Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 11.12.2018 – 8 K 773.16 A
Orientierungssatz
1. Ein Ausländer ist Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann.(Rn.17)
2. Als Verfolgungshandlungen gelten Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen.(Rn.18)
3. Eine begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn der Ausländer bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren.(Rn.21)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Er ist 1987 geboren, syrischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit, Druse und stammt aus Suwaida. Nach eigenen Angaben verließ er am 29. Oktober 2015 sein Heimatland und reiste am 10. November 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 13. Januar 2016 stellte er einen Asylantrag.
Bei seiner Anhörung bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 2. August 2016 gab er im Wesentlichen an, er habe keinen Wehrdienst geleistet. Mitglied einer politischen Organisation sei er nicht gewesen. Er sei zum Militär einberufen worden, als er schon im Ausland war. Sein Bruder sei beim Militär. Andere Soldaten hätten dreimal versucht, ihn zu töten. Drusen hätten es in Syrien schwer. Menschen hätten ihn mehrfach beleidigt und Gesten gemacht, als ob sie ihn schlagen wollten. Er sei beschimpft und als gottlos bezeichnet worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift Bezug genommen (Bl. 35-40 Verwaltungsvorgang [VV]).
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 23. September 2016 erkannte ihm die Beklagte subsidiären Schutz zu und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab. Eine Verknüpfung zwischen einer Verfolgungshandlung und einem Verfolgungsgrund liege nicht vor.
Hiergegen hat der Kläger am 4. Oktober 2016 Klage erhoben und macht geltend, ihm drohe im Falle einer Rückkehr nach Syrien politische Verfolgung.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. September 2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen,
bezieht sich auf die angefochtene Entscheidung und ergänzt und vertieft deren Begründung.
In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht den Kläger ergänzend informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll Bezug genommen (Bl. 140-148 Gerichtsakte [GA]).
Entscheidungsgründe
Zur Entscheidung war der Einzelrichter berufen, weil die Kammer ihm den Rechtsstreit hierzu übertragen hat (§ 76 Abs. 1 Asylgesetz [AsylG]).
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten verhandeln und entscheiden, weil sie bei der ordnungsgemäßen Ladung darauf hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]).
Die zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet.
Die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist rechtmäßig und der Kläger dadurch nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat keinen dahingehenden Anspruch.
1. Einem Ausländer, der Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention [GFK]) ist, wird – ungeachtet hier nicht zum Tragen kommender Ausnahmen – die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (§ 3 Abs. 1 und 4 AsylG).
Ein Ausländer ist Flüchtling in diesem Sinne, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (§ 3 Abs. 1 AsylG). Dabei ist es unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG).
Als Verfolgungshandlungen gelten Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG). Eine Verfolgungshandlung kann auch in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist (Nr. 2). Als Verfolgung in diesem Sinne können unter anderem gelten die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG).
Zwischen den Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Ob die erforderliche Verknüpfung zwischen den Verfolgungsgründen einerseits und den erlittenen oder bevorstehenden Rechtsgutsverletzungen bzw. dem fehlenden Schutz vor solchen Handlungen andererseits besteht, ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit festzustellen (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 – 10 C 52.07 – juris, Rn.22). Die Verknüpfung ist also anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 – 10 C 11.08 – juris, Rn. 13). Es kommt demzufolge nicht auf die ohnehin kaum feststellbaren (künftigen) subjektiven Vorstellungen der jeweils für den Akteur im Sinne des § 3c AsylG handelnden Person(en) an (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009, a. a. O.).
Die Verfolgung kann ausgehen von dem Staat (§ 3c Nr. 1 AsylG), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3).
Eine begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn der Ausländer bei verständiger (objektiver) Würdigung der gesamten Umstände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Diese Würdigung hat eine Prognose über die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe zum Inhalt und bezieht sich vorliegend auf den Fall einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr, die aufgrund des subsidiären Schutzstatus nicht in Aussicht steht. Im Rahmen dieser Prognose ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es ist maßgebend, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Ausländers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist dann anzunehmen, wenn bei der im Rahmen der Prognose vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deswegen gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist in dieser Hinsicht damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Ausländers nach Abwägung aller bekannten Umstände eine (hypothetische) Rückkehr in den Herkunftsstaat als unzumutbar erscheint. Ergeben die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ einer politischen Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 7. Februar 2008 – 10 C 33.07 – juris, Rn. 37; BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 – 9 C 118/90 – juris, Rn. 17 [zu Art. 16a GG]).
2. Der Kläger ist nicht vorverfolgt ausgereist.
Seine Angaben beim Bundesamt tragen eine Vorverfolgung nicht. Die dort angegebenen Beleidigungen, Gesten, Beschimpfungen und Bezeichnungen überschreiten insbesondere noch nicht die Schwelle zur psychischen Gewalt (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 Var. 2 AsylG). Im Übrigen hat der Kläger angegeben, persönlich keine Probleme gehabt zu haben. Etwaige Bedrohungen gegenüber dessen Bruder während dessen Militärdienst betreffen nicht den Kläger.
