Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 05.02.2019 – 3 L 20.19 A
ECLI:DE:VGBE:2019:0205.3L20.19A.00
Orientierungssatz
1. Eine Änderung der Sachlage liegt nicht vor, wenn der Kläger seinen Vortrag auswechselt.(Rn.12)
2. Eine drohende Freiheitsstrafe aufgrund einer Verurteilung wegen Verstoßes gegen einen allgemeinen Straftatbestand führt nicht zu einem Verbot der Abschiebung in den Iran.(Rn.15)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Der Antrag des anwaltlich vertretenen Antragstellers iranischer Staatsangehörigkeit,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage VG 3 K 20.19 A gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 7. Januar 2019 anzuordnen,
über den gemäß § 76 Abs. 4 AsylG der Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden hat, bleibt ohne Erfolg.
Der Antrag ist gemäß §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller gemäß § 123 Abs. 1 VwGO die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Mitteilung gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde begehrt, dass sie ihn vorläufig nicht auf Grund der mit der Ablehnung seines Folgeantrags ergangenen Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG abschieben darf. Denn nach der Rechtsprechung der Kammer ist in den Fällen eines Folgenantrages, auf den ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt und der Asylantrag dementsprechend gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ohne erneuten Erlass einer Abschiebungsandrohung als unzulässig abgelehnt wird, Grundlage für die Durchsetzung der Ausreisepflicht die Abschiebungsandrohung in dem bestandskräftigen Ausgangsbescheid, hier in dem ablehnenden Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) 17. Dezember 2016, in Verbindung mit der Mitteilung des Bundesamtes gegenüber der Ausländerbehörde nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG, dass die Voraussetzung des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen, hier in Gestalt der Übersendung des angegriffenen Bescheides vom 7. Januar 2019. Die Unzulässigkeitsentscheidung in diesem Bescheid kann demgegenüber nicht Anknüpfungspunkt eines Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 Abs. 1 AsylG sein (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 28. August 2018 - VG 3 L 398.18 -, juris Rn.16 f.; zuletzt zum Meinungsstand aus dem Bereich der bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit auch VG Ansbach, Beschluss vom 11. Oktober 2018 - VG AN 3 E 18.31175 -, juris Rn. 26).
Der so verstandene Antrag ist unbegründet. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Er hat bei summarischer Prüfung weder einen Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens noch auf Feststellung von Abschiebungsverboten, aufgrund derer die Abschiebung nicht vollzogen werden dürfte. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides. Dieser wird einer rechtlichen Prüfung im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich standhalten (vgl. dazu BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. März 1999 - 2 BvR 2131/95 -, juris Rn. 22; VG Berlin, Beschluss vom 28. August 2018 - VG 3 L 398.18 A -, a.a.O. Rn. 22).
Der Antragsteller legt nicht dar, dass Wiederaufgreifensgründe vorliegen. Nach § 51 Abs. 1 VwVfG ist Voraussetzung für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens, dass sich nachträglich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage zugunsten des Betroffenen geändert hat (Nr. 1), neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind (Nr. 3). Solche Wiederaufgreifensgründe liegen nach der zutreffenden Bewertung des Bundesamtes nicht vor.
