Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 30.01.2019 – 12 K 484.17
ECLI:DE:VGBE:2019:0130.VG12K484.17.00
Orientierungssatz
1. Grundsätzlich sind Studenten zu exmatrikulieren, wenn die in dem jeweiligen Studiengang erforderlichen Leistungsnachweise nicht erbracht bzw. die vorgeschriebene Prüfung endgültig nicht bestanden wurden. Ein solcher Fall liegt vor, wenn der Student das Studienmodul trotz zwei Prüfungswiederholungen nicht bestanden hat und weitere Prüfungsversuche in der Prüfungsordnung nicht vorgesehen sind.(Rn.24)
2. Wird der Student in diversen E-Mails mehrfach aufgefordert, ein Thema für ein Referat zu suchen, so sind diese Nachrichten regelmäßig Anlass dafür, dass sich der Student um die Anmeldung des Themas und die Einreichung des Formulars kümmern muss, auch wenn er auf ihm elektronisch zugesandten Listen mit den Themen der Studienprojekte bzw. mit den Terminen für die Präsentation der Projekte (Referate) nicht aufgeführt war. Hieraus kann nicht der Rückschluss gezogen werden, dass der Prüfer auf die Erbringung des Referats verzichtet hat. Den Prüfling trifft insoweit eine Mitwirkungsobliegenheit.(Rn.25)
3. Wird eine Teilprüfungsleistung nicht erbracht bzw. nicht bestanden, ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen.(Rn.26)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens des Bachelorstudiengangs Informatik.
Der Kläger studiert seit dem Wintersemester 2014/15 an der Beklagten im dualen Bachelorstudiengang Informatik. Er belegte im Wintersemester 2015/16 das Modul „Studienprojekt I“. Als Modulprüfung waren eine Studienarbeit und ein Referat vorgesehen. Seine Studienarbeit wurde mit 43 von möglichen 80 Punkten bewertet. Ein Referat hielt der Kläger nicht. Die Beklagte teilte dem Kläger mit E-Mail vom 11. November 2016, dass er die Note 5,0 erhalten habe. Die Beklagte teilte dem Kläger mit weiterer E-Mail vom 23. November 2016 mit, dass das Studienprojekt I mit „nicht ausreichend“ bewertet worden sei.
Die im 1. Wiederholungsversuch vom Kläger erstellte Studienarbeit vom Mai 2017 wurde von der Prüferin mit 29 von 80 möglichen Punkten bewertet. Mit E-Mail vom 14. Juli 2017 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass die Wiederholung des Studienprojekts I erneut mit „nicht ausreichend“ bewertet worden sei.
Der Modulverantwortliche und Fachleiter Professor Dr. H... legte als Prüfungsform für die 2. Wiederholungsprüfung eine Seminararbeit fest. Dies teilte Professor Dr. H... dem Kläger mit E-Mail vom 16. Juli 2017 mit. Die Seminararbeit des Klägers wurde mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2017 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die 2. Wiederholungsprüfung im Modul „Studienprojekt I“ mit „nicht ausreichend“ bewertet worden sei und hörte den Kläger zur beabsichtigten Exmatrikulation an.
Mit Bescheid vom 2. November 2017 exmatrikulierte die Beklagte den Kläger, weil er das Modul „Studienprojekt I“ endgültig nicht bestanden habe. Die Beklagte stellte dem Kläger eine Abschlussbescheinigung vom 3. November 2017 aus, in der beim Modul „Studienprojekt I“ die Note 5,0 vermerkt ist.
Mit der am 3. November 2017 bei Gericht eingegangenen Klage wendet der Kläger sich gegen die Feststellung, dass er die Prüfungen im Modul „Studienprojekt I“ nicht bestanden und das Studium endgültig nicht bestanden habe. Mit Schriftsatz vom 20. November 2017 hat der Kläger seine Klage gegen den Exmatrikulationsbescheid und die Abschlussbescheinigung erweitert.
