Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 30.11.2018 – 26 K 117.16 V
ECLI:DE:VGBE:2018:1130.26K117.16V.00
Orientierungssatz
1. Ist der Ausländer von einer staatlichen Hochschule zum Zweck des Vollzeitstudiums zugelassen worden und wurde die Zulassung ist mit einer Bedingung verbunden, die nicht auf den Besuch einer studienvorbereitenden Maßnahme gerichtet ist, in diesem Fall der eigenverantwortliche Besuch einer Sprachschule, so besteht regelmäßig kein direkter Anspruch des Ausländers auf Erteilung eines Visums zu Studienzwecken. Die Erteilung ist vielmehr in das Ermessen der Behörde gestellt.(Rn.15)
2. Die Behörde kann die Erteilung des Visums versagen, wenn ein entsprechender Versagungsgrund vorliegt, Das ist regelmäßig der Fall, wenn der Ausländer den Aufenthalt ausschließlich zu anderen Zwecken nutzen wird, als zu jenen, für die er die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis beantragt. (Rn.16) Dass jemand nicht den bestmöglichen Schulabschluss hat, aus einem Land mit hohem Ausreisedruck kommt, wenig zu dem angeblich angestrebten Studium sagen kann und hier mit seiner Familie leben könnte, besagt insoweit nichts darüber aus, ob er tatsächlich studieren wird bzw. will.(Rn.17)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um ein studienbezogenes Visum.
Die 1993 geborene syrische Klägerin beantragte im August 2015, ihr ein Visum für ein Studium zu erteilen. Dazu legte sie eine bedingte Zulassung der Technischen Universität Ilmenau zum Studium „Angewandte Medien- und Kommunikationswissenschaft“ vor. Zudem berief sie sich auf die Verpflichtungserklärung einer (deutschen) Freundin ihrer Tante, die im Jahr 2013 ein zu versteuerndes Einkommen von etwa 21.200 Euro erzielt hatte. Die Eltern der Klägerin, eine jüngere Schwester und ihr Bruder leben aufgrund Flüchtlingsrechts in Deutschland. Zuvor hatte ihr Bruder im November 2015 ein Visum zum Studium des Maschinenbaus erhalten. Der Durchschnittswert seines Schulabschlusses betrug nach seinen Angaben 84,8%. Er hatte drei Jahre Maschinenbau in Aleppo studiert und dabei ausweislich der vorgelegten Unterlagen in verschiedenen Grundlagenfächern nahezu die volle Punktzahl erreicht. Letztlich mit Remonstrationsbescheid ihrer Botschaft in Beirut vom 11. April 2016 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab.
Die Klägerin hat am 11. Mai 2016 Klage erhoben. Sie macht geltend: Die Technische Universität Ilmenau habe sie mit Bescheid vom 5. Juli 2017 zum Studium „Angewandte Medien- und Kommunikationswissenschaft“, Unterrichtssprache Deutsch, mit Gültigkeit bis zum Sommersemester 2019 unter der Bedingung „Studienvorbereitung in Deutschland – Eigenverantwortliche Organisation, sprachlich: Erlangung des Hochschulsprachniveaus“ an einer beliebigen Sprachschule in Deutschland zugelassen. Ihren syrischen Schulabschluss habe sie mit einer Quote von 74,75% erlangt. Sie habe in Damaskus „media and communications“ studieren wollen, davon aber unruhebedingt abgesehen und ab 2010 in Aleppo Recht studiert. Im Jahr 2016 habe sie mit Hilfe eines Deutschlehrers das Niveau A1 erreicht. Sie wolle zunächst in Rheine an einer Volkshochschule einen Sprachkurs belegen und dann ernstlich das Studium aufnehmen, ohne einen Asylantrag zu stellen. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Klageschrift (Bd. I Bl. 12 bis 19 d. A.) und die Schriftsätze vom 13. Juli 2016 (Bd. I Bl. 55 d. A.), vom 9. September 2016 (Bd. I Bl. 71 bis 75 d. A.), vom 19. November 2016 (Bd. I Bl. 89 bis 93 d. A.), vom 10. April 2017 (Bd. I Bl. 119 f. d. A.), vom 17. Juli 2017 (Bd. I Bl. 138 f. d. A.), vom 22. August 2017 (Bd. I Bl. 142 f. d. A.), vom 15. September 2017 (Bd. I Bl. 154 f. d. A.), vom 12. Dezember 2017 (Bd. I Bl. 162 d. A.), vom 8. März 2018 (Bd. I Bl. 173 bis 177 d. A.), vom 19. April 2018 (Bd. I Bl. 186 f. d. A.), vom 12. Juli 2018 (Bd. I Bl. 195 f. d. A.) und vom 29. November 2018 (Bd. II Bl. 216 d. A.) verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
