Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 24.01.2019 – 3 L 19.19 A
ECLI:DE:VGBE:2019:0124.3L19.19A.00
Orientierungssatz
Leitsatz so auch: VG Würzburg, Beschluss vom 11. August 2017 – W 8 S 17.50436 –, juris Rn. 12; VG Meiningen, Beschluss vom 30. August 2018 – 2 K 1018/18 Me –, juris Rn. 27.(Rn.11)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 3 K 14.19 A gegen die Abschiebungsanordnung unter Ziffer 3) des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 3. Januar 2019 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Über den Antrag entscheidet gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 des Asylgesetzes – AsylG – die Einzelrichterin.
Der sinngemäße Antrag des iranischen Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage VG 3 K 14.19 A gegen die Abschiebungsanordnung unter Ziffer 3) des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. Januar 2019 anzuordnen,
hat Erfolg.
Der zulässige, insbesondere gemäß § 34a Abs. 2 AsylG i. V. mit § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthafte und innerhalb der Wochenfrist gestellte Antrag ist begründet.
Das Interesse des Antragstellers am vorläufigen Verbleib im Bundesgebiet überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse an der nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. mit § 75 Abs. 1 AsylG sofort vollziehbaren Abschiebungsanordnung, weil sich diese nach summarischer Prüfung als rechtswidrig erweist und der Antragsteller deshalb im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach Erfolg haben wird.
Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylG ordnet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (i.F. Bundesamt) die Abschiebung für den Fall an, dass ein Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden soll, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind im Falle des iranischen Antragstellers, dessen Abschiebung nach Italien angeordnet worden ist, nicht gegeben.
Italien ist für die Durchführung des Asylverfahrens nicht zuständig. Die Zuständigkeit Italiens ergibt sich insbesondere nicht aus Art. 12 Abs. 4 i. V. mit Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl Nr. L 180, S. 31; i.F. Dublin III-VO).
Zwar besitzt der Antragsteller ein Kurzaufenthaltsvisum für den Schengen-Raum, das ihm die italienische Botschaft in Teheran am 22. Januar 2018 erteilte hatte. Dieses war vom 12. Februar 2018 bis zum 11. März 2018 gültig und die Dauer des erlaubten Aufenthaltes betrug 13 Tage. Zudem war das Visum im maßgeblichen Zeitpunkt seines ersten Antrags auf Gewährung internationalen Schutzes, nämlich am 4. April 2018 in Dänemark, noch nicht mehr als sechs Monate abgelaufen. Außerdem ist der Antragsteller mit diesem Visum nach Italien eingereist. Das belegen die Stempel in seinem iranischen Reisepass, den er in Kopie auszugsweise im gerichtlichen Verfahren vorgelegt hat. Der iranische Ausreisestempel (Bl. 20 der Gerichtsakte) dokumentiert seine Ausreise am 23.11.1396 (entspricht dem 12. Februar 2018) und der italienische Einreisestempel (Bl. 19 der Gerichtsakte) seine Einreise nach Italien am selben Tage.
Allerdings ist der Antragsteller nach einem Aufenthalt von 13 Tagen aus dem Hoheitsgebiet ausgereist, indem er in den Iran zurückgekehrt ist. Das belegen wiederum die Stempel im Reisepass. Ausweislich des Ausreisestempels der italienischen Behörden, der sich auf dem Visum befindet (Bl. 19 der Gerichtsakte), hat der Antragsteller Italien am 24. Februar 2018, also am 13. Tage seines Aufenthaltes, wieder verlassen. Der iranische Einreisestempel vom 4.12.1396 (Bl. 20 der Gerichtsakte, entspricht dem 25. Februar 2018) belegt, dass er in den Iran zurückgekehrt ist. Nach diesem Zeitpunkt konnte er mit dem italienischen Visum, das zwei Einreisen innerhalb des Zeitraums 12. Februar 2018 bis 11. März 2018 erlaubte, nicht mehr in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen. Das Visum war abgelaufen, weil der Antragsteller die Dauer des erlaubten Aufenthaltes von 13 Tagen, bei der es sich um eine Gesamtaufenthaltsdauer handelte (vgl. Art. 24 Abs. 1 Satz 1, Art. 21 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009, ABl Nr. L 243, S. 1; Visakodex) bereits ausgeschöpft hatte.
Damit ist die Zuständigkeit Italiens entfallen. Durch die Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ist die durch das Visum zunächst begründete Zuständigkeit für die Durchführung eines Asylverfahrens erloschen. Der Wortlaut von Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO („solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat“) ist eindeutig, er stellt allein auf das Verlassen des Hoheitsgebietes ab. Die Anwendbarkeit der Vorschrift entfällt mit jeder Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten; es wird hier keine Mindestdauer der Ausreise vorausgesetzt, um die Anwendbarkeit der Vorschrift entfallen zu lassen, wie dies etwa in den Fällen des Art. 19 Abs. 2 UAbs. 1 und des Art. 20 Abs. 5 UAbs. 2 Dublin III-VO geschieht (Funke-Kaiser, GK-AsylG, Stand: April 2017, § 29 Rn. 138; vgl. auch Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Stand: 1. Februar 2014, Seite 140 f.; so auch VG Würzburg, Beschluss vom 11. August 2017 – W 8 S 17.50436 –, juris Rn. 12; VG Meiningen, Beschluss vom 30. August 2018 – 2 K 1018/18 Me –, juris Rn. 27).
Da das Visum im Zeitpunkt der Ausreise abgelaufen war, konnte der Antragsteller damit nicht erneut in das Hoheitsgebiet einreisen, so dass die Zuständigkeit nach Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO auch nicht erneut ausgelöst werden konnte.
Der Antragsteller kann sich im Rahmen seines Rechtsbehelfs gegen die ihm gegenüber ergangene Überstellungsentscheidung in Gestalt der Abschiebungsanordnung auch auf den Verstoß gegen die Zuständigkeitsvorschriften der Dublin III-VO berufen. Denn die Dublin III-VO gewährleistet, dass dem Schutzsuchenden ein wirksamer Rechtsbehelf gegen jede ihm gegenüber möglicherweise ergehende Überstellungsentscheidung zusteht (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 – Rs. C-670/16 –, juris).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.