Zur Begründung führt der Kläger im Wesentlichen aus: Beim 1. Prüfungsversuch habe er keine Gelegenheit gehabt, dass Referat zu halten. Auf einer ihm per E-Mail vom 9. März 2016 zugesandten Liste, in der verzeichnet gewesen sei, welcher Student an welchem Tag sein Referat zu halten habe, sei sein Name nicht verzeichnet gewesen. Er sei daher davon ausgegangen, dass er als einziger Student, der ein Thema von seiner Firma erhalten habe, kein Referat halten müsse. Letztlich habe die Beklagte auf die Stellung eines Themas für das Referat verzichtet, denn die Themenstellung habe ihr und nicht dem Kläger oblegen. Die Studien-und Prüfungsordnungen sähen insoweit keine Mitwirkungsobliegenheit des Prüflings vor. Aufgrund des Verzichts der Beklagten auf das Referat sei die Frage des Bestehens allein am Bestehen der Prüfungsleistung (Studienarbeit) zu messen. Da er diese bestanden habe, habe er die Modulprüfung insgesamt bestanden. Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass er nicht bereits die Modulprüfung bestanden habe, so stünde ihm ein Anspruch auf Erbringung der noch offenen Teilprüfungsleistung „Referat“ zu.
Die Bewertung seiner Studienarbeit in der Wiederholungsprüfung sei fehlerhaft, weil die Prüferin zu Unrecht angenommen habe, die Studienarbeit müsse einen Umfang von 4000 Wörtern haben.
Die 2. Wiederholungsprüfung sei verfahrensfehlerhaft durchgeführt worden. Professor H... habe die Prüferin ausgewechselt und sich selbst sowie eine Zweitprüferin eingesetzt. Hierfür habe ihm die Kompetenz gefehlt. Somit läge keine wirksame Prüferbestellung vor. Die Kompetenzübertragungen vom Prüfungsausschuss auf den Fachleiter seien auch deshalb unwirksam, da bei der Ausschusssitzung, in der die Kompetenzübertragung beschlossen wurde, nicht alle dem Prüfungsausschuss angehörigen Mitglieder anwesend gewesen seien. Darüber hinaus sei die Kompetenzübertragung auch deshalb unwirksam, weil deren zeitliche Geltung (10 Jahre) die Amtszeit der Prüfungsausschussmitglieder überstiegen habe. Es werde vorsorglich auch die Zusammensetzung des Fakultätsrats und der Dualen Kommission des Fachbereichs bei der Wahl der Prüfungsausschussmitglieder gerügt. Es werde auch gerügt, dass Prof. H... ordnungsgemäß zum Fachleiter bestellt bzw. berufen worden sei. Die fehlende Zuständigkeit von Professor H... als Prüfer führe zum Wegfall der von ihm gestellten Aufgabe, weil die Kompetenz zur Stellung der Aufgabe an die Prüferfunktion geknüpft sei. Somit sei dem Kläger ein neuer Prüfungsversuch einzuräumen.
Der Kläger beantragt,
die Bescheide der Beklagten vom 11. November 2016, 23. November 2016, 14. Juli 2017, 16. Juli 2017, 9. Oktober 2017, 2. November 2017 und 3. November 2017 aufzuheben und
die Beklagte zu verpflichten, das Bestehen der Modulprüfung im Studienprojekt I festzustellen,
hilfsweise,
dem Kläger die Möglichkeit einzuräumen, die noch offene Teilprüfungsleistung Referat im ersten Prüfungsversuch abzulegen,
höchsthilfsweise,
dem Kläger die Möglichkeit einzuräumen, die Prüfungsleistung in den jeweils drei Prüfungsversuchen erneut abzulegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Die Prüfungsform „Studienarbeit und Referat“ sei im Modulhandbuch festgelegt. Der Prüfling wähle das Thema, welches der Fachleiter bestätigen müsse. Der Kläger habe das bereitgestellte Formular für die Studienarbeit nicht eingereicht. Er sei per E-Mail wie auch die übrigen Studierenden des Moduls „Studienprojekt I“ aufgefordert worden, bis zum 15. Dezember 2015 mitzuteilen, welches Thema er bearbeiten möchte. Mit E-Mail vom 15. Dezember 2015 sei er nochmals darauf hingewiesen worden, dass er bis zum 17. Dezember 2015 das beigefügte Themenformular ausgefüllt und vom betrieblichen Betreuer unterschrieben zurückzusenden habe. Der Kläger sei darauf hingewiesen worden, dass erst nach Prüfung und Bestätigung durch Professor H... das betriebliche Thema bearbeitet werden dürfe. Wenn es Schwierigkeiten mit dem Auszubildenden Unternehmen gegeben habe, hätte der Kläger beim Unternehmen nachfragen müssen. Die Prüfungsform der Wiederholungsprüfung