Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 19.11.2018 – 5 K 309.18 V
ECLI:DE:VGBE:2018:1119.5K309.18V.00
Verfahrensgang
nachgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, 3. Februar 2021, OVG 3 N 57.19, Beschluss
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Davon ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug zu seiner in Deutschland lebenden Frau.
Er ist nach eigenen Angaben 68 Jahre alt und somalischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Kenia. Er hat sieben gemeinsame Kinder mit der deutschen Staatsangehörigen F.., die – 2000 eingereist – 2013 eingebürgert wurde. Am 23. April 2015 beantragte der Kläger – zeitgleich mit fünf seiner Kinder – bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Nairobi (nachfolgend: die Botschaft) ein Visum zur Einreise nach Deutschland. Er gab dabei Geburtsdaten an, denen zufolge diese Kinder noch sämtlich minderjährig seien. Zugleich legte er eine Teilnahmebestätigung über eine bei dem Goethe-Institut Nairobi am 19. September 2015 absolvierte Sprachprüfung des Niveaus A 1 vor, bei der er 27 von 100 Punkten erreicht hatte. Im Verwaltungsverfahren holte der Kläger ein Abstammungsgutachten hinsichtlich der fünf von dem Visumsantrag umfassten Kinder ein. Das Gutachten gelangte zu der Feststellung, dass alle fünf Kinder von dem Kläger und von Frau F.. abstammten. Ein von der Beklagten bei der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg aufgrund von Röntgenaufnahmen eingeholtes Lebensaltergutachten stellte fest, dass ein wahrscheinliches Lebensalter von mindestens 17 Jahren anzunehmen sei.
Die Botschaft lehnte den Visumsantrag des Klägers durch Bescheid vom 26. September 2017 ab. Ein Nachweis über eine wirksame Eheschließung habe nicht erbracht werden können. Auf die dagegen am 10. April 2018 eingelegte Remonstration hob die Beklagte durch Remonstrationsbescheid vom 8. Juli 2018 den angegriffenen Bescheid auf, ersetzte ihn durch den Remonstrationsbescheid, lehnte indes den Antrag auf Erteilung eines Visums erneut ab. Zur Begründung führte sie an, der Kläger lasse die erforderlichen Sprachkenntnisse vermissen. Nachweise über den von dem Nachzugstatbestand vorausgesetzten Spracherwerb seien nicht erbracht. Eine Ausnahme könne auch nicht mit Blick auf das Lebensalter des Klägers greifen. Dies folge insbesondere nicht aus einer Parallelbetrachtung zu den Einbürgerungsverfahren des Staatsangehörigkeitsrechtes.
Mit seiner am 20. August 2018 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er müsse das Spracherfordernis nicht erfüllen. Es sei nicht möglich und ihm auch nicht zumutbar, weitere Bemühungen zum Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache zu unternehmen. Maßgeblich sei eine verfassungskonforme Reduzierung des Spracherfordernisses. Er habe sich seit dem Jahr 2015 bemüht, die deutsche Sprache zu erlernen. Er habe dafür zwei Deutschkurse bei dem Goethe-Institut Nairobi besucht und die Prüfung zum Sprachniveau A 1 absolviert. Weiteres Bemühen sei ihm mit Blick auf seinen Bildungsstand – er sei nur rudimentär alphabetisiert – nicht zumutbar. Auch sei er für den Erwerb weiterer Sprachkenntnisse zu alt. Es handele sich nicht um eine Scheinehe. Die räumliche Trennung sei erforderlich gewesen, weil die Ehefrau – bevor sie deutsche Staatsangehörige geworden sei – die erforderliche Lebensunterhaltssicherung hinsichtlich des Klägers und der gemeinsamen Kinder nicht habe erreichen können. Auch hätten die Eheleute bereits 15 Jahre lang zusammengelebt. Selbstverständlich besuche die Ehefrau ihn und die gemeinsamen Kinder jedenfalls im Abstand von zwei Jahren für jeweils vier bis zwölf Wochen. Bereits jetzt sei ein Besuch in Nairobi im Dezember 2018 für drei Monate geplant. Mit seiner Ehefrau telefoniere er täglich. Jeden Abend seien dort alle Nöte und Probleme besprochen worden. Im Wunsch nach einer gemeinsamen Lebensführung hätten die Eheleute nie aufgegeben. Es sei wissenschaftlich nachweisbar, dass das Alter einer Person ihre Fähigkeit zum Erwerb einer Zweitsprache beeinflusse. Er sei aber bereit, weitere Anstrengungen zum Spracherwerb zu unternehmen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 8. Juli 2018 zu verpflichten, dem Kläger ein Visum zum Ehegattennachzug zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es verbleibe dabei, dass der Nachweis über eine wirksame Eheschließung nicht erbracht worden sei. Von einer Elternschaft allein könne nicht auf die Ehe zurückgeschlossen werden. Es stehe nicht fest, dass