Die Beurteilung der Frage, ob eine Änderung der Sachlage nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG vorliegt, hat auf der Grundlage eines schlüssigen und objektiv geeigneten Sachvortrags nach den Maßstäben der Ausgangsentscheidung zu erfolgen. Von einer asylverfahrensrechtlich relevanten Änderung ist danach nur dann auszugehen, wenn sich die in dem vorangegangenen Verfahren als entscheidungserheblich zugrunde gelegte Sachlage tatsächlich zu Gunsten des Antragstellers verändert hat und sich hieraus eine praktische und nicht nur entfernt theoretische Möglichkeit bzw. Perspektive für eine positive Entscheidung ergibt (vgl. Funke-Kaiser in: Gemeinschaftskommentar zum Asylgesetz – Stand: Mai 2015, § 71, Rn. 206). Dafür ist hier nichts ersichtlich. In den im Erstverfahrens des Antragstellers ergangenen Urteil vom 28. November 2017 - VG 3 K 880.16 A - hat der Einzelrichter das dortige Vorbringen des Antragstellers wie folgt zusammengefasst und gewürdigt:
„In seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 7. November 2016 machte er unter Vorlage verschiedener Dokumente im Wesentlichen folgende Angaben: Er sei mit einem Ausreiseverbot belegt gewesen und habe das Land eigentlich nicht verlassen dürfen. Ein befreundeter Computerfachmann habe ihn jedoch für einige Stunden von der Liste nehmen können. Er sei sehr wohlhabend gewesen und habe in Teheran seit seinem 17. Lebensjahr eine eigene Fabrik besessen (allein der Wert des Betriebsgrundstücks belaufe sich auf 8 Millionen Euro), in der Ziegel hergestellt worden seien. Zu seinen Geschäftspartnern habe auch S... gehört. Dieser sei Geistlicher und zugleich Richter. Drei bis vier Monate vor seiner Ausreise habe F... seine Rechnungen beanstandet und ihn des Betruges bezichtigt. Er habe deshalb eine Nacht in Gewahrsam verbringen müssen, sei am darauffolgenden Tag vor Gericht gestellt worden und gegen Kaution wieder freigekommen. Drei Wochen später habe ihn ein bei Gericht beschäftigter Bekannter, S..., gewarnt, aus seiner Akte sei ersichtlich, dass er wegen Betruges ins Gefängnis kommen solle und außerdem den Islam beleidigt habe. Der Bekannte wollte versuchen, die Angelegenheit zu lösen, so dass er nach Klärung in den Iran zurückkehren könne. Tatsächlich habe er den Islam aber nicht beleidigt. Sein Geschäft und seine Wohnung seien durchsucht worden. Nach seiner Ankunft in Deutschland habe ihm sein Bekannter mitgeteilt, dass er seine Akte nun doch nicht vernichten könne. Der Kläger legte ein Quittungsblatt über den Verkauf von Ziegellieferungen, eine gerichtliche Vorladung zum 3. August 2015, ein auf den 19. August 2015 datiertes Dokument der 116. Kammer des Strafgerichts in Karaj über ein gegen ihn verhängtes Ausreiseverbot, ein Quittungsbuch derselben Kammer über geleistete Kautionszahlungen, einen Grundbuchauszug über Belastungen im Zeitraum von 2012 – 2015 sowie eine Generalvollmacht über ein Grundstück vor, die dem Kläger nach seiner Ausreise übermittelt worden sein sollen….
Gemessen hieran hat das Gericht auf der Grundlage des Vorbringens des Klägers nicht die Überzeugung gewonnen, dass er den Iran aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen eines flüchtlingsrelevanten Merkmals verlassen haben könnte. Nach der zutreffenden Bewertung des Bundesamtes sind die Schilderungen des Klägers in seiner Anhörung im November 2016 in weiten Teilen realitätsfern, arm an Substanz und fügen sich nicht zu einem schlüssigen Bild. Sein weiteres prozessuales Verhalten bestätigt diesen Eindruck. Nachdem der Kläger seine Klage nicht weiter begründet hatte - bei den im September 2017 zum Verfahren gereichten Unterlagen handelte es sich, wie im Termin zur mündlichen geklärt werden konnte, um Irrläufer, die ein anderes Verfahren betrafen - bekundete der Kläger gegenüber dem Einzelrichter im Termin am 28. November 2017 erstmals und auch erst nach Frage, warum er davon ausgehe, dass ihm im Iran ein Vorwurf untergeschoben werden solle, dass er zwischenzeitlich zum Tode durch öffentliche Hinrichtung verurteilt worden sei. Das