Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 16.01.2019 – 25 K 165.17 A
ECLI:DE:VGBE:2019:0116.VG25K165.17A.00
Orientierungssatz
1. Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn dem Ausländer die Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich drohen.(Rn.20)
2. Eine Frau ist vorverfolgt ausgereist, wenn sie im Irak Opfer physischer Gewalt in Form von körperlichen Übergriffen seitens ihres Mannes und ihres Onkels wurde.(Rn.23)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziff. 1 und Ziff. 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Oktober 2016 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die 1984 geborene Klägerin ist irakische Staatsangehörige. Sie begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutzes, weiter hilfsweise die Feststellung, dass ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot vorliegt.
Die Klägerin, ihr Mann und ihre 2007 und 2009 geborenen gemeinsamen Kinder reisten nach eigenen Angaben im November 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten Asylanträge. Am 12. Mai 2016 unterschrieb die Klägerin beim Landesamt für Gesundheit und Soziales eine Formularerklärung, wonach sie freiwillig in den Irak zurückkehren wolle und ihren Asylantrag zurücknehme. Ihr Mann gab am selben Tag eine entsprechende Erklärung für sich und die Kinder ab. Das Landesamt für Gesundheit und Soziales leitete die Erklärungen an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) weiter. Der Mann der Klägerin reiste mit den Kindern am 31. Mai 2016 in den Irak aus. Mit Bescheid vom 28. September 2016 stellte das Bundesamt die Asylverfahren des Mannes und der Kinder ein.
Mit Schreiben vom 2. Juni 2016 bat die Klägerin das Bundesamt, ihren „Asylstopp zurückzunehmen“ und ihr Asylverfahren fortzusetzen. Das Bundesamt vermerkte, dass das Asylverfahren wieder aufzunehmen sei, und hörte die Klägerin am darauffolgenden Tag zu ihren Asylgründen persönlich an. In der Anhörung erklärte sie im Wesentlichen, sie sei kurdische Volkszugehörige sunnitischen Glaubens aus Kirkuk. Dort habe sie als Lehrerin gearbeitet. Im August 2014 habe sie sich von ihrem Mann scheiden lassen und mit den Kindern in Kirkuk eine andere Wohnung bezogen, weil er immer weg gewesen sei und getrunken habe. Als geschiedene Frau habe sie nicht alleine raus gedurft. Im August 2015 sei sie zu ihm zurückgekehrt. In der Zwischenzeit habe er eine andere Frau geheiratet. Der Hauptbeweggrund für die Ausreise aus dem Irak sei gewesen, dass ihr Mann im Oktober 2015 von Unbekannten entführt worden sei. Er sei fünf Tage weggewesen; als er zurückgekommen sei, seien sie sofort geflohen. Sie habe ihren Asylantrag zurückgenommen, weil er sie unter Druck gesetzt habe. Sie habe ihm gesagt, dass es für sie und die Kinder in Deutschland eine bessere Zukunft gebe, aber er habe zurückgehen wollen, vermutlich, weil seine zweite Frau dies unbedingt gewollt habe. Er habe gemeint, er werde mit ihr oder ohne sie gehen. Da ihr Mann sie bedroht und ihre Mutter, die er telefonisch kontaktiert habe, sich furchtbar aufgeregt habe, habe sie die Rücknahme des Asylantrags unterschrieben. Sie habe ihren Mann gebeten, sie mit den Kindern hier zu lassen. In der Nacht, bevor er mit den Kindern in den Irak geflogen sei, sei sie zu einer Freundin in ein anderes Heim gegangen; sie habe gedacht, dass er ohne sie nicht ausreisen könne. Sie wolle nicht zu ihm zurück. Was ihr im Irak passieren würde, wenn sie zurück müsste, wisse sie nicht. Gestern hätten ihre Onkel aus dem Irak geschrieben und gefragt, wieso sie nicht mit ihrem Mann zurückgekehrt sei; sie hätten gesagt, sie habe Schande über die Familie gebracht. Wenn sie in den Irak ginge, könne sie nicht zu ihrer Mutter ziehen. Ihr Vater sei verstorben, ihre Mutter lebe in Bagdad mit einem anderen Mann. Sie habe im Irak sieben Tanten und drei Onkel, die in Bagdad und Kirkuk lebten.