Nr. 2 des Remonstrationsbescheids der Botschaft der Beklagten in Beirut vom 11. April 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr ein Visum zu Studienzwecken und zum Zwecke der Absolvierung eines studienvorbereitenden Deutschsprachkurses zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie macht geltend: Sie gehe davon aus, dass die Klägerin im Sinne von § 16 Abs. 1 AufenthG n. F. zum Studium zugelassen sei und dass ihr Unterhalt gesichert wäre. Indes sei hier der Versagungsgrund des § 20c Abs. 2 Nr. 5 AufenthG n. F. erfüllt. Ihr Versagungsermessen habe sie fehlerfrei ausgeübt. Es liege nicht im öffentlichen Interesse, dass eine Person ohne ernsthaftes Studieninteresse nach Deutschland einreist. Auch ein Visum nach § 16 Abs. 6 AufenthG n. F. versage sie in Ausübung ihres Ermessens. Beim Bruder der Klägerin habe sie wegen seiner vorangegangenen Leistungen keine Missbrauchsbedenken gehabt. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 16. Juni 2016 (Bd. I Bl. 40 bis 42 d. A.), vom 28. September 2016 (Bd. I Bl. 76 bis 78 d. A.), vom 15. März 2017 (Bd. I Bl. 117 f. d. A.), vom 28. Dezember 2017 (Bd. I Bl. 163 bis 165 d. A.), vom 3. April 2018 (Bd. I Bl. 179 f. d. A.) und vom 28. November 2018 (Bd. II Bl. 213 f. d. A.) Bezug genommen.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 9. Mai 2017 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Die Visumsvorgänge haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Infolge des Beschlusses der Kammer vom 9. Mai 2017 hat gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Einzelrichter zu entscheiden.
Über die nach mehrfachem Berichterstatterwechsel bedauerliche Länge des Verfahrens wurde die maßgebliche Rechtslage geändert. Diese ist nun durch die Richtlinie 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 (ABl. L 132/21 vom 21. Mai 2016) geprägt, die u.a. durch den neu gefassten und hier maßgeblichen § 16 AufenthG umgesetzt werden sollte/wurde.
Entgegen der Wertung der Beklagten erfüllt die Klägerin nicht die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 AufenthG. Denn sie ist von der Technischen Universität Ilmenau nur bedingt zum Studium zugelassen worden. Zwar umfasst der Aufenthaltszweck des Studiums auch studienvorbereitende Maßnahmen (§ 16 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Doch setzt das nach § 16 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AufenthG voraus, dass der Ausländer zu einem Vollzeitstudium zugelassen worden ist und die Zulassung an den Besuch eines studienvorbereitenden Sprachkurses gebunden ist. Jedenfalls an der zweiten Voraussetzung fehlt es. Die Universität erwartet von der Klägerin vor der Einschreibung in das Fachstudium zwar, dass sie ein Hochschulsprachniveau (in Deutsch) erlangt hat. Doch legt sie den Weg dahin in die eigenverantwortliche Organisation der Klägerin, ohne den Besuch eines Sprachkurses vorzuschreiben. Anderenfalls hätte sie – wie der Zulassungsvordruck zeigt – die Klägerin zur Studienvorbereitung an der Universität zugelassen.