Urteil sei vor einem Monat gekommen. Dies bemerkte der Kläger nach der Einschätzung des Einzelrichters eher beiläufig und ohne erkennbare eigene Betroffenheit. Auf Bitte, dieses Urteil vorzulegen, erklärte der Kläger nunmehr, dass das Urteil im Iran erst vor 10 Tagen zugesandt worden sei und er selbst in Deutschland hiervon erst vor 5 Tagen erfahren habe. Bereits dies ist schwer vorstellbar, dass nämlich der Kläger über einen derart katastrophalen Verlauf der Dinge über mehrere Tage im Unklaren gelassen worden sein sollte. Umso mehr gilt dies, als er nach eigenem Bekunden über sehr gute Kontakte in die iranische Justiz verfügen will und seine Frau und sein Kind noch im Iran leben. Selbst wenn der Kläger - wie der Prozessbevollmächtigte immerhin bestätigte - erst am Vortag der Verhandlung vor dem Einzelrichter ausfindig gemacht werden konnte, weil durch ein Büroversehen der Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten eine Anschriftenänderung falsch zugeordnet worden war, so erklärt dies gleichwohl nicht, warum der Kläger diesen nicht sofort über das angebliche Todesurteil informierte, sondern ihn hiermit erst im Termin zur mündlichen Verhandlung konfrontierte. Schließlich vermochte der Kläger auch keine überzeugende Darstellung davon zu geben, wie ihn die Nachricht aus dem Iran erreicht haben sollte. Der Kläger gab an, dass ihn die Nachricht durch einen (weiteren) Bekannten bei der iranischen Justiz (M..., der ihm durch den zwischenzeitlich an einen anderen Ort versetzten S...) über Whatsapp erreicht habe. Tatsächlich vermochte der Kläger auf Aufforderung jedoch lediglich einen nichtssagenden Chatverlauf des Messenger-Dienstes mit dieser Person vom 21. November 2017 vorzulegen, in dem mehrere verpasste Video-Anrufe vermerkt sind. All dies spricht dafür, dass eine solche Verurteilung frei erfunden ist und dass der Kläger selbst mit seiner Bemerkung „Wenn man gegen Abgabe von Geld bestimmte Dokumente oder Verträge bekommen kann, dann ist das doch wohl ein Hinweis, dass man verurteilt sein könnte“ in ungewollter Offenheit seine Schilderung dem Bereich der Fiktion zuweist. Das gilt ungeachtet der Nachfrage des Prozessbevollmächtigten, ob der Kläger damit auf „gekaufte“, also gefälschte Unterlagen meine oder zum Ausdruck bringen wolle, dass er für die Beschaffung eine Gebühr entrichten müsse, und die hierauf erfolgte Beteuerung des Klägers, die von ihm bislang vorgelegten Unterlagen seien echt.
Hierzu fügt sich, dass der Kläger keine auch nur annähernd konkrete und widerspruchsfreie Schilderung eines Geschehens gibt, die eine Verfolgung durch den iranischen Staat, etwa wegen seiner Religion oder politischen Überzeugung, zumal in der geschilderten Intensität, nachvollziehbar erscheinen ließe. Der Kläger deutete lediglich an, dass ihm (zu Unrecht) der strafrechtliche Vorwurf des Betruges gemacht worden sein könnte, um ihn entweder wegen anderer Dinge, nämlich einer „Beleidigung des Islam“ zu belangen, oder damit „der Geistliche meine Warenlieferung nicht bezahlen musste“. Bereits bei der Frage, ob sich der Kläger gegenüber dem Islam abschätzig gezeigt hatte, verstrickte er sich jedoch in Widersprüche. Während er gegenüber dem Bundesamt noch angab, dieser Vorwurf sei haltlos („Haben Sie den Islam beleidigt? Nein, habe ich nicht“), gab er gegenüber dem Einzelrichter ohne Nennung weiterer Details an, dass er den religiösen Führer in der Moschee tatsächlich beleidigt habe. Im Übrigen verwies der Kläger zur näheren Erläuterung, dass einem im Iran Vorwürfe „untergeschoben“ werden könnten, nicht etwa auf eigenes Erleben, sondern auf den Fall zweier oppositionelle Brüder in Isfahan, die hingerichtet worden seien. Dies ist ein weiteres Zeichen für die Realitätsferne seiner Schilderungen. Über eine Justizwillkür im Iran von einem Ausmaß, dass auf der Grundlage konstruierter Vorwürfe allein deshalb eine Todesstrafe verhängt werden könnte, weil ein einflussreicher Geschäftspartner nicht zur Begleichung berechtigter Forderungen bereit ist, liegen dem Gericht keine Erkenntnisse vor.