Mit Bescheid vom 20. Oktober 2016, zugestellt am 26. Oktober 2016, lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) und auf Asylanerkennung (Ziffer 2) ab. Es erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen (Ziffer 4). Weiter forderte es die Klägerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen, und drohte ihr die Abschiebung in den Irak an, sofern sie die Ausreisefrist nicht einhalte (Ziffer 5). Schließlich befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Das Vorbringen der Klägerin sei widersprüchlich. So habe sie vorgetragen, sie befürchte, bei ihrer Rückkehr als geschiedene Frau große Probleme zu bekommen, obwohl sie in der Vergangenheit in der Zeit der Scheidung von ihrem Mann ein unabhängiges Leben mit ihren Kindern in Kirkuk habe führen können. Im Übrigen sei ihr persönlich im Irak nichts passiert. Jedenfalls sei sie darauf zu verweisen, in einen anderen Landesteil auszuweichen, in dem sie und ihre Kinder vor Verfolgung sicher seien. Ihr drohten im Irak auch keine erheblichen individuellen Gefahren aufgrund willkürlicher Gewalt, da die hierfür erforderliche Gefahrendichte nicht erreicht sei; individuelle gefahrerhöhende Umstände seien nicht vorgetragen. Die humanitäre Lage im Irak rechtfertige nicht die Feststellung eines Abschiebungsverbots. Die Klägerin sei bisher in der Lage gewesen, ihren Lebensunterhalt als Lehrerin zu bestreiten. Es seien keine Gründe ersichtlich, wieso sie nicht wieder dort anknüpfen könne, wo sie vor ihrer Ausreise aufgehört habe.
Die Klägerin hat am 8. November 2016 Klage erhoben. Sie trägt im Wesentlichen vor, entgegen der Interpretation des Bundesamts habe sie als geschiedene Frau im Irak kein unabhängiges Leben führen können, sondern das Haus nicht verlassen dürfen. Die Rückkehr zu ihrem geschiedenen Mann und seiner neuen Ehefrau sei der puren Not und Verzweiflung geschuldet gewesen; sie habe keine andere Möglichkeit für sich und die Kinder gesehen. Notgedrungen habe sie ihren Exmann erneut islamisch geheiratet. Für sie sei es eine ganz neue Erfahrung gewesen, dass hier andere Normen gälten, was bei ihr eine Entwicklung mit weitreichenden Folgen in Gang gesetzt habe. Sie habe den Hijab abgelegt und in der Folgezeit auch den Glauben an den Islam. Sie sehe sich Bedrohungen durch die Familie ausgesetzt. Ein Onkel mütterlicherseits habe geraume Zeit nach der Anhörung beim Bundesamt gesagt, er wisse, was er mache, wenn sie zurückkomme. Dieser Onkel sei beim Militär und im Besitz von Waffen. Ein anderer Onkel spreche nicht mit ihr; nur ihre Mutter und ihre Tante hätten noch Kontakt zu ihr. Wenn allerdings einer der – in Bagdad lebenden – Onkel bei ihrer Mutter zu Besuch sei, würde diese ihre Anrufe nicht entgegennehmen. Ihr Exmann sei mit seiner zweiten Frau und den Kindern nach Kirkuk zurückgekehrt. Die Familie ihres verstorbenen Vaters und die ihres Exmannes lebten ebenfalls in Kirkuk. Als alleinstehende Frau, die sich zudem vom Islam ab- und westlichen Lebensgewohnheiten und Sitten zugewandt habe, drohe ihr im Irak Verfolgung. Die Sicherheitslage im Irak sei insbesondere mit Blick auf den weiterhin agierenden so genannten „Islamischen Staat“, die problematische Rolle der Milizen und die Folgen des Unabhängigkeitsreferendums in der Region Kurdistan-Irak im ganzen Irak prekär.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 20. Oktober 2016 zu verpflichten,
ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise ihr subsidiären Schutz zu gewähren,
hilfsweise festzustellen, dass für sie ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich Iraks vorliegt.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen,
und bezieht sich auf die angefochtene Entscheidung.
Das Gericht hat die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung informatorisch befragt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsvorgänge des Bundesamts mit den Aktenzeichen 6344775-438 und 6344775-1-438 sowie der Ausländerakten des Landesamts für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten hinsichtlich der Klägerin Bezug genommen, die neben den Erkenntnismitteln der Kammer zum Irak vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil sie bei der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).
Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid vom 20. Oktober 2016 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt, die Abschiebung in den Irak angedroht und ein Einreise- und Aufenthaltsverbot befristet hat. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
1. Der erneute Asylantrag der Klägerin ist zulässig. Die Beklagte hat zu Recht ein weiteres Asylverfahren durchgeführt, da sich aufgrund der Trennung der Klägerin von ihrem Mann die Sachlage nachträglich zu ihren Gunsten geändert hat, die Klägerin im früheren Verfahren ohne grobes Verschulden außerstande war, dies geltend zu machen, und sie den erneuten Asylantrag binnen drei Monaten gestellt hat (§ 71 des Asylgesetzes - AsylG - i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG).
2. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1, Abs. 4 AsylG zu. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft besteht danach, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Im Falle der Kläger kommt die Furcht vor Verfolgung wegen ihrer (sunnitischen) Religionszugehörigkeit in Betracht. Weitere Einzelheiten zum Begriff der Verfolgung, den maßgeblichen Verfolgungsgründen sowie zu den in Betracht kommenden Verfolgungs- bzw. Schutzakteuren regeln die §§ 3a bis e AsylG.
a) Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich drohen; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzuwenden. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – BVerwG 10 C 23/12 –, juris Rn. 32; Beschluss vom 7. Februar 2008 – BVerwG 10 C 33/07 –, juris Rn. 37). Die begründete Furcht vor Verfolgung kann dabei sowohl auf tatsächlich erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung bereits vor der Ausreise im Herkunftsstaat (Vorverfolgung) oder auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (Nachfluchtgründe), insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist (§ 28 Abs. 1a AsylG). Der der Prognose zugrunde zu legende Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit bleibt auch dann unverändert, wenn der Ausländer bereits Vorverfolgung erlitten hat. Allerdings ist die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Dies ist im Sinne einer widerlegbaren tatsächlichen Vermutung zu verstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 5/09 –, juris Rn. 23).
Das Gericht muss auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage von der Richtigkeit seiner gewonnenen Prognose drohender Verfolgung die volle richterliche Überzeugung erlangt haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 – BVerwG 10 C 6/13 –, juris Rn. 18). Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens gilt nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, dass es dem Ausländer obliegt, von sich aus umfassend die Gründe für das verfolgungsbedingte Verlassen der Heimat substantiiert, unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig darzulegen. Der Vortrag, insbesondere zu den in die eigene Sphäre fallenden Ereignissen, muss geeignet sein, den Schutzanspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1987 – BVerwG 9 C 321/85 –, juris Rn. 9). Das Gericht muss sich in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Ausländer behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschaffen, wobei allerdings der typische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Herkunftsland bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1985 – BVerwG 9 C 27/85 –, juris Rn. 15 f., und Beschluss vom 21. Juli 1989 – BVerwG 9 B 239/89 –, juris Rn. 3).
Nach diesen Maßstäben ist die Furcht der Klägerin vor Verfolgung begründet.
Die Klägerin ist vorverfolgt ausgereist. Das Gericht ist aufgrund ihrer Schilderungen in der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass sie im Irak Opfer physischer Gewalt im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG in Form von körperlichen Übergriffen seitens ihres Mannes und ihres Onkels war. Sie hat insbesondere von Schlägen ihres Mannes während ihrer ersten Schwangerschaft im Jahr 2007 berichtet, aufgrund derer sie gestürzt sei. Sie habe ins Krankenhaus gemusst, wo ein Kaiserschnitt durchgeführt worden sei, weil sie Blutungen erlitten habe. Dieses Vorbringen ist glaubhaft. Die Klägerin hat insbesondere Gespräche, psychische Vorgänge und Interaktionen wiedergegeben. So hat sie geschildert, dass es ihre erste Schwangerschaft gewesen sei, und