sei ordnungsgemäß festgelegt worden, da Professor H... sowohl Fachleiter als auch Modulverantwortlicher sei. Da der Kläger in der Studienarbeit nur 29 von 80 Punkten erreicht habe, hätte auch ein Referat, welches mit der höchsten Punktzahl (20 Punkte) bewertet worden sei, nicht zum Bestehen führen können. Für die 2. Wiederholungsprüfung habe Professor H... als Fachleiter und Modulverantwortlicher beanstandungsfrei festgelegt, dass eine Seminararbeit zu schreiben sei. Die Prüferin sei im 2. Wiederholungsversuch ausgewechselt worden, weil der Kläger nach Bekanntgabe der Bewertung seiner 1. Wiederholungsprüfung sich gegenüber dem Fachleiter und Modulverantwortlichen über die Prüferin seiner Studienarbeit unsachlich und beleidigend geäußert habe. Aufgrund dieser Äußerung habe die Besorgnis bestanden, dass die Prüferin die Leistungen des Klägers in der 2. Wiederholungsprüfung nicht mit der gebotenen Distanz und Unvoreingenommenheit bewerten könne. Aus diesem Grund habe sich der Fachleiter entschieden, die Seminararbeit des Klägers selbst zu bewerten. Der Prüfungsausschuss habe ihm die Kompetenz übertragen, eine andere Lehrkraft zu bestellen, für den Fall, dass einer Beurteilung durch den Prüfer zwingende Hindernisse entgegenstehen.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 18. Dezember 2018 dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
A. Über die Klage entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, da die Kammer ihm das Verfahren gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen hat.
B. Die Erweiterung der zulässigen Klage auf den Exmatrikulationsbescheid sowie die Abschlussbescheinigung, in der die Note 5,0 und damit ein „Nichtbestanden“ für das Modul „Studienprojekt I“ vermerkt ist, ist sachdienlich im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO, weil der Streitstoff – das endgültige Nichtbestehen des Moduls „Studienprojekt I“– im Wesentlichen derselbe bleibt und die Klageänderung zur endgültigen Ausräumung des Streitstoffes geeignet erscheint.
C. Die Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten, die das Nichtbestehen der einzelnen Modulprüfungen sowie das endgültige Nichtbestehen der Prüfung im Modul“ Studienprojekt I“ feststellen, sowie der Exmatrikulationsbescheid vom 2. November 2017 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat weder einen Anspruch darauf, dass die Beklagte das Bestehen der Modulprüfung im „Studienprojekt I“ feststellt, noch hat er einen Anspruch darauf, die Teilprüfungsleistung „Referat“ abzulegen bzw. die Prüfungsleistung insgesamt erneut abzulegen (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
Rechtsgrundlage für den angefochtenen Exmatrikulationsbescheid ist § 15 Satz 3 Nr. 4 des Berliner Hochschulgesetzes – BerlHG –. Danach sind Studenten und Studentinnen zu exmatrikulieren, wenn sie die in dem gewählten Studiengang vorgeschriebenen Leistungsnachweise oder eine vorgeschriebene Prüfung endgültig nicht bestanden haben. Eine Prüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn die nach der Prüfungsordnung vorgesehene Anzahl von Prüfungsversuchen erfolglos verbraucht ist (§ 14 Abs. 4 der Rahmenstudien- und- prüfungsordnung der Beklagten in der Fassung vom 9. Februar 2016 und 5. Juli 2016, Mitteilungsblatt der Beklagten 18/2016 vom 7. Juli 2016 – RStPO). Der Kläger hat die Prüfung im Modul „Studienprojekt I“ endgültig nicht bestanden, denn er hat trotz zwei Prüfungswiederholungen das Modul nicht erfolgreich absolviert. Die Modulprüfung konnte nur zweimal wiederholt werden (§ 17 Abs. 1 RStPO i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 der Studien- und Prüfungsordnung der Bachelor-Studiengänge Betriebswirtschaftslehre, Angewandte Industrielle Elektrotechnik, Bauwirtschaftsingenieurwesen, Informatik, Konstruktion und Fertigung, Technisches Facility Management, Wirtschaftsinformatik des Fachbereichs Duales Studium Wirtschaft-Technik der Beklagten vom 13. März 2013, zuletzt geändert am 4. Mai 2015, Mitteilungsblatt der Beklagten Nr. 30/2015 vom 6. Juli 2015 – im Folgenden: StudPO).
1. Entgegen der Ansicht des Klägers hat er die Modulprüfung im Modul „Studienprojekt I“ nicht bereits im 1. Versuch bestanden. Der Kläger hat zwar eine Studienarbeit abgegeben, die von der Dozentin mit „bestanden“ bewertet wurde, indes hat er unstreitig kein Referat gehalten. Der Studien- und Prüfungsplan des Bachelor-Studiengangs „Informatik“ ab Studienjahrgang 2014 sieht für das Modul „Studienprojekt I“ als Modulprüfung eine Studienarbeit und ein Referat vor (vgl. Anlage zur StudPO, Seite 50). Die Beklagte hat nicht auf das Halten eines Referats verzichtet. Es ist bereits fraglich, ob die Dozentin oder der Modulverantwortliche von den Vorgaben in dem Prüfungsplan abweichen dürften. Jedenfalls hat weder der Kläger zur Überzeugung des Gerichts dargelegt noch sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass auf die Prüfungsleistung „Referat“ verzichtet worden ist. Es gibt keinen dementsprechenden Hinweis seitens der Dozentin bzw. des Modulverantwortlichen. Der Kläger zieht falsche Schlüsse daraus, dass er auf ihm elektronisch zugesandten Listen mit den Themen der Studienprojekte bzw. mit den Terminen für die Präsentation der Projekte (Referate) nicht aufgeführt war. Dies lag erkennbar daran, dass er kein Thema für ein Studienprojekt eingereicht hatte. Die Beklagte hatte den Kläger mit E-Mail vom 15. Dezember 2015 aufgefordert, bis zum 17. Dezember 2015 ein beigefügtes Themenformular ausgefüllt und vom betrieblichen Betreuer unterschrieben zurückzusenden. Der Modulverantwortliche wies den Kläger mit E-Mail vom 21 Dezember 2015 darauf hin, dass er noch kein Thema gewählt habe und sich umgehend melden solle. Mit E-Mail vom 4. Januar 2016 teilte der Modulverantwortliche dem Kläger mit, dass immer noch kein Studienprojekt-Thema vorliege. Diese zahlreichen Aufforderungen hätten Anlass sein müssen, dass sich der Kläger um die Anmeldung des Themas und die Einreichung des Formulars kümmert. Den Kläger, der sich in einem Prüfungsrechtsverhältnis befand, trifft insoweit eine Mitwirkungsobliegenheit. Dass möglicherweise Versäumnisse auf Seiten des Ausbildungsbetriebes des Klägers vorlagen, führt nicht zum Wegfall der Mitwirkungsobliegenheit gegenüber der Beklagten. Der Kläger hätte durch geeignete Maßnahmen sicherstellen müssen, dass das Formular von dem zuständigen Mitarbeiter seines Betriebes ausgefüllt wird und der Kläger sodann dieses Formular der Beklagten vorlegt. Es bestehen keine Hinweise darauf, die den Rückschluss des Klägers rechtfertigen könnten, die Beklagte habe ihn von der Prüfungsleistung „Referat“ befreit. Der Kläger schilderte selbst in der mündlichen Verhandlung, dass das Referat notwendiger Bestandteil der Modulprüfung war, da in diesem Referat aufgezeigt werde, was man für die Studienarbeit plane.