In Anbetracht dessen kann dahin stehen, ob die von dem Kläger vor dem Bundesamt vorgelegten Unterlagen über ein gegen ihn geführtes Strafverfahren vor dem Strafgericht in K... echt sind. Dagegen spricht bereits, dass sich der Kläger noch weitere drei Monate nach seiner Ingewahrsamnahme und gerichtlichen Anhörung im Iran aufhielt und das Land schließlich mit eigenem Reisepass und Visum, also auf legalem Wege, verlassen konnte. Die Vorstellung, dass ein Bekannter des Klägers die Computersysteme der iranischen Sicherheitsbehörden mit der Folge manipuliert haben könnte, dass er trotz Ausschreibung ungehindert ausreisen konnte, ist abwegig. Unabhängig davon beträfen die vorgelegten Unterlagen im Kern strafrechtliche Vorwürfe, von denen nicht ohne Weiteres zugunsten des Klägers ausgegangen werden kann, dass sie unberechtigt sind bzw. waren und zu der nunmehr behaupteten Verurteilung geführt haben.“
In seiner informatorischen Anhörung im Rahmen der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 – 3 VwVfG am 24. Mai 2018 schilderte der Antragsteller gegenüber dem Bundesamt nun einen vollkommen anderen und in weiten Teilen widersprüchlichen Sachverhalt seiner Vorfluchtgründe. Danach habe er sich während der Unruhen im Iran im Jahre 2009 aktiv in der Grünen Bewegung beteiligt und sei deswegen bei der Teilnahme an den Demonstrationen festgenommen und zu drei Jahren Haft verurteilt worden. Im März 2012 sei er gegen Kaution freigelassen worden, dann allerdings im Februar 2015 erneut in Unruhen in der Stadt K... hineingeraten. Zugleich legte der Antragsteller ein vermeintliches Revisionsurteil des Obersten Iranischen Revolutionsgerichtes vom 2. Januar 2018 vor, wonach sein Einspruch gegen „mehrfache Hinrichtungsurteile“ aus dem Jahre 2012 wegen „Wiederholung von Verbrechen“ (Propaganda für den Bahai-Glauben, Unachtsamkeit und Missachtung des Heiligtums der Islamischen Republik, Beleidigung am Heiligtum des Landes, Unruheanstiftung und Gefährdung der öffentlichen Ordnung) als unbegründet zurückgewiesen worden ist. Von diesem Gerichtsbeschluss habe er, so der Antragsteller, im Dezember 2017 Kenntnis erhalten (auf Vorhalt wie folgt korrigiert: einen Monat, bevor er das Schriftstück erhalten habe, habe ihn sein Bruder per Whatsapp informiert, dass ein Gerichtsbeschluss zu Hause mit der Post eingegangen sei - auf weitere Frage wie folgt richtig gestellt: den Gerichtsbeschluss habe er in Berlin am 17. April 2018 erhalten). Bei den vorstehenden Angaben handelt es sich schon nicht um eine Änderung der Sachlage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG, sondern um eine vollständige Auswechslung der Behauptungen des Antragstellers. Im Übrigen ist sein geändertes Vorbringen selbst bei isolierter Betrachtung widersprüchlich und realitätsfern, ist doch schon nicht ansatzweise erklärlich, wie sich der Antragsteller bei einem bereits im Jahre 2012 ergangenen Todesurteil noch drei weitere Jahre im Iran aufgehalten haben könnte und wie er im Anschluss legal mit eigenem Reisepass ausreisen konnte. Zudem hätte der Antragsteller im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Einzelrichter am 28. November 2017 von einem (erstmaligen) Todesurteil gegen ihn berichtet, das es einerseits nach seinen jetzigen Angaben schon seit dem Jahre 2012 gegeben hätte, von dem er andererseits, soweit es das nun vorgelegte Urteil betrifft, noch gar keine Kenntnis hätte haben können. Denn dieses Urteil wäre erst nach der mündlichen Verhandlung vor dem Einzelrichter erlassen worden. Die Glaubwürdigkeit des Antragstellers ist bei dieser Sachlage vollkommen zerstört; bei dem nun vorgelegten Urteil vom 2. Januar 2018 kann es sich nur um eine Totalfälschung handeln.
