Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 15.01.2019 – 3 K 213.17

ECLI:DE:VGBE:2019:0115.3K213.17.00

Orientierungssatz

1. § 2 Abs. 1 SozBAG regelt die Gleichstellung von staatlichen Anerkennungen, die nach einem Studien- oder Ausbildungsgang in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland erteilt worden sind. Nicht unter diese Regelung fällt, wer sein Diplom im Land Berlin erworben hat.(Rn.18)

2. SozBAG birgt keine planwidrige Regelungslücke, die es aus Gründen der Gleichbehandlung gebietet, einen Studienabschluss als Diplom-Pädagogin mit den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 SozBAG genannten Abschlüssen gleichzustellen.(Rn.20)

3. Im Hinblick auf das Land Berlin regelt das SozBAG die für die staatliche Anerkennung erforderlichen Bildungsabschlüsse abschließend, wobei die Zuerkennung der staatlichen Anerkennung den Absolventinnen und Absolventen einer praxisbezogenen Fachhochschulausbildung vorbehalten ist.(Rn.21)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Erteilung der staatlichen Anerkennung als Sozialarbeiterin / Sozialpädagogin.

2

Sie studierte von 1990 bis 1998 an der Technischen Universität Berlin den Studiengang Erziehungswissenschaft. Nachdem sie die Diplom-Hauptprüfung in der Studienrichtung Sozialpädagogik erfolgreich absolviert hatte, verlieh ihr die Universität im Februar 1998 den Grad der Diplom-Pädagogin. In der Folgezeit nahm sie u.a an einer Weiterbildung zur Rehabilitationsfachkraft teil. Seither ist sie im Bereich des Sozialwesens tätig.

3

Im Juni 2016 beantragte die Klägerin bei der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie des Beklagten (i.F. Senatsverwaltung), ihr die staatliche Anerkennung als Sozialarbeiterin / Sozialpädagogin zu erteilen. Zur Begründung führte sie an, dass ihr Studienabschluss höher zu qualifizieren sei als der Abschluss eines Studiums der Sozialarbeit und Sozialpädagogik an einer Fachhochschule. Daher sei es nicht gerechtfertigt, ihr die staatliche Anerkennung zu versagen. Ihr Studium sei zudem praktisch ausgerichtet gewesen. Außerdem hätte im Zeitpunkt ihres Studienabschlusses die Möglichkeit bestanden, die staatliche Anerkennung als Sozialarbeiterin / Sozialpädagogin zu erhalten.

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Mit Bescheid vom 11. Januar 2017, zugestellt am 18. Januar 2017, lehnte die Senatsverwaltung den Antrag ab. Nach dem Gesetz über die staatliche Anerkennung in sozialpädagogischen und sozialpflegerischen Berufen (i.F. Sozialberufe-Anerkennungsgesetz) sei Voraussetzung für die staatliche Anerkennung als Sozialarbeiterin / Sozialpädagogin der Abschluss des Studiums der Sozialarbeit und Sozialpädagogik einschließlich integrierter Praxisausbildung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule für Sozialarbeit und Sozialpädagogik. Darüber verfüge die Klägerin nicht. Eine Gleichstellung ihres Studienabschlusses mit diesem Abschluss sehe das Sozialberufe-Anerkennungsgesetz nicht vor.

5

Dagegen hat die Klägerin am 17. Februar 2017 Klage erhoben. Der Bescheid verletze sie in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG. Sie meint, das Sozialberufe-Anerkennungsgesetz sei so auszulegen, dass es eine Gleichstellung mit ihrem Studienabschluss zulasse. Die gesetzgeberische Wertung, wonach an Universitäten theoretisch und an Fachhochschulen praxisorientiert ausgebildet werde, treffe auf ihr universitäres Studium der Erziehungswissenschaft nicht zu. Vielmehr entspräche es einem Fachhochschulstudium der Sozialarbeit und Sozialpädagogik, weil es ihr die methodischen und fachpraktischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermittelt habe, die im Rahmen des Fachhochschulstudienganges gefordert werden würden. Insbesondere habe sie im Rahmen ihres Studiums ein viersemestriges „Theorie-Praxis-Seminar“ absolviert. Dieses entspreche nach seinen Inhalten, der Art und der Dauer der fachpraktischen Ausbildung, wie sie im Rahmen des Studiums der Sozialarbeit und Sozialpädagogik an einer Fachhochschule vorgesehen sei. Außerdem habe der Beklagte nach ihrer Kenntnis die Abschlüsse von Kommilitoninnen und Kommilitonen vor In-Kraft-Treten des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes staatlich anerkannt, was auch für sie gelten müsse.