Entgegen der Ansicht des Klägers kann auch die im 1. Versuch abgegebene und bewertete Studienarbeit nicht mit der im 2. Wiederholungsversuch als Prüfungsleistung vorgesehenen Seminararbeit, die der Kläger nicht bestanden hat, „verrechnet“ werden. Wird eine Teilprüfungsleistung nicht erbracht bzw. nicht bestanden, ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen. Eine Vorschrift in der Studien-und Prüfungsordnung, die vorsieht, dass Teile bestandener Prüfungsleistungen „stehen gelassen“ werden können, gibt es nicht. Im Übrigen würde die Ansicht des Klägers dazu führen, dass der Prüfling, dessen Studienarbeit bei isolierter Betrachtung als bestanden gewertet werden kann, diese in der 2. Wiederholungsprüfung „anrechnen“ lassen könnte und somit die 2. Wiederholungsprüfung gar nicht antreten müsste. Dies zeigt die Fehlerhaftigkeit der klägerischen Argumentation.
2. Der 1. Hilfsantrag des Klägers ist ebenfalls unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, sein Referat im 1. Prüfungsversuch zu halten. Es spricht bereits Einiges dafür, dass die Studienarbeit des Klägers nicht hätte angenommen und korrigiert werden dürfen. Denn er hat das Thema der Studienarbeit nicht rechtzeitig angemeldet und nicht vor Abgabe der Studienarbeit ein Referat gehalten. Jedenfalls ist die Modulprüfung im ersten Versuch mit Ablauf des Wintersemesters 2015/16 beendet, ohne dass der Kläger die erforderlichen Prüfungsleistungen absolviert hat.
3. Auch der 2. Hilfsantrag des Klägers, mit dem er begehrt, die Prüfungsleistung nochmals ablegen zu dürfen, ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf erneute Prüfung, denn das Prüfungsverfahren ist in allen drei Prüfungsversuchen fehlerfrei.
a) Anhaltspunkte für Verfahrensfehler im 1. Prüfungsversuch des Klägers im Wintersemester 2015/16 sind nicht ersichtlich. Insoweit wird auf die Ausführungen unter B. 1. verwiesen.
b) Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Festlegung der Art der 1. Wiederholungsprüfung beanstandungsfrei erfolgt. Gemäß § 8 Abs. 2 StudPO entscheidet über die Art der Wiederholungsprüfung der Modulverantwortliche im Benehmen mit dem Fachleiter. Da Professor H... sowohl Modulverantwortlicher als auch Fachleiter ist, liegt das in § 8 Abs. 2 StudPO geforderte Einvernehmen vor. Zweifel daran, dass Professor H... Fachleiter ist, bestehen nicht. Ausweislich des von der Beklagten eingereichten Arbeitsvertrags zwischen dem Land Berlin und Dr. Höhne vom 15. Juni 1995 wurde Dr. H... auf unbestimmte Zeit als vollbeschäftigter Fachleiter an der damaligen Berufsakademie Berlin, die 2003 in die Beklagte eingegliedert wurde (Gesetz zur Eingliederung der Berufsakademie Berlin in die Fachhochschule für Wirtschaft Berlin vom 2. Oktober 2003, GVBl. S. 490), für das Fachgebiet Technische Informatik eingestellt. Professor H... ist weiterhin als Fachleiter bei der Beklagten beschäftigt, wie sich aus dem Schreiben der FU Berlin vom 2. Mai 2016 ergibt, wonach Professor H... entsprechend dem Arbeitsvertrag als vollbeschäftigter Fachleiter zur Wahrnehmung des Fachgebiets „Technische Informatik“ am Fachbereich 2 – Duales Studium Wirtschaft-Technik – der Beklagten weiterbeschäftigt ist.
c) Auch hinsichtlich der 2. Wiederholungsprüfung sind Verfahrensfehler nicht ersichtlich. In Übereinstimmung mit § 8 Abs. 2 StudPO hat der Modulverantwortliche und Fachleiter Professor H... als Prüfungsart eine Seminararbeit (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 3 StudPO) bestimmt. Die getroffene Auswahl der Prüfungsart ist nicht deshalb fehlerhaft, weil Professor H... seine Entscheidung nicht begründet hat. Ein Begründungserfordernis ergibt sich weder aus § 8 Abs. 2 StudPO noch aus allgemeinen Prüfungsrechtsgrundsätzen. Die Ausführungen des Klägers zur Darlegung von Ermessenserwägungen dürften bereits deshalb unbeachtlich sein, weil die Auswahl der Prüfungsart dem Bewertungsspielraum des Prüfers unterliegen dürfte. Denn bei einer von der Prüfungsordnung vorgesehenen Auswahlmöglichkeit fällt es in den Bewertungsspielraum, welche Art der Prüfung der Prüfer für geeignet hält, damit der Prüfling den Nachweis der erforderlichen Qualifikation erbringen kann (zum Bewertungsspielraum bei der Auswahl der Prüfungsaufgaben und Prüfungsthemen vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 377).