der Kläger die Herstellung einer schutzwürdigen ehelichen Lebensgemeinschaft ernsthaft beabsichtige. Er habe, durch die Botschaft befragt, keinerlei Angaben zum Leben seiner vermeintlichen Ehefrau in Deutschland machen können. Die Angaben zu den Geburtsdaten seien unterschiedlich. In den vergangenen 20 Jahren seien sich die Eheleute nur zweimal begegnet. Aussagen zu sonstigen Kontakten fehlten. Auch der maßgebliche Sprachnachweis liege nicht vor. Warum es für den Kläger unmöglich sei, die deutsche Sprache zu lernen, sei nicht ersichtlich. Der Kläger habe nicht mehr als einen einmaligen Sprachkurs von höchstens zwölf Wochen Dauer nachgewiesen. Weitere Anstrengungen zum Erwerb der deutschen Sprache seien nicht belegt. Einer Maßgeblichkeit seiner fehlenden Alphabetisierung stehe entgegen, dass der Kläger im Modul Sprechen noch schlechter abgeschnitten habe als im Modul Lesen, wo er insgesamt 40 % der erreichbaren Punkte erzielt habe. Eine besondere Härte sei nicht ersichtlich.
Die Beigeladene hat einen Antrag nicht gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Beigeladenen Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Das Ausbleiben der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung steht einer Entscheidung nicht entgegen. Denn sie ist mit der ordnungsgemäßen Ladung darauf hingewiesen worden, dass in diesem Fall auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).
Die als Verpflichtungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Visums zum Ehegattennachzug. Der angegriffene Ablehnungsbescheid der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Nairobi ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Anspruchsgrundlage für die nach § 6 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1147), – AufenthG – erforderliche Erteilung eines nationalen Visums zum Ehegattennachzug zu einer deutschen Staatsangehörigen ist § 6 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Denn gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 AufenthG richtet sich die Erteilung eines nationalen Visums nach den für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU geltenden Vorschriften.
Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für den Ehegatten setzt nach der über § 28 Abs. 1 Satz 5 AufenthG entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG unter anderem voraus, dass der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Diese Voraussetzung liegt bei dem Kläger nicht vor.
Gemäß § 2 Abs. 9 AufenthG entsprechen einfache deutsche Sprachkenntnisse dem Sprachniveau der Stufe A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Hinter diesem erforderlichen Sprachniveau bleibt der Kläger unstreitig zurück. In dem einzig von ihm eingereichten Nachweis über die Teilnahme an einer Sprachprüfung des Niveaus A 1 des Europäischen Referenzrahmens – absolviert bereits am 19. September 2015 – hat er die Anforderungen bei Weitem verfehlt und lediglich 27 von 60 erforderlichen Punkten erreicht. An weiteren Tests hat er nicht teilgenommen. Zum Besseren hat sich das Sprachniveau nach den Angaben des Klägers seitdem nicht gekehrt: Er bringt selbst vor, der deutschen Sprache weiterhin nicht zu mächtig zu sein. Er sei mit Blick auf sein Alter und die fehlende Alphabetisierung daran gehindert, die deutsche Sprache in dem erforderlichen Maße zu erlernen.
Die von dem Kläger eingewandten Gründe erfüllen indes nicht die Voraussetzungen, unter denen nach § 28 Abs. 1 Satz 5 AufenthG in entsprechender Anwendung des § 30 Abs. 1 Satz 3 AufenthG von dem Spracherfordernis abgesehen wird. Er kann sich insbesondere nicht auf die Vorschrift des § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AufenthG berufen. Danach ist § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG unbeachtlich, wenn der Ehegatte wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Nach dem Vorbringen des Klägers bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er – abgesehen von seinem vorangeschrittenen Lebensalter – aus diesen gesundheitlichen Gründen zu einem Spracherwerb (nunmehr) außerstande sein sollte. Auch die von ihm eingewandte fehlende (hinreichende) Alphabetisierung hat er nicht auf Krankheit oder Behinderung zurückzugeführt. Die mit einer Erstalphabetisierung im Erwachsenenalter allgemein verbundenen Schwierigkeiten reichen für eine Ausnahme nach dieser Vorschrift nicht aus (BVerwG, Urteil vom 4. September 2012 – 10 C 12.12 – juris Rn. 17; BVerwG, Urteil vom 30. März 2010 – 1 C 8.09 – juris Rn. 16).