Soweit der Kläger im Jahre 2012 bei einer Demonstration von regierungsnahen Sicherheitskräften brutal ins Gesicht geschlagen worden sein will, kann dahinstehen, ob derlei Angaben zutreffen oder nicht, denn jedenfalls ist dieser Übergriff nicht kausal für die Flucht des Klägers im Jahre 2015 gewesen. Der Kläger hat beim Bundesamt insoweit angegeben, die Einziehung zum Militärdienst zu befürchten. Dabei kommt in Betracht, dass der Vorfall zwar der Wahrheit entspricht, aber keine Bedeutung (mehr) für die Fluchtentscheidung des Klägers hatte. Damit ist es vereinbar, dass er stattdessen angegeben hat, persönlich keine Probleme gehabt zu haben.
Nicht überzeugt, dass dieser Umstand Bedeutung für die Fluchtentscheidung gehabt haben soll, dem Kläger aber die Fragen beim Bundesamt nicht so gestellt worden seien, dass er sie hätte verstehen können. Denn der Kläger ist allgemein zu seinem Verfolgungsschicksal befragt worden. Dabei hat er selbst Beleidigungen, Gesten, Beschimpfungen und Bezeichnungen angegeben und auch, dass sein Bruder während dessen Militärdienst durch Mitsoldaten mit dem Tode bedroht worden sei. Unter diesen Umständen wäre auch zu erwarten gewesen, dass der Kläger über Schläge seitens von Sicherheitskräften des Regimes während einer politischen Demonstration, die zu bleibenden Narben geführt haben, berichtet. Im Übrigen ist die Behauptung, die Fragen nicht verstanden zu haben, unsubstanziiert. Außerdem brachte der Kläger daneben einen alternativen Erklärungsansatz an, indem er angab, er habe auch Angst gehabt, hierüber zu reden. Dieser Erklärungsansatz lässt sich mit einer angeblich mangelhaften Übertragung von Fragen durch den Dolmetscher jedoch nicht vereinbaren, weil es dann an deren Kausalität für die fehlenden Angaben fehlt. Im Übrigen überzeugte dieser erst auf mehrmalige Nachfrage geschilderte angebliche Ratschlag der „normalen Menschen“, späterhin dann einer „Rechtsanwältin in spe“ nicht, sondern erschien als an aufgekommene Fragen angepasstes Aussageverhalten, um beim Bundesamt noch fehlende Angaben zu Übergriffen vermeintlich zu rechtfertigen, obwohl etwaige Übergriffe nicht fluchtkausal gewesen sind.
3. Es liegen auch keine Nachfluchtgründe (§ 28 Abs. 1a AsylG) vor.
In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass Schutzsuchenden, die unverfolgt aus Syrien ausgereist sind, bei einer Rückkehr nach Syrien nicht allein aufgrund ihrer Ausreise, Asylantragstellung sowie eines längeren Aufenthalts im westlichen Ausland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung droht (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2017 – OVG 3 B 12.17 – juris).
In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist ebenfalls geklärt, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft allein wegen einer Wehrdienstentziehung nicht in Betracht kommt, sondern von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles abhängt und nicht generell bejaht werden kann (OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 21. März 2018 – OVG 3 B 23.17 und OVG 3 B 28.17 – juris).
Dieser Rechtsprechung schließt sich das Gericht an (vgl. bereits VG Berlin, Urteil vom 16. Mai 2018 – VG 8 K 952.16 A – juris, Rn. 25 ff.; Urteil vom 24. Mai 2018 – VG 8 K 781.16 A – juris).
Der aktuelle Lagebericht (Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 13. November 2018, Stand: November 2018 [Lagebericht]) ergibt kein anderes Bild. Er bestätigt die allgemein schwierige Lage in Syrien, enthält jedoch keine Erkenntnisse dazu, dass unverfolgt ausgereisten Syrern allein wegen Wehrdienstentziehung, der (illegalen) Ausreise, Asylantragstellung und des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung droht. Anknüpfungspunkt für eine solche Gefahr sei vielmehr, dass dem Rückkehrer eine oppositionelle oder regimekritische Haltung zugeschrieben werde. Danach lägen dem Auswärtigen Amt im Einzelnen nicht verifizierte Berichte vor, wonach zurückkehrenden Wehrdienstentziehern Repressionen drohten, wenn ihnen „Regimegegnerschaft unterstellt“ werde (Lagebericht, a. a. O., S. 12). Rückkehrern, „vor allem solchen, die als oppositionell oder regimekritisch erachtet“ würden, drohe ein ernsthafter Schaden. Soweit ausgeführt wird, die Gefahr einer Befragung, Inhaftierung und dauerhaften „Verschwindens“ könne im Zusammenhang mit oppositionsnahen Aktivitäten oder im Zusammenhang mit einem nicht abgeleisteten Wehrdienst stehen (Lagebericht, a. a. O., S. 23), lässt sich dem kein hinreichender Hinweis darauf entnehmen, dass Wehrdienstentziehern eine oppositionelle Haltung zugeschrieben würde.
Umstände des Einzelfalls, die die Verfolgung wegen einer – zumindest zugeschriebenen – politischen Überzeugung als beachtlich wahrscheinlich erscheinen lassen, liegen nicht vor.
Eine regimeseitige Verfolgung des Klägers aus religiösen oder politischen Gründen wegen seiner Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Drusen erweist sich als nicht beachtlich wahrscheinlich. Dem Lagebericht lassen sich Hinweise auf eine Verfolgung von Drusen wegen ihrer Glaubenszugehörigkeit nicht entnehmen. Nach dem UNHCR unterstützen die Angehörigen der religiösen Minderheit der Drusen – entgegen dem Vorbringen des Klägers – das Assad-Regime bzw. wird ihnen eine solche Unterstützung zugeschrieben. Infolgedessen seien Drusen vor allem Gefahren durch bewaffnete oppositionelle Gruppen ausgesetzt (UNHCR, Auskunft an das VG Berlin vom 14. September 2018, S. 2).
Auch eine Verfolgung durch oppositionelle Truppen, insbesondere den sog. Islamischen Staat (IS) in Suwaida und Umgebung erscheint nicht beachtlich wahrscheinlich. Das Gebiet befindet sich grundsätzlich unter der Kontrolle des Regimes (Lagekarte „Situation in Syrien“, Stand: 5. September 2018, Bl. 136 GA [Lagekarte]). Nach dem UNHCR seien zwar in Gebieten, in denen die militärische Stärke oppositioneller Gruppen ausreiche, um von der Regierung kontrollierte Gebiete anzugreifen, Berichten zufolge Zivilpersonen und Angehörige von Minderheitengemeinschaften wie den Drusen weiterhin gefährdet, aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Unterstützung der Regierung ins Visier genommen zu werden. Indem oppositionelle Gruppen jedoch Gebiete verloren hätten, seien entsprechend weniger Angriffe gemeldet worden (UNHCR, a. a. O.). Zwar ist hinreichend belegt, dass der IS am 25. Juli 2018 Angriffe auf Drusen-Siedlungen in der südwestlichen Provinz Suwaida durchgeführt und zahlreiche Selbstmordattentate in der Stadt Suwaida verübt hat, wobei mindestens 250 Personen getötet und 30 Personen entführt wurden (vgl. nur UNHCR, a. a. O., S. 4; Spiegel Online, Syrische Frauen und Kinder in IS-Hand, 13. August 2018, Bl. 80 f. GA). Dabei handelte es sich aber um einen einmaligen Vorfall, der keinen Eingang in den Lagebericht des Auswärtigen Amtes gefunden hat. Weiterhin wird der IS im Süden Syriens durch das Regime und seine Verbündeten bekämpft und haben diese seit Mitte 2018 von Regierungsgegnern beherrschte Gebiete größtenteils wieder eingenommen (Tagesspiegel, Zahl der Toten bei IS-Angriff steigt auf fast 300, 26. Juli 2018, Bl. 115 GA). Auch ist dem IS unter Berücksichtigung der Presseberichterstattung nicht daran gelegen, seine Herrschaft in der Provinz Suwaida weiter auszubauen, sondern vielmehr daran, im Gegenzug für die Freilassung der Geiseln des Anschlags vom 25. Juli 2018 freies Geleit in das einzig noch vom IS beherrschte Gebiet bei Abo Kamal am Euphrat im Südosten Syriens an der syrisch-irakischen Grenze zu erhalten (Spiegel Online, a. a. O.; vgl. Darstellung des Gebiets auf der Lagekarte, a. a. O.). Im Übrigen erwiese sich eine Gefahr für den Kläger auch angesichts der Einwohnerzahlen (Drusen in Syrien: 300.000-700.000, Einwohner Stadt Suwaida: ca. 170.000 Einwohner, vgl. Telepolis, Werden die Drusen die letzten Opfer des IS in Syrien sein?, 9. August 2018, Bl. 82 ff. GA) nicht als hinreichend konkret-individuell und damit nicht als beachtlich wahrscheinlich.
Dass der Kläger im Falle einer hypothetischen Rückkehr den Militärdienst verweigern würde, hat er nicht hinreichend dargelegt. Eine vorherige Wehrdienstentziehung reicht hierfür nicht aus. Seine Ausführungen in der mündlichen Verhandlung waren hierzu nicht eindeutig. So hat er etwa angegeben, als religiöser Druse kein Problem mit dem Wehrdienst selbst zu haben (Bl. 142 GA). Zudem hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt, dass ein solches hypothetisches Verhalten Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung wäre (§ 28 Abs. 1a AsylG). Seine Einziehung zum Militärdienst sollte seinen Angaben zufolge jedenfalls erst erfolgen, als er bereits im Ausland war. Eine Wehrdienstverweigerung noch während seines Aufenthalts in Syrien liegt nicht vor. Danach kann dahinstehen, ob eine damit etwa einhergehende Verfolgung überhaupt aus politischen Gründen erfolgen würde und nicht eher Strafverfolgung darstellte.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).