Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 07.12.2018 – 10 K 247.18 V

ECLI:DE:VGBE:2018:1207.VG10K247.18V.00

Orientierungssatz

Hat eine Behörde aufgrund der Weigerung, einen Antrag auf Familienzusammenführung trotz bestehender Zuständigkeit an die zuständige Botschaft, in diesem Fall in Beirut, zum Zweck der Visumserteilung weiterzuleiten, die Erhebung einer Untätigkeitsklage zu verantworten, so hat die Behörde grundsätzlich im Fall einer übereinstimmenden Erledigungserklärung der Untätigkeitsklage die Verfahrenskosten zu tragen.(Rn.2)

Tenor

Die Kosten des Verfahrens werden der Beigeladenen auferlegt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

2

Billigem Ermessen entsprach es, die Kosten des Verfahrens der Beigeladenen gem. § 155 Abs. 4 VwGO aufzuerlegen. Danach können Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden. Für das Verschulden ist ausreichend, dass der Beteiligte das Ergebnis zu vertreten hat. Dies ist hier der Fall. Die Beigeladene hat den am 5. Dezember 2017 gestellten Antrag des Klägers zu 3) auf Familienzusammenführung trotz der gem. § 29 Abs. 2 Satz 3 AufenthG für diesen Antrag bestehenden Zuständigkeit für die Entgegennahme nicht an die deutsche Botschaft in Beirut weitergeleitet. Damit hat die Beigeladene Anlass zur Erhebung der Untätigkeitsklage am 11. Juli 2018 gegeben.

3

Die Untätigkeitsklage war auch nicht wegen der fehlenden Angaben der Kläger zu 1) und 2) zur ladungsfähigen Anschrift unzulässig, da eine Aufforderung mit ausschließender Wirkung gem. § 82 Abs. 2 VwGO nicht ergangen ist und darüber hinaus war jedenfalls für den Kläger zu 3) – der aus eigenem Recht auf die Visa klagen durfte – die ladungsfähige Anschrift angegeben.

4

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes.

5

Die Erledigung ist am 6. Dezember 2018 eingetreten.