Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Gerichtsbescheid vom 18.01.2019 – 3 K 277.17

ECLI:DE:VGBE:2019:0118.3K277.17.00

Orientierungssatz

1. Eine als staatlich anerkannte Ersatzschule ist im Rahmen ihrer Befugnisse zur Erteilung von Abschlüssen und Zeugnissen, zu denen auch die Zulassung zur Abschlussprüfung des Bildungsgangs gehört, als Beliehene und damit auch als Behörde im Sinne von § 26 Abs. 1 Satz 1 AZG tätig. Richtet sich ein Bescheidungsbegehren gegen den Ausschluss von der „Abiturprüfung“, handelt es sich der Sache nach um eine Prüfungsentscheidung im Sinne von § 27 Abs. 1 Buchst. c Hs. 2 AZG, wobei Rechtsträger der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung als Teil der Hauptverwaltung nach § 2 Abs. 2 AZG das Land Berlin ist. Gleiches gilt betreffend die Abhilfebefugnis der Ausgangsbehörde nach § 72 VwGO.(Rn.11)

2. Im Regelfall besteht ein Rechtsschutzbedürfnis nur für die auf Vornahme gerichtete Untätigkeitsklage, wenn über einen Antrag auf Vornahme eines rechtlich gebundenen, begünstigenden Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund nicht innerhalb angemessener Frist entschieden wird.(Rn.12)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 11 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin war Schülerin der Fachoberschule Rackow, einer staatlich anerkannten Ersatzschule in freier Trägerschaft der Beklagten. Sie belegte dort den zweijährigen Bildungsgang Wirtschaft und Verwaltung. Im Juni 2016 entschied die Vorkonferenz der Beklagten im Rahmen der Abschlussprüfung, dass die Klägerin von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen sei und die Allgemeine Fachhochschulreife nicht erworben habe.

2

Gegen das der Klägerin erteilte Abgangszeugnis und die Nichtzulassung zur mündlichen Abschlussprüfung legte die Klägerin mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 3. August 2016 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist. Ihr hiergegen gerichtetes vorläufiges Rechtsschutzbegehren blieb erfolglos (VG Berlin, Beschluss vom 23. September 2016 – VG 3 L 279.16 -).

3

Am 2. März 2017 hat die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben.

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Sie trägt vor, sie habe unabhängig von den Erfolgsaussichten der Klage einen Anspruch auf Bescheidung ihres Widerspruchs, da hierbei nicht nur Rechtmäßigkeits-, sondern auch Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte eine Rolle spielten. Die Beklagte sei auch richtige Klagegegnerin, da sie im Vorverfahren jedenfalls eine Nichtabhilfeentscheidung zu treffen habe.

5

Die Klägerin beantragt (schriftsätzlich wörtlich),

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die Beklagte zu verurteilen, ihren Widerspruch gegen das ausgestellte Abgangszeugnis zu bescheiden.

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Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich),

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die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

Der Berichterstatter, dem die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen hat, kann gemäß § 84 Abs. 1 VwGO nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

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Die Klage bleibt ohne Erfolg.