sie Angst gehabt habe. Sie habe ihren Mann, der ein- oder zweimal mit seinen Freunden nach Erbil oder Sulaimaniya gegangen sei, gebeten, dass er nicht immer rausgehe. Er habe Sachen nach ihr geworfen. Sie hat dabei plastisch Äußerungen des Mannes in direkter Rede wiedergegeben („Wenn es dir nicht gefällt, dann hole ich noch vier an deiner Stelle…“). Auch hat sie Äußerungen des Krankenhauspersonals geschildert, unter anderem die Frage, „wer das gemacht habe“, und die Bemerkung, dass solche Fälle sehr selten seien. Ferner hat sie indirekt einen weiteren eigenen psychischen Vorgang geschildert, indem sie angegeben hat, sie habe gegenüber den Mitarbeitern des Krankenhauses gesagt, sie sei die Treppe heruntergefallen; sonst hätte die Polizei ihren Mann mitgenommen, weil sie schwanger gewesen sei. Weiter hat sie glaubhaft vorgetragen, dass sie bereits im Irak mehrere Versuche unternommen habe, sich von ihrem Mann zu lösen, was ihr aber letztlich wegen der Vorbehalte ihrer Familie und der von einem Onkel mütterlicherseits gegen sie ausgeübten Gewalt nicht gelungen sei. So habe sie sich im Jahr 2009 von ihrem Mann trennen wollen. Er habe die Scheidungsformel ausgesprochen, und sie sei zu ihrer Familie gegangen. Da sie schwanger gewesen sei, habe die Familie – insbesondere der Onkel mütterlicherseits und zwei Tanten väterlicherseits – sie aber gedrängt, zu ihrem Mann zurückzugehen, was sie schließlich auch getan habe. Im Jahr 2013 habe sie die Scheidung schließlich gerichtlich durchgesetzt, sei aber auf den Druck der Familie hin wieder zu ihrem Mann zurückgekehrt und habe ihn islamisch geheiratet. Sie hat dabei glaubhaft davon berichtet, dass ein in Bagdad ansässiger Onkel mütterlicherseits, der nach dem Tod ihres Vaters das Sagen in der Familie gehabt habe und mit ihrem Mann sehr gut befreundet sei, sie in den Zeiten der Trennung, wenn sie sich bei ihrer Mutter aufgehalten habe, ebenfalls körperlich misshandelt und unter Druck gesetzt habe, zu ihrem Mann zurückzugehen. Dieser Onkel sei bei ihrer Mutter ein- und ausgegangen. Die körperlichen Übergriffe des Onkels, denen sie sich schutzlos ausgesetzt sah, weil der neue Ehemann der Mutter nicht eingriff, waren nach ihrem glaubhaften Vorbringen neben dem Drängen der übrigen Familienangehörigen ein entscheidender Grund, weshalb sie nach der gerichtlich vollzogenen Scheidung im Jahr 2015 erneut keinen anderen Ausweg sah, als zu ihrem Mann zurückzukehren, obwohl ihr dies widerstrebte. Der Glaubhaftigkeit ihres Vorbringens steht nicht entgegen, dass sie die körperlichen Misshandlungen durch ihren Mann und ihren Onkel in der Anhörung beim Bundesamt noch nicht erwähnt hat. Auch in der mündlichen Verhandlung schilderte sie diese erst auf die ausdrückliche Frage nach ihrer Beziehung zu ihrem Mann, die ihr indes vom Bundesamt nicht gestellt worden war. Die belastete Beziehung sowohl zu ihrem Mann als auch zu ihrem Onkel ist zudem bereits in der Anhörung beim Bundesamt in Ansätzen dadurch zum Ausdruck gekommen, dass sie Drohungen ihres Mannes sowie die Reaktion der Onkel auf die Trennung wiedergegeben hat, sie habe Schande über die Familie gebracht.
Das Vorbringen der Klägerin steht im Übrigen im Einklang mit den gerichtlichen Erkenntnissen. Paragraph 41 des Irakischen Strafgesetzbuches gibt Ehemännern das Recht, ihre Frauen zu bestrafen, was im gesamten Irak zu einem extremen Ausmaß an häuslicher Gewalt führt; Schätzungen zufolge kommen im Irak pro Jahr ungefähr 1.000 Frauen oder mehr durch häusliche Gewalt um (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 24. August 2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 18. Mai 2018, S. 137 f.; vgl. zur weiten Verbreitung häuslicher Gewalt im Irak auch United States Department of State, IRAQ 2017 Human Rights Report, S. 40, sowie Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Geschlechtsspezifische Verfolgung in ausgewählten Herkunftsländern, April 2010, S. 98 f.). Mit einer Scheidung geht für Frauen im Irak eine starke gesellschaftliche Stigmatisierung einher, weshalb sie von ihren Familien zum Teil gezwungen werden, bei ihren gewalttätigen Ehemännern zu bleiben. Geschiedene Frauen, die zu ihrer Familie zurückkehren, werden oft aufgrund ihres Status misshandelt (vgl. Finnish Immigration Service, Overview of the status of women living without a safety net in Iraq, 22. Mai 2018, S. 31, 41).