Es ist auch nichts dagegen zu erinnern, dass Professor H... sich selbst als Prüfer für die 2. Wiederholungsprüfung eingesetzt hat. Nach § 16 Abs. 3 RStPO bestellt der Prüfungsausschuss eine andere Lehrkraft als Prüferin oder Prüfer, wenn einer Beurteilung durch die Prüfenden zwingende Hindernisse entgegenstehen. Diese Kompetenz der Prüferbestellung hat der Prüfungsausschuss mit Beschluss vom 26. September 2016 gemäß § 24 Abs. 5 RStPO für die Dauer von 10 Jahren auf den zuständigen Fachleiter übertragen. Diese Delegation auf den Fachleiter H... ist beanstandungsfrei erfolgt. § 24 Abs. 5 RStPO sieht die Delegation ausdrücklich vor. Gegen die Dauer der Übertragung ist nichts zu erinnern. Der Prüfungsausschuss ist nicht verpflichtet, Beschlüsse nur mit einer zeitlichen Geltung zu fassen, die seiner Wahlperiode entsprechen. Ausreichend ist es, dass ein neu gewählter Prüfungsausschuss in der Sache neue Beschlüsse fassen oder aber Beschlüsse des vorhergehenden Prüfungsausschusses aufheben kann. Der Prüfungsausschuss, dessen Zusammensetzung sich für den Fachbereich Duales Studium Wirtschaft-Technik aus § 24 Abs. 1 RStPO ergibt, war im Zeitpunkt der Beschlussfassung gemäß § 24 Abs. 2 S. 5 RStPO beschlussfähig. Die Beklagte hat auch nachgewiesen, dass alle Mitglieder des Prüfungsausschusses zur Sitzung am 26. September 2016 geladen worden sind. Es ist nicht ersichtlich, dass die Prüferbestellung durch den Fachleiter deshalb verfahrensfehlerhaft ist, weil die Zusammensetzung des Fakultätsrats bzw. der Dualen Kommission „unzutreffend“ gewesen ist, wie der Kläger mutmaßt. Es ist bereits fraglich, ob ein solcher Fehler für die angefochtene Prüfungsentscheidung wesentlich gewesen ist und ein Einfluss auf das Prüfungsergebnis deshalb nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. BayVGH, Beschluss vom 18. Mai 2016 – 7 CE 15.2. August 2006 – juris Rn. 21 ff.). Aus dem von der Beklagten vorgelegten Protokoll zur 132. Sitzung des Fachbereichsrates des Fachbereiches Duales Studium am 17. September 2014, in der die Mitglieder des Prüfungsausschusses für die Bachelor-Studiengänge nominiert worden sind, sowie aus dem Protokoll der 24. Sitzung der Dualen Kommission – Fachbereich duales Studium – vom 1. Dezember 2014 lassen sich Fehler in der Zusammensetzung des Fachbereichsrats bzw. der Dualen Kommission nicht erkennen.
Die materiellen Voraussetzungen für die Bestellung eines neuen Prüfers nach § 16 Abs. 3 RStPO lagen vor. Beanstandungsfrei hat die Beklagte dargelegt, dass aufgrund der E-Mail des Klägers vom 14. Juli 2017 an Professor H..., in der sich der Kläger über die Dozentin und Prüferin beschwert und ihr unter anderem vorwarf, ihm grundlos eine „5“ gegeben zu haben, besondere Umstände vorgelegen hätten, eine Ausnahme von der Regel zu machen, dass die Prüfenden in studienbegleitenden Prüfungen in der Regel diejenigen Lehrkräfte sind, die die jeweilige Lehrveranstaltung durchgeführt haben.
D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.