Die Ausnahmevorschrift des § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AufenthG ist – entgegen dem Vorbringen des Klägers – auch nicht erweiternd dahingehend auszulegen, dass auch wegen des Alter des (68 Jahre alten) Klägers von der Erfüllung des Spracherfordernisses abzusehen ist. Dies folgt insbesondere nicht aus den Parallelwertungen des Staatsangehörigkeitsrechts. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2218) – StAG –, ist ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 StAG oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Diese Voraussetzungen liegen vor (§ 10 Abs. 4 StAG), wenn der Ausländer die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) in mündlicher und schriftlicher Form erfüllt. Von den Anforderungen wird gemäß § 10 Abs. 6 StAG abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann. Diese Ausnahmevorschrift ist auf die abweichenden Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 AufenthG nicht – auch nicht im Wege der Analogie – zu übertragen. Der Gesetzgeber hat mit Bedacht unterschiedliche Sachverhalte abweichend ausgestaltet. Die (dauerhafte) Einbürgerung eines Ausländers und die (bloße) Erteilung eines Aufenthaltstitels sind zueinander wesensverschieden. Die weitrechenden Folgen der Einbürgerung spiegeln sich in den weitaus höheren Anforderungen an die Einbürgerung. Dies gilt auch für das zu erreichende Sprachniveau: Der Ausländer, der eine Einbürgerung erstrebt, hat das Sprachniveau B 2 erreicht zu haben. Allein auf diese – weitergehenden – Anforderungen bezieht sich der Ausnahmetatbestand des § 10 Abs. 6 StAG. Der Ausländer, der lediglich einen Aufenthaltstitel zum Ehegattennachzug begehrt, muss allein Sprachkenntnisse des Niveaus A 1 nachweisen. Auf dieses weitaus geringere Sprachniveau ist die von dem Kläger herangezogene Ausnahmevorschrift nicht übertragbar.
Selbst die mittelbare Anwendung der Maßstäbe § 10 Abs. 6 StAG unterstellt, wird der Kläger weder den Voraussetzungen noch den Folgen der Vorschrift nach von Kenntnissen des Sprachniveaus A 1 befreit. Die Vorschrift setzt voraus, dass der Ausländer „altersbedingt“ die Spracherfordernisse nicht erfüllen kann. Die fehlenden oder mangelhaften Sprachkenntnisse müssen auf die altersbedingte Beeinträchtigung zurückzuführen sein (vgl. Ziff. 8.1.2.1.3 der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 13. November 2014 – VorlAStAG –). Erforderlich ist danach ein konkreter Nachweis einer individuell verwirklichten Beeinträchtigung, d.h. namentlich geschwundener kognitiver Fähigkeiten bei dem Ausländer durch ein spezifisch ihn betreffendes altersbedingtes Leiden. Einen solchen Nachweis hat der Kläger nicht erbracht. Er hat durchweg nur darauf abgehoben, dass Personen in seinem Alter generell das Erlernen einer Sprache schwerer falle; damit sind besondere, seine Person betreffende Gründe nicht dargetan. Eine Grundlage, allein wegen des Alters überhaupt von dem Spracherfordernis abzusehen, enthält das Staatsangehörigkeitsrecht entgegen der Behauptung des Klägers auch für Ausländer nicht, die das 60. Lebensjahr bereits vollendet haben. Lediglich die Vorläufigen Anwendungshinweise gehen für den Personenkreis solcher Ausländer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und seit zwölf Jahren ihren rechtmäßigen Aufenthalt im Inland haben, von einer großzügigen Ermessensausübung aus: Können sich diese Ausländer ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache mündlich verständigen, soll es des Nachweises weiter fortgeschrittener Sprachkenntnisse nicht bedürfen. Das danach jedenfalls auch beider Ausnahmegruppe vorauszusetzende Sprachniveau übersteigt freilich weiterhin die von § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG als Nachzugsvoraussetzung geforderten Kenntnisse. Dieses höhere Niveau verfehlt der Kläger erst recht.
Auch die in Anlehnung an die vorangehende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in das Gesetz aufgenommene weitere Ausnahmevorschrift nach § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG greift zu Gunsten des Klägers nicht ein. Danach ist § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG unbeachtlich, wenn es dem Ehegatten auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht möglich oder nicht zumutbar ist, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache zu unternehmen. Diese Härtefallregelung begrenzt das Erfordernis einfacher Sprachkenntnisse auf das mit dem besonderen Schutz, den Ehe und Familie nach Art. 6 des Grundgesetzes (GG) und Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) genießen, vereinbare verhältnismäßige Maß (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2012 – BVerwG 10 C 12.12 – juris Rn. 19). Ausweislich der Gesetzesbegründung ist ein Härtefall in diesem Sinne anzunehmen, wenn es dem nachziehenden Ehegatten entweder von vorneherein nicht möglich oder nicht zumutbar ist, vor einer Einreise Bemühungen zum Spracherwerb zu unternehmen, oder aber es ihm trotz ernsthafter Bemühungen von einem Jahr Dauer nicht gelungen ist, das erforderliche Sprachniveau zu erreichen (vgl. BT-Drs. 18/5420, S. 26 unter Bezug auf BVerwG, Urteil vom 4. September 2012 – BVerwG 10 C 12.12 – juris Rn. 28).
