Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 06.12.2018 – 28 L 539.18 A

ECLI:DE:VGBE:2018:1206.VG28L539.18A.00

Orientierungssatz

Bei einer Asylbewerberin, der unter einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome, einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und einer Somatoformen Schmerzstörung leidet, ist eine Abschiebung nach Italien ohne entsprechende Garantien nicht zulässig.(Rn.8)

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (VG 28 K 540.18 A) gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. Oktober 2018 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

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Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin, einer eritreischen Staatsangehörigen,

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die aufschiebende Wirkung ihrer Klage VG 28 K 540.18 A gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. Oktober 2018 anzuordnen,

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über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) die Berichterstatterin als Einzelrichterin zu entscheiden hat, ist zulässig. Er ist insbesondere am 24. Oktober 2018 rechtzeitig innerhalb der Wochenfrist des § 34a Abs. 2 AsylG gestellt worden.

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Der Antrag ist auch begründet. Das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt das Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin, weil die Abschiebungsanordnung in Bezug auf den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a AsylG) voraussichtlich rechtswidrig ist.

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Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Daran fehlt es im vorliegenden Fall.

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Dabei kann im Eilverfahren dahinstehen, ob der Überstellung der Antragstellerin nach Italien bereits Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), entgegensteht. Denn vorliegend spricht jedenfalls vieles dafür, dass die Abschiebung der Antragstellerin nach Italien – unabhängig von der Frage, ob die allgemeinen Aufnahmebedingungen systemische Schwachstellen aufweisen – rechtswidrig ist. Die Antragstellerin ist als vulnerable Person anzusehen und darf damit nicht nach Italien überstellt werden (stRspr. der Kammer, vgl. z. B. Beschlüsse vom 10. Juli 2017 – VG 28 L 301.17 A –, vom 22. September 2017 – VG 28 L 280.17 A –, vom 26. Oktober 2018 – VG 28 L 401.18 A – und vom 2. November 2018 – VG 28 L 456.18 A –). Die Überstellungssituation für Angehörige sogenannter vulnerabler Gruppen nach Italien ist nicht unbedenklich. So hat bereits der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil vom 4. November 2014 (Nr. 29217/12, Tarakhel gegen Schweiz, NVwZ 2015, 127) ausgeurteilt, der überstellende Mitgliedstaat müsse sich von Italien Garantien geben lassen, dass bei diesem vulnerablen Personenkreis die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschendrechtskonvention – EMRK –) in Italien nicht bestehe. Zu diesem vulnerablen Personenkreis gehören gemäß Art. 21 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) u. a. Personen mit psychischen Störungen.

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Die Antragstellerin zählt zu diesem Personenkreis, da sie ausweislich des vorgelegten ärztlichen Attestes der leitenden Oberärztin Prof. Dr. M... sowie Dr. J... von der psychiatrischen Institutsambulanz des S... Krankenhauses vom 5. Dezember 2018 unter einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome, einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und einer Somatoformen Schmerzstörung leidet. Danach lässt sich der aktuelle psychische Zustand auf die erlebten Ereignisse sowie die Umstände in der Heimat und auf der Flucht zurückführen. Insbesondere habe die Antragstellerin miterleben müssen, wie der Militärdienst ihre Familienangehörigen zerstöre. Sie selbst sei vor ihrer eigenen Rekrutierung aus Eritrea geflohen. Zudem sei sie in Libyen gefangen genommen worden und dort täglich geschlagen, erniedrigt und auch sexuell misshandelt worden. In Italien sei sie von einem Unbekannten vergewaltigt worden. Die Antragstellerin werde aktuell medikamentös mit Venlafaxin und Olanzapin behandelt.