Da die Klägerin vorverfolgt ausgereist ist, wird vermutet, dass ihre Furcht vor Verfolgung begründet ist. Stichhaltige Gründe, die dagegen sprechen, dass sie erneut von solcher Verfolgung bedroht wird, liegen nicht vor. Sie können insbesondere nicht in dem Umstand erblickt werden, dass der Übergriff ihres Mannes während der ersten Schwangerschaft bereits etwa zwölf Jahre zurückliegt. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Körperverletzung sowohl mit Blick auf die vulnerable Situation, in der sich die Klägerin aufgrund ihrer Schwangerschaft befand, als auch hinsichtlich der Folgen – die Geburt musste operativ eingeleitet werden – als besonders schwerwiegend anzusehen ist. Zudem handelte es sich nach den Angaben der Klägerin nicht um einen einmaligen Vorfall; vielmehr hat sie glaubhaft berichtet, dass ihr Mann sie wiederholt geschlagen habe. Gleiches gilt für ihren Onkel, der sie in den Zeiten der Trennung verbal und durch Schläge unter Druck gesetzt hat, zu ihrem Mann zurückzukehren.
b) Die Verfolgung knüpft im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG an die Zugehörigkeit der Klägerin zu einer bestimmten sozialen Gruppe an. Gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG gilt eine Gruppe insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten (Buchst. a), und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (Buchst. b); eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft. Eine geschlechtsspezifische Verfolgung im vorgenannten Sinne kann in Fällen häuslicher Gewalt gegen Frauen gegeben sein. Diese ist darauf gerichtet, Gefolgschaft der betroffenen Frau zu erzielen und deren konkrete Lebensweise in einer Art zu begrenzen, die ein frei bestimmtes Denken und Handeln unterbindet; gemeinsames Merkmal ist die soziale, kulturelle und entsprechend geprägte familiäre Situation der Frauen (vgl. Marx, AsylG, 9. Auflage 2017, § 3b Rn. 32). Diese Voraussetzungen für eine an das Geschlecht anknüpfende Verfolgung liegen hier vor.
Die Stellung der Frau hat sich im Irak im Vergleich zur Zeit des Saddam-Regimes teilweise deutlich verschlechtert. Die prekäre Sicherheitslage und wachsende fundamentalistische Tendenzen in Teilen der irakischen Gesellschaft haben negative Auswirkungen auf das Alltagsleben und die politischen Freiheiten von Frauen. Vor allem im schiitisch geprägten Südirak werden islamische Regeln, z.B. Kopftuchzwang an Schulen und Universitäten, stärker durchgesetzt. Frauen werden unter Druck gesetzt, ihre Freizügigkeit und Teilnahme am öffentlichen Leben einzuschränken (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Dezember 2017), 12. Februar 2018, S. 13). Frauen werden noch immer zur Ehe gezwungen; Frauen und Mädchen werden durch Gesetze und im täglichen Leben diskriminiert und sind nicht ausreichend gegen sexualisierte und andere geschlechtsspezifische Gewalt geschützt (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 24. August 2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 18. Mai 2018, S. 137). Ehrenverbrechen gegen Frauen sind – ebenso wie häusliche Gewalt (siehe dazu oben) – weit verbreitet (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Lage der Frauen, Ehrenverbrechen, 31. Januar 2017). Das irakische Gesetz sowie auch die irakischen Sitten respektieren das Recht auf Bewegungsfreiheit für Frauen grundsätzlich nicht. Zum Beispiel verbietet es das Gesetz auch, dass Frauen ohne Zustimmung ihres Mannes, Vormundes oder gesetzlichen Vertreters einen Reisepass beantragen. Frauen ist es auch nicht möglich, ohne Zustimmung eines männlichen Angehörigen das „Civil Status Identification Document” zu beantragen, das für die Inanspruchnahme von öffentlichen Dienstleistungen, Nahrungsmittelhilfe, Gesundheitsversorgung, Zugang zum Bildungssystem, etc. notwendig ist (vgl. zum Vorstehenden Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 24. August 2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 18. Mai 2018, S. 137; United States Department of State, IRAQ 2017 Human Rights Report, S. 43).
Die vom Onkel und vom Mann der Klägerin ausgeübte Gewalt ist primär auf die geschlechtsspezifische Rolle der Klägerin in der Gesellschaft zurückzuführen. Die Übergriffe des Onkels sollten bezwecken, dass sie sich seinem und dem Willen des Mannes fügt und zu letzterem zurückkehrt. In der Äußerung des Mannes anlässlich des oben beschriebenen körperlichen Übergriffs auf die Klägerin („Wenn es dir nicht gefällt, dann hole ich noch vier an deiner Stelle…“) kommt zum Ausdruck, dass seine Gewaltausübung ebenfalls zumindest auch vom männlichen Dominanzanspruch gekennzeichnet war.
c) Die Verfolgung geht von nichtstaatlichen Akteuren im Sinne von § 3c Nr. 3 AsylG, nämlich dem Onkel und dem Mann der Klägerin, aus. Der Staat und Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen einschließlich internationaler Organisationen sind nicht in der Lage oder willens, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten.
Zwar sind nach der irakischen Verfassung jede Form von Gewalt und Missbrauch in der Familie verboten; auch ist Körperverletzung durch das Strafgesetzbuch unter Strafe gestellt (vgl. Finnish Immigration Service, Overview of the status of women living without a safety net in Iraq, 22. Mai 2018, S. 11, 15). Es ist aber – wie gezeigt – die Bestrafung der Ehefrau durch den Mann erlaubt. Zudem sind die Sicherheitskräfte noch nicht befähigt, landesweit den Schutz der Bürger zu gewährleisten. Die Anwendung bestehender Gesetze ist vor allem aufgrund personeller Unterbesetzung, mangelnder Ausbildung, mangelnden rechtsstaatlichen Bewusstseins und einer über Jahrzehnte gewachsenen Tradition von Unrecht und Korruption auf allen Ebenen nicht gesichert (vgl. zum Vorstehenden Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Dezember 2017), 12. Februar 2018, S. 8). Auch gibt es Berichte darüber, dass juristisches Personal, das Fälle häuslicher Gewalt als Körperverletzung verfolgt, bedrängt wird. Zwar werden vom irakischen Innenministerium 16 „family protection units“ betrieben, die häuslichen Streit schlichten und Zufluchtsorte für Opfer von sexueller oder geschlechtsspezifischer Gewalt schaffen sollen. Der Fokus liegt aber auf der Versöhnung der Familie, nicht auf dem Opferschutz; zudem fehlen Kapazitäten für die Unterstützung der Opfer. Die Einheiten betreiben an den meisten Standorten keine Frauenhäuser; diese sind oft Ziel von Gewalt. Es existiert offenbar kein Gesetz, dass das Betreiben von Frauenhäusern durch Nichtregierungsorganisationen ausdrücklich verbietet. Allerdings entscheidet nach dem Gesetz das Ministerium für Arbeit und Soziales, ob ein Frauenhaus weiter betrieben werden darf. Laut Berichten von Nichtregierungsorganisationen sehen die Gemeinden Frauenhäuser oft als Bordelle an und beantragen ihre Schließung. Um die Sorge der Gemeinden zu beschwichtigen, schließt das Ministerium die Frauenhäuser daraufhin regelmäßig, erlaubt dann aber später ihre Wiedereröffnung an einem anderen Ort (vgl. United States Department of State, IRAQ 2017 Human Rights Report, S. 40). Allgemein wird im Zentral- und Südirak das Betreiben von Frauenhäusern als Verstoß gegen die öffentliche Ordnung angesehen; sie sind daher auch von Polizeirazzien betroffen. Frauenhäuser seien nach der herrschenden Auffassung Orte, wo „sittenwidrige“ Frauen ohne männlichen Vormund leben, somit handele es sich wohl um Bordelle. Frauen und Mädchen würden dazu ermutigt, sich dem Mann und den Eltern zu widersetzen. In Kirkuk gibt es nur eine „family protection unit“ mit beschränkten Kapazitäten, aber kein Frauenhaus (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Frauenhäuser in Kirkuk, 5. Februar 2018, S. 1 ff.).
d) Die Klägerin kann auch nicht auf internen Schutz im Sinne von § 3e Abs. 1 AsylG verwiesen werden. Danach wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat (Nr. 1) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2). Hier kann jedenfalls nicht vernünftigerweise erwartet werden, dass sich die Klägerin in einem anderen Landesteil niederlässt. Entscheidend ist insoweit, ob an dem verfolgungssicheren Ort das Existenzminimum des Asylsuchenden gewährleistet ist. Im Falle fehlender Existenzgrundlage ist eine interne Schutzmöglichkeit nicht gegeben; dies gilt auch dann, wenn im Herkunftsgebiet die Lebensverhältnisse gleichermaßen schlecht sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 – BVerwG 10 C 11/07 –, juris Rn. 32, unter Berufung auf die Gesetzesbegründung in BT-Drucks. 16/5065, S. 185).
Gemessen daran ist der Klägerin eine Niederlassung in der Region Kurdistan-Irak nicht zumutbar. Die humanitäre Lage dort ist – insbesondere für die zahlreichen Binnenvertriebenen – angespannt. Die Region Kurdistan-Irak ist verschuldet, politisch wie wirtschaftlich angeschlagen und wohl kaum in der Lage, die Staatsangestellten (drei Viertel der arbeitenden Bevölkerung) zu bezahlen. Auch haben kriegsbedingte Kürzungen von Seiten Bagdads, fallende Ölpreise und die Tatsache, dass mehr als zwei Millionen Flüchtlinge im Land zu versorgen waren, zu erheblichen ökonomischen Einbußen in der kurdischen Region geführt (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, letzte Kurzinformation eingefügt am 18. Mai 2018, S. 117 f.; vgl. zur humanitären Lage in der Region ausführlich VG Berlin, Urteile vom 4. Mai 2017 – VG 22 K 91.17 A –, juris Rn. 47 ff.,– VG 22 K 219.17 A –, juris Rn. 49 ff. und – VG 22 K 221.17 A –, juris Rn. 47 ff.). In dieser ohnehin schwierigen humanitären Lage sind alleinstehende Frauen und minderjährige Kinder als besonders schutzbedürftig anzusehen. Von Frauen geführte Haushalte zählen zu den gesellschaftlich schutzbedürftigsten Gruppen, da sie in der Regel über kein eigenes Erwerbseinkommen verfügen, sondern auf Leistungen Dritter angewiesen sind. Zudem stößt das Alleinleben von Frauen schon aus kulturell-gesellschaftlichen Gründen auf Ablehnung; allein lebende Frauen haben kaum Aussicht darauf, eine Arbeit oder Wohnung zu finden, was ihre Lage – insbesondere, wenn es sich um Binnenflüchtlinge handelt – besonders prekär macht (vgl. zum Vorstehenden im Einzelnen VG Berlin, Urteil vom 4. Mai 2017 – VG 22 K 418.16 A –, juris Rn. 55 f. m.w.N.). Das Gericht geht vor diesem Hintergrund nicht davon aus, dass sich die Klägerin in der Region Kurdistan-Irak eine Lebensgrundlage schaffen kann. Zwar hat sie ein Studium abgeschlossen und war vor ihrer Ausreise als Lehrerin tätig. Es erscheint aber zweifelhaft, ob sie nach ihrer Rückkehr wieder in den Staatsdienst aufgenommen würde; nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung ist sie aufgrund ihres Fernbleibens von der Schule in Kirkuk inzwischen entlassen und könnte nicht erneut eingestellt werden, weil sie die Altersgrenze überschritten hat. Zudem kann die Region Kurdistan-Irak die Staatsbediensteten, wie dargelegt, kaum bezahlen. Angesichts der angespannten Lage in der Region – insbesondere für Binnenflüchtlinge – kann auch nicht angenommen werden, dass die Klägerin durch eine andere Anstellung, etwa in einer Privatschule, ihr Existenzminimum sichern könnte. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass sie voraussichtlich auch ihre beiden minderjährigen Kinder, die derzeit bei ihrer Mutter leben, mit versorgen müsste. Schließlich hat sie keinerlei familiäres Netzwerk in Kurdistan-Irak, auf das sie zurückgreifen könnte.
Die Klägerin ist auch nicht auf andere Teile des Iraks – etwa den Südirak – als inländische Fluchtalternative zu verweisen. Mangels jeglicher Anhaltspunkte für familiäre und soziale Netzwerke dort und unter Berücksichtigung der besonderen Schutzbedürftigkeit der Klägerin kann von einer Zumutbarkeit der Wohnsitznahme nicht ausgegangen werden.
3. Die Ablehnung der Zuerkennung subsidiären Schutzes und die Feststellung des Nichtvorliegens von Abschiebungsverboten werden durch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gegenstandslos und sind ebenfalls aufzuheben. Gleiches gilt für die Abschiebungsandrohung und die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots, die rechtswidrig sind, weil der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).