6

Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 11. Januar 2017 zu verpflichten, ihr die staatliche Anerkennung als Sozialarbeiterin / Sozialpädagogin zu erteilen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er ist der Ansicht, dass der Gesetzgeber den Berufszugang für Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter / Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen gesetzlich abschließend reglementiert habe. Ziel der Regelungen des Sozialberufe-Anerkennungs-gesetzes sei es, die Qualität der Angebote und Leistungen in dem entsprechenden Berufsfeld zu sichern und die Klientel zu schützen. Unter einer Vielzahl von Möglichkeiten habe der Gesetzgeber diejenige herausgreifen wollen, die in besonderer Weise sicherstelle, dass die Absolventinnen und Absolventen des Studiums der Sozialarbeit und Sozialpädagogik an einer Fachhochschule gezielt auf bestimmte Berufsbilder vorbereitet und mit den jeweiligen praktischen Anforderungen vertraut gemacht werden. Er bestreitet, Abschlüsse von Kommilitoninnen und Kommilitonen der Klägerin vor In-Kraft-Treten des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes staatlich anerkannt zu haben.

11

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 12. November 2018 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Streitakte und auf den von dem Beklagten zum Verfahren gereichten Verwaltungsvorgang (ein Halbhefter) Bezug genommen. Diese Akten haben vorgelegen und sind – soweit erheblich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Über die Klage entscheidet infolge des Übertragungsbeschlusses der Kammer gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – die Berichterstatterin als Einzelrichterin.

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Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet.

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Der Bescheid vom 11. Januar 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; sie hat keinen Anspruch darauf, dass diese Entscheidung aufgehoben und der Beklagte verpflichtet wird, ihr die staatliche Anerkennung als Sozialarbeiterin / Sozialpädagogin zu erteilen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

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Die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern / Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen ist im Land Berlin im Gesetz über die staatliche Anerkennung in sozialpädagogischen und sozialpflegerischen Berufen in der Fassung vom 5. Oktober 2004 (GVBl. S. 443; Sozialberufe-Anerkennungsgesetz; i.F. SozBAG), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Mai 2016 (GVBl. S. 226), geregelt. Danach hat die Klägerin keinen Anspruch auf die staatliche Anerkennung als Sozialarbeiterin / Sozialpädagogin, was verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.

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Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SozBAG erhält die staatliche Anerkennung auf Antrag, wer das Studium der Sozialarbeit und Sozialpädagogik einschließlich einer integrierten Praxisausbildung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule für Sozialarbeit und Sozialpädagogik mit dem Diplom (lit. a) oder dem Bachelor of Arts (lit. b) erfolgreich abgeschlossen hat, über die für die Ausübung der beruflichen Tätigkeiten erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt, und bei dem keine Versagungsgründe nach § 5 vorliegen.

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Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Klägerin hat unstreitig kein Studium der Sozialarbeit und Sozialpädagogik an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule für Sozialarbeit und Sozialpädagogik abgeschlossen. Vielmehr verfügt sie über den Grad der Diplom-Pädagogin aufgrund ihres erfolgreich abgeschlossenen universitären Studiums der Erziehungswissenschaften.

18

Ebenso wenig kann die Klägerin die staatliche Anerkennung als Sozialarbeiterin / Sozialpädagogin aus § 2 Abs. 1 SozBAG beanspruchen. Diese Vorschrift regelt die Gleichstellung von staatlichen Anerkennungen, die nach einem Studien- oder Ausbildungsgang in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland erteilt worden sind. Die Klägerin fällt bereits deshalb nicht unter diese Regelung, weil sie ihr Diplom im Land Berlin erworben hat.

19

Auch § 4 Abs. 1 und 2 SozBAG i. V. mit §§ 9 ff. des Gesetzes über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen im Land Berlin vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 39; i.F. BQFG Bln), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 09. Mai 2016 (GVBl. S. 226), vermittelt der Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte staatliche Anerkennung. Die Vorschriften regeln die staatliche Anerkennung von Abschlüssen, die im Ausland erworben worden sind, vgl. § 2 Abs. 1 und Abs. 2 BQFG Bln. Das ist bei dem Abschluss der Klägerin, wie aufgezeigt, nicht der Fall.

20

Schließlich birgt das SozBAG auch keine planwidrige Regelungslücke, die es aus Gründen der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) gebieten würde, den Studienabschluss der Klägerin als Diplom-Pädagogin mit den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 SozBAG genannten Abschlüssen gleichzustellen.

21

Das SozBAG regelt die für die staatliche Anerkennung erforderlichen Bildungsabschlüsse, soweit sie sich auf das Land Berlin beziehen, abschließend. Die Zuerkennung der staatlichen Anerkennung ist den Absolventinnen und Absolventen einer praxisbezogenen Fachhochschulausbildung vorbehalten. Dies begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. VG Berlin, Urteil vom 2. Mai 2017 – VG 3 K 71.15 –, juris Rn. 18 f.; Beschluss vom 21. Juni 2013 – VG 3 K 198.13 –, juris Rn. 6 ff.):

22

Erkennbar wollte der Gesetzgeber unter einer Vielzahl von bestehenden Möglichkeiten, eine erziehungswissenschaftliche Hochschulausbildung zu absolvieren, nur diejenige herausgreifen, die in besonderer Weise sicherstellt, dass die Absolventinnen und Absolventen gezielt auf bestimmte Berufsbilder vorbereitet und bereits während der Ausbildung mit den praktischen Anforderungen der künftigen Berufstätigkeit vertraut gemacht werden. Nach der amtlichen Begründung des SozBAG (Abgeordnetenhaus-Drs. 13/2146) sollte das bis dahin bestehende einjährige Berufspraktikum, das im Anschluss an eine erste schulische Ausbildungsphase zu absolvieren war, um die staatliche Anerkennung zu erhalten, in den Bildungsgang bis zur Ablegung der Diplomprüfung integriert werden. Die bis dato einphasige Ausbildung sollte abgeschafft und zugleich eine (bis dahin fehlende) gesetzliche Grundlage für die Erteilung der staatlichen Anerkennung als Berufsbefähigung geschaffen werden. Die staatliche Anerkennung soll kennzeichnen, dass Absolventinnen und Absolventen einer Fachhochschulausbildung in den Berufsbildern, auf die sie vorbereitet worden sind, in besonderer Weise praktisch eingesetzt werden können.

23

Daher bestätigt sie lediglich, dass die Absolventinnen und Absolventen, denen sie zugedacht wird, eine spezifische praxisorientierte Ausbildung durchlaufen haben. Wird die staatliche Anerkennung Absolventinnen und Absolventen anderer erziehungswissenschaftlicher bzw. sozialpädagogischer Ausbildungen versagt, so liegt darin keine an Art. 12 Abs. 1 GG zu messende Berufszugangsbeschränkung. Die Vorenthaltung der staatlichen Anerkennung ist nicht so zu verstehen, dass dem Betreffenden eine bestimmte Qualifikation abgesprochen wird. Vielmehr wird durch die staatliche Anerkennung lediglich festgestellt, dass der Betreffende eine spezifische, besonders praxisorientierte Ausbildung vorweisen kann.

24

Aber auch selbst wenn eine Gleichstellung von im Land Berlin erworbenen Abschlüssen mit einem Abschluss nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SozBAG aufgrund einer Regelungslücke aus Gleichbehandlungsgründen grundsätzlich erforderlich wäre, müsste der Klägerin die staatliche Anerkennung als Sozialarbeiterin / Sozialpädagogin versagt bleiben. Denn die Ausbildungsinhalte, die einem Fachhochschulabschluss im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 SozBAG zu Grunde liegen, sind jedenfalls bezogen auf die integrierte Praxisausbildung nicht vergleichbar mit denen des universitären Studiums der Klägerin.

25

An die integrierte Praxisausbildung für einen Abschluss nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SozBAG stellt § 6 SozBAG besondere Anforderungen. § 9 SozBAG legt ergänzend dazu die Voraussetzungen fest, unter denen eine Praxisstelle für die Ableistung des integrierten Praktikums nach § 6 SozBAG geeignet ist: Das so genannte integrierte Praktikum besteht aus zwei praktischen Studiensemestern, deren Dauer jeweils mindestens 18 Wochen beträgt (§ 6 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 SozBAG). Es soll aus berufspraktischen Aufgabenstellungen bestehen und die Befähigung vermitteln, Erkenntnisse und Methoden in unmittelbarem Bezug zur Klientel und zu den Zielgruppen sozialer Arbeit anzuwenden (§ 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SozBAG). Die jeweiligen Aufgaben sollen unter Berücksichtigung der administrativen, rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Rahmenbedingungen wahrgenommen werden (§ 6 Abs. 2 Satz 3 SozBAG). Neben der Berufspraxis sind in den praktischen Studiensemestern praxisbezogene Lehrveranstaltungen von mindestens vier Semesterwochenstunden und regelmäßige Supervision durchzuführen (§ 6 Abs. 3 Satz 2 SozBAG). Schließlich ist ein praktisches Studiensemester als Verwaltungspraktikum in einer Behörde oder bei einem gemeinnützigen Wohlfahrtsverband als Träger der freien Jugend-, Sozial- oder Gesundheitshilfe, die Funktionen der Sozialarbeit und Sozialpädagogik erfüllen, unter Wahrnehmung sozialadministrativer Aufgaben abzuleisten. Das Verwaltungspraktikum kann auch in der Verwaltung eines privaten, nichtgemeinnützigen Trägers der Jugend-, Sozial- oder Gesundheitshilfe abgeleistet werden, wenn diese nach Struktur, Aufgabenstellung und sozialadministrativen Handlungsabläufen der einer Behörde vergleichbar ist (§ 6 Abs. 3 Sätze 3 und 4 SozBAG).

26

Davon unterscheidet sich die praktische Ausbildung der Klägerin in ihrem Studium der Erziehungswissenschaft wesentlich. Die Inhalte und die Ziele des Studiums der Klägerin ergeben sich aus der Studienordnung für den Studiengang Erziehungswissenschaft (Diplom) im Fachbereich Erziehungs- und Unterrichtswissenschaften der Technischen Universität Berlin vom 16. Oktober 1985 (Amtliches Mitteilungsblatt TU Berlin Nr. 2/1986, S. 35 ff.; i.F. StudO). Als praktischen Teil sah die Studienordnung ein viersemestriges „Theorie-Praxis-Seminars“ (TPS) vor, § 21 StudO. Von der Länge her überschritt dies die Dauer des integrierten Praktikums nach § 6 SozBAG. In qualitativer Hinsicht handelte es sich dabei allerdings nicht um eine angeleitete berufspraktische Ausbildung in einem „typischen“ zukünftigen Berufsumfeld unter Begleitung von Lehrveranstaltungen und Supervision, die die in § 6 Abs. 2 Satz 2 SozBAG beschriebene Befähigung vermitteln sollte. Vielmehr bildete die eigenständige Projektarbeit den Kern des TPS, in deren Rahmen die Studierenden sozialwissenschaftliche Untersuchungstätigkeit in dem jeweiligen Gegenstandsbereich mit sozialpädagogischem Handeln verbinden sollten. Das geht aus den Erläuterungen zur Studienordnung (Amtliches Mitteilungsblatt TU Berlin Nr. 2/1986, S. 41 f.) hervor. Darin heißt es zudem, dass sich das TPS von der „direkten, späteren Berufspraxis und von herkömmlichen Berufspraktika“ dadurch unterscheide, „dass es keine vorweggenommene Berufspraxis und keine lediglich beobachtende Begleitung der Arbeit von Berufspraktikern ist“. Ein TPS erfülle dann seinen Zweck, „wenn die Studierenden die Projektarbeit zu ihrer eigenen Sache machen, wenn sie lernen, sich Inhalte, Methoden und Problemlösungen selbsttätig anzueignen und dabei mit anderen Studierenden und Berufspraktikern zu kooperieren, die in vergleichbaren Feldern arbeiten oder ähnliche Erfahrungen gesammelt haben.“ So war auch den Schilderungen der Klägerin zu entnehmen, dass sie im Rahmen ihres TPS an einem generationsübergreifendem Wohnprojekt gearbeitet und hierbei erfolgreich unter Anwendung erlernter Methoden ein so genanntes Wunschhaus entwickelt hat. Das Konzept wurde der Öffentlichkeit vorgestellt und die Klägerin hat einen Verein mitgegründet, der zum Ende des TPS an die Klienten übergeben wurde. Das Projekt wurde durch einen Diplom-Sozialpädagogen begleitet, der bei einem freien Träger tätig war und die Ergebnisse wurden in einer wöchentlichen Reflexionssitzung, die etwa vier bis fünf Stunden dauerte, ausgetauscht. Dem Ziel des TPS, Studierende zur selbstständigen Projektarbeit unter Anwendung sozialwissenschaftlicher Methoden zu befähigen und dabei mit anderen zu kooperieren entspricht es auch, dass das TPS in einer Gruppe von mindestens acht bis höchstens zwölf Studierenden zu absolvieren war (vgl. § 21 Abs. 1 StudO). Ebenso passt dazu, dass während des TPS Reflexionssitzungen vorgesehen waren, nicht hingegen die Supervision einer individuellen, angeleiteten praktischen Tätigkeit, wie beim integrierten Praktikum (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 2 SozBAG). Dass die Klägerin zwar außerhalb, aber während ihres Studiums Supervision in Anspruch genommen hat, ändert am Charakter des TPS nichts. Abgesehen davon stand die Supervision ausweislich der von der Klägerin eingereichten Bescheinigungen auch nicht mit dem TPS in Zusammenhang. Es mag auch sein, dass der das TPS der Klägerin begleitende Diplom-Sozialpädagoge eine geeignete Fachkraft im Sinne des § 9 Abs. 2 SozBAG war. Das ändert aber nichts daran, dass das generationsübergreifende Wohnprojekt nicht in erster Linie auf berufspraktische Aufgabenstellungen und den Erwerb der dazu benötigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fähigkeiten im Sinne des § 6 Abs. 2 SozBAG ausgerichtet war. Die Sicht der Klägerin, dass sie in ihrem Studium viel mehr geleistet habe als Studierende der Fachhochschule und es demnach ungerecht sei, ihr die staatliche Anerkennung zu versagen, mag menschlich nachvollziehbar sein. Sie verkennt aber, dass sie in ihrem Studium andere Qualifikationen erlangt hat als die Absolventinnen und Absolventen des Studiums der Sozialarbeit und Sozialpädagogik an einer Fachhochschule. Eine Wertigkeit ihrer Qualifikationen ist mit der Versagung der staatlichen Anerkennung als Sozialarbeiterin / Sozialpädagogin nicht verbunden, schon gar nicht liegt darin eine „Abwertung“ ihres akademischen Grades.

27

Schließlich kann die Klägerin nichts daraus herleiten, dass ihr persönlich Fälle bekannt seien, in denen der Beklagte vor In-Kraft-Treten des SozBAG die Abschlüsse von Kommilitoninnen und Kommilitonen staatlich anerkannt hätte. Es trifft auch nicht zu, dass die Klägerin vor In-Kraft-Treten des SozBAG einen Anspruch darauf gehabt hätte. Die staatliche Anerkennung als Sozialarbeiterin und Sozialarbeiter / Sozialpädagogin und Sozialpädagoge war im Zeitpunkt des Abschlusses der Klägerin im Jahre 1988 nicht gesetzlich geregelt. Nach der damaligen Verwaltungspraxis hätte der Beklagte der Klägerin die staatliche Anerkennung jedenfalls versagt. Bis zum In-Kraft-Treten des SozBAG verlieh der Beklagte die „staatliche Anerkennung als Sozialarbeiter“ entsprechend seiner Verwaltungsvorschrift (Gemeinsame Vorläufige Ordnung der Ausbildung, der Prüfungen und der staatlichen Anerkennung von Sozialarbeitern vom 18. April 1968, Amtsblatt Berlin vom 17. Januar 1969, S. 42 ff.) an Absolventinnen und Absolventen der Staatlichen Akademie für Sozialarbeit Berlin oder privater Akademien für Sozialarbeit, die im Anschluss an das Studium ein einjähriges Berufspraktikum mit Erfolg abgeleistet hatten. Demnach war auch seinerzeit die Ausbildung staatlich anerkannter Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter nicht an den Universitäten vorgesehen, sondern an bestimmten Ausbildungsstätten, nämlich an den Akademien für Sozialarbeit. Zudem war es Sinn und Zweck des einjährigen Berufspraktikums als Teil der Ausbildung, unter Anleitung von Fachkräften selbstständig und verantwortlich zu arbeiten (vgl. § 49 der vorbezeichneten Verwaltungsvorschrift).

28

Selbst wenn es zuträfe, dass der Beklagte vor In-Kraft-Treten des SozBAG die Abschlüsse von Kommilitoninnen und Kommilitonen der Klägerin staatlich anerkannt hätte, was der Beklagte bestreitet, würde daraus kein Anspruch der Klägerin folgen. Denn zum einen folgt aus einer rechtswidrigen Anerkennung der Abschlüsse von Dritten kein Gleichbehandlungsanspruch der Klägerin. Ganz abgesehen davon hatte die Klägerin seinerzeit selbst keinen Antrag gestellt, so dass es auf die heutige Rechtslage und damit allein auf die Voraussetzungen des geltenden SozBAG ankommt.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

30

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in § 167 VwGO i. V. mit § 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.

BESCHLUSS

32

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf

33

5.000,00 Euro

34

festgesetzt.