11

Sie richtet sich schon gegen den falschen Klagegegner. Nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 1 VwGO ist die Klage im Falle des hier verfolgten Verpflichtungsbegehrens zu richten gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, die den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat. Da es der Klägerin um die (isolierte) Bescheidung ihres Widerspruchs geht, wäre richtiger Klagegegner der Rechtsträger der Widerspruchsbehörde. Dies wäre nicht die Beklagte als private Schulträgerin, sondern das Land Berlin. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung – AZG – ist der Widerspruch nach den §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtordnung u.a. gegen einen der Anfechtung unterliegenden Verwaltungsakt einer Behörde oder Anstalt, die einer Senatsverwaltung unterstellt ist, gegeben. Die von der Klägerin vormals besuchte Rackow-Schule gehört zu den Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulen). Nach § 105 Abs. 2 Satz 1 SchulG übt die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung die Aufsicht über diese Schulen aus. Als staatlich anerkannte Ersatzschule ist die Beklagte im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 100 Abs. 1 Satz 2 SchulG zur Erteilung von Abschlüssen und Zeugnissen, zu denen auch die Zulassung zur Abschlussprüfung des Bildungsgangs gehört, als Beliehene und damit auch als Behörde im Sinne von § 26 Abs. 1 Satz 1 AZG tätig geworden. Wer in diesen Fällen den Widerspruchsbescheid erlässt, ist in § 27 Abs. 1 AZG geregelt. Bei Widersprüchen gegen Verwaltungsakte der Schulen in inneren Schulangelegenheiten erlässt den Widerspruchsbescheid die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung, § 27 Abs. 1 Buchst. a Hs. 2 AZG. Gleiches gilt bei Prüfungsentscheidungen der Schulen, § 27 Abs. 1 Buchst. c Hs. 2 AZG. Dabei bezieht sich der Begriff der Schule sowohl auf öffentliche Schulen als auch Schulen in freier Trägerschaft (vgl. VG Berlin, Urteil vom 12. Juni 2014 – VG 3 K 424.13 -, E.A. S. 7). Da sich das Bescheidungsbegehren der Klägerin – wie in ihrem Schriftsatz vom 30. Mai 2017 nochmals klargestellt – gegen ihren Ausschluss von der „Abiturprüfung“ richtet, handelt es sich der Sache nach um eine Prüfungsentscheidung im Sinne von § 27 Abs. 1 Buchst. c Hs. 2 AZG. Rechtsträger der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung als Teil der Hauptverwaltung nach § 2 Abs. 2 AZG ist indessen das Land Berlin. Soweit die Klägerin auf die Abhilfebefugnis der Ausgangsbehörde nach § 72 VwGO abstellt, ergibt sich nichts anderes. Denn diese Entscheidung ist unselbständiger Teil des Widerspruchsverfahrens und hat lediglich verwaltungsinterne Wirkung. Die von der Klägerin begehrte verbindliche Entscheidung über den Widerspruch vermag allein der Träger der Widerspruchsbehörde zu treffen, § 73 Abs. 1 Satz 2 VwGO.

12

Die Klägerin hat im Übrigen auch kein Rechtsschutzbedürfnis für ihre Bescheidungsklage. Wird über einen Antrag auf Vornahme eines rechtlich gebundenen, begünstigenden Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund nicht innerhalb angemessener Frist entschieden, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis im Regelfall nur für die auf Vornahme gerichtete Untätigkeitsklage. Für die Beschränkung auf eine Bescheidungsuntätigkeitsklage bedarf es eines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses (vgl. zuletzt ausführlich BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018 – BVerwG 1 C 18.17 -, NVwZ 2018, S. 1875; Brenner, in: Sodan / Ziekow, VwGO 5. Auflage 2018, § 75, Rn. 22 mw. Nachw.). Bei der Entscheidung der Vorkonferenz über den Ausschluss von der mündlichen Prüfung nach § 58 Absatz 2 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule vom 17. Januar 2006 (GVBl. S. 49) – APO-FOS – handelt es sich um eine derartige gebundene Entscheidung. Denn nach § 58 Abs. 3 Satz 1 APO-FOS wird von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen, wer auch bei maximalen Ergebnissen mündlicher Prüfungen die für das Bestehen der Abschlussprüfung erforderlichen Leistungsbewertungen nicht mehr erreichen kann. Die Prüfung gilt dann gemäß Satz 2 als nicht bestanden. Anders als die Klägerin meint, ist der Vorkonferenz bei dieser Entscheidung kein Ermessen eingeräumt, innerhalb dessen „Zweckmäßigkeitserwägungen“ eine Rolle spielen könnten. Dementsprechend ist auch die Prüfung der Widerspruchsbehörde auf eine Rechtmäßigkeitskontrolle beschränkt. Ein danach erforderliches besonderes Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass eines Widerspruchsbescheides hat die Klägerin nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

14

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.