Diese Voraussetzungen eines Härtefalls, für die der Kläger beweisbelastet ist, liegen nicht vor. Er hat nicht einmal vorgebracht, dass er in einem den Anforderungen des Gesetzes genügenden Zeitraum wenigstens eines Jahres ein hinreichendes Bemühen entfaltet habe, die deutsche Sprache zu erlernen. Vielmehr hat er lediglich den Besuch eines zwölf Wochen umfassenden Sprachkurses und die Teilnahme an einer einzigen daran anknüpfenden Sprachprüfung nachgewiesen, die jeweils drei Jahre zurückliegen. Weitere Sprachkurse hat er nicht bezeichnet. Sein (erst) zuletzt ohne Grundlage in den vorliegenden Akten gehaltenes allgemeines Vorbringen, er sei seit Beginn des Visumsverfahrens bemüht, Deutsch zu lernen und das Sprachniveau A 1 zu erlangen, ist unsubstantiiert. Es weist einen konkreten Tatsachenbezug nicht auf. Auch seine detaillierende Angabe, der Kläger sei von einem Lehrer zu Hause unterrichtet worden und habe versucht, seine erlernten Fähigkeiten auch durch Onlineangebote zu verbessern, enthält nicht die Behauptung, diese Bemühungen hätten sich über einen Zeitraum hinreichender Dauer erstreckt. Sie ist im Übrigen gänzlich unspezifisch. Ein Hinweis auf diverse Lernangebote genügt dem Vorbringenserfordernis auch im Verwaltungsstreitverfahren nicht. Zeiträume, Art und Umstände des Erlernens der deutschen Sprache trägt der Kläger nicht vor.
Bei dieser Sachlage hat das Gericht den Antrag des Klägers, seine weiteren Bemühungen um den Spracherwerb durch Einvernahme seiner in Deutschland lebenden Ehefrau als Zeugin zu klären (Beweisantrag zu 2), abgelehnt. Der Antrag zielt erkennbar auf die Substantiierung des bislang unspezifischen Vorbringens; er hat Beweisermittlungscharakter. Im Übrigen ist die Zeugin auch ungeeignet, weil sie die Bemühungen des in Kenia wohnhaften Klägers nicht aus eigener Ansicht, sondern allenfalls auf unbestimmt gebliebene Vermittlung Dritter hin nachzeichnen kann.
Auch war der weiteren Beweisfrage (Beweisantrag zu 3), ältere Menschen, wie der Kläger, seien allein aufgrund ihres Alters beim Spracherwerb deutlich eingeschränkt, nicht nachzugehen. Die Beweisfrage ist unspezifisch und in ihrer Allgemeinheit einer aussagekräftigen Beantwortung erkennbar nicht zugänglich; sie zielt darauf, die rechtspolitischen Voraussetzungen der Gesetzgebung zu klären. An einer konkreten Tatsache, die der Kläger, bezogen auf sich selbst, unter Beweis zu stellen gedenkt, fehlt es. Der Beweisantrag ist auch entscheidungsunerheblich. Es ist von den maßgeblichen Vorschriften nicht verlangt, dass der Kläger, was er als ihm unmöglich behauptet, in einer absehbaren und zumutbaren Zeit, das heißt, innerhalb eines Jahres, Deutsch auf dem Sprachniveau A 1 erlernt. Dem Kläger wird allein das Bemühen abverlangt, sich um den Erwerb der deutschen Sprache während eines Zeitraums von jedenfalls einem Jahr zu bemühen; ein bestimmtes Ergebnis wird nicht vorausgesetzt.
Fehlt es dem Kläger noch an dem jedenfalls erforderlich hinreichenden Bemühen um den Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache, kommt es auf die weiteren Voraussetzungen der Erteilung des begehrten Visums zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht an. Den auf das Bestehen der weiteren Nachzugsvoraussetzung einer (materiellen) Ehe gerichteten Beweisantrag zu 1), der sich wiederum auf der Ermittlung nicht vorgebrachter Tatsachen richtet, hat das Gericht unter anderem mangels Entscheidungserheblichkeit in der mündlichen Verhandlung abgelehnt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dabei waren dem Kläger Kosten der Beigeladenen nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aufzuerlegen (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung.