Vermittlung von Wissen, Kenntnissen und/oder Fertigkeiten zu verstehen sei, die im Unterschied zum Begriff der Prüfung nicht (nur) ergebnis-, sondern gerade auch verlaufsbezogen sei (BA S. 3 f.), setzt sie dem auch im Beschwerdeverfahren lediglich ihre eigene Definition entgegen, wonach eine Ausbildung einen in sich geschlossenen Bereich an Kenntnissen und Fertigkeiten, die mittels Prüfungen abgeschlossen würden, darstelle. Damit hat die Antragstellerin nicht den Darlegungsanforderungen im Beschwerdeverfahren (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) entsprechend ausgeführt, aus welchen konkreten Gründen die angegriffene Entscheidung insoweit rechtsfehlerhaft sein soll. Dessen ungeachtet ist das von dem Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Verständnis von einer Ausbildung im Sinne des § 16 Abs. 2 Nr. 1 EuRAG nicht zu beanstanden. Die Norm differenziert zwischen dem Ausbildungsnachweis (hier: Nachweis über das Bestehen des QLTS) und einer diesem zugrunde liegenden Ausbildung. Bei dem QLTS handelt es sich, wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend angenommen hat, jedoch nicht um eine Ausbildung in dem oben genannten Sinne, sondern um eine sich aus mehreren Teilen zusammensetzende Prüfung. Auf welche Art und Weise die Vorbereitung auf die Prüfung erfolgt, bleibt – worauf das erstinstanzliche Gericht zu Recht hinweist – dem einzelnen Kandidaten überlassen. Die Antragstellerin trägt hierzu selbst vor, die Vorbereitung auf die Prüfung mit Hilfe eines privatwirtschaftlichen Vorbereitungskurses an der QLTS-School und im Selbststudium vorgenommen zu haben. Soweit mit der Beschwerde unter Bezugnahme auf das von der Solicitor Regulation Authority (SRA) veröffentlichte „Qualified Lawyers Transfer Scheme Qutcomes“ (Stand 6. April 2017) geltend gemacht wird, dass das QLTS eine strukturierte Vermittlung von Lerninhalten vorsehe, greift dies nicht durch. Es kommt – wie bereits das Verwaltungsgericht festgestellt hat – nicht darauf an, dass das QLTS eine thematische Vollprüfung des englischen und walisischen Rechts beinhalten und damit anderen Ausbildungswegen zum Solicitor gleichstehen mag (BA S. 4). Maßgeblich ist, dass die Antragstellerin weder dargelegt hat noch nach den von ihr eingereichten Unterlagen ersichtlich ist, dass das QLTS eine Ausbildung in dem von dem Verwaltungsgericht angenommenen Sinne darstellt. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kann auch nicht aus dem Katalog der Prüfungsgegenstände darauf geschlossen werden, dass das QLTS eine vollumfängliche Ausbildung beinhalte. Von der Antragstellerin wird selbst nicht behauptet, dass das QLTS Vorgaben über die Art und Weise der Ausbildung enthält.
Der Antragstellerin kann auch insoweit nicht gefolgt werden, als sie dem Verwaltungsgericht unterstellt, dem deutschen Ausbildungswesen verhaftet zu sein und damit zu verkennen, dass das englische Ausbildungssystem auf Eigeninitiative und Eigenverantwortung beruhe. Auch damit ist nicht dargelegt, dass das QLTS eine eigene Ausbildung beinhaltet. Im Übrigen lässt die Auffassung unberücksichtigt, dass der Erwerb der Berufsbezeichnung des Solicitors über das QLTS eine im Herkunftsland des Kandidaten abgeschlossene Ausbildung voraussetzt. Nach den Vorgaben der Solicitor Regulation Authority muss der Bewerber bereits die Qualifikation als Rechtsanwalt erworben haben, die ihm das Recht gibt, vor Gericht aufzutreten, und ihn zu einem Organ der Rechtspflege im Staat seiner Zulassung macht. Auch muss ihm die Qualifikation als Teil einer allgemeinen (nicht spezialisierten) juristischen Ausbildung und Schulung verliehen worden sein. Ferner wird vorausgesetzt, dass der Bewerber aus einem anerkannten Herkunftsstaat stammt und für die Qualifizierung als Rechtsanwalt eine spezifische Ausbildung und Schulung, die mindestens einem englischen und walisischen Bachelor-Abschluss entsprechen muss, abgeschlossen ist (vgl. die von dem Antragsgegner erstinstanzlich zitierten und von dem Verwaltungsgericht auf Seite 3 der angegriffenen Entscheidung in Bezug genommenen Merkmale der QLTS-Zulassung unter www.sra.org.uk/solicitors/qlts/key-features.page). Dies verdeutlicht, dass auch das QLTS eine der Bachelorausbildung entsprechende und damit eine auf strukturierte Vermittlung von Lerninhalten gerichtete Hochschulausbildung voraussetzt, eine solche selbst jedoch nicht zu ersetzen vermag. Soweit die Antragstellerin das QLTS mit einem von deutschen Universitäten angebotenen Fernstudium vergleicht und auf das Erfordernis von in Eigeninitiative erworbenen Kenntnissen in sich neu entwickelnden Prüfungsgebieten wie IT oder Naturwissenschaften hinweist, belegt auch dies nicht, dass das QLTS eine Ausbildung im Sinne des § 16 Abs. 2 Nr. 1 EuRAG darstellt.
b) Die Beschwerde wendet sich zudem ohne Erfolg gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass wegen des Fehlens der zulässigerweise in § 16 Abs. 2 Nr. 1 EuRAG geforderten Ausbildung eine Zulassung der Antragstellerin zur Eignungsprüfung nur bei Vorlage einer Bescheinigung über eine mindestens dreijährige Berufsausübung als europäische Rechtsanwältin in Betracht komme, über die die Antragstellerin unstreitig nicht verfüge. Ein Absehen von diesem Erfordernis komme auch nicht mit Blick auf den durch Art. 14 Abs. 5 Satz 1 der Richtlinie 2005/36/EG – Berufsanerkennungsrichtlinie – in der durch die Richtlinie 2013/55/EU geänderten Fassung vorgegebenen Maßstab der Verhältnismäßigkeit in Betracht. Aus der Konkretisierung dieses Maßstabs in Art. 14 Abs. 5 Satz 2 der genannten Richtlinie folge, dass die Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht allgemein, sondern fachbezogen zu erfolgen habe. Die Antragstellerin habe selbst nicht behauptet, dass Ausbildungsunterschiede durch ihre bisherige praktische Tätigkeit ausgeglichen werden könnten. Ein Ausgleich fachlicher Ausbildungsdifferenzen durch überschießende Kenntnisse in anderen Bereichen sehe Art. 14 Abs. 5 der Berufsanerkennungsrichtlinie nicht vor (BA S. 4 f.).
Mit ihrem hiergegen erhobenen Einwand, der Antragsgegner hätte die von ihr „in China erworbenen Attribute in Bezug nehmen müssen“, da für ihre Tätigkeit „im Corporate / Mergers & Acquisitions (…) die in China erworbenen Fähigkeiten selbstredend hilfreich und sogar ein wesentlicher Grund für ihren Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt und ihre aktuelle Anstellung“ (in einer Rechtsanwaltskanzlei in Deutschland) seien, wiederholt die Antragstellerin auch hier lediglich ihren eigenen Rechtsstandpunkt, ohne sich substantiiert mit den diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen. Das gilt auch für den Einwand, die Auffassung des Verwaltungsgerichts habe zur Folge, dass Art. 14 Abs. 5 Berufsanerkennungsrichtlinie für Juristen leerlaufe, da die Beratung zum deutschen Recht in der Berufungspraxis eines nicht-deutschen Rechtsanwalts praktisch nie vorkomme. Das Beschwerdevorbringen setzt sich nicht mit der zutreffenden Annahme der Vorinstanz auseinander, dass der von Art. 14 Abs. 5 Berufsanerkennungsrichtlinie in Bezug genommene Art. 14 Abs. 4 der Richtlinie sich auf wesentliche Ausbildungsunterschiede zu den im Aufnahmemitgliedstaat vorgeschriebenen nachweispflichtigen Fächern beziehe, so dass die Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht allgemein, sondern fachbezogen zu erfolgen habe (BA S. 5). Diese Annahme wird durch den Vortrag, dass die Grundzüge zum Unternehmenskaufvertrag sehr ähnlich seien, nicht in Frage gestellt. Dass Art. 14 Abs. 5 Berufsanerkennungsrichtlinie in ihrem Fall ein Absehen von dem Erfordernis des Nachweises einer dreijährigen Berufsausübung in Großbritannien gebietet, hat die Antragstellerin damit nicht dargetan.
Mit ihrer Rüge, das Verwaltungsgericht sei nicht auf ihre Ausführungen zur systematischen und teleologischen Auslegung des § 16 Abs. 2 EuRAG sowie ihren Einwand eingegangen, dass die dreijährige Wartefrist bis zur Ablegung der Eignungsprüfung letztlich einen unzulässigen Anpassungslehrgang nach der Berufsanerkennungsrichtlinie darstelle, und habe ihren Schriftsatz vom 7. Oktober 2018 nicht berücksichtigt, legt die Antragstellerin nicht dar, inwieweit dies mit Blick auf den angegriffenen Beschluss entscheidungserheblich gewesen wäre. Damit verfehlt sie die im Beschwerdeverfahren geltenden Darlegungsanforderungen, wonach es nicht ausreicht, das Vorbringen aus erster Instanz zu wiederholen bzw. nur auf dieses zu verweisen, ohne sich substantiiert mit der angefochtenen Entscheidung auseinanderzusetzen (vgl. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 146 Rn. 41). Im Übrigen ist weder dargetan, dass das Verwaltungsgericht den Schriftsatz vom 7. Oktober 2018 bei Entäußerung des Beschlusses nicht zur Kenntnis genommen hatte noch würde dieser Umstand für sich genommen der Beschwerde zum Erfolg verhelfen.
2. Soweit die Antragstellerin – wie bereits in erster Instanz – nicht nur die Zulassung zur Eignungsprüfung (schriftlicher und im Falle des Bestehens mündlicher Teil) beantragt hat, sondern für den Fall des Bestehens der Prüfungen die vorläufige Feststellung begehrt, dass die von ihr erworbene Berufsqualifikation die Kenntnisse umfasse, die für die Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts in Deutschland erforderlich seien, hat der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes aus den vorstehend genannten Gründen ebenfalls in der Sache keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).