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Insgesamt ergibt sich aus dem vorgelegten Attest mit hinreichender Deutlichkeit eine besondere Vulnerabilität der Antragstellerin, aufgrund derer unter Berücksichtigung der bereits genannten Rechtsprechung des EGMR (Urteil vom 4. November 2014, Nr. 29217/12, Tarakhel gegen Schweiz, NVwZ 2015, 127) eine Abschiebung nach Italien ohne entsprechende Garantien nicht zulässig ist. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass rücküberstellte Asylsuchende – die nach der Ankunft an den Flughäfen Unterstützung von Nichtregierungsorganisationen bei der Ermittlung der zuständigen Behörden und Beschaffung einer Unterkunft erhalten können (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 25 f.) – in bestimmten Fällen die (Wieder-)Aufnahme in die Unterkünfte beantragen müssen und dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass zurücküberstellte Asylsuchende in Einzelfällen für eine Übergangszeit bezüglich des Zugangs zu Nahrung, Obdach und Hygiene auf die Hilfe caritativer Organisationen angewiesen sind (vgl. Beschluss der Kammer vom 25. Juli 2017 – VG 28 L 172.17 A –, Abdruck S. 4 f.). Angesichts der psychischen Beeinträchtigungen der Antragstellerin bestehen bei summarischer Prüfung jedenfalls erhebliche Zweifel, ob sie in der Lage ist, etwa notwendige Anträge zu stellen bzw. die entsprechende Hilfe selbst einzufordern. Damit ist nicht hinreichend sichergestellt, dass sie die erforderliche Versorgung erhalten wird. Die Antragsgegnerin hat sich zu dem Vorbringen der Antragstellerin nicht geäußert und weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht hat, dass entsprechende Zusicherungen der italienischen Behörden eingeholt wurden.

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Erschwerend kommt hinzu, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt davon auszugehen ist, dass die Antragstellerin im Fall ihrer Überstellung nach Italien nicht in einem sog. SPRAR (Sistema di Protezione per Richiedenti Asilo e Rifugiati) untergebracht werden würde. Hierbei handelt es sich hauptsächlich um Wohnungen oder kleine Zentren, die Übersetzungsleistungen, linguistisch-kulturelle Mediation, rechtliche Beratung, medizinische Versorgung, sozio-psychologische Unterstützung, Unterstützung Vulnerabler, Integrationsberatung sowie Freizeitaktivitäten anbieten. Im Gegensatz dazu bieten die CDA (Centri di Accoglienza), CARA (Centri d’Accoglienza Richiedenti Asilo) und CAS (Centri di Accoglienza Straordinaria) als Erstaufnahmezentren eine eher grundlegende Versorgung mit Essen, Kleidung, Basisinformation, Rechtsberatung und medizinischer Notversorgung. Es handelt sich um große Erstaufnahmezentren mit sehr vielen Unterbringungsplätzen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Italien, Stand: 6. Juli 2018, S. 19 f.). Mit Dekret vom 4. Oktober 2018 (Disposizioni urgenti in materia di protezione internazionale e immigrazione, sicurezza pubblica, nonché misure per la funzionalità del Ministero dell’interno e l’organizzazione e il funzionamento dell’Agenzia nazionale per l’amministrazione e la destinazione dei beni sequestrati e confiscati alla criminalità organizzata, Gazzeta Ufficiale No 231 vom 4. Oktober 2018, S. 1) hat der Ministerrat eine Reform des italienischen Asylrechts beschlossen. Unter Anderem sieht Art. 12 Abs. 4 dieses Dekrets vor, dass SPRAR-Einrichtungen nur noch für unbegleitete Minderjährige und anerkannte Asylbewerber zugänglich sind. Nach den vorliegenden Erkenntnismitteln hat die für die Koordination der Aufnahmeeinrichtungen zuständige „Servizio Centrale“ diese mit Rundschreiben vom 25. Oktober 2018 angewiesen, nur noch anerkannte Asylbewerber in SPRAR aufzunehmen. Auch besonders schutzbedürftige Personen und Familien mit minderjährigen Kindern sind von der Aufnahme ausgeschlossen, sofern nicht mindestens ein Elternteil einen internationalen Schutzstatus hat (Informationsverbund Asyl & Migration, Änderungen im italienischen Asylsystem in Kraft getreten, 29. Oktober 2018). Das Dekret ist mit seiner Veröffentlichung im Gesetzesblatt in Kraft getreten und entfaltet unmittelbare Rechtswirkung. Mittlerweile hat sowohl der italienische Senat als auch das Abgeordnetenhaus die Zustimmung zu dieser Gesetzesänderung erteilt (http://www.spiegel.de/politik/ausland/fluechtlinge-italien-verschaerft-seine-einwanderungsgesetze-drastisch-a-1241091.html). Inwieweit diese Gesetzesänderungen zu der Annahme von systemischen Mengen im italienischen Asylsystem führen wird, bleibt allerdings abzuwarten.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

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Es bedarf keiner Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe, da die Antragsgegnerin die Kosten zu tragen hat.

12

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).