Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 09.01.2019 – 3 L 876.18
ECLI:DE:VGBE:2019:0109.VG3L876.18.00
Orientierungssatz
1. Grundsätzlich wird der Zulassungsbescheid unwirksam, wenn die Hochschule eine Immatrikulation des Bewerbers oder einer Bewerberin ablehnt, weil wesentliche Angaben im Zulassungsantrag nicht mit den vorgelegten Unterlagen für die Immatrikulation übereinstimmen.(Rn.4) Ein solcher Fall liegt regelmäßig vor, wenn der Student in seiner Online-Bewerbung angibt, in seinem erlernten Beruf bereits mindestens 3 Jahre tätig gewesen zu sein, und dieses nicht zutrifft.(Rn.6)
2. Allein die Entrichtung der Studiengebühren führt nicht zu einer Immatrikulation.(Rn.4)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag entsprechend § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO,
festzustellen, dass die Klage VG 3 K 618.18 gegen den Bescheid der Hochschule für Technik und Wirtschaft vom 3. September 2018 aufschiebende Wirkung hat,
bleibt ohne Erfolg. Der Feststellungsantrag ist unstatthaft, weil der Klage VG 3 K 618.18 nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung zukommt.
Zwar hat die Antragsgegnerin mit dem angegriffenen Bescheid vom 3. September 2018 die „Rücknahme der Zulassung“ des Antragstellers im Studiengang Bauingenieurwesen zum Wintersemester 2018/19 zum ersten Fachsemester wegen falscher Angaben in der Online-Bewerbung erklärt. Diese Regelung geht jedoch ins Leere, weil sich die Rechtsfolgen der Unwirksamkeit der Zulassung bereits aus der Bestimmung des § 5 Satz 3 Alt. 1 der Verordnung zur Regelung der Zulassung zu zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen des Landes Berlin – BerlHZVO – vom 4. April 2012 (GVBl. S. 111), zuletzt geändert durch Art. 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung und der Hochschulzulassungsverordnung vom 18. Juni 2018 (GVBl. S. 455) ergeben. Danach wird der Zulassungsbescheid unwirksam, wenn die Hochschule eine Immatrikulation des Bewerbers oder einer Bewerberin ablehnt, weil wesentliche Angaben im Zulassungsantrag nicht mit den vorgelegten Unterlagen für die Immatrikulation übereinstimmen. So verhält es sich hier.
Dass die Immatrikulation entgegen den Angaben der Antragsgegnerin bereits erfolgt wäre, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Allein durch die Entrichtung des Semesterbeitrages wäre kein mitgliedschaftliches Verhältnis zur Hochschule begründet worden. Die Entrichtung von Gebühren und Beiträgen ist nach § 14 Abs. 3 Nr. 3 BerlHG lediglich eine von mehreren Voraussetzungen für die - durch die Hochschule selbst vorzunehmende - Immatrikulation. Dementsprechend beinhaltet der Rücknahmebescheid vom 3. September 2018 zugleich die konkludente Ablehnung der Immatrikulation des Antragstellers.
Der Antragsteller, der über einen im Jahre 2016 erworbenen Abschluss als Tiefbaufacharbeiter verfügt, hat nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Antragsgegnerin in seiner Online-Bewerbung im Rahmen der Bewerbung für beruflich Qualifizierte nach § 11 Abs. 2 BerlHG auch unzutreffende Angaben gemacht. Er hat nämlich, wie es § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BerlHG voraussetzt, ausdrücklich oder stillschweigend angegeben, dass er im erlernten Beruf mindestens drei Jahre tätig gewesen sei, was nicht zutreffend sein kann. Soweit er im gerichtlichen Verfahren darauf verweist, dass er zusätzlich über die am 28. Juni 2018 erworbene Fachhochschulreife verfügt, ändert dies an den Rechtsfolgen des § 5 Satz 3 BerlHZVO nichts. Denn der Antragsteller hatte sich im Rahmen der Vorabquote nach § 7 Abs. 1 Satz 3 BerlHZG für beruflich Qualifizierte beworben. Ob er bei einer Bewerbung mit seiner Fachhochschulzugangsberechtigung nach Abzug der Vorabquoten im Verteilungsverfahren im Rahmen der Hochschulquote hätte berücksichtigt werden können, erweist sich als offen und ist im Übrigen nicht entscheidungserheblich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei die Kammer hier mit Blick auf das Feststellungsbegehren nach Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 die Hälfte des Auffangstreitwertes zugrunde legt.