Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 14.12.2018 – 3 L 886.18 A
ECLI:DE:VGBE:2018:1214.VG3L886.18A.00
Orientierungssatz
1. Der Abschiebung eines Asylsuchenden nach Italien zur Durchführung des Asylverfahrens stehen grundsätzlich keine systemischen Mängel entgegen.(Rn.8)
2. Die Aufnahmebedingungen für minderjährige Asylbewerber in Italien müssen grundsätzlich an deren Alter angepasst sein um sicherzustellen, dass keine Situation von Anspannung und Angst mit besonders traumatisierenden Wirkungen für die Psyche der Kinder entsteht.(Rn.9) Diesen Anforderungen genügt Italien jedenfalls dann, wenn es im Einzelfall eine kind- und familiengerechte Unterbringung zusichert.(Rn.10) Ausreichend ist insoweit auch, dass die regelmäßigen Rundschreiben des Italienischen Innenministeriums die Unterbringung von Familien mit minderjährigen Kindern in so genannten SPRAR-Zentren vorsehen, wenn zudem festgestellt werden konnte, dass entsprechende Kapazitäten in den SPRAR-Zentren vorhanden waren.(Rn.11)
3. Die aufschiebende Wirkung einer Klage eines minderjährigen Asylbewerbers gegen eine Abschiebungsanordnung nach Italien ist grundsätzlich anzuordnen, wenn offen ist, ob dem Asylsuchenden und dessen Eltern im Falle einer Unterbringung in einem der Erstaufnahmezentren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung droht.(Rn.17) (Rn.20)
Tenor
Unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. Oktober 2018 (VG 3 L 371.18 A) wird die aufschiebende Wirkung der Klage VG 3 K 372.18 A gegen die die Antragstellerin betreffende Abschiebungsanordnung unter Ziffer 3) des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 26. Juni 2018 angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Abänderungsverfahrens.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung wird abgelehnt.
Gründe
Über den Antrag entscheidet gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 des Asylgesetzes – AsylG – die Einzelrichterin.
Der Antrag der 4-jährigen iranischen Antragstellerin,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. Oktober 2018 (VG 3 L 371.18 A) dahin gehend abzuändern, dass die aufschiebende Wirkung ihrer Klage VG 3 K 371.18 A gegen die sie betreffende Abschiebungsanordnung unter Ziffer 3) des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. Juni 2018 angeordnet wird,
hat Erfolg.
Der zulässige Antrag ist begründet.
Gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung einer zuvor nach § 80 Abs. 5 VwGO getroffenen Entscheidung beantragen, sofern veränderte oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände vorliegen. Dies ist zu bejahen, wenn eine Veränderung der maßgeblichen Sach- oder Rechtslage eingetreten ist. So liegt es hier.
Anders als noch im Zeitpunkt des am 15. Oktober 2018 nach § 80 Abs. 5 VwGO ergangenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Berlin (VG 3 L 371.18 A) bestehen für die 4-jährige Antragstellerin angesichts der jüngsten Entwicklungen in Italien bei summarischer Prüfung gegenwärtig Bedenken an ihrer altersangemessenen und die Familieneinheit wahrenden Unterbringung.
Dabei kann offen bleiben, ob mit der nahezu einhelligen Rechtsprechung nach wie vor davon auszugehen ist, dass das Asylsystem in Italien grundsätzlich keine systemischen Schwachstellen aufweist, welche die Bundesrepublik gemäß Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO zur Fortführung des Asylverfahrens der Antragstellerin verpflichten würden (so auch VG Berlin, Beschluss vom 15. Oktober 2018 – VG 3 L 371.18 A –, m. w. Nachweisen; zur Veröffentlichung in juris vorgesehen). Denn für die Antragstellerin liegen gegenwärtig jedenfalls die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – vor.
Aus Art. 3 und Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention folgt, dass die Aufnahmebedingungen für minderjährige Asylbewerber an ihr Alter angepasst sein müssen, um sicherzustellen, dass keine Situation von Anspannung und Angst mit besonders traumatisierenden Wirkungen für die Psyche der Kinder entsteht (EGMR, Urteile vom 4. November 2014 – 29217/12 [Tarakhel] –, NVwZ 2015, 127 Rn. 93 f., 119, vom 22. November 2016 – 25794/13 u.a. [Abdullahi] –, Rn. 104 und vom 7. Juli 2015 – 60125/11 [V.M. u.a.] –, Rn. 153).
Diesen Anforderungen genügt Italien nach der ganz überwiegenden Rechtsprechung jedenfalls dann, wenn es im Einzelfall eine kind- und familiengerechte Unterbringung zusichert. Eine solche individuelle Zusicherung hat Italien hier jedoch nicht abgegeben.
Darüber hinaus hielten es weite Teile der Rechtsprechung, so auch die Einzelrichterin, für ausreichend, dass die regelmäßigen Rundschreiben (circular letter) des Italienischen Innenministeriums, zuletzt vom 4. Juli 2018, die Unterbringung von Familien mit minderjährigen Kindern in so genannten SPRAR-Zentren (Sistema di Protezione per Richiedenti Asilo e Rifugiati) vorsahen, wenn zudem festgestellt werden konnte, dass entsprechende Kapazitäten in den SPRAR-Zentren vorhanden waren (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 15. Oktober 2018). Hierbei handelt es sich hauptsächlich um Wohnungen oder kleine Zentren, die Übersetzungsleistungen, linguistisch-kulturelle Mediation, rechtliche Beratung, medizinische Versorgung, sozio-psychologische Unterstützung, Unterstützung Vulnerabler, Integrationsberatung sowie Freizeitaktivitäten anbieten (vgl. www.sprar.it/, abgerufen am 14. Dezember 2018).
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist indes nicht mehr davon auszugehen, dass die Antragstellerin und ihre Eltern im Falle ihrer Überstellung nach Italien in einem solchen SPRAR-Zentrum untergebracht werden.
Das italienische Gesetzesdekret des Ministerrates Nr. 113/2018 vom 4. Oktober 2018, in Kraft getreten am 5. Oktober 2018 (Disposizioni urgenti in materia di protezione internazionale e immigrazione, sicurezza pubblica, nonché misure per la funzionalità del Ministero dell’interno e l’organizzazione e il funzionamento dell’Agenzia nazionale per l’amministrazione e la destinazione dei beni sequestrati e confiscati alla criminalità organizzata, Gazzeta Ufficiale n°231 del 4-10-2018, Seite 1 ff., abrufbar unter www.anolf.it/images/stories/Allegato_1-G.U._DECRETO_LEGGE_ 4_OTTOBRE_2018_N.113.pdf, abgerufen am 14. Dezember 2018), reformiert das italienische Asylsystem. Unter anderem beschränkt es in Art. 12 Abs. 4 den Zugang zu SPRAR-Zentren auf unbegleitete Minderjährige und anerkannte Asylbewerber.
Im Zeitpunkt des voraufgegangenen Beschlusses Mitte Oktober 2018 war indes noch nicht absehbar, ob der italienische Senat und die Abgeordnetenhauskammer das Gesetzesdekret gemäß Art. 77 Abs. 3 Satz 1 der Verfassung der Republik Italien in ein Gesetz umwandeln würden, oder ob es nach dieser Vorschrift mangels Zustimmung des Parlaments seine Wirksamkeit (von Anfang an) verlieren würde. Nach Presseberichten waren die Inhalte des Gesetzesdekretes innerhalb der regierenden Koalition umstritten. Zudem wurde das Gesetzesdekret seitens der Öffentlichkeit teils scharf kritisiert. Auch die tatsächliche Umsetzung des Gesetzesdekretes war derzeit noch nicht festzustellen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 15. Oktober 2018).
Diese Einschätzung kann nach den jüngsten Entwicklungen nicht aufrecht erhalten werden. Anders als die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 11. Dezember 2018 annimmt, hat der italienische Senat dem Gesetzesdekret Anfang November 2018 zugestimmt und die Abgeordnetenhauskammer hat am 29. November 2018 die fortdauernde Geltung des Gesetzesdekrets als Gesetz beschlossen. Dabei hat es zwar Veränderungen vorgenommen. Diese betreffen jedoch ersichtlich nicht die hier entscheidende Zugangsbeschränkung zu den SPRAR-Zentren. Am 1. Dezember 2018 hat der italienische Staatspräsident gemäß Art. 87 Abs. 5 der Verfassung der Republik Italien das entsprechende Gesetz „Legge 1 dicembre 2018, n. 132“ verkündet. Nach der Veröffentlichung im offiziellen Gesetzesblatt am 3. Dezember 2018 (Gazetta Ufficiale n. 281 del 3-12-2018, www.gazzettaufficiale.it/, abgerufen am 14. Dezember 2018) ist das Gesetz am 4. Dezember 2018 in Kraft getreten (Gesetzestext abrufbar unter www.normattiva.it/uri-res/N2Ls?urn:nir:stato:legge:2018-12-01;132, abgerufen am 14. Dezember 2018). Darüber hinaus hat nach den vorliegenden Erkenntnismitteln das für die Koordination der Aufnahmeeinrichtungen zuständige „Servizio Centrale“ die SPRAR-Zentren mit Rundschreiben vom 25. Oktober 2018 angewiesen, nur noch anerkannte Asylbewerber aufzunehmen. Auch besonders schutzbedürftige Personen und Familien mit minderjährigen Kindern sind von der Aufnahme ausgeschlossen, sofern nicht mindestens ein Elternteil einen internationalen Schutzstatus hat (vgl. Informationsverbund Asyl & Migration, Änderungen im italienischen Asylsystem in Kraft getreten, Bericht vom 29. Oktober 2018, www.asyl.net/start/nachrichten/, abgerufen am 14. Dezember 2018).
Zwar haben einige italienische Kommunen wie etwa Bologna angekündigt, das Gesetzesdekret bzw. Gesetz nicht umzusetzen und um Asyl nachsuchende Familien mit Kindern nach wie vor in den SPRAR-Zentren aufzunehmen (vgl. Bericht vom 26. November 2018, www.liberties.eu/de/news/italienische-staedte-setzen-salvini-dekret-aus/16331, abgerufen am 14. Dezember 2018). Darauf kann im Zeitpunkt der Überstellung allerdings nicht vertraut werden. Es erweist sich vielmehr als vollkommen offen, ob eine Familie - entgegen der Rechtslage und nur aufgrund des Verhaltens einzelner Beteiligten in einigen Kommunen - in einem SPRAR-Zentrum untergebracht wird oder nicht.
Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren maßgeblichen summarischen Prüfung erscheint es unter Berücksichtigung der vorliegenden Erkenntnismittel offen, ob der Antragstellerin und ihren Eltern im Falle einer Unterbringung in einem der Erstaufnahmezentren (CDA - Centri di Accoglienza -, CARA - Centri d’Accoglienza Richiedenti Asilo - und CAS - Centri di Accoglienza Straordinaria - ) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung droht (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 26. November 2018 – VG 36 L 432.18 A –):
Gegen eine solche Gefahr spricht einerseits der Umstand, dass die Aufnahmekapazitäten der CDA und CARA (10.738) sowie der CAS (151.239) gegenüber den SPRAR (31.270) den weitaus größeren Teil der zur Verfügung stehenden Unterkünfte ausmachen (Asylum Information Database, Country Report: Italy, Update 2017, S. 80 ff.). Zudem spricht die weiterhin deutliche Verringerung der Asylsuchenden in Italien dafür, dass die bestehenden Überbelegungen in den staatlichen Unterkünften langfristig abgebaut werden können (Informationen der italienischen Behörden abrufbar unter www.libertaciviliimmigrazione.dlci.interno.gov.it/it/documentazione/ statistica/i-numeri-dellasilo, letzter Abruf am 14. Dezember 2018). Darüber hinaus kann es durchaus auch zu Engpässen bei der Qualität der Unterbringung kommen, ohne dass daraus sogleich eine Verletzung von Art. 3, 8 Abs. 1 EMRK folgt (Niedersächsisches OVG, Urteil vom 4. April 2018 – 10 LB 96.17 –, juris Rn. 51, 62).
Andererseits bestehen aber Zweifel daran, dass eine Unterbringung in CDA, CARA und CAS im Hinblick auf das geringe Alter der Antragstellerin dem für die Wahrung ihrer Konventionsrechte erforderlichen Mindestmaß genügt. Nach den vorliegenden Erkenntnismitteln gibt es Bedenken an den Unterbringungsbedingungen in diesen Einrichtungen. So haben Vor-Ort-Besuche bei einer Vielzahl von Einrichtungen erhebliche Mängel der sanitären Anlagen (z.B. Fehlen von Türen, Heißwasser und ein Mangel an Duschen), Überbelegung (z.B. 9 Räume für 165 Betten) und der allgemeinen Wohnsituation (z.B. Zelte ohne Licht und Heizung, keine Bereitstellung adäquater Winterkleidung etc.) ergeben (vgl. Asylum Information Database, Country Report: Italy, 2017 Update, März 2018, S. 86 f.). Zudem kommt es in der Praxis vor, dass die Familieneinheit in CDA, CARA und CAS nicht gewahrt wird (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Italien, Stand: 6. Juli 2018, S. 14). Schließlich ist davon auszugehen, dass die Unterbringungsbedingungen in CDA, CARA und CAS sich zukünftig dadurch verschlechtern werden, dass sämtliche nicht anerkannte Asylbewerber dort untergebracht werden, und die Kapazitäten in SPRAR insofern wegfallen. Die abschließende Bewertung der Unterbringungsbedingungen für die minderjährige Antragstellerin in CDA, CARA und CAS bedarf indes einer dem Hauptsacheverfahren vorbehaltenen umfassenden Beweisaufnahme.
Vor dem Hintergrund der offenen Erfolgsaussichten ist in dem hier zu entscheidenden Einzelfall unter Berücksichtigung des geringen Alters der Antragstellerin, dem besonderen Gewicht der grund- und konventionsrechtlichen Rechtspositionen aus Art. 3, 8 Abs. 1 EMRK, Art. 2 Abs. 1, 6 GG, der schwerwiegenden Folgen einer gegebenenfalls rechtswidrigen Überstellung nach Italien sowie der faktischen Schwierigkeiten einer Wiederherstellung ihrer Rechtsposition nach Vollzug der Abschiebungsanordnung dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin Vorrang vor dem öffentlichen Vollzugsinteresse einzuräumen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ist gemäß § 166 Abs. 1 VwGO i. V. mit §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 121 Abs. 1 der Zivilprozessordnung abzulehnen. Denn nach der unanfechtbaren Kostenentscheidung fallen bei der Antragstellerin keine Prozessführungskosten im Abänderungsverfahren an.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.