Jedoch erfüllt die Klägerin die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 16 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) AufenthG, der über die Vorgaben der Richtlinie 2016/801 hinausgeht (vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 18/11136, Seite 41 zu Absatz 6 und 7 sowie Artt. 3 Nr. 3, 11 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 2016/801). Denn sie ist von einer staatlichen Hochschule zum Zweck des Vollzeitstudiums zugelassen worden und die Zulassung ist mit einer Bedingung verbunden, die nicht auf den Besuch einer studienvorbereitenden Maßnahme gerichtet ist. Die Norm begründet aber anders als § 16 Abs. 1 Satz 1 (mit § 6 Abs. 3) AufenthG keinen gesetzlichen Anspruch auf die Erteilung des Visums, sondern stellt dessen Erteilung (nur) in das Ermessen der Behörde.
Weil diese Norm erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens in Kraft getreten ist, stellt die Beklagte zulässigerweise auch erst in diesem Verfahren darauf bezogene Ermessenserwägungen an. Jedoch beruft sie sich schriftsätzlich fehlerhaft auf § 20c Abs. 2 Nr. 5 AufenthG. Diese Norm stellt es wiederum in das Ermessen der Behörde, den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 AufenthG abzulehnen, wenn Beweise oder konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Ausländer den Aufenthalt zu anderen Zwecken nutzen wird als zu jenen, für die er die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis beantragt. Dieser Versagungsgrund korrespondiert mit Art. 20 Abs. 2 Buchstabe f) der Richtlinie 2016/801 und soll dessen Vorgabe umsetzen (vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 18/11136, Seite 54; dazu nicht recht überzeugend Huber, NVwZ 2017, 1160 [1167 zu VII.]). Diese Vorgaben betreffen zwar nicht § 16 Abs. 6 AufenthG, weil schon § 16 Abs. 6 AufenthG nicht durch die Richtlinie vorgegeben ist. Doch ist der deutsche Gesetzgeber nicht gehindert, den von der Richtlinie ermöglichten Versagungsgrund auch auf andere Aufenthaltszwecke zu erstrecken, wie es hier mit der Verweisung in § 20c Abs. 2 AufenthG auf den gesamten § 16 (und nicht nur dessen Absatz 1) geschehen ist. Fehlerhaft ist die Berufung der Beklagten auf diesen (Ermessens-) Versagungsgrund, weil seine tatbestandlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Im Kern geht es darum, ob „der Ausländer den Aufenthalt zu anderen Zwecken nutzen wird, als zu jenen, für die er die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis beantragt“. Einen über Willkür/Belieben hinausgehenden Regelungsgehalt hat die Norm nur, wenn man den Text dahin versteht, dass der Ausländer den Aufenthalt n u r zu anderen Zwecken nutzen wird und nicht a u c h zu anderen Zwecken. Denn wer sich im Bundesgebiet aufhält, muss schon zur Lebenserhaltung verschiedene Zwecke erfüllen. Das ist – wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat - erlaubt, sofern er auch den eigentlichen Zweck seines Aufenthalts verfolgt und andere Zwecke (z. B. Arbeitsaufnahme) nicht ausdrücklich verboten sind. Wer hier studieren darf, darf gegebenenfalls auch bei seiner Familie leben oder eine eigene gründen oder das Land aus touristischem Interesse bereisen. Eine tatbestandliche Voraussetzung des § 20 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG ist in Bezug auf ein Studium dann erfüllt, wenn der Ausländer nicht studieren wird.