Danach liegen auch keine neuen Beweismittel im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG vor. Neue Beweismittel sind nämlich nur solche, die geeignet sind, eine dem Antragsteller günstigere Entscheidung zu begründen und die während der Anhängigkeit des ersten Verfahrens noch gar nicht existiert haben oder ohne Verschulden nicht oder nicht rechtzeitig beigebracht werden konnten. Dabei muss das Beweismittel auf den im ersten Verfahren entschiedenen Sachverhalt Bezug nehmen und geeignet sein, die Richtigkeit gerade derjenigen Feststellungen infrage zu stellen, die für die Entscheidung im Erstverfahren tragend waren. Neben weiteren Voraussetzungen muss die beweisbedürftige Tatsache ferner ausreichend substantiiert sein. Denn die Vorlage des Beweismittels vermag Substantiierungsmängel grundsätzlich nicht zu beheben. Hieran fehlt es.
Die Antragsgegnerin hat auch zu Recht keine Abschiebungsverbote hinsichtlich des Iran festgestellt.
Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich dies aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt. Aus der insoweit allein in Betracht kommenden Bestimmung des Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf, vermag der Antragsteller nach den obigen Ausführungen nichts zu seinen Gunsten herzuleiten. Daran ändert auch er Umstand nichts, dass gegen ihn zwischenzeitlich ein von der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation INTERPOL erlassenes Ersuchen um Festnahme oder vorläufige Festnahme mit dem Ziel der Auslieferung (sog. Red Notice) in den Iran vorliegt (vgl. Bl. 75 des elektronischen Bundesamtsvorgangs). Hintergrund des iranischen Ersuchens ist nach der Sachverhaltsdarstellung der iranischen Justizbehörden gegenüber dem Bundeskriminalamt vom 5. April 2018 (Bl. 73 des elektronischen Bundesamtsvorgangs) die - bislang von dem Antragsteller verschwiegene - Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren und 6 Monaten im November 2016 wegen Betrugs und Untreue als Manager einer Immobilienagentur mit einem Gesamtschaden von 250.000 Euro. Die ihm danach im Iran womöglich drohende Freiheitsstrafe wegen eines allgemeinen strafrechtlichen Delikts führt indessen nicht zu einem Abschiebungsverbot. Die Unverhältnismäßigkeit der Strafe drängt sich in Anbetracht des dargestellten Delikts nicht auf. Nach den Erkenntnissen der Kammer weichen die Haftbedingungen im Iran für politische und sonstige Häftlinge stark voneinander ab und können bei politischen Gefangenen – allerdings vor allem in der Untersuchungshaft bzw. in irregulärer Haft vor einem Gerichtsverfahren – von schlechten hygienischen Bedingungen über unzureichende medizinische Versorgung bis hin zur Verweigerung lebenswichtiger Medikamente reichen (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 2. März 2018, S. 13). Anhaltspunkt für eine politische Verfolgung des Antragstellers im Gewande eines vorgeschobenen strafrechtlichen Vorwurfs bestehen nach dem Vorstehenden indessen nicht. Für sonstige Häftlinge sind die Haftbedingungen im Iran zwar hart und häufig auch lebensbedrohlich (vgl. Information des UK Home Office, „Iran: Prison Conditions” vom 2. Februar 2016, S. 5). Der Kammer liegen jedoch keine Erkenntnisse darüber vor, dass die Haftbedingungen im Iran generell die Gefahr der Folter oder unmenschlicher bzw. erniedrigender Behandlung mit sich bringen. Gefahrerhöhende Umstände wie beispielsweise eine ernste Erkrankung sind im Falle des Antragstellers nicht gegeben.
Darüber hinaus besteht auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, wonach von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden soll, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Derartige ernsthafte Gefahren, die sich unter bestimmten Umständen aus der zu erwartenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Ausländers aufgrund von Erkrankungen ergeben können, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich.
Die Abschiebungsandrohung entspricht den §§ 34 Abs. 1 Satz 1, 38 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.