Einen Beweis dafür, dass die Klägerin nicht eigenverantwortlich daran gehen wird, deutsche Sprachkenntnisse auf Hochschulniveau zu erlangen oder danach das Studium der Angewandten Medien- und Kommunikationswissenschaft aufzunehmen, gibt es nicht. Dabei meint Beweis nicht alles, was der Behörde das Gefühl des Überzeugtseins verschafft. Vielmehr handelt es sich um etwas, das intersubjektiv vermittelbar eine Überzeugungsgewissheit etwa im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO begründet. Die gewiss gegebenen Anzeichen, dass die Klägerin daran interessiert ist, mit ihren Familienmitgliedern zusammenzukommen, beweisen nicht, dass sie nicht auch Deutsch lernen und studieren wird. Die von der Beklagten angeführten Umstände stellen nicht einmal konkrete Anhaltspunkte dafür dar, dass es so kommen wird. Insbesondere deuten sie auf keinen anderen, von der Klägerin tatsächlich verfolgten Aufenthaltszweck. Die Beklagte verwechselt Zweifel an der erklärten Studienabsicht mit konkreten Anhaltspunkten für ihr Fehlen (ähnlich Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 23. November 2017 – VG 34 K 83.16 V –, Abdruck Seite 7). Dass jemand nicht den bestmöglichen Schulabschluss hat, aus einem Land mit hohem Ausreisedruck kommt, wenig zu dem angeblich angestrebten Studium sagen kann und hier mit seiner Familie leben könnte, besagt nichts darüber, ob er studieren wird/will.
Es gibt keinen Hinweis darauf, dass eine in das Ermessen der Behörde gestellte Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 6 AufenthG nur unter den Voraussetzungen des § 20c Abs. 2 AufenthG versagt werden darf und der Behörde andere Ermessenserwägungen untersagt sind (vgl. Samel in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 16 Rn. 47 zu Fn. 96). Insbesondere gibt die Entstehungsgeschichte der Normen dafür nichts her. Vielmehr führte die Entwurfsbegründung (Deutscher Bundestag, Drucksache 18/11136, Seite 41 f.) ausdrücklich Umstände an wie das individuelle Leistungsvermögen des Studienbewerbers, die in die Ermessensabwägung einzustellen seien.
Die von der Beklagten angestellten Erwägungen sind zweckgemäß, halten sich in den gesetzlichen Grenzen (§ 40 VwVfG) und sind auch sonst nicht zu beanstanden (§ 114 Abs. 1 VwGO), auch wenn die Beklagte sie auf § 20c Abs. 2 AufenthG stützt. Denn auch die mündliche Verhandlung hat nicht ergeben, dass die Beklagte das Visum nur versagen will, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 20c Abs. 2 (Nr. 5) AufenthG erfüllt sind. Vielmehr hat sie in der Erörterung verdeutlicht, dass sie weiterhin auf eine Einschätzung künftiger Studientätigkeit abstellt und dabei verschiedene Umstände berücksichtigt wie etwa die Qualität des Schulabschlusses, bisherige nachschulische Lerntätigkeit und erkennbares Interesse am gewählten Studium. Mit diesen, der Praxis zur früheren Rechtslage in Bezug auf Studentenvisa ähnlichen Erwägungen vertragen sich die unterschiedlichen Entscheidungen in Bezug auf die Geschwister. Ein Gleichheitsverstoß bzw. eine praxiswidrige Entscheidung gegenüber der Klägerin lässt sich nicht feststellen. Nicht dargelegt ist, dass die Beklagte für ihre Ermessenspraxis wesentlichen Sachverhalt übersehen hätte. Für die vom Vertreter der Klägerin angeregte Schriftsatzfrist hat kein Anlass bestanden, zumal da ohnehin fraglich ist, ob neues Vorbringen von der Beklagten noch hätte berücksichtigt werden müssen oder sich ihre nach Änderung der Rechtslage angestellten Ermessenserwägungen auf die zu diesem Zeitpunkt bekannten Tatsachen haben beschränken müssen/dürfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es hat kein Grund bestanden, die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen anzuordnen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
BESCHLUSS
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf
5.000,00 Euro
festgesetzt.